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Radarwarner Beschlagnahmt

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Warn- & Störtechnik: Radarwarner Beschlagnahmt
By Derrow (213.182.137.14) on Samstag, den 28. April, 2001 - 23:35:

Tjo, am Mittwoch ist es mir passiert, in der Münchner Innenstadt.
Plötlich sah ich im Rückspiegel einen Zivilwagen mit eingeschaltetem Blaulicht, und einer Roten Signalanzeige zum Rechts ranfahren. Beim Rechts ranfahren, habe ich meinen Radwarner schnell von der Windschutzscheibe abgezogen, und im Handschuhfach deponiert. Die zwei Zivilbullen sprangen aus Ihrem Wagen, und stürmten zu mir mit den Worten: 'Wo ist der Radarwarner'.
Das ich nicht angeschnallt war, hat die überhaupt nicht interessiert.
Ich sagte zu den beiden, ich hätte es eingesteckt und verweigere die Herausgabe, da der Besitz und Betrieb des Gerätes nicht verboten ist.
Daraufhin musste ich meine Hände auf meinen Wagen legen, und wurde wie ein Schwerverbrecher von oben bis unten durchsucht. An mir haben sie natürlich nichts gefunden, also haben die anschliesend meinen Wagen auseinander genommen, bis sie ihn gefuden hatten. Danach bekam ich ein Beschlagenahme Protokoll und das wars dann.

Am nächsten Tag bin ich gleich zum Rechtsanwalt, um zu checken, wie es damit aussieht das Gerät zurück zu erhalten. Nachdem er sich einige Urteile herausgesucht hat, meinte er dass er hier kaum eine chance sieht, dass ich es zurückerhalte, da kaum ein Richter glauben wird, daß ich das Gerät NICHT zum überschreiten der Verkehrsregeln benutzen würde. Somit ist es ausichtslos.

Jetzt bin ich am Überlegen, was man vor Gericht vorbringen könnte, um mein geliebtes Radarwarngerät zurück zuerhalten, oder möglicherweise sogar die aktuelle Rechtssprechungen zu unseren Gunsten (uns Radarwarngeräte benutzern) ändern zu können.

Ich habe auf jeden Fall vor, gegen solche Polizeiliche maßnahmen rechtlich vorzugehen. Daß kann ja wohl nicht sein, daß die ohne Durchsuchungsbefehl, einfach so meinen Wagen auf den Kopf stellen können, obwohl die Geräte gesetzlich nicht verboten sind.

Ich würde gerne lesen, was Ihr für Ideen habt, die ich vor Gericht vorbringen könnte, warum ich ein Radarwarner benutze. Es muss irgendein plausiebler Grund sein, der nicht eine Geschwindigkeitsübertretung voraussetzt.

Gruss Derrow

By Derrow (213.182.137.14) on Samstag, den 28. April, 2001 - 23:43:

Achja, ich suche hierzu noch einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Sache gut auskennt, evtl. sogar selber so ein Gerät benutzt, und mir bei einem Prozess die Rechtsvertretung übernehmen würde.
Falls also jemand was weiss, soll bescheid geben. Am besten jemand aus dem Münchner Raum.

By Alberto (212.185.252.132) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 12:17:

Also, ich weiß, daß der Dr. Seehon in München ein ziemlicher "Fuchs" in solchen Angelegenheiten ist.
Als dieser etwa 1980 in die Kanzlei bei seinem Vater einstieg, hat er mir damals schon diese bekannten Verjährungstipps gegeben.(Daran wird er sich wohl nicht mehr erinnern)

Was das Radarwarngerät anbelangt. Das ist zunächst dein Eigentum, du hast es nachweislich n i c h t in Betrieb gehabt. Nun mußt du nur ein Land finden - mögl. in Europa, - wo der Betrieb absolut erlaubt ist, wie z.B. in USA.
Dann kanst du sagen, du fährst öfters in diesem Land herum und hast deshalb das Gerät im Wagen, weil dort ansonsten die Strafen - gegenüber Deutschland - unüblich hoch wären, und du aus Sicherheitsgründen nie so viel Bargeld mit führst. Könntest du in diesem Land aber nicht sofort bezahlen, wird man 1 Nacht eingesperrt, was du auch nicht willst. (Ich sage mal: Slowenien oder Kroatien müsste gehen)

By NetGhost (62.224.130.206) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 18:22:

England! Radarwarner sind da zwar auch vor einem Monat verboten worden, aber es dürfte sich noch nicht rumgesprochen haben. Bis dahin waren Radarwarner sogar EXPLIZIT erlaubt. In England gelten außerdem harte Strafen: Zum einen musst Du alles drei mal bezahlen (Pfundkurs), es droht Gefängnis bei sehr schneller Fahrweise (fährt man in England über 160 km/h, also 100 mph wird einem auch noch "dangerous driving" also Verkehrsgefährdung unterstellt was widerum teuer wird und in Gafängnis enden kann. Außerdem gibt es in England prinzipiell kein "Blitz"-Radar, wo man später post bekommt sondern es wird immer AN ORT UND STELLE ABKASSIERT! Bei Deutschen sehen es die Engländer allerdings sehr gelassen was Geschwindigkeitsüberschreitungen betrifft aber das weiß ja der Richter nicht. Wenn Du sonst noch infos über Radar & Co. in England willst, schick mir 'ne mail!

By Derrow (195.243.60.238) on Montag, den 30. April, 2001 - 10:07:

Das könnte funktionieren mit dem Ausland.
Bei der Beschlagnahmung haben die grünen Männchen eh den kleinen Adapter für den Zigarettenanzünder übersehen. Somit werden die schonmal schwierigkeiten haben, mir den Betrieb nachzuweisen.

Allerdings bräuchte ich dann etwas was so änlich aussieht wie ein Radarwarner und an der Windschutzscheibe montiert wird. Denn die grünen Männchen haben definitiv von hinten etwas an meinem Armaturenbrett läuchten sehen. Sonst würde ich dem Richter gegenüber unglaubhaft wirken.

Ich habe mir überlegt, daß ich angeben könnte, daß ich Radarwarngeräte teste, und sodann Testberichte für eine Homepage erstelle. Der Testumfang beinhaltet, die Erkennbarkeit von unterschiedlichen Radarfallen, und die Fehleralarmquote von Radarwarnern.
Hierzu kann mir somit nicht unterstellt werden, daß ich diese Geräte speziell zur Geschwindigkeitsübertretung nutzen würde. Somit ist eine Durchsuchung meines Wagens, mit anschliessender Beschlagnahme Vermassungsmäßig nicht rechtlich, da nach dem Grundgesetzt jeder gleich behandelt bzw. angesehen werden muss, und jemanden nicht im vorhinein unterstellt werden darf, er würde sich als Raser betätigen.

Wenn ich dass durchbringen könnte, dann könnte ich ne schöne Klage gegen die Polizeibehörde einreichen.

