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Fahrverbot - wie wird es vollstreckt?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Fahrverbot - wie wird es vollstreckt?
By Greatblackbird (145.253.2.233) on Mittwoch, den 14. März, 2001 - 21:04:

Nach einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid mit angeordnetem Fahrverbot hat man die Möglichkeit,
den Führerschein laut Rechtsmittelbelehrung bis spätestens 4 Monate nach Rechtskraft bei der
Behörde zu hinterlegen. Hierzu hätte ich einige Fragen:

1. Kann der Führerschein auch bei einer Polizeidienststelle abgegeben werden, um das FV präzise planen zu können bzw. um das Porto zu sparen?

2. Gilt der Postweg zur Behörde schon als Beginn des Fahrverbotes bzw. darf man noch fahren, wenn
der FS auf dem Weg zur Behörde ist?

3. Wie wird der Zeitraum gerechnet, ausgehend von einem Monat ?

4. Kann auch eine polizeiliche Verlustbescheinigung als Beginn den FV hinterlegt werden, weil der FS unauffindbar ist?

Weitere Fragen stellen sich wahrscheinlich im Diskussionsverlauf.

Vielen Dank erstmal

By farendil (217.0.227.105) on Mittwoch, den 14. März, 2001 - 21:30:

zu1: manchmal ist es möglich es beim ordnungsamt (vielleicht auch bei der polizeidienststelle) der heimatstadt persönlich abzugeben.
dazu solltest du vorher mit der verwaltungsbehörde, welche das fb verhängt hat UND der eigenen sprechen - bei den einen geht es, bei den anderen nicht.

einen rechtsanspruch darauf, den fs bei einer anderen stelle abzugeben hast du nicht.

2. nein, es gilt lediglich der tag der ankunft in der behörde.
da der postweg nicht berechenbar ist, ist alles andere als vom briefkasten direkt nach hause, sehr heikel.
dies darfst du eigentlich auch nicht, da du keinen fs mehr hast.
solange dein fs aber noch nicht bei der behörde eingegangen ist, stellt dies lediglich eine ordnungswidrigkeit dar (20,-)

3. der monat wird bis zum gleichen tag des folgemonats gerechnet - tagemäßig ist daher immer der februar von nicht-schaltjahren zu empfehlen
:-)

4.meines wissens nach: ja, ABER: zur verlustbescheinigung habe ich in den letzten tagen schon mal was geschrieben - wenn der fs noch vorhanden ist und du trotzdem fährst UND erwischt wirst, handelst du dir massig ärger ein.

By Greatblackbird (145.253.2.237) on Mittwoch, den 14. März, 2001 - 22:36:

Das heißt also, wenn man den Führerschein an einem 1. abgibt, darf man ab dem nächsten 1. wieder fahren, oder erst am 2. des Folgemonats? Wird der Eingang des Führerscheins bei der Behörde eigentlich bestätigt? Hat man Regressansprüche, wenn die Behörde es versäumt, den Führerschein rechtzeitig wieder zurückzusenden?
Bei der Sache mit der Verlustbescheinigung geht es eigentlich nur darum, das Dokument Führeschein selbst nicht der Behörde zu überlassen. Am Ende des Fahrverbotes oder kurz danach ist er dann plötzlich wieder da. Auch wäre es einfacher, wenn man sich kurzfristig entscheidet, im Ausland Urlaub zu machen, um dort ein Fahrzeug zu führen.
Wie sieht es aus, wenn man den Führerschein in den Postkasten wirft und der Behörde per Fax mitteilt, daß der Führerschein unterwegs ist mit dem Wunsch, ab diesem Zeitpunkt das Fahrverbot angerechnet zu bekommen?

Ich weiß, viele Fragen auf einmal, ist aber sehr wichtig.

By alfa (195.124.135.4) on Donnerstag, den 15. März, 2001 - 10:19:

Noch eine Variante:

Wenn man vorher Widerspruch eingelegt hat und damit die Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, muss man den FS bei der Staatsanwaltschaft abgeben und wiederholen.
Bringen und Holen würde ich, wenns eben geht, persönlich machen mit Bescheinigung und so.

By Greatblackbird (145.253.2.238) on Freitag, den 16. März, 2001 - 23:14:

Danke, alfa

Hat denn niemand Antworten auf die anderen Fragen?

