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Durchsuchung,...

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Durchsuchung,...
By Steffen (217.1.23.249) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 12:04:

Dürfen die Grünen eigentlich ohne
Durchsuchungsbefehl meinen Flitzer durchsuchen,
wenn ich ihnen Warndreieck,... ordnungsgemäß zeige?
Gibts vielleicht irgendwo genaue Infos, was die
bei einer Fahrzeug-/Personenkontrolle dürfen und
was nicht?

By alfa (195.124.135.4) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 12:25:

@steffen
vorbehaltlich unserer Spezialisten, die dir das genau aufdröseln können, habe ich im Hinterkopf,dass wenn der Grüne eine Veranlassung hat (also nicht grundlos aus Lust und Laune)also einen Verdacht, oder es wird jemand gesucht, so können die dir deine Staatskarosse ziemlich zerlegen und auch noch ihre Schüffeltöle darin ausgiebig rumspazieren lassen. Meist lassen die dich selber deine Kutsche demontieren und sagen nur dasda, dasda....

By Alberto (62.224.100.97) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 12:33:

Es bedarf eines "Begründeten Anfangsverdachtes", um eine generelle Durchsuchung zu machen.
Ferner darf die "Zollfahndung" - ich glaube - bis 100 km nach der Grenze die Fahrzeuge durchsuchen.

Es gibt immer noch - bei plötzlicher Fahndung die Dringlichkeit unter dem Motto "Gefahr im Verzug".
Dann dürfen die praktisch alles.

Aber - wenn ich mich dann beschwere, müssen sie dieses auch nachweisen.

Aber ansonsten eine Durchsuchung "auf gut Glück" - nach dem Motto: mal schauen, was wir alles finden - ist nicht möglich.

By farendil (217.0.227.94) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 12:37:

@alberto: ganz genau!

@officer: was ist jetzt mit dem hund und seinen haaren im auto wenn die nix finden?
(dies ist eine automatisch generierte gedächtnisstütze *g*)

By Markus (134.176.101.73) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 12:45:

Hmmm, meine Freundin kam letztens in eine Verkehrskontrolle auf ner Bundesstrasse. Viele Autos sind dann da lieber langgefahren, als überfüllte Autobahn zu benutzen. Und den Typ vor ihr, so ein polnisches Auto mit urkomischen Fahrer, haben die Grünen mal ganz intensiv auseinander genommen...

By Alfred (62.227.92.37) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 13:10:

Ich bin mal in eine ganz normale Kontrolle gekommen.
Der Polizist wollte nachdem ich gepustet hatte (o,o) Verbandkasten und Warndreieck sehen, war bei mir unter den Sitzen.
Dann forderte er mich auf den Kofferaum aufzumachen. Ich fragte ihn dann ob er einen Durchsuchungsbefehl dabei hat.
Er forderte mich nochmal auf. Ich weigerte mich.

Dann ist er zu seinem Wagen hat Telefoniert, ist wieder zu mir gekommen und hat gemeint ich könne weiterfahren.

Im diesem Sinne, nicht verarschen lassen.

By SOREX (62.96.140.88) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 15:59:

Das mit den Durchsuchun´gen ist eigentlich nicht so kompliziert:

Zur Abwendung einer Gefahr für die öffentl. Sicherheit oder Ordnung ist die Polizei durch die "Polizei"-Gesetze (in Berlin § 17 ASOG - Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zu nahezu jedem Eingriff befugt.
Für Durchsuchungen gibt es dabei i.d.R. eine Spezialermächtigung in den Landesgesetzen (in Berlin § 35 I ASOG), wonach ein KfZ Durchsucht werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich darin eine Sache befindet, die sichergestellt (§ 38 ASOG) werden darf. (z.B. Radarwarner, Drogen, Waffen, Diebesbeute u.a.)
Weiterhin befinden sich in §§ 102, 103 StPO Eingriffsermächtigungen für Durchsuchungen zum Zwecke der Strafverfolgung, die bei allgemeinen Verkehrskontrollen weniger relevant sind.
Folglich muß man sich eine Durchsuchung in der Regel gefallen lassen, man sollte aber nicht vergessen sich die Dienstnummer des Beamten geben zu lassen, vielleicht will man später eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben oder sogar eine Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen.

