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Lasermessung mit Motorrad

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Lasermessung mit Motorrad
By Allgäuer (217.84.111.19) on Samstag, den 25. August, 2001 - 17:05:

Hallo Biker und andere.
Mich hat heute, nach einem Ortsausgang (nach ca. 500 m), ein Polizist angehalten. Er behauptete ich wäre, nach Lasermessung, mit 168 km/h gemessen worden. Mir erscheint das nicht reel, da ich nach Gefühl, ca. 130 km/h gefahren bin. Hinter mir fuhr mit geringen Abastand (50-100m)ein PKW der nicht herausgewunken wurde! Nach der Ortschaft handelte es sich um eine freie ca. 800 m lange gerade. Gibt es Urteile oder andere Hinweise auf verfälschte Ergebnisse bei Motorrädern mit nachfolgenden PKW-Verkehr ??Bitte helft mir, ich bin Aussendienstler und bin auf einen FS angewiesen!
Dickes Danke für Eure Postings

By michael (62.227.22.32) on Sonntag, den 26. August, 2001 - 10:18:

Für eine genaue Beurteilung des Falles wäre es wichtig zu wissen, in welcher Entfernung dein Motorrad bzw. der PKW hinter dir angemessen wurde. Dies dürfte aus dem Meßprotokoll hervorgehen.

Grundsätzlich ist es prinzipbedingt so, daß der Laserstrahl im Durchmesser wächst, je größer die Entfernung zwischen Fahrzeug und Meßgerät ist. Bei relativ hohen Entfernungen (mehrere hundert Meter) kann es dann passieren, daß der Laserstrahl aufgrund seines großen Durchmessers nicht das eigentlich anvisierte Motorrad, sondern ein hinter diesem fahrenden PKW oder LKW "erwischt".
Bei Motorradfahrern muß zudem u.U. ein Sicherheitsabschlag wegen Kopfbewegung vorgenommen werden (siehe http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/laser1.php).

Da es in deinem Fall um eine saftige Geldbuße und ein Fahrverbot geht, solltest du dich unbedingt von einem versierten Anwalt beraten lassen.
Im übrigen ist es theoretisch möglich, daß du ein aufs Motorrad beschränktes Fahrverbot erhältst und nach wie vor mit dem PKW fahren kannst. Voraussetzung ist allerdings, daß z.B. keine einschlägigen Voreintragungen in Flensburg vorliegen und daß sich der Richter aufgrund einer guten Argumentation des Anwalts darauf einläßt.

By EinBetroffener (216.104.228.146) on Montag, den 27. August, 2001 - 13:43:

@ michael

>>Im übrigen ist es theoretisch möglich, daß du ein aufs Motorrad beschränktes Fahrverbot erhältst << - Stimmt das so?

By michael (62.227.3.82) on Montag, den 27. August, 2001 - 14:34:

@EinBetroffener:

Ja, warum nicht?
Wenn der Betroffene gut argumentiert, daß er wirklich auf seinen Führerschein zwecks Sicherung der Existenz angewiesen ist, so kann das Fahrverbot auf "Freizeitfahrzeuge" (in diesem Fall das Motorrad) beschränkt werden, so daß der Betroffene seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin nachgehen kann.
Es gab z.b. meines Wissens einen Fall, da wurde gegen einen Landwirt ein Fahrverbot verhängt. Da er natürlich zwecks Existenzsicherung seinen Traktor fahren muß, wurde das Fahrverbot auf PKW beschränkt, so daß er weiterhin mit dem Trecker durch die Gegend tuckern durfte.

Die Argumentationsführung ist allerdings sehr sehr schwierig und dürfte wohl nur mit einem versierten Anwalt zu bewerkstelligen sein. Immerhin ist bei dem o.g. Verstoß ein Regelfahrverbot indiziert, so daß der Richter erst einmal überzeugt sein muß, daß hier entweder kein Regelverstoß vorliegt oder für den Betroffenen ein allumfassendes Fahrverbot eine unzumutbare Härte darstellt. Und die Meßlatte, was eine "unzumutbare Härte ist", ist sehr hoch.

By EinBetroffener (64.124.150.135) on Montag, den 27. August, 2001 - 14:53:

Na ja - ich hatte deshalb gefragt, da ich mir nicht so recht vorstellen kann, wie ein derart (auf Freizeitfahrzeuge) eingeschränktes Fahrverbot überprüft werden könnte. Bei einem Fahrverbot musst Du schließlich den Führerschein abgeben.