By m3 (217.2.193.182) on Samstag, den 17. März, 2001 - 02:27:

@greatblackbird: diese Fragen hat ich mir auch mal so ähnlich gestellt. Wie alpha schreibt, ist bei Einspruch oder Urteil vom Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zuständig. Wenn ich die Angaben des Merkzettels richtig in Erinnerung habe, kannst Du die Pappe auch bei einer Polizeidienststelle in Verwahrung geben. Die Staatsanwaltschaft garantiert Dir aber eine rechtzeitige Zusendung der Pappe: Eingang vor Ablauf Deines Fahrverbotes, welches nach einem Monat endet. Abgabe z. B. am 14ten, dann kannst Du am 15ten des Folgemonates ab 0 Uhr wieder fahren. Damit also das ganze Timing (Urlaub in den Staaten usw.) genau passt, würde ich die Pappe persönlich abgeben. Bei solch einem seltenen Akt kann man auch nette Fragen stellen und Infos ziehen.
Wenn das Fahrverbot "aktiviert" ist, gilt es einen Monat, ob die Pappe nun verloren gegangen ist, oder die Pappe vor Ablaub des Fahrverbotes bei Dir wieder eintrifft!
Aber Vorsicht: es soll schon vorgekommen sein, daß graue Lappen in der Verwahrungszeit "versehentlich unkenntlich gemacht" werden, kriegst dann gegen Unkostenerstattung EU-Plastik....

By Greatblackbird (145.253.2.234) on Samstag, den 24. März, 2001 - 18:16:

Tja, anscheinend kann mir hier niemand so richtig weiterhelfen. Somit werde ich erstmal in eigener Regie tätig werden und hier darüber berichten: Also, aus Prinzip will ich vermeiden, den FS überhaupt aus der Hand zu geben. Somit wollte ich dafür heute eine Verlustbescheinigung bei der Polizei ausstellen lassen, da der FS unauffindbar ist. Man sagte mir dort, diese sei (noch) nicht notwendig, da man sie nur zur Wiedererlangung (Neubeantragung) bei der entsprechenden Führerscheinstelle benötigt. Diese Bearbeitung würde bis zu 6 Wochen dauern (das Fahrverbot ist dann schon vorbei :)), ich solle nochmal intensiv suchen. Die Bescheinigung ist außerdem bei einer Verkehrskontrolle auch nicht notwendig, und wenn man wie in diesem Fall ohne FS angetroffen wird, kann man immernoch nachprüfen, ob man einen FS hat oder nicht, das kostet also auch kein Geld. Außerdem kann man einen FS nicht abgeben, wenn er unauffindbar, also nicht da ist :) Ich solle mich mit der Behörde in Verbindung setzen, wie man nun weiter verfahren kann. Dabei kann ich mich auf das Gespräch berufen. Das FV kann aus beruflichen und persönlichen Gründen nicht nach Neuausstellung eines FS angetreten werden (die Frist wäre noch ausreichend). Also werde ich erstmal ein Fax aufsetzen :)

By Alberto (212.185.252.132) on Montag, den 26. März, 2001 - 19:02:

Ich will dir mal meine Erfahrungen posten, vielleicht hilfts ja.
Also, ich hatte mal ein Fahrverbot (1 Monat) - das ist ja grundsätzlich anders, als ein Führerscheinentzug. Also....
Ich habe ein bißchen Einspruch eingelegt, bis zum Urlaub. 1 Tag vor Antritt meines Urlaubs habe ich beim Amtsgericht Stuttgart den FS abgegeben und gleichzeitig ein Schreiben, in dem ich den Einspruch zu diesem Tage zurückzog. Meine Frau hat mich mit dem Auto dort hingefahren und wieder mit nach Hause genommen, denn ab da durfte ich nicht mehr fahren.
Ich bekam den Führerschein - per Post - 2 tage vor dem Ablauf des Monats wieder zugesandt - mit dem Begleitschreiben, ich dürfe erst am selben Kalendertage des Folgemonats (Tag weiß ich nicht mehr) ab 0.00 Uhr wieder fahren.
Den Führerschein hatte ich aber schon - nur die Löschung im Computer erfolgt eben erst zu diesem Termin. Das wars.

