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30-Zone... 53 zu schnell... Wagen von Eltern, was tun?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: 30-Zone... 53 zu schnell... Wagen von Eltern, was tun?
By Torben (213.214.11.6) on Samstag, den 7. Juli, 2001 - 14:23:

Hey Leute, ich sitz ganz schšn in der Schei§e.
Bin kŸrzlich zu Beginn einer 30er-Zone geblitzt
worden, echt gerade Strecke und hatte es
eilig... heute kam der BGB: 53 km/h zu
schnell. Der Wagen ist auf meinen Vater
zugelassen. Was kann ich machen? Die
drohen mit nem fetten Fahrverbot...

By der Hilflose (62.104.206.64) on Samstag, den 7. Juli, 2001 - 17:17:

Du hast mein vollstes Mitgefühl.....bin auch neu hier und hab schon gute Tips bekommen....möcht Dir lieber noch keinen Rat geben, da selber noch
in der Informationsphase........aber vielleicht
kann Dir Greatblackbird oder andere Leut hier im
Forum weiterhelfen.....ein wenig Geduld......und
keine Panik....kenn das Gefühl leider zu gut.....

By Greatblackbird (62.104.223.64) on Samstag, den 7. Juli, 2001 - 18:49:

@Torben
Ist der Bußgeldbescheid an Deinen Vater gerichtet oder war es vielleicht nur ein Anhörungsbogen (BG kommt per Postzustellungsurkunde)? War ein Foto dabei und wann wurde der Verstoß begangen?

By Klaus (141.32.44.90) on Samstag, den 7. Juli, 2001 - 21:08:

Hi Leute!!
Habe das selbe Problem wie Torben. Nach langem Lesen im Forum, bin ich von der Alberto-Methode nicht ganz abgeneigt!!
Würde einen Bekannten (Onkel) als angeblichen Fahrer angeben(angeben lassen).
Hab nur noch eine Problem:......
Er sieht mir schon recht ähnlich und auf so einen SW-Foto könnte es passieren, daß die Behörden uns verwechseln....
Besteht dann die Gefahr, daß sie ihn als Fahrer verurteilen und er alles (Bußgeld,Punkte,Fahrverbot) bekommt und bestraft wird?????

By traffic (62.180.26.52) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 01:32:

@Klaus: Am besten wäre, Dein Onkel hat ein Alibi für die Blitzzeit. Aber auch sonst muß die Identifizierung eindeutig sein. Wenn die euch beide auf dem Foto nicht auseinanderhalten könnten, seid ihr schon recht gut aus der Sache raus.

By Klaus (141.32.44.90) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 08:02:

@traffic:
Und was zählt da als Alibi? Muß das auch begründet werden können wenn die da nachforschen, z.B. mit Aussagen von Freunden, oder Arbeitskollegen???

By Klaus (141.32.44.90) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 08:20:

Noch ne Frage: Wie ist das mit Angabe von Verwandten? Im ABogen steht, müssen nicht angeben werden.
Besteht dann aber sofort die Gefahr, das im Familienkreis, bspw.: Sohn :-)) ermittelt wird?

By Greatblackbird (145.253.20.164) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 10:30:

@Klaus
Wenn Du denen auf die Nase bindest, daß Du wegen einem verwandtschaftlichen Verhältnis den Fahrer nicht nennen kannst/möchtest, wird dort natürlich eher nachgeforscht, als wenn Du die Aussage zur Sache grundsätzlich verweigerst.

Wenn Du eine ähnlich aussehende Person angibst, kann es passieren, daß eine Hauptverhandlung beim Amtsgericht stattfindet. Hier solltet ihr dann beide erscheinen. Wenn ihr dann wirklich laut Foto beide das Fahrzeug geführt haben könntet, wird das Verfahren eingestellt. Aber Vorsicht: Wenn der Richter der Meinung ist, es gibt eindeutige Identifizierungsmerkmale, wird einer von beiden verurteilt, egal ob er es war oder nicht. Als Alibi könnte natürlich die Aussage eines Freundes zählen, bei dem man zu dem Zeitpunkt war.

