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41 km/h zu viel

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: 41 km/h zu viel
By X-Man (134.96.130.11) on Dienstag, den 10. Juli, 2001 - 17:30:

Hallo Leute,
ich bin vor 2 Wochen auf der Autobahn Landstuhl/Pfalz in einer 80-Zone mit voraussichtlich 120 km/H (hoffentlich) gebl. worden. Wenn ich nun doch Pech hätte u. über diesen 40 km/H wäre, wäre es ja möglich das man die Geldstrafe erhöht u. somit um das 1-monatige Fahrverbot herumkommt. Was meint ihr was das in diesem Fall bei ca. dieser Geschwindigkeit kosten könnte. Vielleicht habt ihr auch noch allgemeine Tips wie ich am besten aus dieser Sache herauskommen könnte. Danke

By LapMan (149.225.152.241) on Dienstag, den 10. Juli, 2001 - 18:07:

Prinzipiell lassen die sich nur auf sowas ein, wenn das Laufen für Dich eine besondere Härte darstellt (Job hängt davon ab, etc.). Ich hab keine Ahnung, was dann kohlemäßig auf Dich zukommen könnte. Da können Dir die anderen bestimmt weiterhelfen. Interessant wäre es doch mal, den Spieß rumzudrehen: "Bekomme ich die Geldstrafe erlassen, wenn ich den Lappen 3 Monate abgebe?..." ;-)

By alfa (195.124.135.4) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 09:43:

Soweit ich weiss, verzichten die auf das Fahrverbot nur, wenn du 0 punkte beim Einwohnermeldeamt Flensburg hast, und du die besondere Härte glaubhaft darstellen kannst.
Aber noch mal zur Geschwindigkeit:
Normale mechanisch angetriebene Tachos haben meist eine deutliche Voreilung, 7 % dürfen es sogar sein. Elektronisch"angetriebene" Tachos und besonders die in Fahrzeugen mit Navi-System sind hingegen sehr exakt.
Darüber hinaus werden vom Blitzermesswert 3% (>100km/h)abgezogen, das sind auch noch mal 3.5 km/h.
Also mal ´ne Bauernschätzung:
Dein Tacho hat angenommen 5% Voreilung:
Anzeige des Tacho 130 sind reale 123.5 die geblitzt worden sind.
Davon 3% abgezogen sind 120 km/h die zu bezahlen sind.
Auf Deutsch: du könntest evtl gerade Glück gehabt haben.

By Smith (131.188.243.66) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 09:56:

@alfa
Beim "EINWOHNERMELDEAMT"???

@X-Man
Ich würde erst mal die Genauigkeit meines Tachos überprüfen. Auch elektronische Tachos gehen nicht unbedingt genau. Ich habe auch einen und Tacho 125 entsprechen exakt 120. Am besten mißt Du die Genauigkeit indem Du 1km BAB fährst und die Zeit stoppst bei genau gleichmäßig Tacho 120 zum Beispiel. Auf die Uhr drücken wenn die rechte A-Säule des Fahrzeugs das jeweilige Kilometrierungsschild passiert. Diese Methode ist sehr genau. Ich vermute, daß bei Tacho 120 das exakte Tempo bei 112-115 liegt. Das ist es was gemessen wird. Dann werden noch 3% Toleranz abgezogen. Umgekehrt heißt das, für 41km zu viel müßtest Du mindestens Tacho 130 gefahren sein.

By KJK (194.138.37.41) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 10:49:

Zum Thema "erlaubte Tachovoreilung": Die 7% beziehen sich auf den SkalenENDwert. Das heißt, wenn die höchste Zahl auf Deinem Tacho 200 ist, darf Dein Tacho konstant 14km/h vorgehen, egal, ob Du 30 oder 130 fährst (theoretisch sogar im Stand *g*).

