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Alberto Methode & Fahrtenbuch

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Alberto Methode & Fahrtenbuch
By Michi (212.63.54.29) on Dienstag, den 29. Mai, 2001 - 18:33:

Hallo

ein Fahrtenbuch darf ja nur angeordnet werden , wenn der Halter offensichtlich nicht in der Lage
ist den tatsächlichen Fahrer anzugeben. ?!

Wenn mann nun nach Alberto , aber angibt jemand
sei gefahren der eigentlich nicht gefahren ist.
Dann ist es doch offensichtlich das der Halter
keine Angaben machen kann.

Und wo ist der Unterschied ob z.b. meine Mutter(die eine vollmacht hatt)der A-bogen zurückschickt und jemand anderen belastet.Oder der
Brief bei der Post verloren geht,und ich ihn nicht erhalte.Angeblich zählt ja nur das Datum der in den Akten vermerkt ist.

Also beginnt die Verjährungsfrist für den Halter vom neuen auch wenn dessen Mutter der A-Bogen zurückschickt ?

By Greatblackbird (145.253.2.234) on Dienstag, den 29. Mai, 2001 - 21:42:

Wenn Du als Halter die Aussage zu einem Verfahren generell verweigerst, heißt das nicht, daß Du nicht weißt, wer das Fahrzeug geführt hat. Eine Fahrtenbuchauflage ist somit nicht gerechtfertigt.

Eine Fahrtenbuchauflage ist im §31a der StVZO geregelt. Es ist nicht nicht geregelt, den Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln. Da bei der Alberto-Methode der Fahrer ja nach Ablauf der Verjährung bekanntgegeben wird, kann also festgestellt werden, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat.

By Greatblackbird (145.253.2.234) on Dienstag, den 29. Mai, 2001 - 21:48:

Nachtrag:
Die Verjährungsfrist gilt immer für den tatsächlichen Fahrer und wird unterbrochen, sobald von der Behörde angeordnet wird, einen A-Bogen an den Fahrer zu verschicken. Dabei ist es egal, ob der A-Bogen auch beim Empfänger ankommt oder nicht. Ein an den Halter versendeter A-Bogen unterbricht die Verjährungsfrist nicht gegenüber dem tatsächlichen Fahrer. Ob ein A-Bogen verschickt wurde, geht aus der Ermittlungsakte hervor.


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