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Geschwindigkeitsverstoss Videowagen

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Geschwindigkeitsverstoss Videowagen
By Michalive (62.226.51.118) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 16:49:

Hallo,

die Besatzung eines Videomesswagen muß um den Geschwindigkeitsverstoss zu filmen ungefähr die Geschwindigkeit des "Straftäters" fahren.

Meine Frage bezieht sich auf die daraus folgende Geschwindigkeitsübertretung des Videowagens!

Da sie kein Martinshorn bzw. kein Blaulicht anhaben dürften sie doch auch keine Sonderrechte in Anspruch nehmen!!! Bei einem Unfall des Videowagens müßte man ja auch von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz sprechen können da sie in Absicht und im Wissen um die Gefahr zu schnell gefahren sind!!!

Auch dürfte das Argument um die besondere Ausbildung der Polizeibeamten keine Rolle spielen!
Mit einer Rennfahr-Lizenz darf ich ja auch nicht zu schnell auf der Autobahn fahren!!!

Wenn ich irgendwann einmal von einem Videowagen geschnappt werde kann ich auch die Besatzung des Videowagen anzeigen??? Beweis ist ja dann auch das Video, das auch die Beamten belastet!

Dürfen Polizeibeamte ohne Einsatz von Martinshorn und Blaulicht zu schnell fahren?

Danke für die Antworten
Micha

By Blitz (62.54.236.72) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 17:14:

Es bleibt den Beamten überlassen, ob sie das Martinshorn/Blaulicht einschalten. Bei der Verfolgung von 'Rasern' befinden sie sich im Einsatz und dürfen, um den Verstoß veststellen zu können, zu schnell fahren. Schließlich ist es ihre Aufgabe!

By Yoda (217.87.36.127) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 17:55:

Polizei und Feurwehr sind im Einsatzfalle von den Vorschriften der StVO befreit. Somit ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung erlaubt. Dies Regelt § 35 StVO. Blaulicht hat damit nichts zu tun. Dies wird durch § 38 StVO geregelt und bedeutet das Wegerecht der Einsatzkräfte.

By Michalive (217.80.180.27) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 18:43:

Natürlich weiß ich das für Polizeibeamte Sonderrechte gelten!!!

Nur müssen sie dabei Blaulicht/Martinshorn anhaben ja oder nein!!!

Ich glaube nicht das es im Ermessen der Beamten liegt!!!

Wenn ja und ich fahre bei grün in eine Kreuzung und werde von einem Streifenwagen im Einsatz OHNE Blaulicht/Martinshorn gerammt... was dann?

Bin ich dann Schuld?

Wenn sie Blaulicht/Martinshorn anhaben bekomme ich auf jeden Fall eine Mitschuld aber was ist wenn sie keine anhaben?

Was ist wenn sie einen Verkehrsunfall bei einer Videomessfahrt verursachen???

Die anderen Verkehrsteilnehmer haben ja nicht die Möglichkeit zuerkennen das es sich hierbei um eine Sonderfahrt handelt oder nicht!!!

Also muß bei einem Unfall schon von einem grob fahrlässigen Handeln der Polizisten gesprochen werden!!! Der nicht mehr von §38 gedeckt ist!!!

Vor einigen Tagen fuhr ein Streifenwagen ohne Blaulicht und Martinsghorn ein Kind an und verletzte es schwer (Koma)!!!

Ich glaube da ging es um eine Schlägerei und aus diesem Grund war der Polizeiwagen unterwegs!

Dieser Fall und die Fernsehberichte um die Videomessfahrten haben mich zu dieser Frage bewogen!!!

By Michalive (217.80.180.13) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 18:49:

P.S. Wie sieht das rechtlich aus wenn ich bei einer Zivilstreife nicht anhalte!!!

Handkelle und "Polizei" Leuchtschrift kann ich auch im Internet bestellen, meist tragen die Beamten auch keine Uniform sind also nicht eindeutige identifizierbar!!!

Also muß ich eigentlich nicht anhalten, oder?

:-)

Gruß
Micha

By michael (62.227.13.213) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 19:26:

@Michalive:

siehe unter "Anhalten, wenn die rote Kelle kommt?"

By Michalive (217.80.180.13) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 19:36:

Danke!!!

Also nicht anhalten!!!
Interessant zu wissen :-)

Gruß
Micha

By Blitz (62.54.236.97) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 19:47:

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der StVO lese ich: "Polizisten können Sie mit einer Kelle, einer roten Leuchte oder sonstwie zum Anhalten auffordern. Sie müssen auch polizeilichen Weisungen folgen, die ein Display mit Leuchtschrift anzeigt. Zivilstreifen haben die gleichen Rechte wie ihre Kollegen in Uniform und weiß-grünem Fahrzeug." ( Auszug aus "Unterwegs mit dem Auto-StVO-Regeln einfach und verständlich")

By Michalive (62.226.52.5) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 20:07:

Tja... man muß NICHT anhalten!!!

Der Senat verkennt nicht, daß die dargelegte Rechtsansicht die Tätigkeit der zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Zivilstreifen der Polizei erschwert. Daß der Einsatz solcher Streifen der Aufrechterhaltung der Verkehrsdisziplin und damit der Verkehrssicherheit dient, kann es aber nicht rechtfertigen, vom Verkehrsteilnehmer - gewissermaßen auf Verdacht - unter Bußgeldandrohung Gehorsam gegenüber polizeilichen Anordnungen auch dann zu verlangen, wenn er nicht erkennen kann, daß es sich wirklich um eine solche Anordnung und um das Tätigwerden eines Polizeibeamten handelt. Dies schließt es zwar nicht aus, daß im Einzelfall auch von einer Zivilstreife Weisungen nach § 36 Abs 1 und 5 StVO gegeben werden. Es muß dabei aber, falls sich der Polizeibeamte nicht in geeigneter Weise deutlich als solcher zu erkennen geben kann, in Kauf genommen werden, daß diese Weisung von Verkehrsteilnehmern, die die Eigenschaft des Anweisenden als Polizeibeamten nicht erkennen, unbeachtet gelassen werden und daß in diesem Falle der Verkehrsteilnehmer nicht bußgeldrechtlich geahndet werden kann. Die Beamten der Zivilstreife müssen dann den Täter der von ihnen beobachteten Verkehrswidrigkeit in anderer geeigneter Weise ermitteln. Keinesfalls darf dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Verkehrsüberwachung auch durch Zivilstreifen einseitig der Vorzug gegenüber dem Interesse des Staatsbürgers gegeben werden, nicht zur Vermeidung der Gefabr einer bußgeldrechtlichen Ahndung auch jedem Haltezeichen eines Unbefugten nachkommen zu müssen.

Mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Schmitt, München


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