By Markus (193.159.58.112) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 11:14:

@Torben

Moooooment mal!

+23 gibt doch nur:

100 ,- DM Bußgeld (zzgl. 36,- DM Bearbeitungsgebühr)
1 Punkt in Flensburg

Warum sollst Du ein fettes Fahrverbot bekommen?

By Markus (193.159.58.112) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 11:17:

Jaja, so früh morgens sollte man keine Postings verschicken... *rotwerd*

By Klaus (141.32.44.90) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 11:27:

@greatblackbird
Wie könnte es denn zu einer Gerichtsverhatlung mit einer Vorladung meiner Person kommen, wenn er es im ABogen erst zu gibt und nach dem BuGeBe die ganze Sache abstreitet.
Wird dann nicht gleich das Verfahren eingestellt, wenn er ein Alibi hat, wo er zum Zeitpunkt war??
Mein Name wird doch eigentlich gar nicht erwähnt. Zumindest bis zu Verjährung in noch ca. 1,5 Monaten:-)

By Markus (193.159.58.112) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 11:31:

Ich geh dann wieder schlafen... *peinlich peinlich*

By Greatblackbird (145.253.20.164) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 12:23:

@Klaus
Erstmal gehe ich davon aus, daß Du den A-Bogen erhalten hast. Damit wäre die Verjährung für Dich unterbrochen und beginnt erneut für 3 Monate zu laufen. Natürlich wird dann, wenn überhaupt, Dein Onkel die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, wenn er den Verstoß erstmal zugibt und damit das Verfahren umlenkt. Daß Du eine Ladung erhälst, habe ich nicht gesagt. Ich meinte, daß Du dann einfach freiwillig mitgehst und, sofern für Dich die Verjährung dann erreicht ist, den Verstoß einfach zugibst. Wenn Dein Onkel dann ein Alibi hat, wäre das umso besser.

@Markus
Gute Nacht :)

By Klaus (141.32.44.90) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 15:22:

@greatblackbird:
Nur noch mal zu Kontrolle nachfragen damit ich alles richtig:
Am 23.5. mit +42 geblitzt.
Am 6.7.Abogen an Halter (meine Mutter).
Jetzt zurückschicken mit Adresse des Bekannten.
Der erhält ebenfalls Abogen.
Tat zugeben. BuGeBe kommt.
Alles abstreiten. Ist an dem Tag doch woanders gewessen.
Und dann hoffen das das Verfahren eingestellt wird. Verjährung sollte ja eigentlich dann für mich vorbei sein!?

Hab ich da alles richtig verstanden????

Noch was: Ist das auffällig, wenn der Bekannte 100 km weg wohnt? (Wurde auch 40 von meinem Wohnort und dem Ort des Halters geblitzt??)

P.S. Schon mal vielen Dank für deine Bemühungen. Hat mir richtig gut weiter geholfen. DANKE

By Greatblackbird (145.253.20.164) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 16:42:

Bis zum A-Bogen alles richtig. Diesen mit dem Kreuzchen nach einer Woche zurückschicken, daß der Verstoß zugegeben wird. Wenn der Bußgeldbescheid nach etwa 1 1/2 bis 2 Wochen da ist, die Frist bis zum Ende ausnutzen und dann Einspruch einlegen mit dem Hinweis, sich noch zu äußern, wenn der Anwalt befragt wurde. Nach etwa einer Woche schreiben, daß der Anwalt für 3 Wochen in Uralub ist, man vorher keinen Termin bekommen hat und man erst danach einen Termin vereinbaren kann. Danach warten, was passiert. Wahrscheinlich wird eine Ladung zur Hauptverhandlung anberaumt. Das kann nochmal 1-2 Monate dauern. Wenn die Verjährung eingetreten ist, schreibt der Bekannte, daß er seinen Terminkalender nochmals überprüft hat. Dabei hat er festgestellt, daß er sich geirrt hat und gibt Dich als möglichen Fahrer an. Wenn Du dann Post bekommen solltest, gibst Du alles zu.
Es gibt sicherlich noch andere Vorgehensweisen, aber so würde ich es probieren.
Es ist nicht unbedingt auffällig, wenn der Bekannte weiter weg wohnt. Schließlich ist es ja der Onkel und dann war er eben zu Besuch bei Euch.

