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Zusätzliches Fahrverbot?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Zusätzliches Fahrverbot?
By erwischtundnun (217.4.41.227) on Dienstag, den 29. Mai, 2001 - 18:29:

Ende April bekam ich einen Bußgeldbescheid mit einmonatigem Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung . In der Zeit zwischen der "Tat" und dem Anhörungsbogen wurde ich nochmals geblitzt (>33 km/h auf der Autobahn). Muss ich mit einem zusätzlichen Fahrverbot rechnen?
Es wäre schön, wenn einer von Euch schon Erfahrungen diesbezüglich gemacht hat.

By farendil (217.0.226.227) on Dienstag, den 29. Mai, 2001 - 21:47:

nein! kein fahrverbot, denn im gesetz heißt es:

"...innerhalb eines Jahres NACH rechtskraft wieder eine überschreitung begeht...."

By erwischtundnun (217.4.43.235) on Dienstag, den 29. Mai, 2001 - 22:05:

Daran habe ich auch schon gedacht. Es gibt aber auch noch einen Bescheid von September 2000, da bin ich 26 km/h zu schnell gefahren.

By piranha (194.95.176.28) on Mittwoch, den 30. Mai, 2001 - 14:18:

...ein Fahrverbot steht zu befürchten:

09/2000 - Überschreitung um 26 km/h
04/2001 - Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
??/2001 - Überschreitung um 33 km/h

Zwischen sämtlichen Verstößen besteht ein "innerer Zusammenhang" sowie zeitliche Nähe. Hieraus kann eine beharrliche Verletzung der Pflichten als Fahrzeugführer abgeleitet und damit die Verhängung eines Fahrverbotes begründet werden...

By erwischtundnun (217.4.41.234) on Donnerstag, den 31. Mai, 2001 - 14:27:

Da ich mir durch diese "überflüssigen" Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von 6 Monaten 7 Punkte eingefangen habe (nach über fünfzehn Jahren die ersten Punkte überhaupt - aber das zählt ja leider nicht)drohen mir jetzt dadurch neben dem Fahrverbot weitere 3 Punkte. Auf das Auto bin ich beruflich angewiesen und habe mir deshalb folgende Herangehensweise überlegt:

1. Ich melde mich in den nächsten Tagen zu einem Punkteabbaukurs (keine Ahnung, wie das richtig heißt) bei einer Fahrschule an.

2. Ich trete das rechtskräftige 1. Fahrverbot ebenfalls in den nächsten Tagen schon an.

3. Im Anhörungsbogen (der mit Sicherheit in Kürze kommt, da ich in der Firma eindeutig identifiziert wurde)gebe ich die Tat zu und informiere die Behörde über meine angelaufenen Buße-Aktionen. Der bereits rechtskräftige Fahrverbots-Denkzettel zeigt damit dann auch erste Wirkung und ich hoffe auf Milde, so dass kein weiteres Fahrverbot ausgesprochen wird.

Ich weiß, einige von Euch werden jetzt sagen, schön doof alles zuzugeben. Aber vielleicht hat ja der Eine oder Andere gute Erfahrungen mit ähnlicher Vorgehensweise gemacht.

Ach ja - eine Verkehrsrechtschutzversicherung schließe ich übrigens erst jetzt ab, deshalb kommt ein kostengünstiger Prozeß in diesem Fall für mich nicht in Frage.

Ich freue mich über jedes konstruktive Feedback von Euch.

By farendil (217.0.227.56) on Donnerstag, den 31. Mai, 2001 - 17:32:

@erwischtundnun: hört sich schön logisch und vernünftig an...
aber bei einer behörde auf vernunft hoffen, ist das unvernünftigste, was es gibt...

zunächst einmal mußt du den punkteabbaukurs beendet haben, bevor der neuerlich zu erwartenden bg-bescheid rechtskräftig wird. ansonsten werden dir statt 4 nur noch 2 punkte erlassen.
also im notfall einspruch einlegen, um die rechtskraft zu verzögern.

wenn du dir beruflich kein fahrverbot leisten kannst, dann versuch nach der alberto methode vorzugehen. (bescheibung findest du im forum, wenn du die suche benutzt)


schägt das fehl, würde ich mit anwaltlicher hilfe (auch wenns teuer ist) versuchen, um das fahrverbot drumherum zu kommen.

