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Abgeschleppt in Duisburg

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Abgeschleppt in Duisburg
By geier (212.185.242.76) on Samstag, den 21. April, 2001 - 13:09:

Hallo Leute! Habe da ein Problem. habe in der Duisburger Innenstadt mein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Als ich einen Stunde später zu meinem Fahrzeug gehen wollte, musste ich feststellen das es abgeschleppt worden war. Übrigens zum 2 Mal an Dieser Straße. Jetzt kommt aber der Hammer. Ich zum Abschleppdienst Bröker in Duisburg und wollte meinen wagen abholen. Da verlangt der Typ am Schalter doch wirklich das ich sofort 320 DM bezahle da ich mein fahrzeug erst bekommen würde wenn ich bezahlt habe! Ist dies Gesetzlich erlaubt?

By michael (62.227.9.186) on Samstag, den 21. April, 2001 - 14:55:

Es gab da vor einiger Zeit mal ein Urteil, nach dem die Abschleppkosten nicht vom Betroffenen vorgestreckt werden müssen, sondern von demjenigen, der den Abschleppdienst beauftragt hat (also hier Stadtverwaltung oder Polizei). Dieser muß sich dann das Geld über zivilrechtliche Maßnahmen vom Fahrzeughalter zurückfordern.

Die Vorgehensweise, daß das Abschleppunternehmen das Geld beim Betroffenen direkt eintreibt, ist im allgemeinen ohnehin unzulässig:
OLG München, Az. 29 U 5265/99: "Ein Abschleppunternehmer, der die Herausgabe im Auftrag Dritter abgeschleppter und auf seinem Firmengelände verwahrter Kraftfahrzeuge an die Besitzer auftragsgemäß davon abhängig macht, dass diese die hierdurch dem Dritten entstandenen Kosten an ihn auszahlen, betreibt verbotene Rechtsbesorgung iSd RBerG Art 1 § 1 Abs 1, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besondere Erlaubnis besitzt." Ähnlich so auch OLG Düsseldorf Az. 20 U 34/98.
(Quelle: juris)

By geier (212.185.242.83) on Samstag, den 21. April, 2001 - 16:21:

Dann scheint dem Typ beim Bröker Abschleppdienst aber was entgangen zu sein. Der Wagen ist im Auftrag einer Politesse abgeschleppt worden. Als ich dem Typ beim Bröker Abschleppdienst sagte, dass ich wenn er mir mein fahrzeug verweigere die Polizeirufe, lachte er und meinte das ich bei denen keine Chance hätte. Erst die Knete dan den Wagen.

By Stefan-Minden (212.62.68.34) on Montag, den 23. April, 2001 - 00:16:

@geier: Soll die Politesse vieleicht das Geld vorstrecken?? Jeder weiß doch, daß er, wenn er auf einem Behindertenparkplatz widerrechtlich parkt, abgeschleppt werden kann. Ich find's ganz schön dreist jetzt auch noch derartig den Hals aufzureißen. Du willst doch nicht etwa darauf hinaus, daß die Stadt (oder wer auch immer) das Geld erst einklagen soll, oder??

By farendil (217.0.226.193) on Montag, den 23. April, 2001 - 01:17:

@s-m: was ich vom parken auf behindertenparkplätzen halte, habe ich anderswo schon geschrieben...

aber: der autraggeber hat bitte schön (wie jeder andere, der abschleppen läßt) auch das geld vorzuschießen, bis derjenige die schuld etweder mi der zahlung anerkennt, oder aber ein gericht über die rechtmäßigkeit des abschleppens entschieden hat.
ist man eindeutig schuldig, wird man es nicht so weit kommen lassen, da sich mit der mahngebühr, und den gerichtskosten etc. doch einiges summiert, was den ganzen "spaß" noch mal erheblich verteutet.

auf der anderen seite würde sich dann einieg städte bzw. deren bedienstete vielleicht doch zwei mal überlegen, ob sie wegen solcher gründe wie "negative vorbildwirkung" etc. einen abschleppwagen rufen, da dies bestimmt nicht jeder richter als grund gelten läßt (soll ja noch welche mit gesundem menschenverstand geben...)

