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Lasermessung

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Lasermessung
By Regina (195.93.65.173) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 11:47:

am 24.04.01 habe ich cirka 100m vor einem Ortsausgang einen vor mir langsam fahrendenden VW-Transporter mit Anhänger des Straßenbauamtes überholt.Ich tuckerte bereits über eine halbe Stunde auch auf der Landstraße hinter diesem Fahrzeug her.Auch ein PKW mit Fahrerin fuhr in einem Abstand vonca. 8-10m in der gleichen Zeit hinter mir her.Als ich zum Überholen ansetzte, setzte auch meine Nachfolgerin zum Überholen an,der Abstand war immer noch gleich.Kurz vor ´Beendigung meines Manövers sprang unvermutet ein Polizist mit Kelle an den Straßenrand,hielt mich und meine Nachfolgerin,die auf grund ihrer Geschwindigkeit vor mir halten mußte,an.Meine Geschwindigkeitsübertretung war 35kmh,also logischerweise auch die meiner Nachfolgerin.Meine nachfolgerin bekam eine mündliche Verwarnung,bei mir wurden meine Daten aufgenommen.Auf die Frage,weshalb diese Person nur eine mündliche Verwarnung bekommt,wurde mir erzählt,die Laserpistole könnte nur einen Wagen messen.Die EntfernungZwischen mir und der Laserpistole war nach meiner Meinung u. der Meinung meiner Beifahrerin unter 50m,d.h.das sich der Laserstrahl erst nach 50m öffnet u.es genauso gut sein kann,das der Strahl durch Front u.Heckscheibe meine Nachfolgerin gemessen hat.Es geht mir auch hier u.a. um das Gleichbehandlungsprinzip.Ich soll 1Monat Fahrverbot bekommen,sowie 250,-DM Geldstrafe.Ich werde erst einmal Einspruch einlegen,sowie das Meßprotokoll anfordern,was kann ich sonst noch tun,ich finde dies alles ungerecht.

By Rainer G. (212.201.18.76) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 12:37:

@ Regina

Bitte frage dabei nach folgenden Dokumenten:

Gerätetyp, PTB-Zulassung des Gerätes, und Eichamtliches Prüfzeugis woraus hervorgeht, ob die Eichung noch gültig ist und lasse Dir das Gerät zeigen und achte darauf, daß die Siegelmarken und/oder Plomben der Eichbehörde unversehrt sind.
Falls eine Siegelmarke versehrt ist, ist die Messung anfechtbar.

Nur PTB-zugelassenen Geräte mit gültigem Eichschein sind für die Messung gültig. Bei den Laserpistolen habe ich da machmal Bedenken, da dieses Meßprinzip noch relativ neu ist.

Ich glaube zwar nicht, daß die Polizei sich da Manipulationen erlaubt, aber zur Verzögerungstaktik taugt diese ganze Aktion bestimmt. Ich bin auch mal vor Jahren geblitzt worden und habe mir den Eichschein und die PTB-Zulassung des Gerätes zeigen lassen. Die Mühe die sich die Beamten dann machen ist wenigstens dann ein Teil des Geldes wert. :-) (waren damals auch nur 40 Mark).

Grüße
Rainer G.

By Smith (131.188.243.66) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 14:57:

Der Sachverhalt ist mir nicht ganz klar. Wurde die Messung noch in der Ortschaft gemacht oder außerhalb? Die Nachfolgerin ist hinter Dir gefahren (klar); wie kommt sie dann vor Dir zum Stehen? Hat die Dich im Überholen überholt??
Auf was beziehen sich die 100m? Beginn des Überholvorgangs? Dessen Ende? Wie schnell warst Du bei Beginn des Überholvorgangs? Hast Du was unterschrieben?

By Daidone (217.2.29.41) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 15:10:

100 m vor dem Ortsausgang? Da warst Du aber am Ortsausgang neben dem Transporter. WO genau soll denn die Laserpistole gewesen sein?

