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Strafe trotz herrannahender Nachschulung

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Strafe trotz herrannahender Nachschulung
By samsi (195.252.182.196) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 19:19:

Hab vor knapp 2 Monaten den Crash gebaut! Hat mich 136DM Bußgeld gekostet! Bin in Probezeit!

Denke mal das mir dann die Nachschulung noch sicher ist obwohl nix bis jetzt gekommen ist!


Habe aber vor ein Paar tagen einen Geschwindigkeitsverstoss begangen! bin 30 Sachen zu viel gefahren inner orts und ein Blitzer(stationär) hat mich erwischt!


Wie stehen jetzt meine Chancen??


Kann das jetzt meine Fleppe total kosten oder fällt es weg weil ich theoretisch eh schon zur nachschulung muss!


Wie siehts nun aus?


Sollte ich besser versuchen eine andere Person anzugeben für das zu schnell fahren?

By hoschi (216.34.244.8) on Donnerstag, den 3. Mai, 2001 - 13:05:

hi samsi!

ich hatte auch vor 4 monaten nen crash und bin vor 1 1/2 monat geblitzt worden (+27).
bin auch noch in der probezeit. vor 2wochen hab ich nachschulungsschriebs bekommen.
daraufhin erkundigte ich mich bei führerscheinstelle, blitzerpunkte sind unerheblich, da noch vor der nachschulung.

du kriegst also "blos" die punkte und fertig.

viele grüße
*hoschi

By piranha (194.95.176.28) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 11:09:

>blitzerpunkte sind unerheblich, da noch vor der nachschulung. du kriegst also "blos" die punkte und fertig.

Einspruch Euer Ehren, dies ist sachlich falsch. Bußgeldbewehrte Verstöße während der Probezeit wie z.B. die Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit stellen "schwerwiegende Zuwiderhandlungen" im Sinne der Anlage 12 FeV dar (Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe, vgl. § 2a STVG).

Eine rechtskräftige Entscheidung (Bußgeld, Punkte, ...) wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes während der Probezeit wird in das Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Nach Abgleich mit dem Fahrerlaubnisregistern (Unterliegt der Betroffene der Fahrerlaubnis auf Probe??) erhält die zust. Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von der Entscheidung. Auf Grundlage der Entscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde gesetzlich vorgegebene Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 2a Abs. 2 StVG).

So ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er (wie in diesem Fall) eine erste schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ASF-Seminar verursacht zudem eine (einmalige) Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.

Im Falle einer zweiten schwerwiegenden Zuwiderhandlung (z.B. ein zweiter bußgeldbewehrter Geschwindigkeitsverstoß) ist der Fahranfänger schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten (mehr oder weniger freiwillig) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen an die rechtskräftige(n) Entscheidungen gebunden - ein Ermessensspielraum verbleibt ihr nicht!!

Ein zweiter Geschwindigkeitsverstoß, sofern rechtskräftig sanktioniert, wird unweigerlich in das VZR eingetragen. Die daraus resultierenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ergeben sich aus der "Reihenfolge" der dort eingetragenen Entscheidungen. "Du kriegst bloß Punkte und fertig" stellt somit eine gern geglaubte Falschmeldung dar...

Im Klartext: Sofern Entscheidungen im VZR eingetragen sind und Tilgungsreife nicht eingetreten ist, MUSS die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen ergreifen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars haben keine aufschiebende Wirkung. Wer also die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar "vermeiden" will, muß bereits den Bußgeldbescheid abwehren...

Nach der dritten schwerwiegenden Zuwiderhandlung (oder zwei weniger schwerwiegenden) wird dann die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist gesetzt (6 Monate). Vor Neuerteilung wird dann ein Fahreignungsgutachten fällig - ein dornenreicher Weg...

By farendil (217.0.227.115) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 11:28:

@piranha: soweit schon richtig, nur:

die formulierungen des 2. und 3. verstoßes beziehen sich auf einen 2. (3.) verstoß nach absolvierung der nachschulung....

demzufolge hat hoschi recht...

By Markus (134.176.101.73) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 11:56:

Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 und 2a StVG (Auszüge):

ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,


Seh ich im Prinzip auch so wie Hoschi und Farendil. Piranha hätte Recht, wenn dieser folgende (also 2.) Verstoß laut StVG "in der Probezeit" aber nicht "nach einem Aufbauseminar" passieren würde. So wie es hier aussieht, wären dann die Punkte zwischen erstem Verstoß und Teilnahme am ASK nicht relevant. Ist nur die Frage, wie schaut es in der Praxis aus?

By farendil (217.0.227.115) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 13:02:

@markus: nach dem 2. verstoß wird empfohlen, innerhalb von 2 monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

erst nach ablauf dieser frist (egal ob teilgenommen oder nicht) gilt ein begangender 3. verstoß als solcher..

By piranha (194.95.176.28) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 13:23:

>So wie es hier aussieht, wären dann die Punkte zwischen erstem Verstoß und Teilnahme am ASK nicht relevant. Ist nur die Frage, wie schaut es in der Praxis aus?

...dies beantwortet § 2a Abs. 4 StVG:

"Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalles bereits Anlaß zu der Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte".

==> Auch wenn der Fahranfänger das "verpflichtete" Aufbauseminar noch nicht absolviert hat oder die Verpflichtung nach einem begangenen Verkehrsverstoß noch nicht ausgesprochen wurde, können die (weiteren) Eintragungen im VZR trotzdem relevant sein. Abweichend von den durch § 2a Abs. 2 StVG vorgegebenen Bestimmungen für behördliche Maßnahmen in der Probezeit kann die Fahrerlaubnisbehörde im eigenen Ermessen dbzgl. Maßnahmen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis ergreifen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bereits vor Erreichen der Eingriffsschwellen des Absatzes 2 handeln!

Genau dieser Hinweis erschien mir wichtig. Alles andere hätte bedeutet, daß der Fahranfänger bis zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ohne wirkliche Sanktionsgefahr "tun und machen kann, was er will". Dies kann doch der Gesetzgeber niemals gewollt haben, oder???

Für Eure Einwendungen (@farendil, @Markus) möchte ich mich bedanken. Diese kleine entscheidende Formulierung des Absatz 2 "...wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit..." war mir noch gar nicht so klar. Man sieht wieder, jeder Buchstabe ist entscheidend.

Als Ergebnis (Konsenz??) möchte ich festhalten:

1.) Bei zweitem A-Verstoß NACH Aufbauseminar MUSS Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen...

2.) Bei zweitem A-Verstoß VOR Aufbauseminar KANN Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen...

...mit dem Ergebnis, daß in der Praxis im Endeffekt wohl das gleiche Resultat zu erwarten ist - Beispiel: 3. A-Verstoß = FE-Entzug und Fahreignungsgutachten.

By Siemm (145.253.20.74) on Samstag, den 5. Mai, 2001 - 16:42:

Also sei froh wenn es nur 30km/h waren bei 31km/h ist die Führerschein generell weg.


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