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Falschparken nach Zeichen 290 StVO

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Off-Topic: Falschparken nach Zeichen 290 StVO
By Bastian124 (217.3.0.153) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 14:46:

Mich hat heute ein privater Knöllchenschreiber aufgeschrieben.
Es war Flohmarkt am Tankumsee/Isenbüttel und ich hatte meinen Lupo für 4 Minuten!!!!! falsch geparkt(musste nur was schnell wegbringen). (Die verlangen regulär 6DM fürs Parken, was für ein Wucher!!!)

Was ich nicht gesehen hatte, war das dieser
"nette" alte Herr die ganze Zeit dort rumgegeiert hat, um Knöllchen zu verteilen.
Er hätte mich ohne weiteres darauf ansprechen können, meinen Wagen wieder wegzufahren!
Aber was macht dieser W******? [zensiert], wartet bis ich weg bin und klemmt mir das Knöllchen an die Windschutzscheibe!
Als ich nach 4 Minuten wieder komme und in meinen Wagen eingestiegen bin kommt dieser Gnom auf mich zu, nimmt das Knöllchen von der Windschutzscheibe ab, öffnet die Beifahrertür, grinst mich an und meinte:"Da hast du aber teuer geparkt".

Ich hätte dem Typ am liebsten eine auf die 12 gehauen...

Fazit: 30DM Knöllchen bekommen.

Komme ich da irgendwie mit 0DM raus?
Hatte hier irgendwo mal gelesen das man bis zu 4,99 weniger überweisen kann, ohne das etwas passiert, also nur 25,01DM überweisen?

Hätte der Knöllchenschreibergnom mich nicht ermahnen müssen nicht dort zu parken?
Er hatte mich ja beim aussteigen gesehen?!

Ich finde das ist eine riesen Sauerei von dem Penner!!!


Ahhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh
(emotional immer noch tief ergriffen!!!)

Bastian

By Bastian124 (217.3.0.153) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 14:54:

Was passiert wenn ich mich einfach weigere zu zahlen?
Auch nach einem event. Bußgeldverfahren.

Wegen 30DM bzw. 36DM werden die mir doch nicht die Tür einrennen?!

Bastian

By Knolle (62.54.232.187) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 19:26:

Aber natürlich!

By michael (62.227.10.81) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 22:48:

@Bastian124:

Wenn man nach einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid sich weigert, Bußgeld und Auslagen zu bezahlen, kommt die Behördenmühle erst so richtig in Fahrt. Da wird selbst der faulste Sachbearbeiter fleißig, wenn er endlich den Gerichtsvollzieher losschicken darf. Und es gibt ja auch noch die sogenannte Erzwingungshaft - d.h., sie bunkern dich (m.W. bis zu zwei Wochen) in den Knast ein, um dich weich zu kriegen, daß du die inzwischen auf einen horrenden Betrag angeschwollene Rechnung bezahlst. Entgegen der weitverbreiteten Meinung kann man das Bußgeld nicht "absitzen", also man muß nach dem Knastaufenthalt trotzdem das Bußgeld plus Auslagen bezahlen.

So, hab mich heute etwas "unjuristisch" ausgedrückt, aber mir war halt grad danach :-)

By Seb. (193.248.237.59) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 23:33:

Langsam... Was heißt hier "privater Knöllchenschreiber"? War es kein öffentlicher Verkehrsraum? Das müßte man - vielleicht auch ohne Kraftausdrücke ;-) - noch etwas konkretisieren...

By michael (195.252.186.83) on Montag, den 30. April, 2001 - 08:41:

@Seb.:

Genau, ist eigentlich ne gute Frage.
Zum Beispiel auf dem Stuttgarter Flughafen rennen auch Angestellte desselben (gut erkennbar an der neongelben Warnweste mit Flughafen-Logo) rum und schreiben diejenigen auf, die vor den Terminals länger als 3 Minuten parken (bei Zeichen 286). Hab da mal einen von den Knöllchenschreibern angesprochen und gefragt, was es kostet. Er meinte: "Ab 60 DM aufwärts". Ich denke, wenn sie sich schon in ihrer FBO (Flughafen-Benutzungsordnung) explizit darauf berufen, daß auf dem Flughafengelände die StVO gilt, dann sollten sie auch die üblichen Sätze lt. VerwarnKat berechnen. Oder wie läuft das?