5% der angezeigten Geschwindigkeit ist aber schon mal eine realistische Näherung.
Auf die zusätzlichen 3% Toleranz kann man sich aber m.E. nicht verlassen, da diese unter ungünstigsten Umständen (deshalb gibt's die Toleranz ja) aufgrund von Meßungenauigkeiten zuvor aufgeschlagen wurden (oder sehe ich das falsch?).
Damit keine Mißverständnisse aufkommen: Von der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit werden die natürlich (oberhalb von 100) IMMER abgezogen.

By alfa (195.124.135.4) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 11:46:

@smith
für die, die die Ironie nicht erkannt haben, das "Einwohnermeldeamt Flensburg" meint die zentrale Bussgeldstelle im gleichen Ort, *ironieanfang* Dort sind alle Auto fahrenden Bürger Deutschlands gemeldet. *ironieende*

Tachovoreilung bei einem elektronischen Tacho = 4% wie bei dir ist nicht gerade wenig. Ungenauigkeit hängt natürlich auch von der Bereifung ab. Wenn die nicht der serienmässigen Normalbereifung entspricht, gibt es + oder - Abweichungen, aber auch wenn die Schlappen weit runter gefahren sind, dann wird mehr angezeigt als man fährt. Mein Tacho stimmt leider saumässig genau, da der Wert als Ersatzrechenwert für´s Navisystem gebraucht wird z.B. im Funkschatten. (Muste ich mich erst dran gewöhnen beim Einstellen der +20 km/h auf der Autobahn bei Limitierungen)
In unserer Abschätzung, dass unser Pechvogel so ab 130 auf dem Tacho gehabt haben müsste, um seinen Führerschein für eine Zeit parken zu müssen, liegen wir ja übereinander.

By alfa (195.124.135.4) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 11:52:

@kjk
stimmt was du postest, die 7% beziehen sich auf den Endwert, wollte das aber nicht so in jedes Detail auswalzen, da ich nur 5% bei gefahrenen 120 "willkürlich" angenommen habe. Auch die 3 % bei der Blitze könnten theoretisch vom Gerät schon "aufgefressen" sein. Wenn man aber so liest und hört, sollen die Dinger heute viel besser sein, so dass die 3% oder 3km/h in der Regel schon als stiller Rabatt verfrühstückt werden können.

By Smith (131.188.243.66) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 12:38:

@alfa
Ja, ja, das mit Ironie war mir schon klar, war nur nochmal eine Nachfrage.

Über meine Tachovoreilung habe ich mich auch ein bischen gewundert, zumal ich die Serienbereifung im Neuzustand drauf habe. Der - fast baugleiche - Vorgängerwagen hatte sogar bei echten 120 eine Voreilung von 8km/h, auch mit elektronischem Tacho. Schon irgendwie komisch.

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 12:46:

Lapman: wenn es 41 sind, dann kostet es 250 DM und 1 Monat Fahrverbot.

Aber, man kann von den 120 laut Tacho noch 4 km/h Toleranz und viele Tachos zeigen mehr an als man wirklich fährt (das solltest Du mal herausfinden, wieviel das ist.) Auch könnte das Foto nicht gut sein, so dass der Fahrer nicht genau genug erkennbar ist. Dann hilft nur Widerspruch, der Fahrzeughalter muß den Fahrer nicht nennen, aber zukünftig für 1 Jahr ein Fahrtenbuch führen.
Auch könnte auf dem Foto ein weiteres Fahrzeug erkennbar sein. Dann ist der Blitzer ungültig, weil es ja sein könnte, dass das andere Fahrzeug der Raser war.

Also immer Foto anfordern, wenn es nicht dabei ist.
Und: In Zukunft etwas langsamer fahren, dann hat man den Ärger gar nicht erst.

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 12:47:

Ich meine natürlich x-man, habe mich vertan, sorry!

By EinBetroffener (216.104.228.146) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:01:

@Daidone

Was heisst hier: >? - Das stimmt doch wohl so nicht.