By Klaus (141.32.44.90) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 17:19:

@greatblackbird:
Du schreibst, daß wir die komplette Zeit ausnutzen sollen. Ist ja auch richtig. Die ganze Sache ist doch für mich am 23.8. verjährt. Oder???
Der erste A-Bogen ging ja an den Halter,meine Mutter, also nicht an mich. D.h. die 3 Monate sind für mich noch nicht unterbrochen!?
Denke mal, bei Ausnuzung der Beantwortungsfristen der Bögen und Bescheide, müßten die 3 Monate doch für mich ganz schnell vorbei sein.
Oder Hab ich da was falsch verstanden????

By Greatblackbird (145.253.20.164) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 17:35:

Richtig. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nur gegen den, an den er gerichtet ist, also in dem Fall an Deine Mutter. Verjährt wäre die Sache für Dich dann am 22.08.2001 um 0:00 Uhr. Mit Ausnutzung der Fristen und der Verzögerungstaktik sollte das zu schaffen sein.

War eigentlich ein Foto dabei?

By Klaus (141.32.44.90) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 11:59:

@greatblackbird:
Ja, haben gleich eins mitgeschickt. Ist sogar recht gut geworden. Hatte zu dem Zeitpunkt eine Sonnenbrille auf.
Ist das gut oder schlecht, so ein Foto in der Qualität?

By farendil (217.0.227.57) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 13:02:

@klaus: schlecht! deine mutter darf nich wissentlich eine falsche person angeben!
geschieht dies aus versehen (also höchstens fahrlässig) weil z.b. das foto herausgefallen ist, so kann man dafür aber niemanden zur rechenschaft ziehen.

By Klaus (141.32.44.90) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 16:21:

Und gibt es dann noch eine andere Möglichkeit, daß ganze zu Umgehen, wenn sie sich damit strafbar macht???

By Greatblackbird (217.51.38.156) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 16:54:

Wie ähnlich sieht Dir Dein Onkel denn, wenn er eine Sonnenbrille aufhat? Sehr ähnlich? Zum verwechseln ähnlich? Je ähnlicher, desto besser.

By Klaus (141.32.44.90) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 19:48:

@greatblackbird:
Sieht mir schon ähnlich. Wurden schon für Brüder oder Cousins gehalten. Aber besteht dann nicht die Gefahr, daß er für den tatsächlichen Fahrer gehalten wird und bestraft wird? Oder kann er sich dann mit einem ordentlichen Alibi rausreden???

By traffic (62.180.148.184) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 19:59:

@Klaus: Deswegen ja das Alibi, das andere Personen, aber auch Kassenzettel, Fahrscheine oder Quittungen mit Datum geben können. Dadurch ist die Verwechlungsgefahr ausgeschlossen.

By Greatblackbird (145.253.20.164) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 21:23:

@Klaus
Zumindest würde sich Deine Mutter nicht wegen der bewußten Angabe einer falschen Person strafbar machen. Wenn es zur Verhandlung kommen sollte und ihr beide dorthin geht, Du dann alles zugibst und auch der Richter dann erkennen wird, daß Du gefahren sein könntest, wird das Verfahren gegen Deinen Onkel eingestellt und für Dich ist es verjährt.
Anmerkung dazu. Mir ist das mal mit meiner Ex-Freundin passiert: Sie ist mit meinem Wagen geblitzt worden. Das O-Amt hat sie wegen ihrer kurzhaarigen Frisur bis zum Schluß für eine männliche Person gehalten und somit mich verdächtigt. Wir haben es bis zur Verhandlung durchgezogen (aus Prinzip, wegen unglaublichen 30 DM bei 7 km/h zu schnell!) Ich habe die Ladung bekommen und sie ist hingegangen. Für den Richter war alles klar. Sie ist auf dem Foto eindeutig zu erkennen gewesen. Folge: Verfahren gegen mich eingestellt und für sie verjährt. Kosten trug die Landeskasse!