Allerdings kann ich mir vorstellen, wenn man sagt, man habe den Führerschein verloren und möchte aber trotzdem das Fahrverbot antreten, und man werde auch nicht fahren, daß die das auch gelten lassen.
Und - findet man ihn nach 3 Wochen wieder - und gibt ihn dann noch für diese 1 Woche ab, dürfte alles klar sein.
Der Vorteil?
Man kann den "Lappen" mit in Urlaub nehmen - und dort damit sehr wohl einen Mietwagen nehmen. Nur - sollte man dort einen größeren Unfall bauen und das verfahren zieht sich nach Deutschland hin, - so ist man zusätzlich dran, wg Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Doch - so lange alles gut geht, wird dies z.B. in Spanien kein mensch nachprüfen - auch keine Polizeikontrolle.
Hat dir das geholfen?

By farendil (217.0.226.208) on Montag, den 26. März, 2001 - 20:54:

@alberto: das fahrverbot gilt nur im bereich der brd.

also: wenn du in E einen Unfall hast und die dt. behörden das mitbekommen, können sie dir nicht wegen fahren ohne FS.

By Greatblackbird (145.253.2.234) on Montag, den 26. März, 2001 - 22:39:

@Alberto
Danke, klar hilft mir das weiter. Ich bin aber auch der Meinung, daß das FV nicht im Ausland gilt. Das ist auch mitunter Ziel des Vorgangs, da ich evtl. kurzfristig verreisen werde. Ich habe der Behörde jetzt verbindlich geschrieben, wann ich das FV antreten werde und daß sie leider vorerst keinen FS bekommen können. Mal sehen, was passiert...

By stefan (217.5.83.106) on Dienstag, den 27. März, 2001 - 16:04:

wo steht, dass das Fahrverbot nur in der BRD gilt? Wenn ich keine gültige Fahrerlaubniss habe, dann darf ich auch nicht fahren. Weder hier noch anderswo. Deshalb muss man den Führerschein ja auch abgeben.

Dass die von Alberto beschriebe Methode funktioniert bezweifele ich nicht, aber streng genommen dürfte das auch für den Fall, dass man einen Führerschein dabei hat, gesetzeswidrig sein.

By farendil (217.0.227.51) on Dienstag, den 27. März, 2001 - 16:20:

@stefan:der fs wird nicht eingezogen und ungültig gemacht, sondern er wird als strafe für einen monat behalten um das fahrverbot besser zu kontrollieren.

oder anders: der führerschein ist eine amtliche bestätigung, daß du mit der bedienung eines kfz, und deren regeln zum führen desselben vertraut bist.
also einfach ein nachweis, daß du geistig und körperlich in der lage bist ein auto zu fahren.


das fahrverbot ist keine anzweiflung der tatsache (sonst dürfte der fs nicht wiedergegeben werden - zumindest nicht, bevor eine wiederherstellung der geistigen und körperlichen eignung nachgewiesen wurde)
das fahrverbot ist eine nebenfolge der strafe, die aus einer owi resultiert.

die tat (owi) muss in d begangen worden sein, um in d dafür bestraft zu werden, genau so wie der staat die strafe nicht in ein anderes land erstrecken kann.

By Alberto (62.224.100.112) on Dienstag, den 27. März, 2001 - 17:07:

@farendil
Ich glaube, daß du schon recht hast, denn ein Freund von mir hat in Italien ein Fahrverbot bekommen (3 Monate wg. 260 kmh + ). das ist im FS eingestempelt worden. Dennoch haben sie nicht die Deutschen verständigt und der Stempel ist für Deutschalnd nicht relevant.

Aber ich meine, mal gelesen zu haben, daß eben ein Fahrverbot "für diesen Führerschein-Inhaber" ausgesprochen wird - von der Behörde, die dafür die Hoheit hat, - also für einen deutschen Staatsbürger eben die deutsche Behörde.
Dieses Fahrverbot gilt dann aber generell für diese Person - also theoretisch, wenn auch nicht nachprüfbar, auch im Ausland.

Andersherum gesagt: Ich glaube kaum, daß die deutsche Behörde dir deinen Führerschein mitgeben würde, wenn Du auch noch so eindeutig dokumentierst, daß du nun z.B. nach Australien auswanderst. Ich vermut, sie werden ihn bis zum Ende der Sperrfrist behalten.

By farendil (217.0.227.51) on Dienstag, den 27. März, 2001 - 18:23:

also es gab schon mal eine interessante diskussion um genau dieses thema.
sie ist im Archiv 2000 zu finden.

Allerdings gibt es dort auch verschiedene Aussagen.

