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Wird Verjähungsfrist unterbrochen, wenn... ?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Wird Verjähungsfrist unterbrochen, wenn... ?
By Ampelmann (217.226.38.113) on Mittwoch, den 27. Juni, 2001 - 13:27:

folgendes fand ich unter der Rubrik Recht -> Verjähung:

§ 33 OWiG enthält einen Katalog von Unterbrechungshandlungen. Die Aufzählung ist abschließend.

Die Verjährung wird unterbrochen durch:

...Die Verjährung wird unterbrochen durch Versendung des Anhörungsbogens, auch bei einem EDV-Anhörungsbogen...

Ganz unten auf der Seite dann folgender Artikel:

In letzter Zeit häufen sich Klagen betroffener Autofahrer, die kurz nach Ablauf der Verjährungsfrist einen Bußgeldbescheid erhalten und keinen Erfolg mit einem entsprechenden Widerspruch haben. Dazu eine Antwort aus dem AOL Forum "Recht und Rat":

Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht (!!!!!).
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Ist vor Ablauf von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich auch in 3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der 3 Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte billigen den Bußgeldstellen nämlich relativ lange Bearbeitungszeiträume zwischen der behördeninternen Anweisung, daß ein Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und dessen tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu ([...] auch schon mal als "faktische Rückdatierung" des Bußgeldbescheids bezeichnet). Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat Zeitdifferenz zwischen Ausstellung und Zugang des Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten worden. Grund: Bußgeldstellen sind chronisch überlastet und arbeiten meistens nur wenige Tage vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren ab. Also: Erstmal abwarten.

Wird die Frist nun unterbrochen, wenn ich denn AB erhalten habe oder nicht?? Irgendwie stellen die beiden Textausschnitte doch einen Widerspruch dar, oder wie seht ihr das?

By farendil (217.80.147.14) on Mittwoch, den 27. Juni, 2001 - 13:56:

@Ampelmann: Bevor du in solche Foren wie ar ein AOL-Forum (igittt!!) gehst, lies mal auf diesen Seiten nach.

1. Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung gegen den, an den er gerichtet ist.
Ist derjenige nicht der Täter oder geht der Bogen an eine juristische Person (z.b. Firma) so unterbricht er die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Täter also nicht.

1.1.: Ein Zeugenfagebogen ist kein Anhörungsbogen. Er unterbricht gegen niemanden die Verjährung.

2.Seit einiger Zeit gilt folgende Regelung:
Liegen zwischen dem Aussstelldatum des Bußgeldbescheids und dessen eintreffen beim Betroffenen mehr als 14 Tage, so ist nicht das Datum des Bescheides sondern das der Zustellung das für die Verjährung maßgebliche datum.

By dagegen (134.147.103.17) on Mittwoch, den 27. Juni, 2001 - 13:58:

Die Verjährung wird durch jede Tätigkeit der Behörde unterbrochen. Das schlimme ist, dass der Betroffene davon gar nichts erfahren muss.

Ich hatte Anfang des Jahres einen Gerichtstermin wegen eines Parkverstosses. Habe erst versucht, mich auf Verjährung zu berufen. Der Richter sagte, es ist nicht verjährt, weil innerhalb der drei Monate der Anhörungsbogen zugesandt wurde. Wenn es nur nach dem Bußgeldbescheid gegangen wäre, wäre es nämlich tatsächlich verjährt gewesen. Das Verfahren wurde dann aber trotzdem wegen inhaltlicher Punkte eingestellt.

By Alberto (62.224.100.24) on Freitag, den 29. Juni, 2001 - 14:08:

Was ist denn "Jede Tätigkeit" ?
Natürlich unterbricht es auch, wenn ein Polizist persönlich gegen den Betroffenen den Tatvorwurf vorgetregen hat.
Aber ansonsten - das AOL-Forum ist etwas dünn. Die Aussage von farendil ist das wesentlich richtiger.


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