Leider stehen diese Abzocker gern unmittelbar vor dem Ortsausgang.

Die Begründung für die mdl. Verwarnung ist seltsam, es muß doch möglich sein, die Laserpistole auch auf das andere Fahrzeug zu richten.

By Multa (195.93.64.181) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 15:36:

Das sie nur eine mündliche Verwarnung ausgesprochen haben, liegt daran, dass sie nur das erste Auto gemessen haben. Dieses Messergebnis können sie nicht auf ein anderes Fahrzeug, welches dahinter fährt, übertragen. Außerdem darf die Messung nicht gelöscht werden. Das der Laserstrahl das andere Auto gemessen hat, ist für mich relativ unwahrscheinlich, da auf das Kennzeichen gezielt wird.

By Goose (62.180.145.160) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 15:37:

Nein, es ist nicht möglich, zwei unmittelbar hintereinander fahrende Fahrzeuge gerichtsverwertbar zu messen. Die Lasergeräte haben keinen Speicher, so daß die Daten (Messentfernung, Geschwindigkeit) in das Messprotokoll übertragen werden müssen, bevor die nächste Messung vorgenommen wird.
Da man nun bei dem hinterherfahrenden PKW keinen konkreten Geschwindigkeitsvorwurf machen kann, bleibt es dort bei der mündlichen Verwarnung.

By Regina (195.93.64.183) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 16:27:

Ich fuhr nach dem Überholvorgang ziemlich scharf nach rechts,da hier der Polizist mit der Kelle stand u. winkte.Meine Nachfolgerin überholte mich u. kam dann erst nach wenigen Metern zum Stehen.Bei Beginn des Überholvorgangs hatte ich normale Geschwindigkeit(zwischen 50 u. 60kmh.Die 100m beziehen sich vom Ort,an dem mich die Polizei angehalten hat bis zum Anfang meines Überholens.
Ich kann mich nicht erinnern,irgendetwas unterschrieben zu haben,ich war zu aufgeregt,denn das Stoppen ging blitzschnell,der Polizist sprang regelrecht mit seinerKelle auf den rechten Straßenrand.

By Regina (195.93.64.183) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 16:40:

wenn ein Fahrzeug,welches hinter mir fährt,mit einer Zeitdifferenz von1 bis2 Sekunden auch zum Überholen ansetzt,weiterhin dieselbe distanz zum voraufahrenden auto hält,nicht hinter mir halten kann,sondern mich erst überholen muß um zu halten,sagt mir mein logischer Menschenverstand,daß das Fahrzeug die gleiche Geschwindigkeit hatte wie ich,was vom Beamten auch nicht bestritten wurde,als ich ihn darauf hinwies u. fragte,warum die Daten der Fahrerin nicht aufgenommen werden.Man kann für das gleiche Vergehen nicht zweierlei Maßstäbe anlegen.Wenn die Laserpistole nur ein Fahrzeug speichern kann,so ist dies nicht meine Schuld.Gleiches Recht für alle.Wäre es möglich aufgrund des Gleichbehandlungsprinzip Einspruch zu erheben oder welche Möglichkeiten stehen mir noch offen? Morgen ist letzter Termin für den Einspruch,was soll ich machen?HILFE

By Alberto (62.224.97.46) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 16:53:

Einspruch ist mal grundsätzlich nie schlecht!
Dann haben wir Zeit, weiter zu überlegen, bzw. ein Anwalt (hast du rechtsschutz) könnte dann die Akten anfordern - mal sehen, was man da aussagt - seitens der Polizei.
Zurückziehen kann man den Einspruch immer noch.

By farendil (217.80.147.5) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 16:54:

Hilfe, da man mich schon bestraft, soll man auch alle anderen bestrafen!