By hoschi (216.34.244.8) on Montag, den 23. April, 2001 - 13:19:

mal was anderes (mal davon abgesehen, dass ich auch desöfteren unerlaubt auf Behindertenparkplätzen parke)...
wenn du schon mal dort abgeschleppt wurdest, warum stellstn dich dann nochmal dort hin?
is wirklich ziemlich dumm...
wenn du weißt, dass die dort so sind, dann lauf lieber 5 minuten länger...

viele grüße!
hoschi

By kirk (62.104.210.85) on Montag, den 23. April, 2001 - 14:29:

Also eins vorweg: Die Parksituation in unseren Städten (insb. Ruhrgebiet) läßt einem oft keine andere Wahl, als "falsch" zu parken. Behindertenparkplätze sind -jedenfalls für mich - dabei absolut tabu. Die Menschen, für die diese Parkplätze eingerichtet wurden sin in ihrer Mobilität ohnehin weit genug eingeschränkt, da muß ich denen nicht noch die Parkplätze wegnehmen.

und nun @stefan-minden:

Aber nichts destotrotz ist es eine Unverfrorenheit von dem Abschleppunternehmer, die Kosten vom Fahrzeugabholer zu verlangen! Der Abschleppunternehmer hat allenfalls einen Anspruch gegen das Ordnungsamt (bzw. die Poizei), den er in aller Regel auch befriedigt bekommt. Nun ist es an der Behörde, sich die entstandenen Kosten (Sicherstellung, bzw. Erzstzvornahme) vom Fahrzeugführer bzw. -halter erstatten zu lassen. Dabei muß der Kostenschuldner nicht verklagt werden. Dies geschieht durch Kostenbescheid! Da muß die arme Politesse nix von ihrem Haushaltsgeld vorstecken. (Sollte man vielleicht aber einführen. Vielleicht denken die dann 2x nach, bevor sie den Abschleppwagen rufen). Das ist nunmal der normale Weg in einem Rechtsstaat.
Den Abschleppheini sollte man wegen Nötigung anzeigen!

By Stefan-Minden (212.62.68.34) on Montag, den 23. April, 2001 - 18:19:

@farendil: Stimmt, daß ist bereits ausführlichst diskutiert worden.

@kirk: Warum sollen sie 2x nachdenken bevor sie den Abschleppdienst holen?? Schon klar - natürlich ist der "Falschparker"(??) im Recht und Parkverbote bzw. Behindertenparkplätze nur dazu da um die armen Autofahrer zu piesacken und abzuzocken um die Stadtkassen zu füllen.
Ich meinte auch nur, daß solche Sachen oft genug vor Gerichten landen, da vielen Leuten offensichtlich die Fähigkeit zur Einsicht fehlt und bei so offensichtlichen und klaren Sachen auch noch Einspruch eingelegt wird. Das alles verursacht Kosten, die einfach nicht sein müssen. Von der Zeitverschwendung der Gerichte mal ganz zu schweigen. Warum sind diese denn so überlastet?? Wer auf einem Behindertenparkplatz parkt, kennt die möglichen Folgen. Was soll es also für einen Unterschied machen, ob er an den Abschleppunternehmer oder an die Stadt bezahlt??

By kirk (217.49.208.217) on Dienstag, den 24. April, 2001 - 10:34:

@stefan-minden
Warum sollen sie 2x nachdenken bevor sie den Abschleppdienst holen??

> Damit wollte ich ausdrücken, daß ich es für durchaus angebracht halte, wenn die jeweiligen Behördenmitarbeiter sorgfältig abwägen, ob eine Abschleppmaßnahme recht- und zweckmäßig ist bevor sie den Abschlepper bestellen. Es kann schließlich nicht angehen, daß in dem Bewußtsein abgeschleppt wird, daß der PKW-Halter erstmal zahlen muß, um seinen Wagen auszulösen und dann ggf. seinem Geld hintergerrennen muß, falls das Abschleppen rechtswidrig war.

