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Autodurchsuchung

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Autodurchsuchung
By 98ROZ (195.238.131.67) on Donnerstag, den 8. März, 2001 - 20:05:

Wann dürfen Polizisten eigentlich mein Auto durchsuchen?

Angenommen ich werde bei ner allgemeinen Verkehrskontrolle rausgewunken, hab natürlich alles dabei (Papiere) also alles okay..
Nur der Polizist findet ich seh nach Haschisch Konsument aus. Darf der mein Auto nach Drogen durchwühlen? Ne Hausdurchsuchung darf man ja auch nur auf richterliche Genehmigung machen??

By Seppelschorsch (217.80.177.28) on Freitag, den 9. März, 2001 - 01:10:

"Ne Hausdurchsuchung darf man ja auch nur auf richterliche Genehmigung machen??"

" Nein, das ist nicht ganz richtig. Unter dem Ausgangspunkt "Gefahr im Verzug" können HD auch ohne richterliche Genehmigung gemacht werden!

Verhalten bei Hausdurchsuchungen

Zuerst ein wenig Theorie:

Wir leben in einem s.g. Rechtsstaat, das heisst erstens, dass wir in einem
Staat leben. Leben in einem Staat bedeutet dass jeder seiner Buerger ein
wenig Freiheit in Sicherheit eintauscht. Die Freiheit des Buergers wird
durch Gesetze begrenzt, andererseits bekommt jeder auch ein grosses Stueck
an Sicherheit - sein Leben und Besitztum wird durch den Staat garantiert,
so dass er, in der Regel, ein sicheres Leben fuehren kann, ohne um sein Leben
und seine Habe zu fuerchten. Zweitens bedeutet Rechtsstaat, dass das
Verhaeltnis von Freiheit und Sicherheit nicht willkuerlich sondern durch
"das Recht" festgelegt wird. Das bedeutet, dass keine Staatsgewalt im
Widerspruch zum schriftlich festgelegtem Gesetz handeln darf. Dass dies
nicht immer so ist, liegt auf der Hand, aber bevor du dich dagegen wehren
kannst, musst du erst erkennen wo gueltiges Recht ueberschritten wurde -
hier gilt Wissen ist Macht. Fuer Juristen unter euch, uns wird hier am
meisten das Grundgesetz (Art. 13) und die Strafprozessordung (StPO, Par. 110)
interessieren.

Wie ich oben schrieb, garantiert der Staat per Gesetz jedem Buerger Sicherheit
zu. Wenn sich also jemand (eine Privatperson oder eine Firma) in seinen
Rechten verletzt meint (Diebstahl, Erschleichen von Dienstleistungen, Sach-
beschaedigung, Verletzung des Copyrights), hat er das Recht den vermeintlichen
Verursacher bei der Polizei, oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; wenn der
Verursacher nicht bekannt ist, kann Anzeige "gegen unbekannt" gestellt werden.

Jetzt kommt der Staat zum Zug, er kann ein Ermittlungsverfahren (EV) einleiten
oder auch nicht. Damit wir schneller vorankommen, nehmen wir an ein
Ermittlungsverfahren ist eingeleitet worden. Das EV hat zum Zweck hinreichende
Beweise zu finden, um eine Anklage vor Gericht zu erheben, denn ohne einen
Schuldspruch des Richters kann der tatsaechliche Verursacher nicht zur
Verantwortung gezogen werden (auch hier Prinzip des Rechtsstaats).

Waehrend des EV hat der Staat (Polizei, Kripo) eine ganze Palette an Mitteln
um den oder die Verursacher zu finden und/oder zu ueberfuehren. Er kann
abhoeren, beschatten, verdeckte Ermittler einsetzen oder auch eine Hausdurch-
suchung beim vermeintlichen Verdaechtigen oder einem seiner vermeintlichen
Komplizen anordnen. Da sind wir also endlich beim interessanten Teil
angelangt.

Kurze Zusammenfassung fuer Notfaelle

Die wichtigsten Ratschlaege bei einer Hausdurchsuchung

1. Keine Panik.

2. Kommen die Beamten, und haben sie keinen schriftlichen Hausdurchsuchungs-
befehl - schicke sie hoeflich weg.

3. Haben sie einen Hausdurchsuchungsbefehl, oder berufen sich auf "Gefahr
im Verzug" - musst du sie hereinlassen. Davor das Papierstueck *genau*
durchlesen! Und lass' sie nur das tun was drauf steht. Bei Abweichungen
daran erinnern.