By farendil (217.80.147.45) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 17:57:

@sorex: den grund müsssen sie mir schon nennen, bevor die ihre finger an oder in meinen wagen legen!


und wenn sie da keinen plausiblen grund nennen können - pech gehabt!

ansonsten hast du recht.

By SOREX (62.96.151.105) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 18:50:

@farendil:

Das mit dem Grund ist schön und gut - aber: Die Polizei hat die Möglichkeit die Durchsuchung auch gegen Deinen Willen durchzusetzen, natürlich auch ohne Dir einen Grund zu nennen! Das nennt man dann einen Duldungs-VA (VA = Verwaltungsakt), welchen sie auch mit "unmittelbarem Zwang" (in Berlin durch das "Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte" geregelt) durchsetzen können, dabei handelt es sich dann u.a. um körperliche Gewalt (§ 2 I UZWG). Es ist daher i.d.R. besser lieber das zu tun was die Herren in grün sagen, sich darüber beschweren kann man sich anschließend. Wehrt man sich und die Polizei setzt ihre Anweisungen in der einen oder anderen Weise durch hat man anschließend meist ganz schlechte Karten vor Gericht - selbst wenn die Beamten das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet haben.

Das is' schon echt so eine Sache mit der Polizei! Ich hatte da auch mal so ein Problem mit den Herren - wegen eines Radarwarners! Ich habe das Teil aber zurückbekommen - Verfahren eingestellt. Anschließend habe ich mich über den Beamten beschwert, da er mich nicht korrekt über meine Rechte nach der Beschlagnahme informiert hat. Er meinte ich hätte drei Tage Zeit Widerspruch einzulegen. Tatsächlich ist es so, daß ER drei Tage Zeit hat die Sache zur richterlichen Entscheidung zu geben, wenn ich Widerspruch einlege. Da hatte der POM xxx Pech gehabt!

By farendil (217.80.147.45) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 19:32:

@sorex: bitte keine namen, wo der betroffene nicht eingewilligt hat.
das wollen wir von uns nicht, und das gleiche sollte dann auch für die gegenseite gelten.
aus diesem grund habe ich den namenunkenntlich gemacht.

richtig ist, daß sie natürlich auch gegen deinen willen durchsuchen dürfen. wenn sich allerdings herausstellt, daß die durchsuchung nicht rechtmäßig war, dann könnes es die zwangsmaßnahmen ja auch nicht gewesen sein - oder habe ich jetzt einen stolperstein übersehen?

leider richtig ist es, daß die grünen da erst mal am längeren hebel sitzen und man nicht eine schnellentscheidung -z.b. erst mal von ihren vorgesetzten verlangen kann.

daß es keine unmittelbare kontrolle vor dem eingriff (natürlich nicht bei gefahr im verzug, aber wenn mein auto sicher dasteht, ist die ja nicht gegeben!) gibt, ist einer meiner kritikpunkte.

By SOREX (62.96.144.191) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 20:06:

@farendil: ...sorry wegen dem Namen - aber das war ein echter *PIEP* dieser Beamte - reine Schikane, nur weil ich sie vorher überholt hatte.