By Klaus (141.32.44.90) on Dienstag, den 10. Juli, 2001 - 08:01:

@graetblackbird:
Würde sich meine Mutter in irgendeiner Art und Weise durch die bewußte Angabe ein andeeren Person strafbar machen, schließlich sollte man als Mutter schon seinen eigenen Sohn erkennen!! Oder??

By Alfred (62.227.92.40) on Dienstag, den 10. Juli, 2001 - 09:21:

Wenn deiner Mutter nachgewiesen werden kann das sie bewußt einen anderen angibt, macht sie sich Strafbar.

Deine Mutter soll den A-Bogen nur mit Schreibmaschine ausfüllen. (Nur die Adresse des angeblichen Fahrers reinschreiben)

und nicht unterschreiben!!

Dann kann hinterher nicht bewiesen werden wer den Bogen ausgefüllt hat.
(Vorausgestzt man ist nicht so blöd und gibt es zu)
Der Bogen kommt ja auf dem normalem Postweg ohne Einschreiben, jeder in der Familie könnte ihn ausgefüllt haben.

Und niemand kann angezeigt werden.

By Greatblackbird (217.51.38.164) on Dienstag, den 10. Juli, 2001 - 17:31:

@Klaus
Dann hat sie sich das Foto eben nicht so genau angeschaut, weil sie ja davon ausgegangen ist, daß sie noch wußte, wer ihren Wagen an dem Tag gefahren hat. Ansonsten ist die Vorgehensweise von Alfred schon in in Ordnung.

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 13:22:

Fahrverbot??? Du warst 23 km/h im Ort zu schnell!
Fahrverbot gibt es aber erst innerorts ab 31 km/h zuviel. Hast Du Dich verschrieben?
Wenn die Drohung wirklich im Bußgeldbescheid steht, dann würde ich zum Anwalt gehen.

Dein Vater muß Dich nicht als Fahrer benennen und somit belasten. Wenn das Foto gut ist, dann werden dann Personen in Eurem Umfeld befragt, wer der Fahrer auf dem Bild ist. Wenn da unabhängig von einander mehrere Personen Dich identifizieren, dann mußt Du zahlen!
Wenn Dich keiner erkennt, dann muß Dein Vater für das geblitzte Fahrzeug für mind. 1 Jahr ein Fahrtenbuch führen.

By Greatblackbird (217.51.38.71) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:00:

@Daidone
Erst lesen, dann posten!
Torben hat sich nicht verschrieben. Er hat die Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten und ist nicht mit 53 km/h gemessen worden.

Ein Fahrtenbuch kann nicht auferlegt werden, wenn der Halter nicht innerhalb von 2 Wochen zur Sache gehört wird. Außerdem ist niemand verpflichtet, bei der Fahrerermittlung behilflich zu sein und schon gar nicht, den Fahrer seines Fahrzeugs zu nennen! Ein Fahrtenbuch droht nur, wenn der Halter angibt, daß er nicht weiß, wer gefahren ist. Wenn er grundsätzlich die Aussage verweigert, rechtfertigt das die Fahrtenbuchauflage grundsätzlich nicht.

By dagegen (134.147.103.17) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:02:

Im Ausgangsposting steht "53 km/h zu schnell"

By Daidone (134.109.132.114) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:12:

Okay, jetzt habe ich es auch gemerkt, habe es wohl schief gelesen.

Wenn ein Fahrzeughalter den Fahrer nicht nennt, auch durch Verweigerung der Aussage, dann kann ein Fahrtenbuch auferlegt werden, damit in Zukunft der sündige Fahrer festgestellt werden kann!