4. Nicht einschuechtern lassen, du darfst dich frei bewegen und auch
telefonieren - sofort einen Anwalt anrufen!

5. Keine Fragen beantworten, lediglich die Personalien duerfen festgestellt
werden. Mit den Beamten nicht reden, keine Aussagen, immer auf den Anwalt
verweisen.

5. WICHTIG: Was immer du auch unterschreibst, pass' darauf auf, dass immer
"NICHT EINVERSTANDEN" und "BESCHLAGNAHMT" etc.. angekreuzt sind. Die Liste
der Sachen die sie beschlagnahmt haben, und das Protokoll nicht
unterschreiben.

7. Nach der Durchsuchung den Anwalt Einspruch einlegen lassen."

By me (213.61.158.208) on Freitag, den 9. März, 2001 - 01:28:

@Seppelschorsch
Bitte immer Copyright mit einfügen, wenn man andere Quellen zitiert. Sollte der Text dennoch von Dir stammen, dann kannst Du diesen Hinweis ignorieren.

By 98ROZ (195.238.131.67) on Sonntag, den 11. März, 2001 - 11:06:

Danke aber das hilft mir eigentlich nicht weiter:
Wie sieht es mit einer Autodurchsuchung aus? Genau gleich??

Und: soweit ich weiß besteht das mit gefahr im Verzug bei Hausdurchsuchungen seit diesem Jahr nicht mehr!

By Polizist (217.4.94.60) on Sonntag, den 11. März, 2001 - 15:06:

@98ROZ: Die Durchsuchung des Autos richtet sich hauptsächlich auch nach den Vorschriften der §§ 102ff StPO. Dies z.B. dann, wenn der Verdacht einer Straftat gegeben ist und die Durchsuchung beweiserhebliche Tatsachen hervorbringen könnte.
Wenn der Polizist gewisse Tatsachen feststellt, die darauf hindeuten das du Haschischkonsument bist, kann er dein Auto durchsuchen, da die Vermutung naheliegt, dass diese Durchsuchung zum Auffinden von illegalen Drogen führt.
Denkbar ist auch eine Durchsuchung nach den Polizeigesetzen, da die aber in den Bundesländern unterschiedlich sind, kann ich die hier nicht näher erläutern. Ganz allgemein dient dies aber zur Gefahrenabwehr.
Und was die Sache mit der Gefahr im Verzug angeht, liegst du nicht ganz richtig. Diese Vorschrift gibt es nach wie vor. Nur hat das BVerfG vor kurzem festgestellt, dass die Prüfung in jedem Einzelfall sehr sorgfältig vollzogen werden muss. GiV liegt dann vor, wenn bei Hinzuziehung einer richterlichen Entscheidung ein Zeitverzug entstünde, der den Erfolg der Maßnahme gefährden könnte (sinngemäß). Z.b. wenn ich nachts einen Drogendealer festnehme und in dessen Wohnung noch mehr Drogen gelagert sind. Nachts kriegst du nur sehr sehr schlecht einen Richter, der dir die Durchsuchung anordnet. Ich müsste also bis zum nächsten Morgen warten. Wenn aber kein Haftgrund vorliegt, muss ich den Dealer wieder springen lassen. In der Zwischenzeit hat er natürlich genug Zeit, die Drogen zu verstecken. Deshalb gibt es die Gefahr im Verzug, die auch ein Polizeibeamter, der Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist (irgendwo im GVG), diese Durchsuchung anordnen.
Klar?

Viele Grüße,

ein Polizist

By Seppelschorsch (217.1.2.2) on Sonntag, den 11. März, 2001 - 19:46:

@me

Der Text stammt zum grossen Teil aus einer alten Hausarbeit von mir (habe ja auch mal etwas Jura studiert...) unter Zuhilfenahme diversester Quellen, eine Auflistung der Literatur wäre jetzt aber etwas müssig - aber so:

- Hanfmagazin 03/99 (irgendwie logisch, dass die sowas als Dauerthema haben... ;-) ).

sowie...
- 'Strafanzeige und Strafprozess' Taschenbuch
- Strafprozessordnung (Paragraph 110) (in einer
- 'Computer und Recht', Zeitschrift, Verlag Dr. Otto Schmidt
- 'Ausgewaehlte Rechtsprobleme, Dissertation
von Dr. Stephan Ackermann

By me (213.61.158.217) on Sonntag, den 11. März, 2001 - 19:56:

@Seppelschorsch

Der Hinweis kam von mir nur, weil ich an der Formatierung erkannt habe, dass der Text über die Zwischenablage kopiert wurde.