By Blitz (195.93.66.189) on Montag, den 30. April, 2001 - 11:02:

Das glaube ich nicht, da die Beamten ja nicht wußten, dass du eventuell einen Testbetrieb durchführst. Zudem müsstest du eine Bestätigung für deinen Testbetrieb nachweisen!

By Alberto (62.224.96.129) on Montag, den 30. April, 2001 - 12:10:

Warum hast du den radarwarner auch vorne unten an der Scheibe hängen? Da kann ihn ja wirklich jeder sehen.
So etwas hängt man oben an die Unterkante der rechten Sonnenblende.
Die Wölbung des Daches verhindert, daß er von außen zu sehen ist.
Nur ein kleiner Tipp!

By Derrow (195.243.60.238) on Montag, den 30. April, 2001 - 12:57:

Ist echt ne blöde position vorne an der Scheibe. Allerdings bin ich so jetzt 2 Jahre damit durchgekommen, ohne aufgehalten zu werden.

Meinen neuen Bel 990, den ich mir am Freitag zugelegt habe, werde ich jetzt besser verstecken.
Danke für eure Tips.

Ich werd aber auf jeden Fall versuchen meinen alten Warner zurück zubekommen.
Die Auslandsmethode scheint dann wohl am besten zu sein.

By farendil (217.0.226.229) on Montag, den 30. April, 2001 - 14:54:

@alberto: nicht jedes fahrzeug hat ein so gewölbtes dach wie z.b. ein käfer (oder was auch immer du fährst) *g*

By Alberto (62.224.97.49) on Montag, den 30. April, 2001 - 15:14:

Ja, das ist schon richtig, aber - da das Gerät - mit einer Zangenklemme - von hinten an die Sonnenblende gesteckt wird, ist es zunächst mal etwas von er Frontscheibe entfernt, so daß sich z.B. eine Politesse bücken müsste, um es überhaupt zu sehen.
Von hinten wird der Blick (leicht von unten nach oben) meistens durch eine Kopfstütze behindert - außerdem hebt sich das Gerät dann eben nicht als Silhouette von der Scheibe ab, weil es mit dem Dachhimmtel irgendwie eine Einheit bildet.

Also, ich hatte schon viele Polizisten - an der Ampel neben mir stehen, und für die ist der Winkel von rechts nach links oben wiederum zu ungünstig, als daß sie das Gerät entdecken könnten.

Mein "Kugel-Porsche" hat eine "Katze" vorne drauf und ist tatsächlich extrem gewölbt. Das ist natürlich von Vorteil.

By farendil (217.0.227.57) on Montag, den 30. April, 2001 - 22:43:

@blitz: Das glaube ich nicht, da die Beamten ja nicht wußten, dass du eventuell einen Testbetrieb durchführst.

Ach, und wenn die Polizisten nicht wußten, daß du der Eigentümer des Hases mit der aufgebrochenen Tür bist, dürfen Sie dich ins Gefängnis stecken??

By Blitz (62.54.232.237) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 10:55:

Ja, dürfen sie!

By farendil (217.0.227.47) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 11:18:

@blitz: ja, festnehmen - im höchsten fall bis zur feststellung der personalien...

es ging hier aber um die unterstellung des benutzung zur geschwindigkeitsüberschreitung.
dieses ist nicht strafbar, nur das gerät läßt sich einziehen.
insofern ist es etwas schwierig einen vergleich zu finden.

es geht mir aber lediglich darum, daß, nur weil die polizisten etwas nicht wußten und derrow sie nicht sofort darüber informiert hat, die beschlagnahme nicht automatisch rechtmäßig war.

vorausgesetzt, der abgegebene grund (testbetrieb) rechtfertigt eine beschlagnahme nicht, so müssen sie das gerät sofort herausgeben.

By admin (213.240.146.18) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 14:44:

Beitrag von "Blitz" wurde gelöscht, seine Antworten lassen kein Fachwissen erkennen, ein "Ja" oder "Nein" ohne Begründung genügt nicht für eine sinnvolle Diskussion.

By Derrow (213.182.136.181) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 17:25:

So sehe ich das auch. Wenn ich glaubhaft erklären kann, das ich das Gerät ausschliesslich zum Test benutze, dann ist der Vorwurf Gefahr im Verzug nicht rechtens. Ausserdem haben die mich nicht bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischt/gestellt.
Soweit ich weiss, gingen allen Gerichtsurteilen zur Beschlagnahmung, vorraus dass die Radarwarnerbesitzer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht beachtet haben, und deshalb ist eine Beschlagnahmung mit der Begründung Gefahr im Verzug gerechtfertigt ist.

Da das bei mir komplett anders war, habe ich echt vor eine Klage gegen das Vorgehen der Beamten zu erwirken. Die haben meinen Wagen und mich durchsucht, ohne mir einen Grund nennen, was mir den Vorgeworfen wird. Als ich nach deren Dienstausweis fragte, haben Sie das Vorzeigen ebenfalls verweigert.

Was meint ihr, soll ich deswegen vielleicht eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, oder bringt mir das nur Ärger. Und wenn ja, weiss jemand, wielange man Zeit hat, solch eine Beschwerde einzulegen?

Derrow

By officer (213.187.66.3) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 18:43:

Also ich kann dazu nur so viel Sagen, daß Du das ding wohl nie wieder sehen wirst und schon gar nicht in Beyern! Ich habe im letzen Jah auch so ca. 10 Stück beschlagnahmt und kein einziges wurde wieder herausgegeben. Eine Geschwindigkeitsübertretung hatte in dem Moment der Feststellung nur einer oder zwei begangen, alle anderen fuhren normal ihres Weges. Des öffteren kam es vor, daß das Gerät abgemacht wurde und schnell unterm Sitz oder im Handschuhfach versteckt wurde. Die Geräte waren immer angeschlossen bzw. der Stecker lag griffbereit neben der Steckdose. Das Fzg mußten wir nie durchsuchen, weil die Geräte nach erfolgter Belehrung über die Rechte, herausgegeben wurden. Natürlich achte ich darauf, welches Gerät mir ausgehändigt wird, ich habe ja aus dem forum gelernt, daß man das gute Gerät gegen ein schlechtes Tauschen soll. Wenn ich so etwas merken würde, wäre natürlich auch ne Durchsuchung fällig ;-). Das mit dem Ausland oder dem Testbetrieb muß mann erstmal einem Richter glaubhaft machen und den muß mann erstmal finden. Beachte: im Zivilprozess muß derjenige für die Beweise sorgen, der etwas beweisen will. Denke aber auch an die Kostenfolge. Schlechte Karten hast Du aber meiner Meinung nach schon durch das verstecken des Gerätes. "Testbetrieb" fällt damit wohl schon flach.