By piranha (217.1.142.115) on Donnerstag, den 31. Mai, 2001 - 20:59:

>und ich hoffe auf Milde, so dass kein weiteres Fahrverbot ausgesprochen wird.

Ein Abweichen vom Fahrverbot wäre im vorliegenden Fall eine Abweichung vom "Regel-Fahrverbot".

- Erster Verstoß > 25 km/h war in 09/2000, Rechtskraft eingetreten.

- Zweiter Verstoß mit Fahrverbot sanktioniert, Rechtskraft eingetreten.

- Dritter Verstoß > 25 km/h war in ??/2001, Rechtskraft noch nicht eingetreten.

Zwei Verstöße (1. und 3.) liegen damit in einem Zeitraum innerhalb eines Jahres. Damit tritt genau das ein, auf das farendil bereits hingewiesen hat (2x innerhalb eines Jahres > 25 km/h seit Rechtskraft der Entscheidung ==> 1 Monat Regel-Fahrverbot, vgl. § 2 Abs. 2 BKatV).

Es gilt also, ein für diesen Regelfall vorgesehenes Fahrverbot abzuwenden, das wird nicht so einfach. Da zählt nicht die "Tagesform" der Bußgeldstelle sondern Fakten. Erschwerend kommt hinzu, daß zwischen dem 1. und 3. Verstoß bereits ein Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig verhängt wurde. Da muß man sich nichts vormachen, ein weiteres Fahrverbot wird mit größter Wahrscheinlichkeit verhängt werden (Beharrlichkeit). Der freiwillige Punkteabbau wird da wohl kaum noch eine positive Rolle spielen können...

Problematisch erscheint auch die Argumentation "Auf das Auto bin ich beruflich angewiesen". Sofern ein 1. Fahrverbot widerspruchslos angetreten wird und erst (plötzlich) beim 2. Fahrverbot vermeintliche berufliche/wirtschaftliche Nachteile durch eine Fahrverbots-Entscheidung geltend gemacht werden, zeugt dies nicht gerade von einer plausiblen und stichhaltigen Argumentationskette. Für die Bußgeldstelle könnte zählen: Was einmal ging, geht auch ein zweites Mal.

Bitte entschuldigt meine "Schwarzmalerei". Ich denke aber, es ist wichtig und richtig nüchtern zu analysieren. So wie von mir geschildert, stellt sich die Situation faktisch dar.

Was also tun??

Ganz ehrlich, ich weiß es auch nicht. Der drohende Bußgeldbescheid bzw. die drohende rechtskräftige Entscheidung wegen des 3. Verstoßes muß abgewendet werden - ansonsten höchstwahrscheinlich Fahrverbot. Dies kann nur Sache eines Rechtsanwaltes sein, zumindest sollte in diesem Fall eine individuelle Rechtsberatung erfolgen.

Wie gesagt, das alles ist meine schnell gefaßte Meinung und muß mit den möglichen realen Konsequenzen nicht übereinstimmen.

By HarryB (203.198.24.4) on Freitag, den 1. Juni, 2001 - 02:42:

Also piranha, da muss ich Dir doch mal ein Lob aussprechen, sofern mir solches ueberhaupt zusteht. Soweit ich mich erinnere, ist es das erste Mal, dass ich hier eine derart sachliche und ohne hasserfuellte Emotionen geschriebene Handlungsgrundlage der Behoerde lese. Das hoert sich ja sehr nach Insiderwissen an, ist Dein Aquarium etwa in einem Behoerdenzimmer ansaessig?

By erwischtundnun (217.4.39.129) on Freitag, den 1. Juni, 2001 - 11:37:

@farendil

Welche Zeiten sind genau einzuhalten? Reicht es den Punkteabbaukurs beendet zu haben bevor die weiteren Punkte rechtskräftig werden, oder zählt der Ursprungstag der weiteren Punkte.
Macht es überhaupt Sinn eventuell die Alberto-Methode zu versuchen, wenn ich in der Firma auf dem Blitzerfoto gegenüber zwei Polizisten erkannt wurde?

@piranha

Im Regelfall werde ich sicherlich keine Chance haben. Meine Frage zielte aber mehr auf die gemachten Erfahrungen mit der Auslegungsfreiheit der Bußgeldstelle bezüglich eines Fahrverbots.