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"Schon klar - natürlich ist der "Falschparker"(??) im Recht und Parkverbote bzw. Behindertenparkplätze nur dazu da um die armen Autofahrer zu piesacken und abzuzocken um die Stadtkassen zu füllen."

>Wenn Du meinen Beitrag ganz gelesen hättest, hättest Du auch meine Meinung zum Parken auf Behindertenparkplätzen gelesen.
Im Übrigen erscheint es mir manchmal tatsächlich so, daß viele Parkverbote tatsächlich den Sinn haben, Autofahrer zu piesaken und abzukassieren. (Aber das ist ein anderes Thema und soll hier nicht weiter vertieft werden). Darüber, daß die Verbote grds. zu beachten sind und ein Verstoß mit einer Verwarnung / Bußgeld geahndet wird beseht ja auch kein Zweifel. Ob aber nun gleich abgeschleppt werden muß ist eine andere Frage.
Außerdem gibt es ja wohl genügend Fälle, in denen zu Unrecht "Knöllchen" oder Abschleppmaßnahmen erfogt sind. Und in diesen Fällen ist der betroffene Autofahrer nun mal im Recht.

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Ich meinte auch nur, daß solche Sachen oft genug vor Gerichten landen, da vielen Leuten offensichtlich die Fähigkeit zur Einsicht fehlt und bei so offensichtlichen und klaren Sachen auch noch Einspruch eingelegt wird. Das alles verursacht Kosten, die einfach nicht sein müssen. Von der Zeitverschwendung der Gerichte mal ganz zu schweigen. Warum sind diese denn so überlastet??

> Tja nun leben wir aber nunmal in einem Rechtsstaat und da gibt es halt die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, wenn man sich etwa von einer Behörde ungerecht behandelt fühlt. Lieber überlastete Gerichte, als ein System, in dem die "Obrigkeit" Entscheidungen erläßt, die nicht anfechtbar sind. (Ich glaub´, das hatten wir schonmal...).
Was die Kosten angeht, so trägt diese derjenige, der beim Rechtsstreit unterliegt - also der Falschparker, wenn er verliert.

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Wer auf einem Behindertenparkplatz parkt, kennt die möglichen Folgen. Was soll es also für einen Unterschied machen, ob er an den Abschleppunternehmer oder an die Stadt bezahlt??

> Um mir jedwedes rechtstheoretische Gesülze zu sparen, nenne ich einen ganz einfachen und pragmatischen Grund: Was ist, wenn der Autofahrer zum Abpschlepphof kommt und entweder gerade keine 320 DM dabei hat. Soll erdann wieder mit dem Taxi nach Hause fahren und wiederkommen, wenn er das Geld dabei hat (wieder mit dem Taxi)? Ne, Ne. So gehts nicht. Insbesondere dann nicht, wenn (und das kann eigentlich immer der Fall sein) das Abschleppen zu Unrecht erfogt ist.
Also: ich denke der Unterschied zwischen "sofort B(ar)A(auf) T(atzte) und einem vernünftigen Kostenbescheid liegt auf der Hand.

Abschließend sei noch angemerkt, daß "Geier" wohl zu Recht abgeschleppt wurde (was er wohl auch einsieht) und er sich lediglich über die raubritterartige Praxis des Abschleppunternehmers Bröker beschwert.

By Siemm (139.4.163.222) on Mittwoch, den 25. April, 2001 - 14:58:

Falls ich mal abegschleppt werden sollte und die nicht mein Fahrzeug rausgeben ohne das ich zahle erstatte ich Anzeige wegen Diebstahl. Denn das Fahrzeug wurde ohne meine Erlaubnis von dem Platz entfernt an dem ich hinterlassen habe.