Im übrigen: stell dir vor, du wärst das hinterherfahrende Auto und solltest ohne einen Meßwert, ohne eine Aufzeichnung bezahlen! - Ich seh schon das Posting auf Radarforum.de: "Hilfe - Polizei will mich entgegen rechtsstaatlicher Grundsätze ohne Beweis bestrafen!"

By garfield (134.108.33.169) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:06:

Ein Grundsatz in der Rechtsprechung ist z.B. "es gibt keine Gleichheit im Unrecht." Man kann also nicht erwarten, daß jemand anderes für die gleiche Tat genau gleich oder überhaupt bestraft wird. Somit ist auch der Bußgeldkatalog eigentlich eine Vereinfachung der Rechtsprechung, der diesem Grundsatz widerspricht. Eigentlich müßte jeder Fall, der nach dem Bußgeldkatalog einen bestimmten Satz ergibt, vom Richter in einer Einzelfallentscheidung bestätigt oder die Höhe der Strafe situationsbedingt angepaßt werden (weshalb man einem Bußgeldbescheid/einer Verwarnung grundsätzlich widersprechen sollte).

By Regina (195.93.65.168) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:07:

Gegen den Bußgeldbescheid habe ich nun ohne Begründung Einspruch eingelegt u. habe gleichzeitig Einsicht in das Meßprotokoll beantragt.Ein Nachchieben meiner Begründung habe ich mir vorbehalten.Einen Rechtsschutz habe ich nicht,da ich mich bis jetzt immer sehr gut selbst vertreten konnte.

By Alberto (62.224.96.147) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:27:

@farendil
Es gibt aber einen sog. "Gleichbehandlungs-Grundsatz" - den mal sehr wohl einfordern kann.
Mein Fall vom letzten Sommer-Stadtfest in Stuttgart:

Wir haben auf dem Parkplatz des Landtags geparkt - leider nicht in den Parkboxen - sondern am Rand der sehr sehr breiten Querverbindung zu diesen Parkplätzen (Ein Feuerwehr-LKW wäre locker durchgekommen) - das war um 19.00 Uhr - wir gingen auf das Fest.

Um 22.00 Uhr kamen wir wieder - der Wagen (unser Firmen-Audi)war abgeschleppt - wie die anderen 4 Autos, die vor und hinter uns genauso am Rand standen - auch.

Nun waren wir aber sehr wütend, zumal dort wieder 4 andere Fahrzeuge standen - genauso, wie wir.

Zu allem Überfluß kam eine Polizeistreife vorbei - allerdings eine andere Schicht. Diese forderten wir auf, auch diese 4 Autos abzuschleppen, da sie ja wohl sehr im Wege ständen. Das lehnten die ab, mit der Begründung, man sehe das nicht so, die seien nicht im Weg, so daß das Abschleppen gerechtfertigt sei.
Flugs fragten wir sie nach ihren Namen, Dienststelle usw. - bekamen sie auch.
Nun forderten wir die Polizisten auf, doch wenigstens fü das Falschparken - zwar auf öffentlichem Parkplatz - dennoch - nicht in den vorgesehenen Boxen - einen Strafzettel auszustellen - gegen diese 4 Autos. Das lehnten die ebenso ab, weil sie meinten, daß dies ja gar nicht so klar beschildert sei, daß man hier ein Halteverbot annehmen könne. Sie empfahlen uns, eine Privatanzeige auf dem revier zu machen.
Nun hatten wir genug gehört - nahmen ein Taxi - fuhren zum Killesberg - holten unser Auto ab - die stehen dort einfach so rum - öffentlich zugänglich - und fuhren nach Hause.

Nun kam ein Strafzettel für 30 DM - den bezahlten wir - aber nach 4 Wochen die Rechnung für das Abschleppen (160 DM) - die schickten wir an das Polizeirevier S-Mitte und schrieben die Namen der Beamten dazu, die keinerlei Abschleppgrund gesehen hatten usw.....
Wir haben nie mehr etwas gehört, denn ich drohte denen sofort, daß wir auf alle Fälle eine gerichtliche Klärung anstreben, um diese Polizei-wilkür zu beweisen.