Welches Rechtsrisiko gehe ich ein, wenn ich mit der Bußgeldstelle zwecks Verhandlung über die Aussetzung des Fahrverbots in Kontakt trete? Habe ich gegenüber der Behörde auch Verhandlungsspielraum, wenn ich kein Schuldeingeständnis ablege, da ich ja im Regelfall so oder so den Bußgeldbescheid bekomme?

Die Argumentation "Auf das Auto bin ich beruflich angewiesen" werde ich aber auf jeden Fall beibehalten, da ich das erste Fahrverbot nur deshalb widerspruchslos akzeptiert habe, weil ich die Zeit im Sommerurlaub legen werde(muss). Für ein weiteres Fahrverbot ist aber kein Urlaub mehr vorhanden und es ist wahrscheinlich, dass ich mich dann in der Probezeit einer neuen Tätigkeit befinde, bei der ich ebenso auf ein Firmenfahrzeug angewiesen bin.

Wahrscheinlich muss ich ja nun doch in den "sauren Apfel" beißen und mich jetzt um anwaltliche Hilfe bemühen, wie finde ich den Richtigen. Gibt es gute Verzeichnisse für z.B. Fachanwälte Verkehrsrecht. Wie lange ließe sich ein Verfahren hinausziehen bis zur endgültigen Rechtskräftigkeit (im Hinblick auf die anstehende Probezeit).

By piranha (217.1.174.83) on Samstag, den 2. Juni, 2001 - 11:40:

@erwischtundnun: Sorry, hab' im Moment wenig Zeit. Ich antworte am Abend...

@HarryB: Vielen Dank für Deine Anerkennung. Hab' hier auch schon viele Deiner Beiträge gelesen. Ohne Dich näher zu kennen habe ich den Eindruck, daß wir beide zu einer Generation gehören, die morgens verstärkt ihre grauen Haare im Spiegel bewundert - alte Säcke sozusagen (verglichen mit dem hiesigen "Restpublikum"). Mit einem Aquarium im Büro (*grins* - wird mir da etwa ein "Diensthobby" unterstellt?) kann ich leider nicht dienen, muß aber zugeben, daß ich hauptberuflich "höhere verwaltungsbehördliche Tätigkeiten" ausübe. Da hat man dann ein etwas feineres Gespür für die amtsstüblichen Pulsschläge...

By piranha (217.1.173.225) on Samstag, den 2. Juni, 2001 - 21:24:

So, da bin ich wieder...

@erwischtundnun:

Selbstverständlich gibt es auf Seiten der Verwaltungsbehörden so etwas wie "Auslegungsfreiheit". Der Begriff ist sicherlich falsch gewählt; Eigenständiges Denken sollte jedenfalls Bußgeldbehörden zuzumuten sein. Der Ermessensspielraum kann allerdings nicht größer als der gesetzlich/rechtlich zulässige Rahmen sein - dem einzelnen Sachbearbeiter sind damit enge, machmal zu enge Grenzen gesetzt.

Um einmal allgemein die Begründungswege für die Verhängung eines Fahrverbotes aufzuzeigen, empfehle ich einen Blick in die Urteilssammlung von Detlef Burhoff, Richter am OLG Hamm. Sehr schön nachvollziehbar sind hier Entscheidungen des OLG, insb. zur Würdigung beharrlicher Pflichtverletzungen, zur Bewertung von "Augenblicksversagen" sowie von besonderen Tatumständen aufbereitet. Die Urteile sind auch schon deshalb zur Lektüre empfohlen, da sich die Entscheidungsgründe von denen der Bußgeldbehörden kaum abheben (sollten).

Fall 1:
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3 Ss OWi 697/98 OLG Hamm - Quelle: www.burhoff.de

==> Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, weil Amtsgericht "Regel-Fahrverbot" nicht verhängt hat. Stichworte: Absehen vom Fahrverbot, Beharrlichkeit, Ausbauzustand der Straße, berufliche Nachteile, Raser, Tatzeit.

Fall 2:
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2 Ss OWi 1144/99 OLG Hamm - Quelle: www.burhoff.de

==> Rechtsbeschwerde eines Betroffenen, Fahrverbot unbegründet da "Augenblicksversagen". Stichworte: Fahrverbot, Augenblicksversagen, erforderliche Feststellungen, Beharrlichkeit, darauf berufen. Absehen vom Fahrverbot.


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