Auf zwei von denen möchte ich speziell hinweisen.
Einmal von "Seb.", der sich zwar nur sehr selten zu wort meldet, aber dafür in juristischen dingen immer außerordentlich gut informiert ist.

und einmal von "grauer Lappen", der offensichtlich schon mit einem Sachbaearbeiter von der Staatsanwaltschaft gesprochen hatte.

Das dumme ist nur, daß sich diese Meinungen wiedersprechen...

By Greatblackbird (145.253.2.234) on Dienstag, den 27. März, 2001 - 19:28:

@farendil und Alberto
Ich habe der Polizei bei der Verlustanzeige meines Führerscheins gesagt, daß ich beabsichtige, Urlaub im Ausland zu machen und ich dort ja fahren dürfe. Sie haben mir dies, zumindest mündlich, bestätigt.
Das Fahrverbot ist Länder- und Personenbezogen. Es gilt nicht für den Führerschein selbst. Bei einem Führerscheinentzug darf man auch im Ausland nicht fahren. Wenn ein ausländischer Fahrzeugführer in D eine Owi begeht, die ein FV nach sich zieht, wird das in seinem Führerschein eingetragen. In D darf er dann nicht fahren, in seinem Heimatland jedoch ohne Probleme. Auch wenn er in seinem Heimatland ein FV hätte, dürfte er in D fahren. Warum sollte das für einen Deutschen anders sein? Den FS möchte ich nicht herausgeben, weil ich denke, daß die Dauer des FV in einem solchen Fall für immer und ewig darin vermerkt wird und man sich sicherlich mit diesem Vermerk im Ausland während des FV rechtfertigen müßte, wenn man z.B. einen Wagen mieten möchte. In der angesprochenen Diskussion geht es übrigens um das Fahren in den USA, also nicht in Europa.

By N.N. (195.37.128.1) on Mittwoch, den 28. März, 2001 - 09:10:

Für die gegenseitige Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse gibt es internationale Abkommen und darauf basierende nationale Verordnungen, hier in Deutschland ist dies die Verordnung über den Internationalen Kfz-Verkehr (IntKfzVO). Die wesentlichen Vorschriften für Deutschland finden sich in § 4 IntKfzVO. Daraus geht hervor, daß ausländische Fahrerlaubnisse in Deutschland nicht anerkannt werden, solange der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland, im Ausstellerstaat der Fahrerlaubnis oder im Land seines ständigen Wohnsitzes einem Fahrverbot unterliegt oder der Führerschein dort irgendwie vorläufig sichergestellt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 IntKfzVO). Hat der Ausstellerstaat die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zeitlich ausgesetzt (darauf läuft ein Fahrverbot hinaus), gilt diese während dieser Zeit auch nicht in Deutschland.

Da derartige internationale Abkommen in allen Unterzeichnerstaaten in gleicher Weise gelten, dürfte es mit ziemlicher Sicherheit im Ausland mit einer deutschen Fahrerlaubnis genauso laufen, wenn ihr Inhaber in Deutschland einem Fahrverbot unterliegt.

Inwieweit ausländische Behörden oder Polizeidienststellen die Existenz eines Fahrverbotes im Ausstellerstaat feststellen können, wenn es nicht im Führerschein vermerkt ist, ist natürlich wieder eine andere Frage. Man sollte es jedoch besser nicht darauf ankommen lassen.

By Greatblackbird (145.253.2.233) on Mittwoch, den 28. März, 2001 - 19:24:

Uups, das sieht ja gar nicht gut aus. Weiß nun vielleicht jemand definitiv, ob man mit einem Fahrverbot in D im Ausland fahren darf, oder besser, in welchen Ländern?

By Wolf (212.211.72.12) on Donnerstag, den 29. März, 2001 - 16:08:

Vor Abgabe des Führerscheins beim Straßenverkehrsamt internationalen Führerschein beantragen. Kostet nicht viel, geht schnell, ist 3 Jahre gültig - im Ausland, nicht in Deutschland.
Damit ist das in Deutschland geltende Fahrverbot jenseits der Grenzen unwirksam.

