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Ladung vom Gericht

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Ladung vom Gericht
By Jense (62.54.228.200) on Freitag, den 31. August, 2001 - 19:59:

Hallo
Nachdem ich mich geweigert habe, ein Bußgeld in einer Verkehrsberuhigten Zone zu zahlen(16 kmh zu schnell), habe ich jetzt eine Ladung als Betroffener vor Gericht.
Was habe ich dort zu erwarten?Kommen irgendwelchen Gerichtskosten auf mich zu?Vieleicht hat jemand änliche Erfahrungen und kann mir helfen.Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

Gruß

By traffic (62.134.73.185) on Freitag, den 31. August, 2001 - 20:55:

Du kannst auf jeden Fall noch im Verfahren deinen Einspruch zurückziehen, wenn zu erkennen ist, daß der Richter den Fall nicht anders sieht als die Bußgeldstelle. Das spart die Gebühren, außerdem fallen die Bußgelder vor Gericht öfter höher aus als im Bußgeldkatalog

By farendil (217.80.147.7) on Samstag, den 1. September, 2001 - 10:31:

@traffic: außerdem fallen die Bußgelder vor Gericht öfter höher aus als im Bußgeldkatalog

kann man so nicht sagen.
vor gericht wird der einzelfall etwas stärker beurteilt.
also jedes detail, das gegen einen regelverstoß spricht, kann für oder gegen einen verwendet werden.
allerdings wird der ríchter bei klarer beweislage und einem verwarngeld kein großes "trara" darum machen und schnell zu seinem urteil kommen.

By Polizist (217.4.95.254) on Samstag, den 1. September, 2001 - 14:04:

@jense: Auf jeden Fall musst du persönlich erscheinen, es geht nicht, wenn du nur den Anwalt hinschickst. Wurde uns mal von einem Richter erzählt, dass dies im Owi -Bereich so möglich ist.

Wenn du nicht erscheinst, wird der Bescheid rechtskräftig.

Viele Grüße,

ein Polizist

By farendil (217.80.147.7) on Samstag, den 1. September, 2001 - 14:16:

@polizist: so nicht ganz richtig.

das persönliche erscheinen muß angeordnet sein (steht auf der ladung).
gegen diese anordnung sind rechtsmittel zulässig.
so ist es z.b. nicht nötig, daß pers. erscheinen anzuordnen, wenn die identität des fahrers geklärt ist und es nur um meßfehler etc. geht.

By Alberto (62.224.96.52) on Samstag, den 1. September, 2001 - 15:08:

farendil hat mal wieder recht. Sobald die Fahrereigenschaft geklärt ist, ist das persönliche Erscheinen selten notwendig.

By officer (213.187.67.214) on Samstag, den 1. September, 2001 - 20:09:

wenn der Betroffene aber einmal eine Vorladung erhalten hat, muß er auch erscheinen. Natürlich kann sein Anwalt vor dem Termin noch beantragen den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, das liegt dann aber im ermessen des Richters. Erscheint der Betroffene trotz Vorladung nicht, wird sein Einspruch verworfen. Dem Anwalt der allein im Gerichtssall sitzt, ist das am Ende egal, denn er hat ja sein "Sitzungsgeld" in der Tasche. Dann bleibt noch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, aber das ist ziemlich schwer.

Im übrigen ordnen die Richter fast immer das persönliche Erscheinen des Betroffenen an, denn der will ja was vom Gericht und da will sich das Gericht schon einen Eindruck vom Betroffenen verschaffen.

By Greatblackbird (145.254.152.3) on Samstag, den 1. September, 2001 - 20:50:

@officer
Das ist so nicht korrekt! Richter ordnen gern das persönliche Erscheinen an, um zu disziplinieren. Wenn das Erscheinen nicht zur Aufklärung der Sache dient oder unzumutbar und nicht unerläßlich ist, ist die Anordnung unzulässig. Wenn der Betroffene erklärt, im Falle eines Erscheinens keine Angaben zu machen, wenn der Anwalt über die Einzelheiten informiert ist und es nicht um die Identifizierung geht, ist die Anordnung ebenfalls unzulässig. Sicherlich kann dem Betroffenen eine Ladung zugestellt werden. Bis zum Verhandlungstermin ist aber immer noch genügend Zeit, mit Rechtsmitteln dagegen vorzugehen.

By officer (213.187.67.116) on Samstag, den 1. September, 2001 - 21:45:

Du hast es schon gesat, der Richter entscheidet ob das ERscheinen notwenig ist. Das sagt doch allles. DEr Richter ist unabhängig und Rechtsmittel dürften da wohl kaum Erfolg haben.