Wer mit Tempo 83 durch eine 30 Zone fährt der hat in meinen Augen nicht mehr alle Tassen im Schrank. Das ist kein Versehen mehr. Da sind 3 Monate Fahrverbot eigentlich noch zu wenig. Und da wird er wohl auch nicht herum kommen, denn die Behörden werden alles daran setzen, den Fahrer zu überführen.

Und als Vater würde ich dem kein Fahrzeug mehr geben!

By Greatblackbird (217.51.38.141) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:35:

@Daidone
Das stimmt nicht! Wenn der Halter die Aussage verweigert, ist die Fahrtenbuchauflage unzulässig. Ein Fahzeughalter braucht sich außerdem nach mehr als 2 Wochen nicht mehr erinnern, wer das Fahrzeug geführt hat.

By LapMan (141.24.120.110) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:44:

Ich habe vorhin in einem anderen Thread einen Link zu einem RA gefunden. Darin stand, daß wegen mangelnder Kooperation von Seiten des Halters auch mal sowas durchgezogen werden kann. Und dann können die immernoch mit einem Foto zu Dir kommen. Das zählt dann nicht als "Erinnern", da Du es ja vor Dir siehst, sondern das zählt als "Identifizierung". Kleiner Unterschied.

By Daidone (134.109.132.115) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:46:

Auf einem Foto erkennt man normalerweise die Person. Das wird dann dem Halter gezeigt.Und da braucht er keine Erinnerung. Wenn er dann auf einem guten Foto den Fahrer nicht erkennt oder gar die Aussage verweigert, dann gibt er ja indirekt zu, den Fahrer zu kennen. Dann wird aber weiter ermittelt, auch mit Hilfe von PC - Vergleichen. Auch wird dann im Umfeld des Halters das Foto gezeigt, ob jemand da den Fahrer erkennt.

Der Halter darf die Aussage auch nur bei Belastung von Verwandten und der eigenen Person verweigern! Und dann wird weiter ermittelt...

By Greatblackbird (217.51.38.141) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:50:

Wie die Behörde es anstellt, jemanden zu identifizieren, ist deren Problem. Wenn die Behörde Hinweise hat, daß der Halter den Fahrer kennen muß, kann der Halter als Zeuge vernommen werden. Dann muß er aussagen und kann die Aussage nicht verweigern. Er kann aber mit Krankheit, Urlaub oder anderen Ausreden die Aussage bis zur Verjährung für den Fahrer hinauszögern.

By farendil (217.0.226.219) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:51:

@lapman: na und - wenn die mit dem foto ankommen, müssen sie es mir auch ZEIGEN - nur dann ist es erinnern.

wenn ich denen aber die tür gar nicht erst öffne (oder wenn man es dummerweise doch getan haben sollte, sofort wieder vor der nase zuschlage, mit den worten, daß daß man ohne seinen anwalt gar nichts aussagt) kann ich dieses foto auch nicht sehen!

außerdem: solange der halter der beschuldigte ist, geht es nicht so einfach mit dem fahrtenbuch, wenn dieser gar nichts sagt.


@daidone:
Wenn da unabhängig von einander mehrere Personen Dich identifizieren, dann mußt Du zahlen!
nix der gleichen! wenn eine person jemanden zu identifizieren glaubt, bekommt die einen bußgeldbescheid.

keine sichere identifizierung von mehreren, unabhägig voneinander.


ps: urteile nie über dinge, zu denen du keine vollständigen informationen hast!

By Greatblackbird (217.51.38.141) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 14:57:

@Daidone
Der Halter kann ohne weiters sagen, daß er die Person auf dem Foto kennt. Er braucht aber trotzdem nicht zu sagen wer es ist. Ein Fahrtenbuch wird auferlegt, wenn der Halter nicht weiß, wer gefahren ist! In dem Moment weiß es der Halter aber. Der Halter darf die Aussage grundsätzlich verweigern! Bei Verwandten darf er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das sind 2 Paar Schuhe.