By farendil (217.0.227.47) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 19:34:

@derrow: wenn du von einer zivilstreifen angehalten wirst und die dir verweigern, die dienstausweise zu zeigen, kannst du davon ausgehen, daß es sich NICHT um polizeibeamte handelt.

also schleunigst einsteigen und davonfahren!

wirst du verfolgt, so kannst du davon ausgehen, daß die gangster, dir etwas böses wollen, also geschwindigkeit bis zum physikalischen maximum erhöhen, um dein leben vor denen in sicherheit zu bringen.

sollten sie weiterhin versuchen dich zu überholen, und du hast angst um dein leben, dann dränge das fahrzeug notfalls ab!

-------------
mit den urteilen ist das so eine sache - die neueren gehen fast ausnahmslos davon aus, daß die beschlagnahme rechtmäßig war.

ob du mit dem testbetrieb durchkommst, weiß ich nicht.
auf jeden fallsolltest du für eine solche behauptung glaubwürdige beweise haben!

was officer sagt, daß dein verstecken gegen den testbetrieb spricht, kann man so nicht sagen.

du wußtest halt als laie (auf rechtlichem gebiet) nicht genau wie es sich damit verhält und hast das gerät deshalb abgenommen...

@officer:
Beachte: im Zivilprozess muß derjenige für die Beweise sorgen, der etwas beweisen will.
Ach, und wie ist das mit dem beweiß, daß ein solches gerät dazu von dem einzelnen verwendet wird, die geschwindigkeitsbeschränkungen zu übertreten?
das muß nicht bewiesen werden, oder wie?

sicherlich, in diesen fällen werden richter nach dem anscheinsbeweiß geuteilt haben, genau dieser jedoch ist durch einen GLAUBWÜRDIGEN einwand wie den des testbetriebes doch merklich erschüttert!


Wenn ich so etwas merken würde, wäre natürlich auch ne Durchsuchung fällig

1. wie willst du das merken??

2.
a:es interessiert mich mit welchen begründungen ein fahrzeug durchsucht werden darf.
b:welche begründung würde in diesem fall zutreffen?
c: die frage wurde schon mal im forum gestellt, aber nicht beantwortet: wie ist das, wenn z.b. ein suchhund in meinem fahrzeug zu gange war? -muß mir das fahrzeug nicht so übergeben werden, wie es vorher war??
wie ist sicherzustellen, daß mein fahrzeug auch für den geruchssinn meiner katze wie vor dem hundeeinsatz versetzt wird??
(alles unter der voraussetzung, daß die durchsuchung nichts ergibt)

bitte, dies sind ernsthafte fragen, ich wäre über ernsthafte antworten sehr dankbar!

By daniel (217.80.3.84) on Dienstag, den 1. Mai, 2001 - 20:33:

Warum hast du den radarwarner auch vorne unten an der Scheibe hängen? Da kann ihn ja wirklich jeder sehen. So etwas hängt man oben an die Unterkante der rechten Sonnenblende.

Warum nicht auf dem Armaturenbrett ganz links neben der A-Säule auf der Fahrerseite? Mit einem Plüschtier o.ä. ist der Warner kaum noch zu sehen.
Von links versperrt ausserdem (die bei mir recht breite) a-säule den Blick und da meine Armaturenbrett auch recht welling ist (durch Navigationsdisplay etc..) ist auch von rechts kaum etwas sichtbar. Und wenn denn nur das Plüschtier.

By officer (213.187.67.146) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 09:45:

@farendil

Die Frage ist doch, wer klagt gegen wen. Die Behörde hat nur die Verfügung zur Einziehung erlassen. Der Kläger klagt gegen die Behörde auf Herausgabe des Gerätes und als Kläger hat er die Beweislast. Er muß nun erstmal stichhaltig beweisen, für was er den Radarwarner benutzt haben will. Testbetrieb? Einen Radarwarner kann mann halt nur für den einen Zweck betreiben und eben nur dafür Testen.

Gerade wenn man zivil unterwegs ist, hat man genug Zeit sich das Gerät genau anzuschauen. Wenn einem dann ein anderes Gerät ausgehändigt wird, kann das halt auffallen. Oder ein Leeres Gehäuse o.so.

Z.z. werden die Geräte ausnahmslos nach den Polizeigesetzen der jeweiligen Länder zur Gefahrenabwehr beschlagnahmt. Es können Personen und Sachen durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führen oder darin enthalten sind, die beschlagnahmt werden dürfen. So o. ä. steht es in den Polizeigesetzen.

Da ich kein Hundeführer bin, kann ich dazu nichts sagen, werde mich aber mal Sachkundig machen.

Zumindest bei uns in Sachsen besteht eine Ausweispflicht und der Beamte hat sich auf Verlangen mit seinem Dienstausweis auszuweisen. Ist ein sofortiges Ausweisen auf Grund der Einsatzlage nicht möglich, haben sie es im Anschluß nachzuholen.

Wie das in anderen bundesländern ist, kann ich nicht sagen.

By Derrow (195.243.60.238) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 11:00:

@officer

>Z.z. werden die Geräte ausnahmslos nach den >Polizeigesetzen der jeweiligen Länder zur >Gefahrenabwehr beschlagnahmt.

Hier würde mich interessieren, welche Gefährdung denn durch Benutzung eines solchen Gerätes ausgeht. Selbst wenn man die StVo. Vorschriften verletzt, so begeht man doch legidglich eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist weit entfernt von einer fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Straftat.

Der eigentliche Grund für den Einzug der Geräte ist doch nicht 'Gefahr im Verzug', sondern daß man sich polizeilicher Maßnahmen zur Verkehrsregelung entzieht. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses durch Benutzung eines solchen Gerätes ist nicht gegeben.
Wer die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht beachtet tut das sowiso mit und ohne Radarwarngerät. Somit besteht lediglich eine Gefahr durch den Fahrzeugführer, und nicht durch Benutzung eins Radarwarners.

Sicherlich mag es sein, dass ein öffentliches Interesse an der Einziehung solcher Geräte besteht, damit sich die Geschwindigkeitsübertreter nicht den polizeilichen Strafmaßnahmen entziehen können.

Aber deswegen jemandem den Wagen durchsuchen, und die Person selber wie einen Schwerverbrecher filzen, mit der Begründung 'Gefahr im Verzug', ist meines erachtens, eine Beugung der vorhanden Gesetze.

By farendil (217.0.227.60) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 11:45:

@officer:
Der Kläger klagt gegen die Behörde auf Herausgabe des Gerätes und als Kläger hat er die Beweislast.
Hmm, m.E. muß doch wohl auch die Behörde begründen, warum das Gerät eingezogen wurde.
Ist die Begründung nicht die Kriterien, unter denen eine beschlagnahme möglich ist, oder kann dieses nicht hinreichend glaubhaft belegt werden, so wird die Beschalgnahme aufgehoben.

muß nun erstmal stichhaltig beweisen, für was er den Radarwarner benutzt haben will. Testbetrieb? Einen Radarwarner kann mann halt nur für den einen Zweck betreiben und eben nur dafür Testen.

Klar, sage ich ja - der Einwand des Testbetriebes um Berichte zur Veröffentlichung anzufertigen, muß glaubhaft dargelegt werden.