By traffic (195.252.203.204) on Mittwoch, den 25. April, 2001 - 15:35:

@Siemm: Das geht nicht, wenn das Fahrzeug falsch geparkt war und ggf. jemanden behindert hat (oder behindern könnte wie hier im Thread). Du kannst dann nur den Abschleppheini wegen der Auszahlungsmodalitäten verklagen. Wenn du z.B. nicht genug Geld zum Auslösen dabei hattest, wäre für die dadurch aufgewendete Zeitspanne Nutzungsausfall und Schadenersatz denkbar.

By farendil (217.0.226.226) on Mittwoch, den 25. April, 2001 - 17:30:

@traffic: nicht nur das. du kannst auch auf herausgabe des pkw ohne bezahlung klagen, da wirst du auch recht bekommen.

der auftraggeber des abschleppens muß sich dann wegen der kosten an den halter wenden..

ansonsten völlig richtig...

By cpp (62.67.6.108) on Montag, den 4. Juni, 2001 - 20:37:

Sicherlich ist es nicht fein, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Davon aber unberührt hat der Abschleppdienst kein Recht, selbst die Abschleppgebühren durch Zurückhaltung des Fahrzeuges einzutreiben. Der Vetragspartner des Abschleppdienstes ist der Auftraggeber ... also Polizei, Stadt, Gemeinde. In dem vorliegenden Fall hat sich der Abschleppdienst evtl. sogar einer/mehrere straftaten schuldig gemacht (Nötigung,Unterschlagung), die Polizei, wenn sie denn nichts dagegen unternimmt, der Rechtsbeugung im Amt.
Aber trotzdem: Auf einem B-Parkplatz unberechtigt parken ist immer falsch. Und gezahlt werden muß die Abschleppgebühr dann sowieso.

By officer (213.187.66.175) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 19:36:

Ich denke es kommt da ganz auf die Landesregelung an. Zwar gibt es das o.a. Urteil zur Herausgabe des Fzg und den Kosten, aber ob das überall bestand haben dürfte? Im Urteil von München steht es doch drin "verbotene Rechtsbesorgung iSd RBerG Art 1 § 1 Abs 1, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besondere Erlaubnis besitzt."

Wenn das in anderen Bundesländern eindeutig gesetzlich geregelt ist, wird man wohl erstmal zahlen müssen. Dann hat der Abschleppunternehmer natürlich gut lachen, wenn Du mit der Polizei drohst.

Zum Parken auf dem Behinderten-PP nur eins: Nicht nur daß man in Deutschland mit den 75,-DM äußerst günstig davon kommt, in anderen Ländern zieht man sich auch noch erheblich die Mißachtung aller anderen auf sich.

By farendil (217.80.144.139) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 19:48:

@officer: blue{in anderen Ländern zieht man sich auch noch erheblich die Mißachtung aller anderen auf sich.}

ROTFLBTC!!!!!!!


Wenn ich da mal so an Frankreich denke, insbesondere Paris / Coté de Azur bekomme ich gleich einen Lachanfall!

Dort ist es z.t. so: Straße mit 2 Spuren pro Richtung, schöner Mittelstreifen (mit hübschen Palmen) und ganz rechts und ganz links in jeder Fahrtrichtung wird durchgehend geparkt, so daß in der Mitte genau eine Fahrspur übrigbleibt.

Oder anders: an gewissen Stellen bist du einfach nur froh, wenn du einen Platz findest, auf dem du dein Auto überhaupt irgendwie hinquetschen kannst.

By Nachtvogel (193.98.188.218) on Dienstag, den 5. Juni, 2001 - 20:31:

@officer

Ich bin ebenfalls der Meinung, dass DM 75,- lächerlich sind. Wenn man in der glücklichen Lage ist, sich normal bewegen zu können, sollte man einmal versuchen, sich vorzustellen, wie es mit Behinderung wäre.

Ich habe vor Media-Markt einmal einen Typen angesprochen, der gerade sein Auto auf einem BPP abgestellt hat. Er reagierte sofort agressiv aber ich hatte in kurzer Zeit mehrere Leute an meiner Seite. Der Mann fuhr sein Auto genervt weg.