By kirk (217.49.207.132) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 10:42:

@ michael

Das wär ja noch schöner ! Da kann ich auf meinem Privatgrundtück ein Schild aufstellen "Hier gilt die StVO" und mich dann hoheitlich betätigen, indem ich Knöllchen schreibe????
Nein, nein: Knöllchen schreiben dürfen ausschließlich Polizei bzw. Ordnungsbehörden. Wer einen privaten Parkplatz betreibt, hat gegen den, der dort parkt allenfalls einen Anspruch auf die vertragsgemäßen Parkgebühren. - Sonst erstmal nix!

By kirk (217.49.207.132) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 10:52:

Ach ja... Noch was zur Ergänzung:

Auf den Straßen, die durch den Flughafen führen, mag es sich sehr wohl um öffentliche Straßen handeln. Die Wächterlein mit den neongelben Westen (so sie denn Angestellte des Flughafens sind) schreiben dann aber wohl keine Knöllchen sondern können allenfalls Anzeigen wegen einer Owi erstatten.
Das Köllchen (Verwarnung oder Bußgeld) kommt dann selbstverständlich von der Ordnungsbehörde.

@ bastian:

Wenn Dein Knöllchen wirklich von einer Behörde kommt, würde ich (zähneknirchend) die 30,00 DM zahlen. Will Dir aber ein Privater ans Portemonnaie, würde ich die ganze Sache etwas lockerer sehen. Dann hat er eigentlich kaum eine Chance das Geld von dir zu bekommen.

Also: Teil´ uns mal mit, was das für ein Vogel war, der Dirdas Ticket an den Scheibenwischer geklemmt hat und was auf dem Ticket stand (wer war der Aussteller)

By Seb. (193.248.238.160) on Donnerstag, den 3. Mai, 2001 - 23:55:

Herrje... das sind Probleme!
Natürlich hat mein Vorredner recht, wenn er sagt, daß das Ordnungswidrigkeitenrecht nur im Verhältnis von Staat zu Bürger, also nicht horizontal gilt. Für den VerwarnKat gilt das erst recht, da dieser ja als VwV ohnehin nur Innenrecht der Verwaltung darstellt und daher (grundsätzlich) im Verhältnis zum Bürger überhaupt keine Wirkung entfaltet.