Sicherlich kann man nur den einen Zweck des Radarwarners testen.
Solange man dies aber nicht für sich selbst tut, sondern zur Veröffentlichung (und gibt den Radarwarner später - nach dem test - wieder zurück), wird das kriterium:
Betrieb, um gefahrlos geschwindigkeitsübertretungen begehen zu können nicht erfüllt.
Ein solcher grund ist aber - da es noch kein verbot von radarwarnern gibt -zwingend erforderlich, um das gerät beschlagnahmen zu können

By Derrow (195.243.60.238) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 12:37:

@Ferendil

>wenn du von einer zivilstreifen angehalten wirst und die dir verweigern, die dienstausweise zu zeigen, kannst du davon ausgehen, daß es sich NICHT um polizeibeamte handelt.


Ich bin direkt nach dieser Beschlagnahmung direkt zum Polizeirevier gefahren, und wollte Anzeige wegen Diebstahls erstatten.
Dummerweise waren zum selben Zeitpunkt die beiden Zivilen ebenfalls in der selben Dienststelle, und so hat sich schnell die Identität der beiden feststellen lassen. Somit musste ich leider wieder unverrichteter Dinge wieder abrücken.
Mist aber auch.

By Derrow (195.243.60.238) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 12:43:

@ferendil
>also schleunigst einsteigen und davonfahren!

>wirst du verfolgt, so kannst du davon ausgehen, daß die gangster, dir etwas böses wollen, also geschwindigkeit bis zum physikalischen maximum erhöhen, um dein leben vor denen in sicherheit zu bringen.

>sollten sie weiterhin versuchen dich zu überholen, und du hast angst um dein leben, dann dränge das fahrzeug notfalls ab!

Das stimmt sogar. Das hätte ich tuhen sollen.
Grummel.
In der Verkehrsordung steht tatsächlich drinn, daß man NICHT bestraft werden kann, wenn man um sein Leben fürchtet und dadurch StVo. Paragraphen verletzt. Dies hätte ich in diesem Fall perfekt gepasst.
Grummel...

By Derrow (195.243.60.238) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 18:17:

Frage an @Officer

Bist du vedeckter Ermittler oder Streifenpolizist?

Ist es denn nicht so, das ein verdeckter Ermittler zur Durchsuchung einer Sache bei Gefahr im Verzug, zumindest die Zustimmung der Staatsanwaltschaft benötigt.
Laut dem §110b II Strafprozessordung 1.Buch allgemeine Vorschriften, ist unverzüglich eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Kann sie nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist sie binnen drei Tagen einzuholen. Andernfalls ist die Maßnahme abzubrechen.

Somit hätten die beiden Zivilbeamten zuerst mein Fahrzeug beschlagnahmen müssen, und dann innerhalb 3 Tagen eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft einholen, um mein Fahrzeug durchsuchen zu dürfen.

By Alberto (62.224.97.2) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 18:20:

Also, ich habe ja, wie ihr wißt, sogar ein "aufgebohrtes" - absolut nicht zugelassenes LPD zurückgefordert und auch bekommen.
Zwar mit dem Hinweis, wenn ich es einsetze, dann werde ich bestraft. Ja, ja,.... wenn ich es einsetze.

Aber das Ding ist ja gefährlicher, als ein Radarwarner, weil es ja 100%-ig die Lichtschranke ausschaltet, egal, wie schnell man da reinfährt.

Deshalb würde ich mir schon zutrauen, ein Radarwarngerät, das ich - rechtmäßig - im Ausland nutze, schon mal fest im Wagen installiert zu haben, und dann eben in Deutschland nicht einzuschalten. Ein LPD kann man auch aus- und einschalten. Schaltet man es ein, dann wird es nur stören, wenn man auch die "Sende-Taste" drückt. Genau das ist aber problemlos möglich. (tue ich natürlich nicht - in Deutschland nicht und in Europa auch nicht).
Ich habe das Problem mit dem Radarwarner noch nicht gehabt, aber ich glaube nicht, daß man mir diesen einfach so wegnehmen kann. Zumindest würde ich ihn wiederbekommen. Da bin ich mir sicher.

By Alberto (62.224.97.2) on Mittwoch, den 2. Mai, 2001 - 18:23:

Noch was,..ich habe natürlich gehört, daß in Bayern irgendeine geänderte Verwaltungsvorschrift die Beschlagnahme möglich macht. (Gilt aber nur in Bayern). Sollte man aber dagegen eine Verwaltungsklage erheben, könnte diese Anordnung möglicherweise kippen.
Herr Beckstein ist zwar gut, - aber hier übertreibt er etwas.

By DAXtuning (62.104.208.87) on Donnerstag, den 3. Mai, 2001 - 23:04:

Die Behauptung, wer ein Radarwarngerät in sein KFZ einbaue, habe die Absicht, die zulässige Höchstgeschwindigkeiten zu überschreiten, ist eine durch nichts erhärtete Unterstellung, geschweige denn, dass es dafür ein Indiz oder einen Beweis im Sachvortrag gibt.

Wenn man behauptet, dass Radarwarngeräte

·Die der STVO zugrundeliegende Zielsetzung der Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden,
·Die polizeiliche Arbeit stören und auch
·Die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

So mangelt es diesbezüglich an jeglicher Substantiierung.

Statt dessen werden die Allgemeinplätze der Aufgaben der Polizei zitiert, die jeder Verfahrensbeteiligung im Gesetz nachlesen kann.

Für den vorliegenden Sachverhalt bedarf es zunächst kurzer grundsätzlicher Betrachtung zur Geschwindigkeitsmessung, denn diese Geschwindigkeitsmeßgeräte sind nicht geeignet, die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sicherzustellen.
Sie dienen lediglich dazu,
Verkehrsteilnehmer sanktionieren zu können,
die sich ma Messpunkt nicht an der zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten haben.
Selbst wenn man den ständigen Beteuerungen der verantwortlichen Glaube schenken mag, dass derartige Einrichtungen nur an besonders gefahrträchtigen Stellen eingesetzt werden, verfehlen diese Einrichtungen allesamt die Wirkung, die Gefahr an diesen Stellen zu mindern, denn wenn der Verkehrsteilnehmer
„ geblitzt “ oder angehalten wird, hat er die gefährliche Stelle längst mit überhöhter
Geschwindigkeit durchfahren. Von Gefahrenabwehr kann dann nicht ernsthaft die Rede sein.

Dagegen ist der Radarwarner in Verbindung mit einer Geschwindigkeitskontrolle an eben diesen Stellen durchaus in der Lage, zur Entschärfung von Verkehrsgefahren beizutragen, indem der Fahrer durch das Radarwarngerät gemahnt wird, dass er sich an einer besonders verkehrsgefährdeten Strecke befindet und die Geschwindigkeitseinhaltung überdurchschnittliches Augenmerk widmen muss. Dies kann dem Interesse der Verkehrspolizei an der Sicherung des Straßenverkehrs nicht entgegenstehen.


2.