By EinBetroffener (216.104.228.146) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:01:

@Daidone

Was heisst hier: >? - Das stimmt doch wohl so nicht.

By EinBetroffener (216.104.228.155) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:03:

@Daidone

Was heisst hier "aber zukünftig für 1 Jahr ein Fahrtenbuch führen"? - Das stimmt doch wohl so nicht.

By Daidone (134.109.132.115) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:08:

Wenn der Fahrzeughalter den Fahrer nicht eindeutig benennen kann, und der Fahrer kann nicht anderweitig ermittelt werden, dann kann dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches für das nächste Jahr auferlegt werden, damit der Fahrer in Zukunft ermittelt werden kann.
Das ist mir bekannten Leuten schon passiert!

By Greatblackbird (217.51.38.141) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:19:

@Daidone
Ich geb`s auf. Einfach unbelehrbar.

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:36:

@ schwarzer Vogel: das wird auch zeit! Zumindest hast Du eingesehen, dass Du unbelehrbar bist!

By EinBetroffener (216.104.228.148) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:39:

@alle
Es gilt ein bisschen darauf aufzupassen, was Daidone hier so von sich gibt.

@Daidone

Bist Du eigentlich ein Lobbyist für die Anwaltszunft? - Ich frage das, weil Du hier (fast) jedem rätst, nahezu unbedingt einen Anwalt aufzusuchen.

By Alberto (62.224.97.23) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:41:

Sag mal DAIDONE, was hast du denn immer mit dem "Fahrtenbuch"????

Ich lese jetzt schon mehrmals deine Ausführungen über das - deinen Freunden passierte - Fahrtenbuch.

1. Ein Fahrtenbuch ist immer "fahrzeuggebunden" - das heißt - mit dem verkauf des Fahrzeuges erlischt auch die Auflage (man könnte es also ummelden - auf die Oma)

2. Ein Fahrtenbuch kann nur auferlegt werden, wenn der Halter - n a c h w e i s l i c h - nicht in der Lage ist, zu benennen, wer mit seinen Fahrzeugen fährt (nach 2 - 4 Wochen - später würde es auch schon fraglich)

3. Wenn aber - und jetzt hör gut zu - ein Halter die Aussage verweigert, dann kann man ihm nicht unterstellen, er wisse nicht, wer gefahren sei, denn das ist aus einer "Nicht-Aussage" nun beim besten Willen nicht herauszuinterpretieren.

Die Polizisten drohen dann meistens mit dem Fahrtenbuch - das haben sogar schon Richter bei mir versucht - es blieb aber beim versuch.
Einer hat mir mal die Ankündigung eines Fahrenbuches geschickt - und wollte dafür 40 DM Gebühr. Den Einspruch habe ich gewonnen.

Ein Richter sagte mall süffisant zu mir, daß er prüfen lassen werde, ob der Verwaltungsbehörde die Anweisung zu erteilen sei, mir eine Fahrtenbuchauiflage auszusprechen.

meine Antwort darauf: Prüfen dürfen sie, so lange sie wollen. Auferlegen eines Fahrtenbuches jedoch entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.
Daraufhin sagte er nur noch: Na, dann schönen Tag noch!

Es geht einfach nicht - mit dem Fahrtenbuch!!!!

By Greatblackbird (217.51.38.27) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:47:

@Alberto
Wenn es doch mal dazu kommen sollte, wird ein Fahrtenbuch einem Halter auferlegt und ist nicht fahrzeuggebunden. So steht es zumindest in der StVZO.

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:47:

Alberto:

1. Das ist natürlich richtig, kostet aber sehr viel, noch dazu wo die Ummeldekosten erheblich erhöht wurden.

2. Wenn man dem Halter das Blitzfoto zeigt, worauf der Fahrer gut zu erkennen ist, wozu muß er sich da noch erinnern?

3. Wenn der Halter die Aussage verweigert, dann hast Du recht. Aber dann hat die Polizei allen Grund, weiter zu ermitteln und das könnte sich für den Verkehrssünder negativ auswirken...

