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Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen --> Frist

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen --> Frist
By Politessenkiller (217.82.24.36) on Samstag, den 2. Juni, 2001 - 19:49:

Habe wegen Parken im verkehrberuhigten Bereich eine Knolle über DM 20,- erhalten. Die Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen kam ganz normal mit der Post, war kein Einschreiben oder ähliches.
Theoretisch kann dieser Brief doch verloren gegangen sein. Meine Frage ist nun, was passiert, wenn ich innerhalb der Frist nicht zahle bzw. keine Stellung nehme.
Eigentlich müsste doch zuerst mal ne Mahnung kommen oder eine erneute Aufforderung oder so was in der Art? Was ist denn, wenn ich z.b. 4 Wochen im Urlaub bin und der Brie fkommt am ersten Tag meiner Abwesenheit an?

By Siemm (145.253.136.52) on Samstag, den 2. Juni, 2001 - 23:55:

Na das kann sein das der Brief verlorengegangen ist. Das nützt Dir aber nix da davon ausgegangen wird das er ankommt. wenn Du nicht darauf reagierst dann bekommste Bußgeldbescheid.
Also für 20 Dm so ein Risiko einzugehen naja!

By farendil (217.0.227.19) on Sonntag, den 3. Juni, 2001 - 01:44:

genauer: wennd u nicht innerhalb der fist zahlst, bekommst du einen bg-bescheid. da kommen dann 36,- gebühren hinzu.

By Greatblackbird (212.144.200.90) on Sonntag, den 3. Juni, 2001 - 10:58:

Nicht ganz! Ein Bußgeldbescheid darf bei einem Parkverstoß nicht gegen den Halter erlassen werden, wenn nicht feststeht, daß er das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt hat. Wenn Du also nicht zahlst, erhält der Halter nach Ablauf der Verfolgungsverjährung einen Kostenbescheid (per Postzustellungsurkunde!) über die besagten 36 DM.

By unrecht hoch 10 (62.226.51.19) on Mittwoch, den 7. November, 2001 - 18:53:

Ok ... ich habe jetzt ein Bußgeldbescheid (36 DM Halterhaftung) bekommen, weil ich tatsächlich die schriftliche Verwarnung (20 DM) nicht bekommen habe. Kann ich diesen Bußgeldbescheid wieder zu einer schriftlichen Verwarnung rückgängig machen wenn ich als Halter den Fahrer benenne.

By traffic (213.7.130.249) on Mittwoch, den 7. November, 2001 - 19:34:

Nein, dann bekommt derjenige einen BG über den Verstoß plus Bearbeitungsgebühr. Billiger wäre, der Betreffende gibt dir das Geld so, und du zahlst selbst. Folgen hat der BG ja für dich nicht.

By unrecht hoch 10 (217.80.180.60) on Mittwoch, den 7. November, 2001 - 20:22:

Mir ist schon mehrmals Post nicht zugestellt worden, kann man den hier wirklich nichts machen. Ich find das so ungerecht weil man hier keinerlei Möglichkeit hat zu reagieren. Ich weiß ja bis heute nicht was mir genau vorgeworfen wird. Wenn ich mit der Post 20 DM an jemand versende und der sagt die sind nicht angekommen dann habe ich Pech gehabt. Wenn die Behörden 20 DM an mich versenden und die sind bei mir nicht angekommen dann muß ich 20 DM bezahlen ...weil sie ja weggeschickt worden sind. logisch oder??

By Greatblackbird (213.6.67.213) on Mittwoch, den 7. November, 2001 - 22:31:

@unrecht_hoch
Hast Du jetzt einen Bußgeldbescheid oder einen Kostenbescheid bekommen? Der BG müßte sich ja dann über 56 DM belaufen (20 DM + 36 DM Verfahrenskosten)

By unrecht hoch 10 (62.226.52.47) on Mittwoch, den 7. November, 2001 - 23:34:

Ich habe ein Kostenbescheid bekommen über 36 DM

By Greatblackbird (172.178.222.4) on Donnerstag, den 8. November, 2001 - 15:01:

Aha. Dann ist folgendes passiert: Die Behörde hat einen A-Bogen verschickt und ist davon ausgegangen, daß Du ihn erhalten hast. Der Erlaß eines Bußgeldbescheides ist nicht zulässig gewesen, da Deine Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen war. Da es aber einen erhebleichen Aufwand erfordert hätte, Dir die Fahrereigenschaft innerhalb der Verfolgungsverjährung nachzuweisen, wurden Dir mit dem Kostenbescheid die Verfahrenskosten auferlegt. Du kannst nun gegen diesen Kostenbescheid innerhalb von zwei Wochen eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Diesen Antrag mußt Du nicht begründen, solltest Du aber tun. Schreibe hinein, daß Du ja bereit gewesen wärst und es auch jetzt noch bist, den Fahrer zu benennen bzw. das geringere Verwarnungsgeld zu bezahlen, Du aber keine Kenntnis davon erlangt hast, daß Du überhaupt einen Verstoß begangen hast und beantrage, den Kostenbescheid aufzuheben, da es hier unbillig ist, Dich als Halter mit diesen Kosten zu belasten. Letztendlich hätte die Behörde noch andere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers einleiten können, die keinen erhöhten Aufwand erfordert hätten. Du solltest aber auf jeden Fall der Sache auf den Grund gehen, warum Du öfters keine Post erhälst. Wenn nämlich z.B. ein Bußgeldbescheid hinterlegt wurde und die Benachrichtigungskarte nicht in Deinem Briefkasten gelandet wäre, wäre dieser rechtskrätig geworden, obwohl er noch auf dem Postamt liegt und dann hättest Du insgesamt 56 DM zahlen müssen!

By Greatblackbird (172.178.222.4) on Donnerstag, den 8. November, 2001 - 15:29:

Habe greade Dein anderes Posting gelesen. Anscheinend wurde Dein Einspruch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gesehen. Du kannst den Antrag noch zurücknehmen oder eine Begründung nachreichen. Wenn Du gar nicht reagierst, wird das Gericht den Kostenbescheid für Rechtmäßig anerkennen.

By unrecht hoch 10 (62.226.52.3) on Donnerstag, den 8. November, 2001 - 18:31:

Hi Greatblackbird

Vielen Dank für deinen Tip. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, muss ich meinen Wiederruf gegen den Kostenbescheid zurücknehmen. Und wo muß ich den jetzt den Wiederruf hinsenden. An das Amtsgericht oder an die Bußgeldbehörde. Das ganze ist ja jetzt schon an das Amtsgericht weitergeleitet worden. Mann mann mann in was für einer Welt leben wir nur....total bescheuert das ganze.

By Greatblackbird (213.6.152.227) on Freitag, den 9. November, 2001 - 18:12:

Den Antrag müßtest Du beim Amtsgericht zurücknehmen.


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