By N.N. (195.37.128.1) on Sonntag, den 11. März, 2001 - 22:14:

@Polizist

Mich würde zur Klarstellung mal eines interessieren: Du schreibst, daß eine Durchsuchung des Fahrzeugs dann vorgenommen werden könnte, wenn "der Verdacht einer Straftat gegeben ist und die Durchsuchung beweiserhebliche Tatsachen hervorbringen könnte".

(1) Inwieweit ist es erforderlich, daß zur Begründung eines solchen hinreichendes Verdachtes objektive, hinterher überprüfbare Tatsachen vorliegen? Ist es für einen Polizisten zulässig, Durchsuchungen nicht aufgrund solcher harter Tatsachen, sondern lediglich aufgrund eines unbestimmten Gefühls (um nicht zu sagen, aufgrund von eigenen Vorurteilen), daß da "etwas sein könnte", vorzunehmen?

(2) Das Grundgesetz schreibt die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz vor. Wer aufgrund seiner Herkunft, seiner Nationalität, seines Aussehens oder seiner Kleidung vom durchschnittlichen Normalbürger abweicht, darf nicht schon deshalb gezielt zu Kontrollen herausgegriffen werden. Dennoch hört man oft von Fällen, in denen sich Kontrollen offenbar an nichts anderem als an diesen Äußerlichkeiten festmachen. Wie ist eine solche Behandlung mit dem Grundgesetz - das immerhin die Grundlage aller anderen Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen ist - zu vereinbaren?

(3) Vor einiger Zeit schilderte jemand einen Fall, in dem nicht nur sein Auto, sondern auch er selbst durchsucht wurde. Die ihm gegebene Begründung: er habe gerötete Augen gehabt, also sei Drogenkonsum nicht auszuschließen gewesen. Wie kann man nachträglich gegen eine zu Unrecht oder unter derartigen abstrusen Begründungen vorgenommene Durchsuchung vorgehen (auf realistische Weise, nicht durch eine fast immer sinnlose Dienstaufsichtsbeschwerde)?

(4) Bestehen strengere Voraussetzung für die körperliche Durchsuchung von Personen als gegenüber der von Fahrzeugen? Nach dem Grundgesetz ist die Menschenwürde vom Staat zu achten. Wie ist sichergestellt, daß die Menschenwürde des zu Durchsuchenden gewahrt bleibt? Ich denke dabei vor allem an Fälle, an denen dies in aller Öffentlichkeit geschieht, wenn Personen an die Geschlechtsteile gegriffen wird oder in denen Personen (einschließlich Polizisten) des anderen Geschlechts anwesend sind. Kann in solchen Fällen verlangt werden, daß ein Arzt hinzugezogen wird oder daß die Durchsuchung an einer von Dritten nicht einsehbaren Örtlichkeit stattfindet?

By HarryB (203.198.23.23) on Montag, den 12. März, 2001 - 02:36:

Also wenn mann N.N.'s Fragen so liest, kann man sich nur fragen: Darf jetzt niemand mehr durchsucht werden, oder nur noch alle nach einem Massstab???

Ist es für einen Polizisten zulässig, Durchsuchungen nicht aufgrund solcher harter Tatsachen, sondern lediglich aufgrund eines unbestimmten Gefühls (um nicht zu sagen, aufgrund von eigenen Vorurteilen), daß da "etwas sein könnte", vorzunehmen?

Ja, wenn nicht so, wie dann sonst? Mal abgesehen vom abstrusen Hinweis auf die Vorurteile - der nur in einem recht geringen Prozentsatz zutreffen koennte - welche Massstaebe hat denn Deiner Meinuyng nach die Staatsgewalt anzulegen, um einer vermuteten Straftat auf die Spur zu kommen?