Dass auch von Autofahrern, die sich im allgemeinen Verkehrstreu verhalten, hin und wieder punktuell die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, kann diesen nicht vorgeworfen werden, denn andernfalls müsste der Blick ständig auf dem Tacho „ kleben „ was aber der Sicherheit des Straßenverkehrs noch weit abträglicher sein dürfte.
Dementsprechend wäre eine solche akustische Warnung nicht nur vorteilhaft, sondern unter Umständen sogar wünschenswert.

3.

Auch die Schlussfolgerung, dass derjenige, der ein Radarwarner in sein Auto einbaut, die Absicht habe, zumindest gelegentlich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten zu wollen, ist durch nichts bewiesen.

Dies wird auch in einem zivilrechtlichen Verfahren durch ein Urteil des Landesgerichts München I vom 24.02.1999, AZ.15 S6289/98 bestätigt, welches unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung feststellt“: Der Vertrag ist nicht nach §138 nichtig... Die dies postulierende Entscheidung des Landesgericht München I (NJW-RR 1997,307) dürfte in einer Zeit, in der sogar in Rundfunkmeldungen Nachrichten über die Lage von Radarmessstellen verbreitet werde, überholt sein, zumal der Erwerb einer Radarwarnanlage nicht ohne weiteres auf eine dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden wiedersprechendende Gesinnung schließen lässt. Die Unterstellung, es werde damit nur die Umgehung der dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Geschwindigkeitsbeschränkungen bezweckt, dürfte, zumal diese Einschränkung häufig auch nur im Interesse der als Fahrer am Verkehr Teilnehmenden angeordnet sind, weil die Streckenführung die Einhaltung gewisser Tempogrenzen gebietet, übers Ziel hinausschießen.“
Ein solcher Beweis dürfte auch kaum möglich sein, da der Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine solche Ansicht nicht vorliegt. Der Benutzer des Radarwarngerätes hat sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung in jeder Hinsicht Verkehrstreu verhalten.
Auch war das Gerät vor und während der Kontrolle ausgeschaltet. Wo da die gegenwärtige Gefahr liegen soll, auf die sich die Sicherstellung und geplante Vernichtung stützt, entzieht sich daher meiner Verständnis.


4.

Die Ansicht, Radarwarngeräte stören die polizeiliche Arbeit und dienen dazu, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung unerkannt zu bleiben ist schlicht falsch.
Sinn des Radarwarngerätes ist es nicht, bei einer Geschwindigkeitsübertretung unerkannt zu bleiben. Das wäre allenfalls bei Radar- oder Laserstörgeräte, sowie Gegenblitzanlagen der Fall, die zu Recht verboten sind.
Durch einen Radarwarner jedoch wird der Messvorgang in keiner Weise beeinträchtigt, gefälscht oder gar verhindert.
Allein dadurch, dass der Betreiber von einer Radarfalle akustisch oder visuell gewarnt wird, kann er der Sanktionierung nicht entgehen, wenn er die Warnung ignoriert und zu schnell fährt.

5.

Darüber hinaus ist weder der Besitz noch der Betrieb eines Radarwarners ordnungswidrig oder gar strafbar. Wie schon das Landesgericht Berlin in seinem Beschluss 15.07.1997 unter dem Az.538Qs52/97 festgestellt hat, verstößt der Betrieb eines solchen Gerätes nicht gegen §95TKG, weil der Tatbestand des Abhörens nicht erfüllt wird. Abhören setz immer eine geschützte Kommunikation zwischen zwei anderen Teilnehmern voraus, das durch einen dritten in der Form abgehört wird, dass er Kenntnis vom Inhalt der Kommunikation enthält. Da ein zur Geschwindigkeitsmessung dienendes Radarwarngerät aber nicht der Kommunikation dient, sondern nur einen physikalischen Messvorgang, kann durch einen Radarwarner auch nichts abgehört werden. „ Die Funktion eines Radarwarngerätes erschöpft sich nämlich darin festzustellen, ob in der Nähe befindliches Radargerät in Betrieb ist oder nicht, ohne dass schützenswerte Komponenten eine Rolle spielen. „ Für ein darüber hinausgehendes Sanktionsbedürfnis im Interesse der öffentlichen Sicherheit fehlt es an einer durch den Gesetzgeber zu schaffenden Regelung.
Auch das LG München I stellt in seinem Urteil vom 24.02.99,Az.15S6289/99 wie folgt fest:
„ Der Vertrag ist nicht nach §134BGBunwirksam. Die Strafbestimmung des FAG sind seit Ende Juli 1996 aufgehoben. § 95des TKG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil das Mitführen eines empfangsbereiten Radarwarngerätes nicht unter den Begriff“ Abhören im Sinne des § 95 TKG fällt.“
So auch das Landesgericht Berlin in DAR 97,501.
Dies kann doch wohl nur bedeuten, dass der Kauf eines entsprechenden Gerätes gegen keine gesetzliche Verbote verstößt, sofern es sich den technischen Sicherheitsbestimmungen für derartige Geräte genügt und das CE – Zeichen trägt, was bei den sichergestellten Gerät der Fall ist.
Deshalb stellt sich die Sicherstellung und die geplante Vernichtung des Radarwarngerätes als rechtswidrig dar, da insbesondere auch an keiner Stelle dargetan ist, in welcher Form eine Gefahr gegenwärtig und deshalb die Abwehr in diesem Moment der Sicherstellung erforderlich war.
Man ist der Auffassung, dass die von der Gegenseite hier vorgenommene Dehnung und Weitung des Begriffs der Gefahr für die öffentliche Sicherheit völlig überzogen und unangemessen ist und bereits den Bereich grundrechtlicher Bedenklichkeit berühren.
Folgt man der Auffassung der Polizei, stellt man bereits das Mitführen eines CB –Funkgerätes im KFZ eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, denn mit diesen Geräten können durch LKW-Fahrer, Taxi Fahrer u.a. Kraftfahrer andere Verkehrsteilnehmer vor Verkehrs-/Geschwindigkeits-
kontrollen gewarnt werden ( und werden gewarnt. Dabei kann zurückstehen, dass mit diesen Geräten auch andere Aufgaben / Funktionen realisiert werden können.
Bereits mit dem inzwischen zum Alltag gewordenen Handy kann ein Kraftfahrer seinen gesamten im Auto unterwegs befindlichen Bekanntenkreis vor Geschwindigkeitskontrollen warnen. An dieser Stelle ist auch die Gerichtentscheidung hingewiesen, nach denen ein Bürger X, der am Straßenrand steht und einen Kraftfahrer auf Geschwindigkeitskontrollen hinweist, nicht sanktioniert werden kann. Der Auffassung der Gegenseite folgend, würde bedeuten, dass dieser Bürger X eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Radarwarner Service Berlin
Barry Fischer

By Alberto (62.224.97.96) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 12:30:

@DAXtuning - Geiler Beitrag!!
So lass ich mir das gefallen. Wenn nun einer versucht, uns ein solches gerät zu beschlagnahmen, dann werden wir mal ein paar Urteile zitieren, - das macht Freude.
Vielen Dank für den ausführlichen text!