By farendil (217.80.147.114) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 10:56:

@officer: DEr Richter ist unabhängig und Rechtsmittel dürften da wohl kaum Erfolg haben.

naja, also dann hat ein einspruch oder ein sachverständigengutachten auch keinen einfluß auf das urteil, da der richter ja unabhängig ist??

nein, wie schon von gb beschrieben kann man - wenn die entscheidung des pers. erscheinens nicht in ordnungist, dagegen rechtsmittel einlegen. passt einem diese entscheidung nicht, gehts eben an die nächsthöhere instanz.

By Greatblackbird (213.7.140.215) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 11:35:

Ich denke sogar, wenn man dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat und das Gericht sich mit der Entscheidung über den Verhandlungstermin hinaus Zeit läßt und man trotz Ladung nicht erscheint, und sich hinterher herausstellt, daß das Erscheinen wirklich nicht zulässig gewesen wäre, dann muß das Verfahren weitergeführt werden und das Verwerfen des Einspruches wäre nicht zulässig.

By officer (213.187.66.64) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 12:52:

Ich weiß ja nicht wie oft Ihr schon vor Gericht gewesen seid. Also ich schreibe ja hier nur aus meiner Erfahrung und die zeigt halt, daß es kaum Sinn hat sich mit dem Gericht rumzustreiten.

@farendil
Du liegst mit deinen Gutachten voll neben dem Thema. Es ging hier nicht um das Urteil sondern die Pflicht zum Erscheinen. Gutachten müssen erstmal als Beweisanträge gestellt werden und die meisten werden eh zurückgewiesen weil sie zur Aufklärung und Wahrheitsfindung nicht beitragen können. Wenn ich so überlegen, was die Anwälte in meinen Verhandlungen schon für Beweisanträge gestellt haben (wegen Gutachten u.s.w.)da fragt man sich manchmal ob die Jura studiert haben. Solche Beweisanträge wurden auch immer zurückgewiesen.

Im Endeffect muß man sich doch wirklich fragen was derjenige eigendlich will. Ruft das Gericht an will aber nicht hingehen???

By Greatblackbird (213.7.144.65) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 13:21:

Also ich schreibe ja hier nur aus meiner Erfahrung und die zeigt halt, daß es kaum Sinn hat sich mit dem Gericht rumzustreiten.

Genau für das Rumstreiten gibt es ja den Anwalt.

Im Endeffect muß man sich doch wirklich fragen was derjenige eigendlich will. Ruft das Gericht an will aber nicht hingehen???

Das Gericht wird angerufen, daß eine Entscheidung gefällt wird. Was kann denn ein Betroffener dafür, wenn es in Deutschland nur uneinsichtige Bußgeldbehörden gibt. Da ist das Gericht immer der letzte Ausweg. Es gibt die Möglichkeit, die Verhandlung in einem schriftlichen Verfahren zu führen. Wenn ich mittels Einspruch die Bußgeldstelle anrufe, muß ich dort ja auch nicht persönlich erscheinen. Warum sollte das bei einem Gericht immer notwendig sein? Im übrigen habe ich mit den Gerichten die besseren Erfahrungen. Wegen eines Ermittlungsfehlers der Bußgeldstelle z.B. bin ich trotz Ladung auch nicht vor Gericht erschienen, obwohl es um die Fahreridentifizierung ging. Erschienen sind stattdessen mein Anwalt und die tatsächliche Fahrzeugführerin. Ergebnis: Verfahren wegen Verjährung eingestellt auf Kosten der Staatskasse, und das wegen 30 DM! Hier ging es ums Prinzip, weil die Behörde trotz gestochen scharfem Foto und mehrerer eindeutiger Hinweise nicht in der Lage war, Männlein und Weiblien zu unterscheiden und das Verfahren auch nicht einstellen wollte.

By officer (213.187.67.64) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 17:20:

Nur muß dein Anwalt eben auch ordentlich begründen können und sich mit dem Richter einig werden. Wie gesagt, manchmal erlebt man da die Lustigsten Dinge. Wenn die Betroffenen immer wüßten was in dem "Spiel" eigendlich läuft, würden sie heulend wegrennen.

Das so eine Sache mit der fehlerhaften Fahreridentifizierung vom Gericht eingestellt wurde, ist doch ganz klar! Drauf beruht ja am Ende auch die Alberto-Methode. Der Staat ist selbst Schuld, wenn er nicht jedes Fahrzeug gleich anhalten läßt!
Die Behörde hat ja auch kein Interesse das Verfahren vor dem Gericht einzustellen, wenn Du bereits bei der Bußgeldstelle einen Anwalt eingeschalten hast. Dann müßte die Bußgeldstelle nämlich die Kosten übernehmen. So läßt sie die Sache durchs Gericht einstellen und die Kosten trägt die Staatskasse (was wir leider alle sind!)