...seiner Nationalität, seines Aussehens oder seiner Kleidung vom durchschnittlichen Normalbürger abweicht, darf nicht schon deshalb gezielt zu Kontrollen herausgegriffen werden. Dennoch hört man oft von Fällen, in denen sich Kontrollen offenbar an nichts anderem als an diesen Äußerlichkeiten festmachen.

Sollen, diese Deine Worte, etwa bedeuten, dass die Staatsgewalt nach Nationalitaet, Hautfarbe und aehnlichem ihre Durchsuchungsaktionen festmacht? Das glaubst Du doch wohl selbst nicht, oder? Wenn anderenfalls bekannt ist, dass z.B. der Drogenhandel in einem Bereich fest in der Hand einer bestimmten Nationalitaet ist, dann liegt es doch auf der Hand, dass sich deren Angehoerige nun mal in dieser Gegend des oefteren einem Grundverdacht ausgesetzt sehen, oder? Worin liegt denn Deiner Meinung nach der Verstoss gegen das Grundgesetz begruendet? Meinst Du etwa, man sollte sich in diesem Bereich nicht nur die Verdachtspersonen, sondern alle zur Durchsuchung herauspicken, damit der Gleichheitsgrundsatz immer schoen gewahrt bleibt? Sorry, das scheint mir ein wenig weltfremd....

...er habe gerötete Augen gehabt, also sei Drogenkonsum nicht auszuschließen gewesen. Wie kann man nachträglich gegen eine zu Unrecht oder unter derartigen abstrusen Begründungen vorgenommene Durchsuchung vorgehen

Was ist an dieser Vermutung abstrus? Drogenkonsum, insbesondere der von Haschisch und Marihuana, geht nun einmal mit geroeteten Augen einher - zumindest in der Vielzahl der Faelle, also ist die Begruendung durchaus nachvollziehbar, oder? Aus welchem Grunde soll nun im Nachhinein gegen diese Durchsuchung vorgegangen werden, insbesondere, wenn sie negativ verlaufen ist? Mir scheint, da will sich nur jemand gegen die vermeintlich uebermaechtige Staatsgewalt auflehnen, und zwar unter Zurhilfenahme aller moeglichen und unmoeglichen Vorwaende.

Bestehen strengere Voraussetzung für die körperliche Durchsuchung von Personen als gegenüber der von Fahrzeugen?

Na, mit Sicherheit doch. Wenn ein Polizist mich durchsuchen moechte, fordere ich ihn auf, dieses auf der Wache, unter Ausschluss der Oeffentlichkeit, zu tun. Fordert er Einblick in meine Koerperoeffnungen, dann fordere ich die Anwesenheit eines Arztes und die Abwesenheit saemtlicher anderer Personen. So, nun moechte ich mal sehen, ob dieser Forderung nicht nachgekommen wird.....

By N.N. (195.37.128.1) on Montag, den 12. März, 2001 - 08:30:

@Harry B.

Ich habe in meinem Beitrag um eine kompetente Erläuterung der Rechtslage sowie der Polizeipraxis in den geschilderten Fällen gebeten und nicht um Deine Meinung zu meiner Frage.

By HarryB (203.198.23.23) on Montag, den 12. März, 2001 - 08:44:

Tja, so ein Forum ist aber nun mal zur freien Meinungsaeusserung da, oder habe ich da etwas missverstanden?

By garfield (129.143.4.35) on Montag, den 12. März, 2001 - 08:46:

@N.N.:
Das macht der immer so. Nicht ärgern, Harry ist halt nur ein Elch.

By pumukl (195.179.94.21) on Montag, den 12. März, 2001 - 10:06:

@HarryB:
'Sollen, diese Deine Worte, etwa bedeuten, dass die Staatsgewalt nach Nationalitaet, Hautfarbe und aehnlichem ihre Durchsuchungsaktionen festmacht? Das glaubst Du doch wohl selbst nicht, oder? '

Tja Harry,
die Ausweiskontrollen am Bahnhof Freilassing (Grenzsradt) geschahen in der Vergangenheit wohl hauptsachlich in Abhängigkeit von der Haarlänge der Anwesenden. Das ist zwar etwas uneffektiv, aber es steht ja nirgendwo geschrieben, daß der Staat effektiv arbeiten muß.

MfG
pumukl

P.S: Nichts gegen deine Meinung, Harry, aber muß es immer solch ein Unsinn sein?