By farendil (217.0.227.115) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 13:05:

@daxtunning: sehr schön ausgearbeitet und auch eine ganze menge texte aus urteilen mit hineinzitiert!

die frage ist nur, ob das der richter dann auch genau so sieht...

By Phippi x (62.54.232.181) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 20:06:

@DAXtuning

Ein sehr schöner Beitrag!

Allerdings müssen Sie beachten, dass das Urteil des Berliner Landgerichts von 1997 stammt. Nach diesem Urteil wurde ein neues Fernmeldegesetz erlassen, bzw. das alte erneuert. Und darin ist der Betrieb von Radarwarnern, meines Wissens nach, nicht mehr erlaubt.

Sollte dies nicht der Wahrheit entsprechen, bitte ich dies zu berichtigen.
Allerdings weiß ich, dass der Besitz eines Radarwarners (noch) nicht strafbar ist. Allerdings darf das Verkehrsministerium laut Beschluss des Bundesrates den Besitz verbieten. Zudem wird fieberhaft an einem Verbot gearbeitet!

Das das warnen mit einem Schild, wo "Radar" oder "Blitzer" draufsteht straffrei ist, ist stark zu bezweifeln, da ein Gericht einen Bürger verurteilt hat, dies zu unterlassen.

Das der Radarwarner zur Entschärfung einer Gefahrenstelle, wo eine Geschw.kontrolle stattfindet, beiträgt, ist durchaus tragbar. Allerdings muss man sagen, dass, wenn dort keine Geschwindigkeitskontrole stattfindet, auch durch einen Radarwarner die Gefahrenstelle nicht entschärft wird, da der Fahrer nicht davor gewarnt wird.

Außerdem sind Gerichtsurteile, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht oder anderen höchsten Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, nicht für andere Gerichte Verbindlich. Jedes Gericht entscheidet selbständig und jeder Richter entscheidet so, wie es dem Gesetz entspricht. Manche Sachen sind halt Auslegungssache.

Zuzdem kann man sich immer die besten Urteile heraussuchen, die einem einen erhöhten Profit bescheren könnten.

By farendil (217.0.227.115) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 21:54:

@pippi: des fernmeldegesetz wurde 97 u.a. dahingehend gelockert, daß SEIT DEM radarwarner nach dem FAG zulässig sind.

Zudem wird fieberhaft an einem Verbot gearbeitet!

:-)))


Das das warnen mit einem Schild, wo "Radar" oder "Blitzer" draufsteht straffrei ist, ist stark zu bezweifeln, da ein Gericht einen Bürger verurteilt hat, dies zu unterlassen.

fakten, keine vermutungen!
bitte teile uns das aktenzeichen mit, mir ist kein solches urteil bekannt.
wie auch, da doch das warnen z.b. per radio erlaubt ist...

selbst ein warnen per lichthupe ist nicht an sich nicht verboten.
lediglich die benuztung der lichthupe ist nur zu
bestimmten, vorher festgelegten zwecken erlaubt.

eine anderweitige benutzung der lichhupe - z.b. beim verständigen, wenn an einer kreuzung gleichberechtigter straßen 4 autos gleichzeitig stehen, oder auch beim warnen vor radarfallen, oder zum grüßen - kann mit 10,- verwarngeld geahndet werden.

Außerdem sind Gerichtsurteile, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht oder anderen höchsten Gerichten der Bundesrepublik Deutschland, nicht für andere Gerichte Verbindlich. Jedes Gericht entscheidet selbständig und jeder Richter entscheidet so, wie es dem Gesetz entspricht.

Wenn es eindeutige urteile von jeweils höheren zuständigen gerichten gibt, oder gar grundsatzurteile wird sich der erhgeizige junge richter am Amtsgericht mit allerhöchster warscheinlichkeit daran orierntieren, da seine beförderung, auf die er so sehnsüchtig wartet, genau von "dort oben" kommt...

desweitern hat daxtunning m.E. kein urteil unterhalb dem eines LG gepostet...

Zuzdem kann man sich immer die besten Urteile heraussuchen, die einem einen erhöhten Profit bescheren könnten.

such du erst mal urteile heraus, die deine sehr gewagten behauptungen auch nur ansatzweise untermauern können!

By Egi (62.153.12.175) on Freitag, den 4. Mai, 2001 - 22:14:

Ist nicht auch der Besitz jedes Autos mit mehr als 26 PS (Trabi) dazu geeignet, Geschwindigkeitsübertretungen zu begehen? Besonders scharfe Augen und Brillen ebenfalls müssten verboten werden, damit lassen sich Blitzer mitunter auf große Entfernung erkennen. Und wer gewisse Radiostationen hört, die Blitztipps geben, dem wird wahrscheinlich demnächst das Autoradio konfisziert. Hab ich was vergessen?

By Derrow (213.182.136.118) on Samstag, den 5. Mai, 2001 - 16:44:

Ja, du hast das Handy vergessen. Das Handy müsste zusammen mit dem Autoradio beschlagnahmt werden, da man auch mit dem Handy die aktuellen Blitzerstandorte per SMS abfragen kann. Das geht mit Beamgate (www.beamgate.de).

By Markus (134.176.101.73) on Montag, den 7. Mai, 2001 - 13:05:

Allerdings bräuchte ich dann etwas was so änlich aussieht wie ein Radarwarner und an der Windschutzscheibe montiert wird. Denn die grünen Männchen haben definitiv von hinten etwas an meinem Armaturenbrett läuchten sehen. Sonst würde ich dem Richter gegenüber unglaubhaft wirken..

@derrow

wie wäre es mit einem cb-funkgerät?
blinkt auch schön und ist zugelassen.

By Derrow (195.243.60.238) on Montag, den 7. Mai, 2001 - 13:32:

Hab ich auch schon gesucht. Aber ich habe leider nicht ein CB Funkgerät gefunden, dass auch nur annähernd so änlich wie ein Bel Radarwarner aussieht.

Die CB's sind meistens viel zu Breit.

By Markus (134.176.101.73) on Montag, den 7. Mai, 2001 - 14:16:

sieht zwar nicht aus wie ein bel, ist aber doch recht kompakt:

http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=1234599803

By officer (213.187.67.69) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 09:12:

Das mit dem CB Funkgerät wird wohl kaum Sinn haben. Wenn die Beamten sagen sie haben deinen BEL montiert und betrieben festgestellt. Für wie doof hälst Du die Richter denn? ;-)

By Markus (134.176.84.79) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 09:40:

Warum? Das CB-Funkgerät war in Betrieb und bei der Durchsuchung haben die Beamten den (inaktiven) Bel im Auto gefunden. Was sie leuchten gesehen haben, war halt das CB-Funkgerät... :-))

By alfa (195.124.135.4) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 10:25:

Bei mir blinkt in der Mitte auf dem Armaturenbrett schön rot eine Led für die Diebstahlwarnanlage -beim Stehen um Betrieb anzuzeigen. Wenn sie beim fahren blinkt, liegt irgendwelche Störung vor (Einbruchversuch oder techn. Störung etc. kann man im Handbuch nachlesen was es war, wenn man sich gemerkt hat wie oft das Ding blinkt)Was ich damit sagen will ist, könntest du nicht eine Diebstahlwarnanlage (Hersteller Klepperle und Co oder Eigenbau etc) da drin gehabt haben, die die Grünen haben blinken sehen?