By Daidone (134.109.132.115) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:05:

@ schwarzer Vogel: Nix mit Verjährung. Wenn die entsprechende Person nicht angetroffen wird, dann wird ihr eine offizielle Vorladung zugestellt. Diese wird dann bei Bedarf erneuert. Und niemand ist ohne Info wegen eines Bußgeldbescheides monatelang unauffindbar. Das Datum der Vorladung zählt dann. Außerdem wird nur ermittelt wenn der Bußgeldbescheid angefochten wird oder der Fahrer nicht benannt wird. Die Verjährung beginnt dann von Neuem. Und in der Zeit wird auch der Aufenthaltsort ortsabwesender Personen ermittelt!

@farendil: dann wird die Person aufs Revier vorgeladen und bekommt das Foto da gezeigt.

Zum Halter: wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, dann wird das Verfahren unter der Bedingung eines Fahrtenbuches eingestellt, damit in Zukunft der Fahrer ermittelt werden kann!

Zu der ID: ist das ein Witz, was Du da geschrieben hast???

wenn ein Mitarbeiter einer Behörde einer Person ein Foto eines Rasers zeigt und fragt, ob sie diesen erkennt, und diese Person erkennt und benennt den Raser, dann ist das legal und gültig.
Das wird bei Strafsachen ja auch so gemacht. Unabhängig von einander heißt: eine andere Person an einer anderen Stelle erkennt den Raser auch!

Was soll da illegal dran sein???

By Greatblackbird (217.51.38.141) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:14:

Vorladung? Wer soll denn bitteschön vorladen? Das darf nur ein Staatsanwalt. Die Polizei darf nur "einladen". Und einer solchen Einladung braucht niemand Folge zu leisten! Schon gar nicht unterbricht eine solche Einladung die Verjährung!
Ein Bußgeldbescheid darf nur gegen einen tatsächlichen Betroffenen ausgestellt werden. Eine Ausstellung auf Verdacht ist unzulässig.
Du solltest diesen Blödsinn mit dem Fahrtenbuch endlich mal verbannen. Benutze mal die Suchfunktion dieses Forums und lies nach.

By Alberto (62.224.97.23) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:21:

Nochmals zum Halter:
Der darf die Aussage nur verweigern, wenn er als "Betroffener" vernommen wird.
Wird er aber als "Zeuge" vernommen, so muß er aussagen - es sei denn er beruft sich auf sein Aussageverweigerungsrecht, weil der Täter zu einer "Verwandtschaftsgruppe" gehört, die er nicht denunzieren muß.
Das aber schränkt den Kreis für die Ermittler erheblich ein und macht es ihnen leicht.

Aber, der Witz dabei ist.... ein Polizist kann nicht - an der Haustüre - aus einem Betroffenen einen Zeugen machen.

Deshalb lautet die erste Frage immer: "Als was möchten sie mich vernehmen? Nun muß er sich entscheiden... Sagt er - mit Foto in der Hand : "Als betroffener" - dann schaue ich mir gar nicht mal das Bild an, sondern verweigere sofort komplett die Aussage.
Sagt er aber: "Als Zeuge" - dann schicke ich ihn wieder weg, mit den Worten: "Eine Zeugenaussage mache ich nur vor einem Richter oder einem Staatsanwalt - mit schrioftlicher Vorladung - unter Hinzuziehung meines Anwaltes zum "Zeugenschutz" - sonst geht gar nichts.
Auch dann muß er wieder abziehen. So wäre der richtige Weg.

By Greatblackbird (217.51.38.27) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:32:

@Alberto
Super erklärt! Hoffentlich liest Daidone das auch!

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:35:

@ schwarzer Vogel:

ich sage jetzt nichts mehr zu Deinen unsinnigen Ausführungen. Natürlich kann die Polizei Personen aufs Revier zitieren!

Auch erhält erstmal der Fahrzeughalter einen Bescheid, auf dem er aufgefordert wird, den Fahrer zu benennen wenn er es nicht selber war.

Ich verbanne auch keine Tatsachen, die auch so passiert sind. Basta!

Zu Alberto: Die Polizei darf Zeugenbefragungen durchführen zu konkreten Fällen. Das wird dem Zeugen vorher schriftlich angekündigt. Der darf da natürlich einen Anwalt mitnehmen.

