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Blitzwagen auf Privatgelaende

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Blitzwagen auf Privatgelaende
By Sebastian (217.80.107.197) on Montag, den 21. Mai, 2001 - 08:39:

Hallo,

ich bin gerade innerorts (mit ca. 75 km/h)
geblitzt worden, allerdings stand der
Wagen nicht am Strassenrand, sondern auf
Privatgelaende. Wie sieht es denn da eigentlich
aus, duerfen die sich da einfach so hinstellen
oder benoetigen die die Einverstaendnis des
Grundstueckbesitzers? Irgendwelche Ideen?

(Nebenbei bemerkt: Nachdem ich gestern in der
30-Zone von einem Streifenwagen ueberholt wurde,
in dem beide Beamte nicht angeschnallt und der
Fahrer auch noch mit Handy am Telefonieren
war, bin ich auf die Polizei irgendwie schlecht
zu sprechen...die Wahrscheinlichkeit, dass
sowas wohl, falls einmal von anderen Beamten
entdeckt, eher unter der Hand abgehandelt wird,
scheint mir da doch ziemlich hoch..)

By farendil (217.80.147.67) on Montag, den 21. Mai, 2001 - 11:11:

sie benötigen freilich das einverständnis des eigentümers.

leider dürfte die messung auch dann bestand haben, wenn das einverständnis zur messdurchführung nicht vorgelegen hat.

By officer (213.187.67.115) on Montag, den 21. Mai, 2001 - 19:18:

Es kommt oft vor, daß Meßfahrzeuge auf privatem Grund abgestellt werden. Unsere Meßbeamten holen sich dabei immer die Zustimmung des Eigentümers, die sich oftmals sehr über die Kontrollen freuen! Nur selten wird man des Platzes verwiesen, dann sucht man sich eben ne stelle 100 m weiter oder so. Die Zulässigkeit der Messung beeinträchtigt es aber auf keinen Fall.

By farendil (217.80.147.67) on Montag, den 21. Mai, 2001 - 19:35:

@officer: Die Zulässigkeit der Messung beeinträchtigt es aber auf keinen Fall.

ich hoffe doch, daß dies ein schreibfehler ist!

wenn du sagst, daß sich aufgrund der nicht korrekten beweiserhebung (=messung) kein beweisverwertungsverbot gibt, dann stimme ich dir zu.

allerdings dürfte jegliche messung unzulässig sein, wenn der grunstückseigentümer auf dessen grund und boden die messung durchgeführt werden soll, nicht zugestimmt hat.

By dyken (62.180.200.42) on Dienstag, den 22. Mai, 2001 - 00:08:

Darf eigentlich jemand, dessen Grundstück bis an den Fußweg herangeht, hinter dem Zaun, also etwa 2 m von der Straße entfernt, aber auf seinem eigenen Grundstück einen ausgemusterten Starenkasten als Fake aufstellen (hypothetische Frage, nicht selbst gesehen) ?

By alfa (195.124.135.4) on Dienstag, den 22. Mai, 2001 - 10:44:

@dyken
solche Spinner gibt es, sieh mal hier auf der Website nach, da sind ein paar Fotos.

By farendil (217.80.147.116) on Dienstag, den 22. Mai, 2001 - 10:53:

@dyken: da ist man sich uneins. es gab schon fälle, wo gemachte azeigen überhaupt nicht zur verhandlung kamen, sondern sofort abgeschmettert wurden.

irgendwo in den news dieses jahres gibt es einen artikel, wo man eine solche vorrichtung (war eine staarenkasten-attrappe) als gefährlichen eingriff in den straßenverkehr ansieht.

By officer (213.187.67.65) on Dienstag, den 22. Mai, 2001 - 19:57:

@farendil

Wenn man nun gemessen hat und irgendwann kommt einer und sagt, he, das ist mein Privatgelände und damit meine ich irgendwelche "wilden Plätze" nicht das Du denkst, die Meßbeamten stellen sich einfach hinter den Gartenzaun auf ein Privatgelände, dann wird eben die Messung abgebrochen wenn der Eigentümer glaubhaft nachweisen kann daß er Berechtigter Nutzer des Grundstückes ist. Die bis dahin geblitzten Übertretungen unterliegen dann aber keinem Beweisverwertungsverbot. Ich weis nicht wie du daruf kommst.

By dyken (149.225.97.93) on Dienstag, den 22. Mai, 2001 - 22:27:

@alfa, farendil: Ja, aber was ist wenn sich jemand so ein Teil einfach in den Garten stellt, möglichst nah an die Hecke, gut sichtbar von der Straße, selbst wenn er nicht mit Handauslöser blitzt, sondern das Teil da nur einfach rumsteht, auf privatem Grund und Boden darf er sich doch hinstellen was er will, einen Gartenzwerg mit Stinkefinger genau so wie einen ausrangierten Starenkasten !?

By farendil (217.80.147.116) on Dienstag, den 22. Mai, 2001 - 23:03:

@offier: also sind wir uns ja im prinzip einig.
alles andere schiebe ich jetzt mal auf mißglückte ausdrucksweise im posting (von wem auch immer)

bis auf:
wenn der Eigentümer glaubhaft nachweisen kann daß er Berechtigter Nutzer des Grundstückes ist
ich muß dazu aber keinen beglaubigten grundbuchauszug mit mir herumschleppen, oder????


@dyken: klar, darf er (zumindest beim blitzer, der gartenzwerg könnte sittliche gefühle verletzen etc.)

By wollank (217.0.34.135) on Montag, den 28. Mai, 2001 - 19:04:

Ob das Radargerät auf einem Privatgrundstück steht oder auf öffentlichem Verkehrsraum, spielt in der Bewertung der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Rolle. Nur wenn der Verstoß auf Privatgelände erfolgt, benötigt die anzeigende Behörde das Einverständnis des Besitzers. Beispiel Parkplatz Supermarkt: falsches Parken kann nur mit Einverständnis eines Verantwortlichen des Supermarktes durch Polizei oder Ordnungsamt verfolgt werden.

By farendil (217.0.226.212) on Montag, den 28. Mai, 2001 - 21:35:

@wollank:
oh, ganz falsch und alles durcheinander geworfen...

es ist ein unterschied, ob der blitzer auf einem privatgelände steht (ist recht einfach zu erklären, in dem thread ist eigentlich alles drin) oder ob der verstoß direkt auf privatgelände erfolgte.

zu letzterem hat seb. (MIT punkt am ende!) vor kurzem einen sehr ausführlichen beitrag gepostet, - bemühe doch mal die suchfunktion!


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