By Derrow (195.243.60.238) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 10:40:

Hab mir jetzt beim Conrad ein Bausatz besorgt, dass exakt das gleiche Dot-Matrix Display wie der Bel hat, und das Gerät zeigt die aktuelle Temperatur im Raum an. Wahlweise kann auch der Luftdruck und die Luftfeuchtigkeit angezeigt werden.
Das ganze in ein schwarzes Gehäuse montiert, sieht jetzt dem Bel täuschend ähnlich. Bin mal gespannt, ob die mich mit dieser Atrappe jetzt noch mal aufhalten.

By officer (213.187.67.32) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 15:59:

@Derrow soviel Zeit möcht ich auch mal haben und dann noch sinnlos Geld ausgeben für etwas was man eigendlich gar nicht braucht. ;-)

Am Ende ist es auch wurscht ob das Gerät gerade eingeschaltet war oder nicht.

By Derrow (195.243.60.238) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 16:18:

@officer

Eben, es ist egal ob es eingeschaltet war oder nicht. In keinem Fall ist eine Fahrzeugdurchsuchung und Körpervisitation mit anschliessender Beschlagnahme (kurz gesagt, Behandlung wie Schwerverbrecher) rechtmäßig, insbesondere durch verdeckte Ermittler.
Ich empfinde das als empfindlichen schweren Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht. Und eben genauso, wie die Polizei die Gesetze zu Ihren Gunsten beugt, indem sie solche Geräte beschlagnahmt, mit einer fadenscheinlichen Begründung, zu der es keine Gesetzliche Grundlage gibt, werde ich ebenso alle verfügbaren und legalen Mittel einstetzen, um dieses Vorgehen zu unterbinden.

By Alberto (62.224.97.228) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 16:20:

Ja, Officer, aber auf eine täuschend echte Attrappe fallt ihr schon herein, oder?
ich kann doch einem echten BEL alles Innenleben entfernen und nur die LED´s leuchten lassen.
Damit fahre ich vor euerer Nase spazieren. Was glaubst Du, beißt da einer deiner Kollegen an?
Vor Gericht bin ich fein heraus, denn das Ding ist ein Spielzeug - völlig unbrauchbar. Mir kann nichts passieren. und wenn man mich fragt, warum ich das gemacht habe?
ich war mir nicht sicher, ob Radarwarner nun verboten sind, deshalb habe ich es mal wissen wollen. test gelungen. Konsequenz: keine.
(das habe ich schon 1975 mal so gemacht, als die Dinger noch SooperSnooper hießen und etwa 15 x 8 x 8 cm groß waren. Die haben damals einen Richtstrahl nach vorne gesendet, waren also als sog. "Meßsender" einzustufen und hatten folglich keine Funkerlaubnis.
Samstag morgens um 6.00 Uhr hat mich die Polizei aus dem bett geholt und diese leere Attrappe beschlagnahmt. das war sehr lustig!

By officer (213.187.67.20) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 20:05:

@ derrow,

ob es Streifenbeamte oder Zivilfahnder sind, die Dich durchsuchen ist doch egal, wichtig ist doch, das es Polizeivollzugsbeamte sind, was ich mal annehme. Das Polizeigesetz läßt die an Dir durchgeführten Maßnahmen zu. Einen Staatsanwalt braucht man da nicht zu fragen, man befindet sich ja im Polizeirecht! Das Recht wird nur so ausgelegt, wie es die Rechtsprechung vorgibt, und da sind die Richter halt von einer "Gefahr" ausgegangen. Was nun Folgt ist lediglich die Gefahrenabwehr auf eben der Gesetzlichen Grundlage der jeweiligen Polizeigesetze.

@alberto.
Man kann seinen Sammstagmorgen insbesonders um 6.00 Uhr aber auch anders verbringen ;-)

Letztendlich hat halt jede Seite mal ein paar Punkte Vorsprung, so ist das Spiel ;-)

By Derrow (213.182.134.135) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 00:31:

@officer

Du hast schon recht mit deinen Argumenten, da muß ich dir Zustimmen. Allerdings handelt es sich bei den Richterlichen Urteilen bis jetzt um einzelne Sachverhalte, bei denen sich die Fahrzeugführer gefährdend im Strassenverkehr verhalten haben. Derzeit ist jedoch durch kein Gesetz der Betrieb und Besitz eines Radarwarners verboten.

Jeder Bundesbürger ist zwar verpflichtet die Gesetze zu kennen. Jedoch gilt das nicht für einzeln erteilte Urteile durch Richter. Wie soll ich nun als einfacher Bürger alle kürzlich erteilten Urteile an allen Gerichten absuchen, um festzustellen, ob ich mich einer Straftat schuldig mache. Wenn mir der Händler versichert, daß der Betrieb eines Radarwarners gesetzlich nicht verboten ist, woher soll ich dann Wissen dass dieses Gerät eine Gefahr darstellt, wenn ich mich als einfacher Bürger nicht an der aktuellen Gesetzeslage orientieren kann.

Und nun wird mir mein Gerät beschlagnahmt und womöglich Vernichtet, ohne mir die Gelegenheit zu geben meinen Kaufvertrag zu wandeln.

Ist denn hier nicht im erstmaligen Vergehen erstmal eine Ordnungswidrigkeit zweckmässiger, wie bei einer geringen Geschwindigkeitsübertretung auch, um dem Ersttäter die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu überdenken. Andernfalls müsste doch auch sofort jeder mit Freiheitsentzug bestraft werden, der Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht.

Denn die Vernichtung meines Gerätes ist ja wohl auch die Höchste Strafe, die mich ereilen kann.

By Derrow (195.243.60.238) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 11:52:

Ich habe gestern nun einen Anhörungsbescheid von der Polizei erhalten, in der mir Gelegenheit gegeben wird, mich zu der SICHERSTELLUNG des Radarwarners, schriftlich zu äußern.

Beachtet, das hier das Wort SICHERSTELLUNG verwendet wird, und nicht das Wort 'Beschlagnahmung'.

Nun habe ich hierzu etwas Interessantes entdeckt unter der Addresse: http://dejure.org/gesetze/PolG/32.html
-------------------------------------------------
Auszug aus dem Polizeigesetz:
§32 Sicherstellung

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

(4) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen.
-------------------------------------------------

Also, so wie ich die Sache sehe, muss mir somit die Polizei nun auf Verlangen mein Radarwarngerät unverzüglich wieder herausgeben, da genau heute 2 Wochen seit der Sicherstellung vergangen sind, da ich als Eigentümer nicht vor Verlust oder Beschädigung des Geräts geschützt werden muss.