Damit fangen jedoch die Fragen erst an... Denn WAS gilt dann auf Privatgrundstücken???
Nach kurzem Nachdenken und kleinem Blick in mein externes Gedächtnis (www.juris.de) stellt sich die Lage auf dem Stuttgarter Flughafen wie folgt dar:
Sobald ein Privatgrundstück zum (tatsächlich-)öffentlichen Verkehrsraum geworden ist (faktische Freigabe durch den Verfügungsberechtigten), ist die Straßenverkehrsbehörde nach den entsprechenden StVO-Vorschriften berechtigt (und bei Ermessensschrumpfung verpflichtet), den Verkehr mittels Verkehrszeichen zu regeln. Ihre Beachtung sowie die der übrigen StVO kann mit den üblichen OWi-Verfahren sichergestellt werden, d. h.: Auch wer auf Privatgrund parkt, kann einen Bußgeldbescheid erhalten, aber eben nur von der zuständigen Behörde. Stellt dagegen der Grundstückseigentümer Verkehrszeichen auf, so sind diese von vornherein nichtig und brauchen nicht beachtet zu werden. Damit gilt GRUNDSÄTZLICH für Michaels Flughafenfall: Wurden die Verkehrszeichen von der Flughafengesellschaft aufgestellt, dann parken wir künftig alle dort umsonst...
Das ist aber erst die halbe Miete. Denn in diesem Fall (Schilder vom Eigentümer angebracht) könnte es sich auch um eine (privatrechtliche) Nutzungsbeschränkung handeln (welche der tatsächlichen Zurverfügungstellung des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr nicht zwangsläufig widerspricht). Dann hätte ihre Mißachtung privatrechtliche Konsequenzen: Eigentums-/Besitzstörung, Schadensersatz (so könnte ich mir die 60 DM erklären), Abschleppen usw. Ob die Schilder nun nichtige "Privatverwaltungsakte" oder privatrechtliche Hinweise darstellen, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab: Sehen sie nur so aus, wie in der StVO vorgesehen (ohne Zusatz o. ä.), dann gilt ersteres; steht dagegen irgendein Hinweis auf "Privatgrund" o. ä. dabei, gilt letzteres.
Jetzt zur FBO: Selbst wenn dort auf die StVO verwiesen wird, bedeutet dies nicht automatisch, daß die Parkverbotsschilder eine privatrechtliche Nutzungsbeschränkung ausdrücken wollen. Im Zweifel gilt die FBO für den ankommenden Autofahrer ohnehin nicht, da die nach § 2 AGBG nötige Möglichkeit zur Kenntnisnahme fehlt. Außerdem verstoßen in der FBO festgelegte pauschalierte Vertragsstrafen (60 DM für Falschparken) gegen § 11 AGBG, wenn sie nicht die Möglichkeit des Beweises eines niedrigeren Schadens einräumen...
Zusammengefaßt heißt die Lösung also:
1. Wer hat die Schilder aufgestellt? -> Straßenverkehrsbehörde: beachten, sonst Knöllchen. -> Flughafen: s. 2.
2. Wie sehen die Schilder aus? -> Wie Verkehrszeichen : parken, kein Knöllchen. -> Wie Willensäußerung des Eigentümers: beachten, sonst Schadensersatz usw.
An dieser Lösung ändert sich übrigens auch dann Fall nichts, wenn die Flughafenparkplätze sich auf einem Grundstück in öffentlichem Eigentum (Land o. ä., nicht unwahrscheinlich) befinden und/oder formell als Straße gewidmet wurden.
Bleibt nur noch anzumerken, daß § 12 LOWiG hier nicht anwendbar ist, da dieser tatbestandsmäßig nur für nichtöffentliche Flächen (i. S. d. StVO) gilt.

Alles klar?

By michael (62.227.0.219) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 10:27:

@Seb.:

Interessant, werde da wohl bei Gelegenheit mal nachhaken.

Erstaunlich ist auch folgendes: Kurz vor dem Flughafen steht ein Schild mit der (sinngemäßen) Aufschrift: "Flughafen-Privatstraße. Es gilt die FBO". Ein paar Meter weiter steht Zeichen 310 mit der Aufschrift "Flughafen - Stadt Leinfelden-Echterdingen - Landkreis Esslingen"...

By farendil (217.0.227.115) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 11:10:

@seb.: du bist wie immer einsame Spitze!

By Seb. (193.248.42.162) on Sonntag, den 6. Mai, 2001 - 23:58:

Michael: Das ist nicht notwendigerweise ein Widerspruch. Z 310 läßt vielmehr darauf schließen, daß die Straßenverkehrsbehörde im Spiel ist und den Verkehr auf den (öffentlich zugänglichen) Flughafenstraßen umfassend mit Verkehrszeichen geregelt hat. In diesem Fall spricht viel dafür, daß auch das Parkverbot von ihnen stammt. Im übrigen kann es durchaus sein, daß die Flughafenstraßen nicht nur tatsächlich-öffentliche r Verkehrsraum sind, sondern auch öffentliche Straßen im straßenrechtlichen Sinne: Auch Straßen auf Privatgrundstück können mit Zustimmung des Eigentümers gewidmet werden, § 5 I StrG BW.
Die FBO können wir übrigens getrost in den Wind schießen, sofern man sie bei Einfahren in den Flughafen nicht zur Kenntnis nehmen kann; der bloße Hinweis reicht nämlich nicht, § 2 I Nr. 2 AGBG.

Farendil: Danke, danke, so viel Lob habe ich mir gar nicht verdient...


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