So viel zur Gleichbehandlung - Ermessensspielreum hin oder her.

By Greatblackbird (217.49.121.146) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:30:

@Regina
Nach Deiner Schilderung bestehen m.E. erhebliche Bedenken bei der Zuordnung des Meßwertes. Zum einen hast Du überholt, zum anderen war noch ein Fahrzeug hinter und neben Dir. Nicht umsonst ist es ja auch nicht empfehlenswert, wegen der erschwerten Zuordnung des Meßwertes eine Lasermessung bei hohem Verkehrsaufkommen zu tätigen (was aber trotzdem gemacht wird), da der Laserstrahl das zu messende Fahrzeug u.U. nur streift und das dahinterfahrende Fahrzeug mißt. Wurde denn freihändig oder mit Stativ gemessen? Grundsätzlich solltest Du als Autofahrer(in) in der heutigen Zeit eine Rechtschutzversicherung abschließen. Die würde auch die Kosten eines Gutachters übernehmen, der in Deinem Fall jetzt hilfreich gewesen wäre.

By farendil (217.80.147.5) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:38:

@alberto: das ist ja wieder ganz etwas anderes...
es gibt bezüglich des abschleppens sowieso ne menge urteile.

u.a.:
-2 autos versperren eine zufahrt.
-ein auto allein würde die zufahrt nicht versperren
-es läßt sich nicht feststellen welches auto das 2. war.

->beide bekommen einen strafzettel, es darf aber nur ein kfz abgeschleppt werden.
die kostendes abschleppens müssen geteilt werden.


hier geht es jedoch darum, daß nur von einem auto ein zuverlässiger meßwert zu erhalten war.
die "messung" des 2.pkw hätte eine schätzung anhand des abstandes sein müssen und dies bei nicht gleichbleibender geschwinbdigkeit und nur einer einmnaliegen messung des vorrausfahrenden.

->ergo liegen keine gleichen vorraussetzungen vor.

By Regina (195.93.65.173) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 18:28:

Hallo greatblackbird,es wurde freihändig gemessen u. wie du schon festgestellt hast, war ein Fahrzeug neben mir u. ein Fahrzeug hinter mir.Bis jetzt brauchte ich noch keinen Rechtsschutz,da ich mir nichts zu schulden kommen lasse. Ich werde auf alle Fälle Akteneinsicht beantragen,was ich nach dem neu eingeführten §49 Abs.1 OWiG unter Aufsicht in den Diensträumen machen kann.

By LapMan (141.24.120.110) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 18:43:

@Regina:
Das mit der Verkehrs-Rechtsschutz halte ich auch für sinnvoll. Ich habe auch erst seit 1 1/2 Jahren eine. Ich werde meine wohl demnächst auch mal strapazieren weil es heftigst geblitzt hat... :-( Die brauchst Du aber auch, wenn DIR mal einer so richtig reinrauscht und mit Dir rumstreiten will...
Und in Sachen Verstöße gegen die Verkehrsregeln gibt so eine Versicherung ein wenig innere Ruhe, wenn man Einspruch oder sowas einlegen will. Man denkt nicht an die Anwaltskosten, die auf einen zukommen könnten.

Ich würde gegen die ganze Messung auf jeden Fall Einspruch einlegen. Keine Frage - bei so einer "unübersichtlichen" Situation. Aber die Argumentation mit der "Gleichbehandlung" der anderen Fahrerin zieht glaube ich nicht. Der schwache Punkt ist wirklich das Drunter-und-drüber-Überholen während des Messvorganges. Darauf würde ich mich berufen.