Stolperstein!!! Man hat immer die Möglichkeit die Rechtmaäßigkeit einer Durchsuchung gerichtlich überprüfen zu lassen - wir leben immerhin in einem Rechtsstaat! Sollte sich dabei hereusstellen, daß der Grund-VA nicht rechtmäßig gewesen ist (die Durchsuchung zu dulden) hat das NICHT zur Folge, daß auch die Zwangsmaßnahme rechtswidrig gewesen ist - so zumindest die Rechtsprechung. Das ganze kommt daher, daß es sich bei der Aufforderung eines Polizeibeamten um einen "sofort vollziehbaren" VA handelt. An der ganzen Sache ändert sich nur in dem Fall etwas, wenn es sich um einen "nichtigen" VA handelt. Das ist aber nur der Fall, wenn es offensichtlich ist, daß die Grundverfügung rechtswidrig ist und das dürfte bei einer Polizeikontrolle selten der Fall sein. Das heißt: immer tun was die Herren in grün sagen, sonst gibt's Gewalt und die ist dann i.d.R. rechtmäßig! Sollte man unbedingt wissen, wenn man auf einer Demo ist! Wird diese von der Polizei aufgelöst, sollte man dem Folge leisten, denn sonst ist ein wenig Prügel seitens der Polizei rechtmäßig.
.....Gefahr im Verzug!?!? Gefahr im Verzug liegt immer vor, wenn die Verfolgung einer Straftat durch das Einholen eines richterlichen Beschlusses gefährdet wird. Es reicht also ein Anfangsverdacht seitens der Polizei, um eine Durchsuchung gemäß den Vorschriften der StPO durchzuführen.
-> Nicht mit der Polizei anlegen, ich weiß, daß das nicht immer leicht ist. Deswegen immer Dienstnummer verlangen, dann weiß der Beamte, daß man sich nicht alles gefallen läßt.

By farendil (217.80.147.45) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 20:18:

@sorex:
wenn es offensichtlich ist, daß die Grundverfügung rechtswidrig ist
ist mit der grundverfügung die allgemeine kontrolle (also papiere etc.) gemeint oder die durchsuchung des pkw im speziellen? - ich meine eine pkw -durchsuchung kann doch auch völlig unabhängig von der allg. verkehrskontrolle sein und andersrum ist es die ausnahme, nicht die regel, daß bei einer allg. VK der pkw durchsucht wird.)

ach so: wenn du dich damit so gut auskennst, noch mal eine frage, die ich schon mal gepostet hatte allerdings ohne eine konkrete antwort zu bekommen:

folgende situation: mein pkw wird mit einem spürhund durchsucht.

wenn dabei nix verbotenes gefunden wird, ist der pkw wieder in den ursprungszustand zu versetzen. soweit alles klar. - nur: wie definiert sich das?

als konkretes bsp. meine ich damit meine katze. für meine katze ist mein auto ganz sicher nicht mehr im ursprungszustand, wenn auch nur im hintersten winkel ein haar hängt, daß nach hund riecht!
und nun??


ach so:
mit gefahr im verzug meinte ich, daß dich aus dem pkw ja nichts entfernen oder verändern kann wenn ich daneben stehe oder nach hause gehe.
also auch, daß es keinen vernünftigen grund gibt, daß mir die beamten auf verlangen VOR der duchsuchung ihre dienstausweise zeigen und die gelegenheit zum abschreiben geben müssen, wenn ich dieses verlange.

By N.N. (195.37.128.1) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 20:53:

Jetzt interessiert mich mal grundsätzlich eines: angenommen, ein Polizist meint, aufgrund eines (wie auch immer begründeten) Anfangsverdachts mein Auto durchsuchen zu müssen, wobei sich nichts findet. Nun gut, ich muß ihn gewähren lassen ("sofort vollziehbarer Verwaltungsakt"). Welche Möglichkeiten habe ich, hinterher die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme überprüfen zu lassen? Insbesondere, ob nach den Umständen der Polizist von einem begründeten Anfangsverdacht ausgehen konnte oder ob die Durchsuchung willkürlich war?

@Sorex
Was hat es mit der von Dir beschriebenen "Fortsetzungsfeststellungsklage" auf sich? Ging es dabei um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung an sich oder darum, daß Du die Herausgabe des Gerätes verlangt hast? Hast Du unabhängig davon (bzw. nach erfolgreicher Feststellungklage) eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den betreffenen Polizeibeamten eingelegt, und was ist aus ihr geworden?