Die von mir genannten Fälle waren Anweisungen eines Gerichtes!
Es ist aber allgemein bekannt das Richter oft verschiedene Auffassungen habeb, oder...
Das zeigen Deine Ausführungen ja auch!

By X-Mann (134.96.130.11) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 16:05:

Nochmal zu meinem Thema zurück.Das war das 1.Mal für mich (also das ich geblitzt worden bin.....), u. es war wirklich wunderschön.(ha ha). Wenn ich auf die Schiene Bußgelderhöhung anstatt Fahrverbot umsteigen möchte, was könnte das kosten, liegt das auch im Ermessensspielraum der Polizei oder wie ? Ich meine es kommt noch dazu das ich nicht glaubwürdig argumentieren kann das ich nicht auf den Führerschein verzichten kann,aber das nur am Rande. Also wenn der Bescheid kommt, das ich den Führerschein abgeben muss, wie sollte ich am besten vorgehen, Schritt für Schritt...für Saarländer, versteht ihr ?
Schon mal danke

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 16:19:

Das Fahrverbot wird erlassen, wenn dies eine unzumutbare Härte darstellen würde. Beispiel: massive Bedrohung der Existenz, die Pflege eines stark pflegebedürftigen Menschen würde dadurch unmöglich.

Das wird aber vom Gericht entschieden und ist Ermessensfrage des Richters.

Wenn Du glaubst, ein Fahrverbot würde eine unzumutbare Härte darstellen, dann hilft nur der Gang zum Anwalt. Nur der kann da echt was bewirken. Den sollte man aber schon nach der ersten Reaktion der Behörde (z.B. Anhörungsbogen) antreten. Denn die Mühlen der Justiz mahlen langsam...

By farendil (217.0.226.219) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 16:33:

@smith: ja,ja - das ist bekannt - 8 km/h können hinkommen.

das nachfolgemodell hat bei echten 220 gute 240 angezeigt....

im übrigen: du kannst auch in deiner alten klima die geschwindigkeit elektronisch auslesen - bei deinem klimamodell geht die aber so genau, daß diese anzeige sogar - je nach bereifung - nachgeht.


@daidone: jetzt höre bitte mit deinem anwaltsgefasel auf!

das fahrverbot kann auch von der bußgeldstelle aufgehonen und in eine erhöhte geldstafe umgewandelt werden! - oft klappt dies mit ein bißchen geschick, nettem auftreten und einem reumütigem blick besser als vor gericht.

x.man: welche gründe gegen das fahrverbot könntest du denn vorbringen?

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 16:52:

@ farendil: Woher hast Du diese Weisheit? Das ist theoretisch möglich. Aber normalerweise geht die Mehrheit ja erst gegen einen Bußgeldbescheid vor. Die wenigsten rennen vorher zur Behörde und betteln um Gnade. Denn man muß diese Härte nachweisen. Und die meisten Behörden sind wenig kooperativ. Auch sind Umwandlungen von Fahrverboten sehr selten.

By farendil (217.0.226.219) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 17:20:

@daidone: woher ich das hab? ich hab das vor einigen jahren selber mal praktiziert.

du kannst auch gegen einen bg-bescheid einspruch einlegen und dann mit der bearbeiterin verhandeln. die behörde kann bei einem einspruch den bescheid zurücknehmen oder abwandeln, eine neuen erlassen oder die sache ans gericht abgeben.

Und die meisten Behörden sind wenig kooperativ. Auch sind Umwandlungen von Fahrverboten sehr selten.
und woher hast du diese weisheit???

es ist zwar richtig, daß seit der einführung der wahlmöglichkeit, wann das fahrverbot beginnt immer damit argumentiert wird, aber ich kenne fälle, wo eine umwandlung ohne probleme möglich war, ohne weitere bescheinigungen für berufliche existenz etc. - scheinbar brauchen einige gemeinden geld...


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