Zum Halter stimme ich Dir zu.

By Greatblackbird (217.51.38.27) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 15:40:

@Daidone
Nehme ich zur Kenntnis. Verschone uns aber bitte alle hier mit Deinen falschen Informationen und verunsichere nicht diejenigen, die dieses Forum nutzen, um hier Hilfe zu bekommen.


Danke.

By Daidone (134.109.132.142) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 16:29:

@ schwarzer Vogel:

Du hast doch mit irgendwelchen unqualifizierten Reaktionen begonnen. Verschone mich und andere in Zukunft davon, Mr. Neunmalklug!

By farendil (217.0.226.219) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 16:50:

@daidone: so, ich bitte dich hiermit um folgende dinge im interesse einer friedlichen und fruchtbaren diskussion in diesem forum:

a: bitte informiere dich über offenkundige, hier vielen teilnehmern bekannte rechtslagen oder nimm auch einmal eine erklärung/berichtigung deiner ansichten von anderen von an.
ich möchte nicht annehmen müssen, daß du eindeutig falsche informationen hier BEWUSST verbreitest.

b:bitte denke daran, daß auf der "gegenseite" auch ein mensch sitzt.
es soll hier von keiner seite zu pöbeleien kommen.


@gb: ich verstehe deine verärgerung - trotzdem ruhig blut!

@gb + alberto: völlig richtig erklärt!

eigentlich müßte man euren ausführung nicht mehr hinzufügen, ich tue es trotzdem - in der hoffnung auf eine einsicht bei gewissen personen hier - nochmal:
@daidone:

Natürlich kann die Polizei Personen aufs Revier zitieren!
wenn mit zitieren einladen im sinne von unverbindlich bitte, vorbeizukommen, OHNE rechtsfolgen, wen dieses nicht geschieht, gemeint ist, dann ja - ansonsten: falsch!

Auch erhält erstmal der Fahrzeughalter einen Bescheid, auf dem er aufgefordert wird, den Fahrer zu benennen wenn er es nicht selber war.
zunächst einmal ist die behörde hier in der beweispflicht, daß der betreffende diesen auch erhalten hat - es sei denn er soll gegen den halter verjährungunterbrechende wirkung haben.

Die Polizei darf Zeugenbefragungen durchführen zu konkreten Fällen. Das wird dem Zeugen vorher schriftlich angekündigt. Der darf da natürlich einen Anwalt mitnehmen.
wenn der zeuge gerade lust und zeit hat, sich befragen zu lassen, ja!

By Greatblackbird (62.104.214.83) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 21:33:

@farendil
Halb so wild. Es hat hier schon nervigere Personen gegeben. Ich sag`nur "Olli". Der hat aber wenigstens nicht mehr als nötig falsche Infos gepostet und sich zumindest auch mal was sagen lassen.

By Alberto (62.224.100.11) on Donnerstag, den 12. Juli, 2001 - 11:26:

Farendil, ich sehe deine verzweifelten Versuche....
Alles o.k., was du schreibst.
Man muß wieder zum Ursprung zurück...
Die Polizei sucht immer zeugen und will diese befragen.
Wenn ein guter Staatsbürder da mitmacht, um irgendwelches Unrecht aufklären zu helfen, dann ist das o,k, - mache ich auch, wenn ich z.B. unbeteiligter Unfallzeuge werde.

Aber - in dem Moment, wo nur irgendetwas nach einer "Tatbeteiligung" von mir "riecht" - verweigere ich die Aussage - zunächst.

Selbst bei einem vermeintlich - für mich unschuldig erlittenen Unfall - schildere ich nicht an Ort und Stelle den tathergang.
Denn - unsere Rechtsauffassung deckt sich nicht mit der angewandten rechtssprechung.
Darum: SCHWEIGEN IST GOLD!
Und - ich muß niemals vor der Polizei irgendetwas aussagen - NIEMALS - außer meine Personalien angeben. Wer das beachtet, fährt am besten!


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