Wie seht Ihr das? Habe möglicherweise eine chance, aufgrund eines Formulierungsfehlers der Polizei, mein Gerät zurück zu erhalten?

PS: Auf dem Protokoll, das mir bei der Beschlagnahmung des Geräts ausgehändigt wurde, wurde ebenfalls 'Sicherstellung' angekreuzt!

By Alberto (62.224.97.229) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 15:57:

Na ja, mir haben sie mein unzulässiges LPD auch zurückgegeben. Man muß es nur verlangen.

By polizist (193.196.186.253) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 17:14:

@derrow: Du bist hier einem Fehler aufgessen. Der von dir genannte Link verweist auf das Baden-Württembergische Polizeirecht. Da dein Sachverhalt jedoch in München war, musst du dir das bayrische Polizeirecht vornehmen. Und selbst wenn dein obiger Link örtlich richtig wäre, liegst du mit dem § 32 PolG falsch. Schau dir in diesem Gesetz mal den Paragrafen zur Beschlagnahme an (die Hausnummer weiß ich gerade nicht, aber irgendwo zwischen 26 und 36).

Der Unterschied zwischen Beschlagnahme und Sicherstellung in diesem Fall ist der, dass du gegen die Beschlagnahme vor Ort nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt hast (zumindest konnte ich dies deiner Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen). Hättest du dies getan, hätte ein Richter innerhalb von 3 Tagen die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bestätigen müssen. Aber wie gesagt, ich spreche von Baden-Württembergischen Gefahrenabwehrrecht. Wobei ich mir allerdings nicht vorstellen kann, dass das bayrische da arg abweichen tut.

Les dir den § 32 nocheinmal durch. Der zielt darauf ab, Eigentum zu sichern, wenn z.B. der Eigentümer nicht dazu in der Lage ist (z.B. Auto im Hochwasser o.ä.). Hier wird das Einverständnis des Besitzers in aller Regel vorausgesetzt. Für die Beschlagnahme von gefährlichen Gegenständen oder anderem entgegen dem Willen des Betroffenen gilt einen andere Vorschrift.

Viele Grüße,

ein Polizist

By Bello (193.159.79.79) on Freitag, den 11. Mai, 2001 - 13:01:

@Polizist
In meinem Fall wurde nach Beschlagnahme zur "Gefahrenabwehr"(§26,28,29 NGefAG)und Wiederspruch meinerseits in Teil B der Niederschrift auf mein Herrausgabeersuchen ohne richterliche Entscheidung von einem Polizisten des selben PK die Rechtmäßikeit "festgestellt" und die Vernichtung angeordnet. Das muss doch nach meiner Auffassung durch einen Richter angeordnet werden! oder bin ich da falsch?

By officer (213.187.67.125) on Freitag, den 11. Mai, 2001 - 20:05:

Wenn es nur eine Sicherstellung war, kannst Du die Herausgabe verlangen, dann erfolgt allerdings die Beschlagnahme, welche für eine spätere Einziehung unabdingbar ist. Nur Beschlagnahmte Sachen können Eingezogen werden! Beschlagnahmte Sachen müssen (so ist es bei uns in Sachsen) binnen 3 Tagen an die zuständige Polizeibehörde abgegeben werden. Diese hatt dann 6 Monate zeit zu entscheiden. Meistens wird der Polizeipflichtige nochmals durch die Behörde angehört. Der Entscheidung eines Richters zur Zulässigkeit und Fortdauer der Beschlagnahme bedarf es nicht weil wir und im Polizeirecht befinden und nicht im Strafprozeßrecht! Will der Polizeipflichtige die Herausgabe der Sache, muß er dies der Behörde anzeigen. Diese entscheidet dann ganz normal. Gegen diese Entscheidung kann man Widerpsruch einlegen und dann entscheidet die Übergeordnete Behörde z.B. LRA oder RP. Hilf auch diese Entscheidung nicht ab, hat mann nur noch den Klageweg vorm Verwaltungsgericht. Das geht aber nicht automatisch wie beim Bußgeld - Einspruch und ab geht die Sache ans AG - sondern man muß schon selbst gegen die Stadt o.s. klagen. Was die Kosten anbelangt, die sind zumindest am Anfang sehr verschieden, je nach Kostenverzeichnis der jeweiligen Behörde. Bei uns macht das so um die 150,-DM. Verwaltungsgebühr für Beschlagnahme und Einziehung - das ist kein Strafgeld!

By Bello (62.155.164.18) on Freitag, den 11. Mai, 2001 - 20:35:

Es war bei mir lt. Formular : eine Beschlagnahme, weil die Sache der Einziehung unterliegt.
Dagegen habe ich vergeblich Wiederspruch eingelegt. Geklagt habe ich wegen der Kosten und des unsicheren Ausgangs nicht, sondern das Geld sofort in ein neues Gerät investiert.
Also war`s das dann.
Danke trotzdem für die guten Hinweise.

By polizist (217.88.37.142) on Samstag, den 12. Mai, 2001 - 12:14:

@bello: Ich weiß nicht wie es bei euch im Polizeirecht geregelt ist, weshalb ich dir leider keine Antwort darauf geben kann.

@officer: Hat glaub ich recht. Im Polizeirecht entscheidet bei uns auch die Ortspolizeibehörde über die Beschlagnahme. Bin mir aber echt nicht ganz sicher und hab den Gesetzestext grade nicht greifbar.


Viele Grüße,

ein Polizist

By P&P (217.4.169.67) on Sonntag, den 13. Mai, 2001 - 17:37:

Kleiner Tip an alle Unsicheren: Gewerbe für Elektronikhandel anmelden. Kostet ca. 30.-. Handeln muss man nicht. Einzig die Absicht ist ausschlaggebend.
Ich habe gewissen grün gekleideten Personen in Bayern schon öfter mal mit Absicht so ein Teil unter die Nase gehalten. Nur um deren Reaktion zu testen. Z.B. bei Grenz- oder Alkoholkontrollen. Der Name stand auch immer ganz gross auf den Geräten. Sie konnten es einfach nicht übersehen und sprachen mich auch erwartungsgemäss darauf an. Mit dem Hinweis meinerseits auf eine gewerbliche Tätigkeit, den Handel mit den legalen Geräten und die Verwendung der Geräte im Fahrzeug zu Testzwecken war die Sache stets! erledigt. Mit dem Finanzamt möchte man sich dann lieber doch nicht anlegen. Schliesslich kassiert der Staat Steuern. Eine Totalabschreibung wäre die Folge.
mfg
T. Pecher
www.radarwarner-online.de

By logiboy (217.80.27.140) on Samstag, den 29. September, 2001 - 12:13:

CB-FUNKGERÄT !! Schaue mal ob du ne alte PAN MINITOP findest die ist nicht größer als ein Radarwarner ! !Und auch schön bund an er front ! ! mfg logiboy


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