By HarryB (203.198.130.158) on Montag, den 12. März, 2001 - 10:29:

@pumukl:
die Ausweiskontrollen am Bahnhof Freilassing (Grenzsradt) geschahen in der Vergangenheit wohl hauptsachlich in Abhängigkeit von der Haarlänge der Anwesenden.

Wenn ich nicht irre - man korrigiere mich, wenn es doch so sein sollte - ist hier die Rede von Durchsuchungen, nicht von Ausweiskontrollen. Letztere werden offensichtlich aufgrund einer gewissen Physiognomie und Erscheinungsbild des Kontrollierten gemacht, deren Gruende offensichtlich in der Ausbildung der BG-Beamten fundiert sind. Will damit sagen, dass jemand, der die Grenze in Schlips und Kragen ueberschreitet, weniger die Aufmerksamkeit erregt, als derjenige, der in Jeans und mit langen Haaren dort eintrifft. Ob das nun so richtig und erfolgversprechend ist, kann ich nicht bestaetigen, aber offensichtlich ist es Fakt.

Nichts gegen deine Meinung, Harry, aber muß es immer solch ein Unsinn sein?

Schoen, dass Du nichts gegen meine Meinung hast, aber wie Du darauf kommst, dass es Unsinn sei, koenntest Du mir ja mal erklaeren. Gebe dafuer extra meine email Adresse an....

By Polizist (217.4.96.194) on Montag, den 12. März, 2001 - 10:39:

@N.N.: Um deine Fragen beantworten zu können, muss man ja fast studiert haben :-).
Um korrekte Antworten zu geben, muss ich mein Kommentar zur StPO hinzuziehen. Ggfls. auch noch den vom PolG BW. Das kann aber bis morgen dauern. Also Geduld bitte....

Viele Grüße,

ein Polizist

By pumukl (195.179.94.21) on Montag, den 12. März, 2001 - 11:47:

@harry:
Es ging nicht um Personen, die die Grenze überschreiten wollen, sondern um Bürger, die zufällig dort anwesend waren. Von Grenze überschreiten hab ich nirgendwo was geschrieben. (Du weist doch, zuerst lesen, dann denken (nicht glauben, zu denken), dann posten.) Es handelte sich um eine 'Verdachtsunabhängige Kontrolle', wie sie im 'Zollgrenzbezirk' nicht selten war. Kapierst du jetzt, was ich mit Unsinn meinte?

MfG
pumukl

By 98ROZ (195.238.131.67) on Montag, den 12. März, 2001 - 19:22:

@ Polizist:
Es ist also was anderes ob mein Auto oder Haus durchsucht werden?
Mein Auto kann theoretisch bei jeder allgemeinen Verkehrskontrolle auseinandergenommen werden, mein Haus aber nur in absolut dringenden Fällen (GiV)?

Und wie macht ihr eigentlich Drogentests??
z.B. THC wird im Urin überprüft, oder??
Habt ihr immer ein chemieklo dabei oder nehmt ihr einen dann mit auf die Wache??

By HarryB (203.198.23.24) on Dienstag, den 13. März, 2001 - 02:01:

@pumukl:
Es handelte sich um eine 'Verdachtsunabhängige Kontrolle', wie sie im 'Zollgrenzbezirk' nicht selten war.

Schoen, aber das hast Du erstens so nicht geschrieben und aendert zweitens auch nichts an meiner Aussage dazu. Hoechstens vielleicht, dass diese Kontrollen auch von der Polizei gemacht werden, die aber in der Ausbildung unter dem Kapitel, wer einer "verdachtsunabhaengigen Kontrolle" wuerdig ist, das gleiche hoeren duerften, wie die BG Beamten.

Kapierst du jetzt, was ich mit Unsinn meinte?

Nein, immer noch nicht, vielleicht bist Du ja mal in der Lage, eine plausible Erklaerung zu bringen. Du brauchst ja dafuer nicht unbedingt dieses Forum nutzen.

By pumukl (195.179.94.21) on Dienstag, den 13. März, 2001 - 08:19:

@harry:
Genau das ist der Unsinn. Ich beschreibe ein Situation, in der sich Beamte nicht sonderlich schlau verhielten (Anlaß dazu siehe oben). Sofort fängst du an, irgendetwas in die Sache hineinzuphantasieren, ohne sie Situation im geringsten zu kennen. Du redest zu viel von Dingen/Situationen, die du nicht kennst. Kapierst du es jetzt?

