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Parken im verbehrsberuhigten Bereich

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Parken im verbehrsberuhigten Bereich
By Yoda (62.224.155.160) on Montag, den 12. März, 2001 - 10:57:

Hallo.

Ich habe ein Knöllchen bekommen. Zitat des Anhörungsbogens: "Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO) verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. §§ 42 Abs. 4 a, 49 StVO."

Da an der Stelle, an der ich geparkt habe, ein Pflasterwechsel stattfand, habe ich mich mit Verweis auf die VwV-StVO an das Ordnungsamt gewendet, wo man mir mitteilte, daß in dem Falle mit dem Pflasterwechsel keine Parkfläche gekennzeichnet werden soll. Der Pflasterwechsel sei auch dafür zu schmal (ich stehe mit den Rädern an einer Seite noch auf dem Straßenpflaster). Derartige Flächen müßten eine Mindestbreite haben.

Habe ich jetzt quasi Pech gehabt und das O-Amt war mal wieder schlauer?

By Yoda (62.158.120.142) on Donnerstag, den 15. März, 2001 - 22:50:

Hmmm... Habe jetzt inzwischen mal gezahlt. Die paar Mark tun zwar nicht weh, sind aber wie Perlen vor die Säue... Aber bevor es noch in ein Bußgeldverfahren ausartet...

By ProViDa (217.9.44.18) on Sonntag, den 15. April, 2001 - 16:08:

Gem. § 42 Abs. 4a Nr.5 StVO sind Verkehrsberuhigte Bereiche öffentliche Verkehrsflächen und dienen als Aufenthalts- und Bewegungsraum für alle Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmer, soweit sie zugelassen sind. Alle Fahrzeuge haben ausnahmslos Schritt zu fahren, um eine fremde Gefährdung auszuschließen.
Die Fahrgassen verkehrsberuhigter Bereiche haben infolge ihrer Mischfunktion keine Fahrbahnen und auch keinen rechten Fahrbahnrand i.S.d. § 12 Abs. 4 StVO, so dass in den ausgewiesenen Parkbereichen auch entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden darf.
Das Parken ist nur auf den ausgewiesen Flächen zulässig (Z. 314, 315 oder Markierungen nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO). Außerhalb dieser Flächen darf nur bis zu 3 Minuten
(§ 12 Abs. 2 StVO) sowie zum Be- oder Entladen, Aus- oder Einsteigen (-lassen) gehalten werden; es ist unter den gleichen Bedingungen wie beim Z. 286 zulässig. Grundstückszufahrten sind keine gekennzeichneten Parkflächen; sie werden in Verkehrsberuhigten Bereichen als Ausweichstellen benötigt. Infolgedessen darf auch der Grundstückseigentümer dort nicht parken.
Parkflächenmarkierungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) erlauben das Parken. Parkflächen werden durch Bodenmarkierungen oder wechselnder Pflasterung gekennzeichnet. Ein Parken ist unzulässig, wenn das abgestellte Fahrzeug über diese Markierung (in Länge oder Breite) ragt.

Somit kann ein einfahrender Fahrzeugführer, welcher sich auf Parkplatzsuche befindet, davon ausgehen, dass ein Parken auf der sich abhebenden Pflasterung zulässig ist.
Er unterliegt keinem Verbotsirrtum, wenn es sich bei dieser Kopfsteinpflasterung um eine Versickerungsfläche handelt. Sollte hier ein Parken verhindert werden, obliegt dieses dem Baulastträger, welcher für eine entsprechende Nachbesserung zu sorgen hat.


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