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 29. März, 2001 - 16:22:

Der internationale Führerschein ist keine besondere Fahrerlaubnis für das Ausland, sondern im Grunde genommen nur eine in mehreren Sprachen abgefaßte Bestätigung, daß jemand eine nationale Fahrerlaubnis in bestimmten Klassen besitzt. Wird die nationale Fahrerlaubnis entzogen oder ausgesetzt (Fahrverbot), verliert auch der internationale Führerschein seine Grundlage. Das ist auch der Grund, wieso z.B. bei Anmietung eines Autos im Ausland in der Regel der nationale Führerschein vorgelegt werden muß. Der internationale Führerschein kann (vor allem schon aus sprachlichen Gründen) hilfreich sein, ist aber für sich genommen nichts wert und verleiht keine besonderen Rechte.

By Greatblackbird (145.253.2.234) on Donnerstag, den 29. März, 2001 - 19:01:

Ist der internationale Führerschein fürs Ausland generell notwendig? Ich habe mir im Ausland schonmal ein Fahrzeug geliehen, verlangt wurde aber nur der normale Führerschein. Das war auf Lanzarote, also in Europa.

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 29. März, 2001 - 20:53:

Den internationalen Führerschein als solchen brauchst Du im Ausland eigentlich nicht. Maßgebend ist allein, daß Du eine gültige Fahrerlaubnis eines Landes hast, das den entsprechenden Abkommen über den internationalen Kfz-Verkehr beigetreten ist. Allerdings mußt Du dessen Behörden irgendwie nachweisen, daß Du eine solche besitzt, was manchmal schon aus sprachlichen Gründen schwierig sein kann. Deshalb brauchst Du in der Regel (jedenfalls außerhalb der EU) entweder eine beglaubigte Übersetzung des nationalen Führerscheins in die jeweilige Landessprache oder eben den internationalen Führerschein, der eine standartisierte mehrsprachige Bestätigung ist.

Vergleiche dazu die Regelungen in Deutschland für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse in § 4 Abs. 2 IntKfzVO.

By HarryB (203.198.23.24) on Freitag, den 30. März, 2001 - 03:00:

Den internationalen Führerschein als solchen brauchst Du im Ausland eigentlich nicht.

Da waere ich vorsichtig. Es gibt nicht viele Laender, die wie Deutschland, den Fuehrerschein unbegrenzt ausstellen. Das erste, worauf der Vermieter schaut, ist in der Regel das Ablaufdatum auf dem Fuehrerschein, dann auf die Erlaubnisklassen. Mit einem alten grauen Fuehrerschein kann man da schon in arge Erklaerungsnoete kommen, wenn kein internationaler Fuehrerschein vorliegt. Selbiges kann einem bei einer Fahrzeugkontrolle durch die oertliche Verkehrspolizei passieren. Andererseits ist es mir in vielen Laendern so ergangen, dass die Vorlage des internationalen Fuehrerscheines fuer die Anmietung eines KFZ genuegte, den nationalen wollte keiner mehr sehen...

By Greatblackbird (145.253.2.238) on Samstag, den 31. März, 2001 - 16:25:

Es gibt Neuigkeiten: Zum Einen kann mit einem Nachweis des Führerscheinverlustes vor dem zuständigen Amtsgericht zur Niederschrift eidesstattlich erklärt werden, in welchem Zeitraum man kein Fahrzeug führt. Dazu muß man aber zum Gericht. Zum Anderen ist es möglich, eine Bescheinigung von der Führerscheinstelle einzuholen, aus der der Verlust und die erworbenen Führerscheinklassen hervorgehen.

Weiß jemand, ob man dafür zur Führerscheinstelle muß und ob es diese Bescheinigung nur mit gleichzeitigem Neuantrag gibt? Habe jetzt festgestellt, daß mein Lappen wirklich nicht auffindbar ist :( Es besteht bei mir die Möglichkeit, die Bescheinigung nachzureichen, hätte aber während des Fahrverbotes ein Problem, bei der Führerscheinstelle zu erscheinen.

By Veritas (62.226.117.92) on Donnerstag, den 5. April, 2001 - 13:29:

Zusätzlich ausländischen Führerschein !

Eine Frage: Ich habe, neben dem deutschen Führerschein, seinerzeit noch einen in Südafrika erworben. Wenn ich nun den deutschen (befristet) loswerde, darf ich doch noch immer mit dem afrikanischen - im Ausland, versteht sich - herumfahren, oder?

By Greatblackbird (212.144.244.232) on Sonntag, den 29. April, 2001 - 12:10:

Ist wohl nichts gegen einzuwenden. Zumindest kann es schlecht kontrolliert werden.


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