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Verjährungsfrist und Verwaltungsgebühr bei Parkverstoß

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Verjährungsfrist und Verwaltungsgebühr bei Parkverstoß
By Tom (62.224.236.234) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 17:38:

Verstehe ich das mit der Verjährungsfrist und den Verwaltungsgebühren richtig.

Mein Bruder fährt das auf mich zugelassene Fahrzeug seit einigen Monaten. Am 16.02.2001 hat er einen Parkverstoß begangen, heute erhalte ich den Bußgeldbescheid.

Frist zum Einspruch ist 2 Wochen.

Wenn ich meinen Einspruch jetzt erst am 17.05.2001 fristgerecht der Stadt einreiche, sind dann die 3 Monate Verjährung für den Fahrer (meinen Bruder) vorbei und er kann nicht mehr belangt werden.

Wenn ich den Namen angebe, dann kann doch die Behörde keine Verwaltungsgebühr gegen mich festsetzen, denn es ist nicht mein Problem, wenn sie gegen meinen Bruder nichts mehr unternehmen kann.

Liege ich falsch ???
Gruß
Tom

By Alberto (212.185.252.137) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 18:49:

Warum ein Bußgeldbescheid wegen "Falschparkens"?
Da kann was nicht stimmen.
1. Entweder hat der Bruder bereits einen Anhörungsbogen ausgefüllt und irgendetwas hineingeschrieben, oder aber der Verstoß war schlimmer als 75 DM.
Denn bei Falschparken - ohne daß man den Anhörungsbogen irgendwie zurückschickt - kommt die Halterhaftung auf den fahrzeugbesitzer zu mit 25 DM + 11 DM gebühr = 36 DM. mehr nicht.
Sollten die wirklich einen Bußgeldbescheid erlassen haben - ohne einen Fahrer ermittelt zu haben (das ist bei falsch geparkten Autos meistens so) - dann kannst Du auch Einspruch - ohne Begründung einlegen und selbst zum Gerichtstermin hingehen und - bitte - die Aussage verweigern. Das gibt auch die Einstellung des Verfahrens.

By TOM (62.224.236.229) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 19:56:

Hallo Alberto,

war tatsächlich nur Bußgeldbescheid wegen 10.-- DM Falschparken + 36,-- DM Gebühren.
Ich hatte vorher keine Verwarnung oder Mahnung bekommen.

Gruß
Tom

By CPP (62.67.6.108) on Montag, den 4. Juni, 2001 - 20:27:

Die Frist ist per 17.05.2001 abgelaufen. Maßgebend ist jedoch der Tag des Erhaltes des Verwarnungsbescheides. Maßgeblich ist dabei die Behördliche Regel Datum des schriftstückes + 3 Werktage, da diese ohne Zustellungsbeleg zugestellt werden. Kommt also die Verwarnung nach ab dem 17.5. bist du fein raus. Kommt sie vorher muß du den beschriebenen Weg gehen: Verweigerung der aussage. Dann jedoch kann dir für ein Jahr die Führung eines Fahrtenbuches aufgelegt werden. Kosten ca. 150,--DM.

By michael (195.252.191.74) on Montag, den 4. Juni, 2001 - 20:37:

@CPP:

Dann jedoch kann dir für ein Jahr die Führung eines Fahrtenbuches aufgelegt werden. Kosten ca. 150,--DM.

Woher hast du diese Info?
Lies mal unseren Text über das Fahrtenbuch, da steht z.B. drin, daß bei leichten Verstößen (um die es ja hier geht - Verwarnungsgeld 10 DM) eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig sein wird.
Und wie kommst du auf die 150 DM Kosten???


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