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Funktioniert Alberto-Methode bei Halter=Fahrer?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Funktioniert Alberto-Methode bei Halter=Fahrer?
By derdessenfreundingeblitztwurde (195.158.129.243) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 04:01:

Hallo,

bin ja wirklich fasziniert von "Alberto" - scheint, wie ich hier lesen kann, ja auch schon manches Mal funktioniert zu haben.

Wenns doch immer nur so einfach wäre:

Freundin ist Anfang Mai auf ner BAB bei Tempolimit 100 km/h mit 141 km/h (nach Abzug), also mit 41 km/h drüber, geblitzt worden. Also Fahrverbot. Jetzt kommt hinzu, daß das Auto auf sie selbst angemeldet ist.

Funktioniert in diesem Fall die Alberto Methode, wenn sie einen anderen Fahrer, meinetwegen mich, oder ne Freundin, angibt? Immerhin ist sie ja der Halter, der zuerst angegangen wird. Jedoch, wenn sie direkt wen anders benennt, dürfte das automatisierte Verfahren ja trotzdem erstmal gegen den anderen eröffnet werden. Wie sieht es genau aus? Was kann man genau machen, wenn die Freundin das Fahrverbot irgendwie abwenden will?

Danke für die Auskunft!

Gruß,
Frank

By alpak (217.81.167.197) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 08:26:

Ich bin gerade dabei, genau diese Konstellation zu testen!

Bisher sind bei uns knapp über 2 Monate 'rum, Komplize hat noch keinen Bußgeldbescheid bekommen.
Also sollte das mit den 3 Monaten schon klappen.

Der Knackpunkt dabei: Der Halter wurde anfangs ja angeschreiben - aber gilt dieser Anhörungsbogen bereits als "verjährungsunterbrechend"? Dieser Frage versuchen wir hier schon seit langem auf den Grund zu gehen - mit mäßigem Erfolg. Da gehen die Meinungen auseinander. Und von einem definitiven Erfahrungswert habe ich noch nichts gelesen.
Ich denke (und hoffe), daß der A-Bogen die Verjährung nicht unterbricht. Dann klappt das.

Es lohnt sich auf jeden Fall!

By Alberto (62.224.100.47) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 08:51:

Hallo, alpak!
Wir haben es immer so gemacht, daß den Anhörungsbogen jeweils eine andere Person, die jedoch "postempfangsbevollmächtigt" ist, angenommen und dann auch eigenmächtig ausgefüllt hat.(Stell dir vor, Deine Familie ist so groß - und es gibt 3 - 4 Autos. Der Vater, z.B. ist etwas patriarchisch veranlagt - und er füllt generell solche Dinge aus.
Nun fungiert er praktisch, wie ein "Fuhrpark-Leiter" - und gibt somit - nach seinem besten Wissen und Gewissen jeweils den verantwortlichen Fahrer an.
Dabei unterläuft ihm - fast nie - ein Fehler.... leider dieses mal doch - er hat sich geirrt.

Nun kann eigentlich der "angeschriebene" Halter (und tatsächlich auch Fahrer) davon nichts gewußt haben. (Notfalls ist die handschriftliche Angabe des "Fuhrparkleiters als Beweis heranzuziehen, daß dieser es war. Dieser kann auch mit seinem "nur Familiennamen" unterschreiben - nachträglich eindeutig als seine Unterschrift erkennbar - das ist dann der Beweis, daß der tatsächliche Fahrer niemals mit dem Anhörungsbogen in Berührung kam. (So läuft es schließlich auch bei Firmen, die als Halter zwar eingetragen sind, deren geschäftsführer jedoch keineswegs jedes mal antworten muß und den Fahrer benennen muß.

Günstigerweise kommt hinzu, daß seit mehr als 3 Jahren - bei Einzelfirmen - keine Firmenbezeichnungen mehr in den Kfz-Schein eingetragen werden - trotz Gewerbescheins.
Das heißt also, daß der Copy-SHOP-CITY 1 - Inh. Adam Müller - nur als Adam Müller eingetragen wird.
Somit ist nicht mehr erkennbar, aber sehr wahrscheinlich, daß es sich bei vorgefundenen Privatnamen durchaus auch um Geschäftsfahrzeuge handeln kann.
Ich selbst kenne Firmen, die eben keine GmbH sind, die aber 20 Autos betreiben - alle auf den Inhaber zugelassen.