Das Beispiel zeigt, dass offenbar auch bei uns ein Mißachtungs-Potential da ist, viele Leute registrieren leider nur nicht, wenn neben ihnen gerade ein Nicht-Behinderter einem Behinderten die Park-Möglichkeit nimmt.

By McFly (53.122.34.113) on Mittwoch, den 6. Juni, 2001 - 08:10:

Weswegen Abgeschleppt wurde ist ja mal wurst. Aber der Halter hat den Abschlepper nicht beauftragt und somit auch keinen Gültigen Vertrag geschlossen. Somit dürfte der Abschlepper(Gläubiger) auch keine Ansprüche gegen den Halter (Schuldner)haben. In diesem Fall müsste die Politöse (Vertreter mit Vertretungsmacht) bzw. die Stadt der Auftraggeber (auch Schuldner) sein. Die Stadt wiederum hat (bei Rechtmäßigkeit) Ansprüche gegen den Halter und somit kann diese die Enstandenen Kosten vom Halter fordern.

Das ist so meine Laien Juristische Meinung mit der Grundlage BGB. Währ nett wenn das so ein Jurist bestätigen könnte.

Übrigens da gab es doch ein Urteil das die Leerfahrt des Abschleppers unter das Betriebswirtschaftliche Risiko der Stadt bzw. des Abschleppers fällt und somit solang am Fahrzeug noch nicht gearbeitet wurde keine Kosten dem Halter (außer Verwanung max 75DEM) anfallen dürfen. Leider wird das bei Fernsehberichten zum Thema immer wieder Verschwiegen.
Frage ist das ding Rechtskräftig und Allgemein Gültig ???

Noch ein Tip zum Schluß wenn man Falsch Parkt ein Zettel mit Handy Nr und Hinweis das man gleich da ist Gut sichtbar auslegen. Somit dürfte man sich das Abschleppen sparen können und muß nur die max. 75 DEM zahlen.

Zum Thema Behinderten Parkplatz hab ich meine Eigne Meinung die wahrscheinlich leicht abweichend ist aber das ist auch nicht unbedingt Thema und deshalb behalt ich die für mich da ich auch möchte das sich das Ding hier zum Thema befasst und nicht bei Adam und Eva diskutiert wird. Fakt ist der Verstoß ist begangen und ob Moralisch korekt oder nicht ist nicht relevant.Deweiteren geht es ums Abschleppen und die Methoden dabei.

By Nachtvogel (193.98.188.218) on Mittwoch, den 6. Juni, 2001 - 17:49:

@McFly

Neugierig wäre ich ja schon, wie deine Meinung zum Parken auf Behinderten-Parkplätzen ist...
Wie wär's mit einem neuen Thread?

By chris (134.147.103.17) on Montag, den 11. Juni, 2001 - 19:34:

Es gibt aber bei Juristen auch die Geschäftsführung ohne Auftrag. Das ist z.B. das Sicherstellen eines Fahrzeuges zur Gefahrenabwehr. Man unterstellt, dass es in deinem Interesse ist. Dann bist du plötzlich Vertragspartner des Abschleppunternehmens und musst sofort bezahlen.

By kirk (62.104.210.68) on Dienstag, den 12. Juni, 2001 - 08:28:

Eine GoA sehe ich hier ehrlich gesagt nicht, zumal die Abschleppmaßnahme im Rahmen hohheitlichen Handelns durch die Polizei bzw. Ordnungsbehörde angeordnet wurde. In diesem Fall sind Spezialgesetze einschlägig, so daß für eine GoA m.E. kein Raum bleibt.
Ansonsten stellt sich die Frage, inwieweit der Abschleppunternehmer die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern darf. Sollte er ein Zurückbehaltungsrecht, ein Pfandrecht oder was weiß ich geltend machen wollen, so steht der Betrag der ihm zusehenden Forderung (320 DM) ja wohl in einem krassen Mißverhältnis zum Wert des Fahrzeugs (i.d.R. mindestens mehrere tausend, wenn nicht sogar zehntausend Mark).


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