By farendil (217.80.147.45) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 20:59:

@n.n.: fortsetzungsfeststellungsklage geht um die rechtmäßigkeit des VA.
war dieser nicht rechtmäßig und dir ist nachweisbar ein schaden entstanden, so kannst du ersatz verlangen.

zu dem anfangsverdacht ist es am günstigsten, sich diesen vor der durchsuchung (günstigstenfalls natürlich vor zeugen) nennen zu lassen. im nachinein findet sich leichter etwas, als auf die schnelle vor ort, wenn du ihn damit "überraschst".

By N.N. (195.37.128.1) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 21:09:

Ein materieller Schaden wird nicht immer vorhanden bzw. nicht konkretisierbar sein. Eine unrechtmäßige Durchsuchung (des Autos oder gar der Person) stellt jedoch stets einen Eingriff in die Bürgerrechte des Betroffenen dar, eine Durchsuchung in der Öffentlichkeit u.U. eine Bloßstellung und Herabwürdigung.

Habe ich auch in so einem Falle (auch ohne bezifferbaren materiellen Schaden) ein legitimes Interesse, die Unrechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen? Dies ggf. vor dem Hintergrund, nach so einer Feststellung gegen den verantwortlichen Beamten eine dann wesentlich besser begründete Beschwerde einreichen oder sonstige rechtliche Maßnahmen ergreifen zu können.

By farendil (217.80.147.45) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 21:37:

@n.n.: zum zweiten absatz: ja
du hast in deutschland das recht, daß selbiges nur um seiner selbst willen gesprochen wird *ggg*

By SOREX (62.96.141.86) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 22:07:

@N.N.:
Ich brauchte gar nichts machen, um das Gerät zurückzubekommen - nur ausdrücklichen Widerspruch einlegen (macht man auf dem Vordruck, den der Beamte ausfüllt). "Fortsetzungsfeststellungsklage" kann man beim Verwaltungsgericht erheben, um die Rechtmäßigkeit eines VA = polizeilichen Maßnahme gerichtlich klären zu lassen, die sich erledigt hat (wenn bereits durchsucht worden ist). Dabei geht es um das Rehabilitationsinteresse / Wiederholungsgefahr.

Einen "Schaden" hast Du zwar nicht, jedoch genügt ein "Rehabilitationsinteresse", um vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

@farendil:
Grundverfügung ist z.B.: "Öffnen Sie bitte den Kofferraum!"; "Steigen Sie bitte aus!" Solche Verfügungen kann die Polizei dann nach dem einschlägigen landesgesetzlichen Polizeirecht durchsetzen, in Form des sog. "gestreckten Vollstreckungsverfahren" durchsetzen. (gestreckt, weil gerade der Grund-VA durchgesetzt wird) In diesem Fall muß der Grund-VA nicht rechtmäßig sein. Im "gedrängten Verfahren" oder auch "sofortigem Vollzug" gibt es keinen Grund-VA, nur einen fiktiven, der seinerseits jedoch rechtmäßig sein muß. (z.B. einschlagen einer Tür - fiktiver Grund-VA = "Öffnen Sie die Tür").

Zur Durchsuchung und Wiederherstellung: Meiner Meinung nach keinen durchsetzbaren Anspruch! Du hast zwar einen Anspruch darauf, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird (Integritätsinteresse), aber wenn da irgendwo noch ein stinkiges Hundehaar ist läßt sich da nichts machen.

@N.N.: Das ist richtig, daß so eine Durchsuchung ein Eingriff in Grundrechte darstellt, andernfalls bräuchte die Polizei keine Ermächtigung.

@farendil:
Man hat leider keinen Anspruch darauf, den Grund der Durchsuchung VORHER zu erfahren. § 107 StPO: Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist NACH Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung ... bezeichnen muß."

...and now I'm off for today!

By Steffen (62.224.165.217) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 13:14:

kurz zusammengefaßt:

die dürfen also alles und ich kann mich allenfalls
im Nachhinein mit viel Aufwand beschweren :-(


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