Reicht dies zu dem Thema: Anhörungsbogen, - wann beginnt die Verjährung zu laufen?


Übrigens - zu dem fall mit der Freundin....
Diese kommt immer - ungeschoren - raus, denn sie ist nicht auf dem Foto - sie hat sich eben geirrt.
Aber... aufpassen, daß keine Einspruchsfrist versäumt wird, sinst ist der BuGeBe rechtskräftig - auch gegen den Falschen - und der ist - ungeprüft und unwiderruflich dran.

By Frank (217.51.81.100) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 18:04:

Guten Tag,
ich bin am 09.05.2001 geblitzt worden. Ausserhalb geschlossener Ortschaft - 70 km/h war erlaubt - hatte 124 km/h. Technik war V-Controll II von der Fa. AD Elektronik-GmbH, Bonn

Das Bild ist nicht so gut geworden, ich habe einen Teil des Innenspiegels vor ca. einem Drittel meines Gesichtes und der Dachholm (Cabrio) "schneidet" mir ein Stück der Strin ab.

Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich mich verhalten soll bzw. wie ich ein Fahrverbot umgehen kann. Ich brauche meinen Führerschein berufl. bin aber nicht scharf drauf ein Fahrtenbuch führen zu müssen.

Der Anhörungsbogen kam am 25.05.2001. Bis jetzt habe ich nicht reagiert.

Vielen Dank für die schnelle Antwort

FJB

By alpak (217.88.169.2) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 23:37:

@Alberto

Genau den Trick habe ich schonmal von Dir gelesen - und auch angewandt. Ich habe damals für meinen Vater (Halter und Fahrer) geantwortet und den Komplizen angegeben. Mein Vater war zu dem Zeitpunkt nämlich "geschäftlich im Ausland", der Wagen in Obhut des Komplizen.

Ist sehr beruhigend zu wissen, daß das bei Dir (bzw. Deinen Bekannten) funktioniert.
Ich bin sehr zuversichtlich und werde über den AUsgang berichten!

By El Magnifico (130.149.39.38) on Mittwoch, den 6. Juni, 2001 - 16:49:

Wenn der Wagen auf deinen Vater, deiner Mutter oder einem Geschwister zugelassen ist, können diese auch von ihrem Zeugenverweigerungsrecht gebrauch machen und nicht gezwungen werden, den Fahrer anzugeben. Dann droht auch kein Fahrtenbuch. War mal ein Tip vom Anwalt. Habe ich schon durchgezogen bei 49 zuviel auf der Autobahn. Die Polizei erzählt einem zwar immer was anderes und belügen Dich (schon zweimal vorgekommen) weil die dich natürlich reinlegen wollen. Ist aber eine prima Methode. Du solltest dann nur die nächsten Monate nicht an die Tür gehen wenns klingelt...

El Magnifico

By alpak (217.81.163.237) on Donnerstag, den 7. Juni, 2001 - 11:47:

Vom Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch machen bringt leider nichts - dann werden die schließlich ganz schnell stutzig und vergleichen mit dem Photo auf dem Einwohnermeldeamt. Dann ist's vorbei - Alberto-Methode funktioniert dann nicht mehr.
Die müssen immer und jederzeit in dem Glauben sein, alles laufe wunderbar für sie. Nur so kann man die drei Monate 'rumkriegen!

By max (152.163.204.194) on Donnerstag, den 7. Juni, 2001 - 22:32:

Gilt der Anhörungsbogen als Verjährungsunterbrechung?

Alberto schreibt, das wenn der Fahrer nichts gewußt hat ...
Kann ich auch sagen wenn ich nicht zu hause bin oder der Anhörungsbogen ist nie bei mir angekommen, weil die Post ihn verloren hat, soll vorkommen, das ich nichts davon erfahren habe.
Kann ich so über die drei Monate kommen oder muß ich auf den Anhörungsbagen reagieren damit die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wird.

Wie reagiere ich am besten und wie kann ich das Foto sehen ohne die Schuld zuzugeben.

By alpak (217.88.165.50) on Freitag, den 8. Juni, 2001 - 09:55:

Ein "Postbevollmächtigter" (z.B. Ehefrau) antwortet auf den A-Bogen und schreibt drauf, wer es angeblich war. Dann gilt der A-Bogen nicht als Verjährungsunterbrechend (Mann hat ja nix von erfahren!)