By Balu111 (217.0.204.20) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 18:14:

Sich wegen DM 20.- oder DM 40.-- auf einen Rechtsstreit mit der Polizei einzulassen, halte ich für unklug. In den meisten Fällen hat man eh das Nachsehen, noch mehr Wut im Bauch und viel Zeit und evtl. auch Geld verloren. Da halte ich es für besser zu bezahlen und die Sache schnell zu vergessen. Prinzipienreiterei ist hier zu Lande zwar sehr ausgeprägt, aber unterm Strich ein Verlustgeschäft.

By farendil (217.80.147.114) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 18:17:

@balu: nein! wenn ich zu 100% weiß, daß ich im recht bin, werde ich auch vor gericht gehen - wenns sein muß durch mehrer instanzen.

anders sieht es bei einer sache aus, wo die schuldfrage nicht eindeutig ist - dort sollte man bei verwarngeldern wirklich gleich zahlen.

By N.N. (195.37.128.1) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 18:17:

@officer

Das so eine Sache mit der fehlerhaften Fahreridentifizierung vom Gericht eingestellt wurde, ist doch ganz klar! ... Der Staat ist selbst Schuld, wenn er nicht jedes Fahrzeug gleich anhalten läßt!

Du sagst es. Aber man sollte hierbei nicht stehenbleiben. In fast jedem der von den Ländern erlassenen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung steht sinngemäß, daß Fahrzeuge nach Feststellung eines Tempoverstoßes "in der Regel" anzuhalten seien. Das halte ich auch für sehr sinnvoll, insbesondere aus psychologischen Gründen, nicht nur wegen der Identifizierung. Wie Du selbst weißt, ist heutzutage aber die Regel zur Ausnahme geworden. Der Staat pervertiert die von ihm selbst erlassenen Vorgaben, indem er sich nicht darum schert.

Man sollte auch offen sagen, warum dies letztlich so ist. Würde man auf die ganzen automatischen Blitzkästen verzichten und die Fahrer wirklich im Regelfall anhalten, wäre der "Durchsatz" pro Stunde erheblich geringer. Der Staat wäre angesichts der knappen personellen Resourcen gezwungen, sich auf wirklich schwerwiegende Geschwindigkeitsverstöße zu konzentrieren, wie es etwa bei der Kontrolle durch Videowagen heute schon in aller Regel erfolgt. Das Nachsehen hätten vor allem die Kassierer der Kommunen, die heute ihre Kasse mit den Einnahmen derjenigen "Geschwindigkeitsverbrecher" füllen, die aus Unaufmerksamkeit mal 10-20 km/h über dem Limit zu fahren wagen.

By Balu111 (217.0.204.20) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 18:52:

@NN

Deine Ansichten kann ich nur unterstützen. Wenn die Ordnungshüter den Verkehrsteilnehmer nach jedem Verstoß sofort anhalten, ihn mit seinem Fehlverhalten konfrontieren und ggfls. auch gleich zu Kasse bitten würden hätte neben den von dir beschriebenen Vorteilen auch noch zur Folge, dass Verwaltungsaufgaben wegfielen und die Ordnungsämter für ihre zahlreichen Geschwindigkeitskontrollen mit der Polizei zusammen arbeiten müßten .........

By Jense (172.179.108.71) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 20:26:

Hallo
Danke für die Hinweise.Ich habe noch eine Frage.Wo steht eigendlich,das Schrittgeschwindigkeit 7 Kmh bedeutet?Was kommt denn nun an Gerichtskosten auf mich zu?Ich sehe nur nicht ein,das man wieder mal den kleinen Autofahrer abzockt,nur weil mal wieder die Kassen leer sind.Das war eine richtige Massenabfertigung bei der Kontrolle.Es ist keiner ungeschoren davongekommen.Habt Ihr mal versucht mit einem Kleintransporter 7 Kmh zu fahren?Unmöglich ohne ständig die Kupplung zu treten.Selbst wenn ich im ersten Gang rollen lasse fahre ich mindestens 12 kmh.Auch die Leute mit 12kmh haben die rausgeholt und abgezockt.Ich möchte das eigendlich durchziehen auch wenn die Beamten sowieso immer zusammenhalten.

Gruß

By Balu111 (217.0.204.20) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 20:47:

@Jense
wörtlich übernommen :


Regelungen zum verkehrsberuhigten Bereich enthält § 42 Absatz 4a Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es u.a.:
'Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.' Unter Schrittgeschwindigkeit wird die durchschnittliche
Fußgängergeschwindigkeit verstanden. Obwohl Einzelheiten auch hier umstritten sind, liegt man mit der Gleichung
Schrittgeschwindigkeit = 3 bis 7 km/h nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte ganz gut.

