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Wie endet Einspruchsfrist?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Wie endet Einspruchsfrist?
By alpak (217.88.174.26) on Donnerstag, den 21. Juni, 2001 - 10:30:

Hallo Leute!

Mal ne kleine Frage zum Einspruch: Wenn die zwei Wochen nach Absenden des Einspruchs auf den Bußgeldbescheid rum sind, werde ich dann hierüber nohcmals benachrichtigt (z.B. "...ihre Einspruchsfrist ist abgelaufen, nicht stattgegeben..." etc), oder ist der BgB dann sofort rechtkräftig?

Oder muß der Komplize nach 13 Tagen direkt schreiben, daß er es gar nicht war (Einspruch zurückziehen?)

Ist bei mir deshalb sehr wichtig, weil es bei der Verjährungsfrist um 2-3 Tage geht - und 3 Punkte.

PS: Ich wars übrigens nicht, helfe nur :)

By Alberto (62.224.97.178) on Donnerstag, den 21. Juni, 2001 - 10:49:

Die Einspruchsfrist ist 2 Wochen!!!
Danach ist der BuGeBe - ohne weitere Rückfragen - rechtskräftig!

Ihr könnt nur noch versuchen....
Gegen den BuGeBe - ausgestellt am....., per Post erhalten am..... erhebe ich - noch - fristgerecht - Einspruch.

Dieses Schreiben dann so datieren, daß die 2 Wochen eingehalten sind.

Sonst ist es aus, selbst, wenn der Betroffene unschuldig ist.

By EinBetroffener (64.124.150.132) on Donnerstag, den 21. Juni, 2001 - 10:54:

Was ist, wenn man in besagter Zeit z.B. in Urlaub war? - Kann man dann die Behörde bitten, den Vorgang in den "vorherigen Stand" zu versetzen?

By alpak (217.81.170.214) on Donnerstag, den 21. Juni, 2001 - 11:21:

@Alberto

Mit Einspruchsfrist meinst Du jetzt die "schonungszeit", die wir haben, um uns "mit dem Anwalt zu besrechen", oder?
Also gilt sowohl für das Absenden des Einspruchs nach Erhalt des BgB, als auch für die Meldung unsererseits "Ups, habe gerade gemerkt, daß ich es doch nicht war", daß nach Ablauf der Fristen (jeweils 2 Wochen), der BgB ohne weitere Rückfragen rechtskräftig wird - richtig?

Das nur, um die Doppelbedeutung von "Einspruchsfrist" zu differenzieren.

Vielen Dank!

By Alberto (62.224.96.178) on Donnerstag, den 21. Juni, 2001 - 11:39:

Nein, - sobald du Einspruch eingelegt hast, hast du wieder viel Zeit - z.B. zur Befragung eines Anwalts.

Ein Einspruch setzt das "Einfache verfahren" außer Kraft, deshalb kommt es dann zur Gerichtsverhandlung.

Ein BuGeBe ist ja nichts anderes als ein "Schriftliches Verfahren"

Du wirst angeklagt - widersprichst du nicht - bist du verurteilt - ohne weitere Rechtsmittel.Basta.

Widersprichst du aber - das ist dein einmaliger Einspruch - dann gibt es ein ordentliches verfahren - mit Beweisaufnahme - vor einem ordentlichen Gericht.

Es sei denn, du nimmst den Einspruch zurück, dann gilt das Bußgeldverfahren sofort als abgeschlossen und rechtskräftig - ab dem tage der Rücknahme.


Zur Terminverzögerung:

Man kann, wenn man beweisbar nicht zu Hause war (Belege vorlegen-Hotelrechnungen Flugtickets etc.)- die "Einsetzung in den vorigen Stand" verlangen.

Dann läuft die Einspruchsfrist erneut ab diesem Tage.

Aber-Vorsicht!
Wenn jemand - mit Postvollmacht - einen BuGeBe erhalten hat - oder als Niederlegung beim Postamt abgeholt hat, dann hätte dieser auch die Pflicht, den Empfänger rechtzeitig zu verständigen (Es sei denn, dieser wandert gerade durch den australischen Busch!).
Zumindest könnte dieser "vertreter" zunächst vorsorglich "Einspruch" einlegen - auch als Vertreter des beschuldigten, mit der Begründung, der Beschuldigte sei in Urlaub und werde sich später äußern!

Es nutzt also nichts, einfach den BuGeBe bei der Post liegen zu lassen.

By alpak (217.88.170.204) on Donnerstag, den 21. Juni, 2001 - 14:42:

Ahhh, jetzt wird mir einiges klar.

Erfahrungsgemäß: Wie lange dauert er denn ungefähr, bis es zu einem ordentlichen Verfahren -mit Beweisaufnahme kommt?
Ich muß doch dann irgendwann einen Brief von Amtsgericht bekommen, worin eine Verhandlung festgelegt wird, oder?
Und auf diese Benachrichtigung hin (falls bis dahin 3 Monate 'rum), ziehe ich dann den Einspruch zurück, richtig?

Nochmals vielen Dank *g*

By Alberto (62.224.100.11) on Freitag, den 22. Juni, 2001 - 10:20:

Da man sich ab Einspruch gegen den BuGeBe bereits im Bußgeldverfahren befindet, verlängert sich die Verjährung - gegen den im Verfahren beschultigten Betroffenen - auf 6 Monate.
Somit haben die eigentlich zeit...
Sie wissen ja nicht, daß sie gegen den Falschen ermitteln.

Sie werden also Ausreden, wie... mein Anwalt ist noch in Urlaub etc. zunächst glauben.

Kommt aber gar keine Reaktion, so ist - (jetzt sind bald Gerichtsferien - für 6 Wochen) mit einem Gerichtstermin nach ca. 2 - 3 Monaten zu rechnen. das reicht längstens.
Dennoch könnte man dann nochmals an das gericht schreiben und um verschiebung bitten, weil man da gerade einen Urlaub gebucht hat.
Eine Verschiebung erfolgt zu 99% nach hinten - um weitere 4 Wochen.

Man kommt also ganz leicht heraus...
Wichtig ist immer nur, daß das verfahren schön brav gegen den Falschen läuft.
Oder - ist man es tatsächlich selbst, dann schafft man zwar keine Verjährung, aber man kann sehr lange den Abgabetermin für den Führerschein (ab Rechtskraft) hinausschieben oder aber man kann damit erreichen, daß z.B. alte Punkte inzwischen gelöscht werden, wenn die neuen ihre Rechtskraft erlangen. man verhindert so die Kumulation der Punkte..

By alpak (217.81.171.205) on Freitag, den 22. Juni, 2001 - 10:31:

Na perfekt - Da kann ja eigentlich gar nichts schiefgehen! Mache mich gleich ans "Einspruch-Schreiben"...

Werde über den Ausgang berichten. Bin jetzt erstmal auf Abifahrt in Holland, und anschließend in Spanien -

Danke Alberto und allen anderen schöne Ferien, erholsamen Urlaub oder was auch immer - und viel Spass am Sachsenring!


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