By Greatblackbird (62.104.223.81) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 18:49:

Hallo Regina,
es geht bei der Rechtschutz nicht darum, ob sich jemand etwas zu schulden kommen lassen hat. Du bist ja nun auch nicht mit Absicht in diese Situation geschlittert und die RS hätte Dir jetzt helfen können (z.B. Akte anfordern und in Ruhe mit einem Anwalt durchgehen).
Wenn auch noch freihändig gemessen wurde, ist doch in Deinem Fall die Wahrscheinlichkeit einer Falschzuordnung oder gar eines Meßfehlers noch größer. Irgendwo bei Radarfalle.de gab es mal ein Musterschreiben für einen Einspruch bei einer Lasermessung und Ablenkung des Laserstrahls. Vielleicht kann ADMIN hier helfen?

By Smith (131.188.243.66) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 20:59:

Schöner Überhol-Salat! Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Frage nach dem genauen Typ der Laserpistole. Bzw. ob eine Videodukumentation dabei war oder nicht. Falls nicht, und hierfür ist die Wahrscheinlicheit größer, ist es einfacher die Zuordnung der Messung in Zweifel zu ziehen. Dann sind Deine Chancen größer. Also bei der Akteneinsicht auf den Typ schauen.

By Greatblackbird (62.104.223.81) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 23:39:

Der Typ des Meßgerätes könnte auf dem Bußgeldbescheid unter Beweismitteln stehen.

By Regina (195.93.64.176) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 23:59:

Hallo,Greatblackbird,in meinem Bußgeldbescheid steht unter Beweismittel,Angaben der Betroffenen,Lasermessung

By Regina (195.93.64.176) on Freitag, den 20. Juli, 2001 - 00:23:

ich stelle gerade fest,daß der ort meiner Ordnungswidrigkeit falsch nach meiner Meinung falsch angegeben ist.Ich bin erst seit einiger Zeit in Buchholz/ Sprötze wohnhaft.Es wird mir vorgeworfen,in Neu-Wulmsdorf,B3,Gemark.Mienenbüttel in Fahrtrichtung Rade die Ordnungwidrigkeit begangen zu haben. Wir sind gestern die Strecke abgefahren,es war vor dem Ortsausgang Rade,also bereits in Rade u. nicht in Fahrtrichtung Rade.

By Daidone (217.2.1.199) on Freitag, den 20. Juli, 2001 - 13:35:

Wo genau stand denn nun der Cop mit der Laserpistole? Wie schnell war denn der Transporter kurz bevor Du den Überholvorgang begonnen hast? Wo genau warst Du, als man Dich gelasert hat? Neben dem Transporter? Noch im Ort oder schon nach dem Ortsausgang?

Zu dem falschen Ort kann ich nichts sagen, weil ich damit keine Erfahrung habe.
Aber mir scheint, man wirft Dir vor, die OW an einem Ort begangen zu haben, wo Du nichts falsches gemacht hast. Korrigiere das aber nicht (nenne bloß nicht den richtigen Ort).

Generell ist es für mich eine bodenlose Unverschämtheit, 100 m vor dem Ortsausgang zu blitzen. Das hat in meinen Augen in den wenigsten Fällen was mit Gefahrenstelle zu tun. Denn wer gibt nicht schon etwas vor dem OA Gas?

By Multa (195.93.65.153) on Freitag, den 20. Juli, 2001 - 13:48:

Und wenn sich hundert Meter vor dem OA ein Altenheim befindet? Dann ist auch eine Unverschämtheit. Außerdem muss man immer auf die Länge des Ortes gucken. Ist der Ort nur 200m lang, könnte deiner Meinung nach, dort nicht gemessen werden. Also sollte man immer im Einzelfall schauen, ob die 100m gerechtfertigt sind oder vielleicht nicht. Aber auch 100m vor dem OA-Schild gilt immer noch Tempo 50, oder eine andere Tempo-Begrenzung.
Was diesen Fall hier an geht, ist die Schilderung für mich sehr verwirrend. Am besten sie wartet die Benachrichtigung ab.


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