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Halterhaftung unberechtigt ? Fahrer war bekannt.

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Halterhaftung unberechtigt ? Fahrer war bekannt.
By HENRYVIIISFATHER (213.187.66.39) on Sonntag, den 27. Mai, 2001 - 01:44:

Hallo, ich denke mal der Fall ist neu hier.

Fahrzeughalter und Fahrer kommen aus dem Laden und finden am Fahrzeug zwei Polizisten vor.
Polizist: wer fährt ?
Halter: wissen wir noch nich ...
Polizist zu Halter: Papiere, Verwarnung 30 DM.
Halter: Nein.Verwarnung ist unberechtigt.
Polizist beginnt Personendaten aufzunehmen.
Fahrer: Sie verwarnen den falschen, ICH habe
das Fahrzeug hier abgestellt.
Polizist ignoriert Fahrer und weigert sich dessen Daten aufzunehmen, er hat ja schon die Daten des Halters. Ist das eigentlich schon Strafvereitelung im Amt ???

Halter bekommt Bußgeldbescheid 30 + 36 DM.
Einspruch ... "wie dem Pol. ja bekannt ist wurde das Fahrzeug von einer anderen Person gefahren und ich war an dem Tag Mitfahrer."

Somit Ermittlung gg. die Lebensgefährtin des Halters ... Anhörung ... , nein sie schreibt sie
gibt den verstoss nicht zu. muss sich ja nicht selbst beschuldigen.

Nun daraufhin Einstellung / Hakterhaftung 36 DM.

Einspruch gg. Halterhaftung,
weil ja der Fahrer innerhalb der Verfolgungsverjährung ermittelt wurde bzw. durch einfaches Aufnehmen seines Geständnisses hätte ermittelt werden können.
Somit trifft ja diese Voraussetzung für die Halterhaftung nicht zu.

Welche Chancen gibts gg. die halterhaftung anzukommen ? Danke Euch allen im Voraus.

By farendil (217.80.147.108) on Sonntag, den 27. Mai, 2001 - 10:12:

also die voraussetzungen für die gemeinhin als halterhaftung bezeichnete auferlegung der verfahrenskosten sind folgende:


StVG §25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.



Also ich sehe hier nicht nur KEINEN unangemessenen Aufwand sondern auch die Unbilligeit einer solchen Entscheidung.

Als Rechtsmittel bleibt dir nur innerhalb von 2 Wochen dagegen in Einspruch zu gehen.
Dann wird eine gerichtliche Entscheidung der Angelegenheit durchgeführt.


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