Wieso Foto beantragen? Dann kommen die wohlmöglich noch auf die Idee, daß da etwas faul sein könnte und vergleichen auch mal - schluß mit Verjährung!

By Alfred (193.159.35.78) on Freitag, den 8. Juni, 2001 - 19:21:

Aber das hatten wir doch schon ein paar mal.

Die Behörde verfügt das ein A-Bogen gegen die Person XX ausgestellt wird!! Und da gibts noch einen Vermerk in der Akte.

Und nur das zählt!!!

Ob der den jetzt bekommt oder nicht, oder ins Klo schmeißt, oder nicht liest, oder ein Verwanter aufmacht und nichts sagt ist doch völlig egal.

Jetzt zählen wieder 3 Monate Verjährungsfrist.

Auch wenn die Person XX jetzt die Alberto Methode anwendet und einen anderen angibt der gefahren sein soll, muß die Person XX trotzdem noch 3 Monate ab A-Bogen rumkriegen bis die Sache verjährt ist.

By Alfred (193.159.35.78) on Freitag, den 8. Juni, 2001 - 19:33:

Ach ja noch ein interessantes Urteil bei einer
solchen Aktion.

http://www.borkum-burhoff.de/jura/rspr/texte/f_00056.htm

By alpak (217.88.161.38) on Samstag, den 9. Juni, 2001 - 14:04:

Also langsam wirds mir zu bunt - WAS DENN NUN? Alberto versichert mir, daß es so (s.o.) klappt und der "Postbevollmächtigte" den A-Bogen öffnet und so die Verjährung nicht unterbrochen wird.

Habe den interessanten Link gelesen; da steht aber nichts über die juristische Wertung dieses "Postbevollmächtigten".

Ich denke nicht, daß es völlig egal ist, ob es ein Verwanter erledigt und ihm nichts sagt - daß wäre jedenfalls eine mir neue AUffassung von Rechtsstaat.

Aber wie gesagt - ich sehe gerade nur Fragezeichen!

By farendil (217.0.227.60) on Samstag, den 9. Juni, 2001 - 14:40:

@alpak: also ich denke mal, es ist so: wenn der a-bogen an eine natürliche person gerichtet ist, so unterbricht er die verjährung für genau diese person.

ist der a-bogen an eine juristische person(firma o.ä.) gerichtet, so unterbricht er die verjährung nur gegen die person(en) welche den a-bogen auch zur kenntnis nehmen.

By Alfred (62.227.94.206) on Samstag, den 9. Juni, 2001 - 20:28:

Sehr Interessant bei dem Urteil im oberen Link ist auch das das Gericht bei der feststellung des Verjährungstermins das "Datum des Anhörungsbogens" zugrundelegt. Also nicht das Datum der Behördlichen Verfügung zur Ausstellung des A-Bogens.

Hier nochmal der Absatz:

"Das vorliegende Verfahren richtete sich zwar zunächst gegen den Rechtsbeschwerdeführer, dem wegen der am 06.11.1997 begangenen Tat unter dem Datum des 19.11.1997 ein Anhörungsbogen zugesandt wurde. Es wurde jedoch - soweit es ihn betraf - am 12.01.1998 eingestellt. Da die Verwaltungsbehörde nicht mehr von seiner Täterschaft ausging. Verjährung trat damit am 19.02.1997 ein."

By farendil (217.80.147.42) on Samstag, den 9. Juni, 2001 - 20:38:

alfred: es gab in diesem verfahren soweit ich das gelesen habe. keine verfügung zur ausstellung des a-bogens.

selbst wenn es eine solche gegeben hat, ist diese zwar verjährungsunterbrechend, dannach kommt irgendwann aber immer (wenn es nicht verschlafen wurde) noch die tatsächliche ausstellung des a-bogens, was wiederrum die verjährung unterbricht.


interessant ist diese verfügung zur ausstellung also nur in dem zusammenhang, wo seit der tat (oder einer verjährungsunterbrechenden handlung) und der ausstellung des a-bogens (oder bußgeldbescheides) der zeit nach eine verjährung eingetreten ist - solange eben keine verjährungsunterbrechende handlung wie z.b. die verfügung zur ausstellung stattgefunden hat.

By Alfred (62.227.94.206) on Samstag, den 9. Juni, 2001 - 20:48:

@farendil
Ja, stimmt genau du hast Recht.


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