By Greatblackbird (213.7.140.229) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 21:00:

@Jense
Wenn der Richter ein Urteil fällt, dann fallen nochmal 50 DM Gerichtskosten an. Wenn Du während der Verhandlung den Einspruch zurücknimmst, also ohne daß ein Urteil gefällt wird, gibt es keine zusätzlichen Kosten. Allerdings ist dann der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

Wenn man bei der Schrittgeschwindigkeit von 3-7 km/h ausgeht und zur Messung ein Geschwindigkeitsmeßgerät verwendet wird, dann muß immer zugunsten des Betroffenen gerechnet werden, also in Deinem Fall ab 7 km/h aufwärts.

By Balu111 (217.0.204.20) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 21:05:

@Jense

Wie war denn das Meßergebnis der Polizei - 23kmh ?

By Jense (172.176.136.103) on Sonntag, den 2. September, 2001 - 22:28:

Hallo Ballu

Mir wurde nur das Ergebnis abzüglich der Toleranz mitgeteilt.Also war immer von 23kmh zu schnell die Rede (100 DM + 1 Punkt).

Gruß

By Balu111 (217.0.204.38) on Montag, den 3. September, 2001 - 10:07:

Hallo Jense,
also legen sie dir zur Last mit 30Kmh gefahren zu sein. Dann würde ich an deiner Stelle auch einen RA zwecks Überprüfung der Meßmethode und der Rechtmäßigkeit zu rate ziehen.
Viel Glück
Balu

By Greatblackbird (213.6.144.142) on Montag, den 3. September, 2001 - 20:29:

Wie kann man eigentlich erkennen, daß man noch mit Schrittgeschwindigkeit fährt, wenn keine Fußgänger neben dem Fahrzeug gehen? Die meisten Tachonadeln fangen doch erst bei 20 km/h an, sich zu bewegen.

By Jense (172.179.186.174) on Montag, den 3. September, 2001 - 21:56:

Genau das ist es ja.Mein Tacho fängt auch erst bei 20 kmh an.Heute bin ich mal in einer Verkehrsberuhigten Zone so langsam wie möglich gefahren.Was denkt Ihr was hinter mir los war.Hupkonzert und Autoschlange.Und alles nur weil ich mich rechtsmäßig Verhalten habe.Vieleicht zeigt mich ja jetzt einer an wegen Behinderung des nachfolgenden Verkehrs.Fahr ihr doch mal probehalber 7 kmh.Ich wette es überholt Euch jeder Fußgänger.

Gruß

By Greatblackbird (213.7.142.5) on Montag, den 3. September, 2001 - 22:09:

Naja, wenn Dich die Fußgänger überholen, dann warst Du zu langsam :)
Nun sag`doch mal, wie die gemessene Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz war und vielleicht auch, womit gemessen wurde.

By Jense (172.178.98.85) on Dienstag, den 4. September, 2001 - 19:17:

Die gemessene Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz beträgt 23 kmh.Gemessen wurde mit Laser.Gezeigt wurde mir nichts am Gerät.Mein Fahrzeug zählt als LKW und deshalb 100 DM und ein Punkt.

Gruß

By Greatblackbird (213.6.152.110) on Dienstag, den 4. September, 2001 - 22:17:

Ich bin mir nicht sicher, aber viele Geschwindigkeitsmeßgeräte sind mit Meßbereichen von 25-250 km/h angegeben.
Weißt Du vielleicht auch, ob freihändig oder mit Stativ und auf welche Entfernung gemessen wurde.

By Jense (172.178.28.142) on Dienstag, den 4. September, 2001 - 22:31:

Gemessen wurde mit Stativ.Entfernung würde ich auf ca 100-150 m schätzen.Wurde mir wie schon gesagt nicht erzählt.Nach der Meßung mußte ich aber noch ca eine halbe Minute an einer Einengung halten um den Gegenverkehr durchzulassen.Nach meiner Weiterfahrt wurde ich dann gestoppt.Gemessen wurde also vor dem anhalten.Sollte ich also vor Gericht mal fragen welchen Meßbereich das Gerät hatte!?Vieleicht kann ich ja etwas gegen die Abzocke erreichen.

Gruß

By farendil (217.80.147.96) on Dienstag, den 4. September, 2001 - 23:48:

@jense: nicht die einstufung als lkw, pkw oder sonstwas ist entscheidend, sondern das zul gesamtgewicht.

die strafe die du erhälst, ist identisch mit der von pkw...

die meßentfernung der meisten laser beträgt i.d.R. 250 bis 400m


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