By michael (62.227.15.164) on Dienstag, den 28. August, 2001 - 12:17:

Wie das in der Praxis dann überprüft wird, kann ich dir auch nicht sagen.
Nun ist es allerdings so, daß man bei einer Verkehrskontrolle ziemlich alt aussieht, wenn man trotz einem auf "Freizeitfahrzeuge" beschränktes Fahrverbot trotzdem mit selbigem fährt. Aber wir wissen ja alle, wie selten man in eine Verkehrskontrolle kommt...

By thomas A. (212.185.252.131) on Mittwoch, den 29. August, 2001 - 00:29:

Admin: [Beitrag auf Wunsch von thomas gelöscht]

By farendil (217.0.227.9) on Mittwoch, den 29. August, 2001 - 00:48:

@thomas a: hast tdu vielleicht eine quelle für diese physikalischen gesetzmäßigkeiten?

oder andere, weitere informationen?
insbesondere würde mich eine gute antwort auf die frage der gegenseite, wie denn eine messung möglich war, da das gerät den meßwert ja validiert und bei zu großen abweichungen "tilt" interessieren.

By thomas A. (212.185.252.129) on Mittwoch, den 29. August, 2001 - 04:21:

-eine fehlerhafte messung heisst nicht dass die Abweichung auffällig groß sein muß
-muß jetzt aber meine Verblüffung zum Ausdruck bringen. Ich habe mir jetzt erst die technischen Daten im Archiv angesehen. Jetzt ärgere ich mich richtig dass ich nicht den Gerätetyp in Stuttgart (was österreichisches) aufgeschrieben habe. Die Angaben waren - neues Modell Anfang 2001 , Messkegeldurchmesser 1,20m auf 200mEntfernung. In der Liste sind alle Geräte mit halb so großem Meßfleck angegeben. Modelle von 1997! Entweder ist die Stuttgarter Polizei nicht so ganz ehrlich oder die Herstellerangaben sind kokolores. - D.h für unseren Motorradfahrer er braucht den Abstand der messung und den Gerätetyp und kann sich den Messfleck laut "Werbeprospekt" im Archiv ausrechnen. Dann muss der Polizist noch bezeugen dass er im Augenblick der messung nicht nach links oder rechts abgewichen ist. Diese cm muss man noch dazuzählen.

By Allgäuer (217.84.102.38) on Mittwoch, den 29. August, 2001 - 15:38:

Danke für die vielen Postings !!
Leider habe ich meinen "Bescheid" noch nicht. Kann also über Gerät und Entfernung noch nix sagen. Aber eigentlich verstehe ich nicht alles, was gepostet wurde -z.B.: Wie kann dieser blöde Laser soviel anzeigen, wenn ich nur ca. 130-140 draufhatte. Kann das der nachfolgende PKW gewesen sein ?? oder gar weil ich mit dem Kopf gewackelt habe, deswegen eine so große Abweichung ??
Bitte poste nochmals! DICKES DANKE !
Anwalt schalte ich dann ein, wenn der Bescheid da ist, habe schließlich schon etliche Jahre ne Verkehrsrechtschutz!
Grüße Allgäuer

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 30. August, 2001 - 09:37:

@Thomas A.

Der Unterschied in der Größe des Meßfeldes liegt vermutlich in der Definition des zugrundezulegenden Erfassungsbereichs.

Unter physikalischen Gesichtspunkten haben Lasermeßgeräte typischerweise einen Öffnungswinkel von 3 mrad, also einen Strahldurchmesser von 30 cm auf 100 m Meßentfernung. Aufgrund von Justierungsfehlern (optische Achsen von Laser und Zielfernrohr nicht genau parallel) sowie Unsicherheiten bei der Handhabung muß in der Praxis ein deutlich größeres Gebiet als möglicher Erfassungsbereich zugrundgelegt werden, in der Regel ein doppelt so großes Gebiet (6 mrad, 60 cm auf 100 m, oder eben 120 cm auf 200 m Meßentfernung). Dieser größere Bereich muß während der Messung frei von anderen Objekten sein, die den Laserstrahl möglichweise reflektieren könnten.

@Allgäuer

Kurz zum Meßprinzip: Lasermeßgeräte senden mehrere Pulse aus, deren Laufzeit gemessen wird. Daraus ergibt sich die jeweilige Entfernung des Objektes und aus deren zeitlicher Veränderung zwischen den Meßpulsen dessen Geschwindigkeit. Das setzt immer voraus, daß die Pulse an demselben Objekt reflektiert werden. Erfolgt die Reflektion einmal z.B. am Scheinwerferreflektor des Motorrades und beim zweiten Puls an einem anderen Auto, Verkehrsschild oder sonst einem reflektierenden Objekt im potentiellen Meßgebiet, können beliebig falsche Ergebnisse herauskommen.


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