MfG
pumukl

By HarryB (203.198.23.23) on Dienstag, den 13. März, 2001 - 08:38:

@pumukl:
Auf die Gefahr hin, dass garfield jetzt 'nen Koller kriegt, aber immerhin bist Du es ja, der mir hier diese Gespraech aufdraengelt, waehrend ich Dir den Weg der email angeboten habe:
Dann schau mal genau nach, in diesem thread, und erklaere einem armen, unwissenden Elch doch einmal, wo Du etwas geschrieben hast, auf das ich antwortete, bevor Du mir Unsinn vorwarfst. Kann es sein, mein lieber pumukl, dass Du geistig etwas verwirrt bist, seit Dein Meister Eder nicht mehr ist? Kapierst Du ueberhaupt noch etwas?
MfG
HarryB

By Polizist (217.4.94.42) on Dienstag, den 13. März, 2001 - 11:05:

@N.N: Zu Frage 1: Voraussetzung für die Durchsuchung bei Straftaten sind die §§ 102ff StPO. Diesen setzte ich als bekannt voraus. Ich zitiere mal aus Kramer "Grundbegriffe des Strafverfahrensrecht - Ermittlung und Verfahren":
Nach § 102 reicht sachlich die Vermutung aus, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Dafür genügen zwar nicht rein gefühlsmäßige oder spekulative Erwägungen..., jedoch reicht kriminalistische Erfahrung als Begründung aus." Siehe auch BGH StV 88, 90
Die Durchsuchung richtet sich gegen den Verdächtigen. Dies ist, wer als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Den Status als Beschuldigter braucht die Person noch nicht zu haben. Gefordert wird allerdings ein "konkretisierter Anfangsverdacht". D.h. ein Ermittlungsverfahren muss eingeleitet sein §§ 152 (2), 160, 163 StPO.

Ziemlich trocken, aber anderst krieg ich es auch nicht erklärt.

Kurz zu Frage 2: Das Grundgesetz verlangt, dass gleiche Fälle gleich behandelt werden. Ungleiche Fälle hingegen werden auch ungleich behandelt.
Kontrollen müssen sich häufig an Äußerlichkeiten festmachen. Wozu dienen schließlich Personenbeschreibungen bei Fahndungen. Irgendwie muss ich den Täter ja erkennen. Die Antwort von Harry B darauf trifft den Rest meiner antwort ziemlich genau (von wegen Drogenmarkt in den Händen von Schwarzafrikanern).

Zu Frage 3 kann ich dir ehrlich nicht viel sagen. Grundsätzlich kannst du Maßnahmen der Polizei von einem Richter überprüfen lassen. Wie das funktioniert solltest du aber besser einen RA fragen. In deine Fall 3 sehe ich allerdings kein Problem. Gerötete Bindehäute konkretisieren den Verdacht gegen die Person schon ziemlich weshlab die Durchsuchung m.E. in Ordnung geht.

Zu Frage 4: Durch Durchsuchungen von Personen wird die Menschenwürde aus Art. 1 nicht angetastet (auch wenn der Delinquent die anders sieht). In aller Regel ist der Art. 2 betroffen.
In der Praxis liegt es auch in unserem Interesse, nicht in aller Öffentlichkeit zu durchsuchen. Wenn möglich gehen wir schon in irgendwelche Ecken oder aber gleich aufs Revier. Ein Arzt wird hierzu nicht hinzugezogen. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die "natürlichen Körperöffnungen". Alles was darüber hinausgeht, ist eine körperliche Untersuchung, § 81a StPO, an die wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft sind und die nur ein Arzt vornehmen darf (Blutprobe...).
die Durchsuchungen werden bei uns immer gleichgeschlechtlich gemacht. Es kommt bei Drogendelikten aber sehr häufig vor, dass der Delinquent sich splitter nackt ausziehen muss und wir wirklich in alle Körperöffnungen schauen (keine schöne Sache, glaubs mir)

@ Harry B, insofern muss ich deinen letztem Absatz widersprechen. Ein Arzt kommt nicht und es sind aus Eigensicherungsgründen i.d.R. zwei Beamte dabei.

Soweit mal in aller kürze, hoffe das damit sämtliche Klarheiten beseitigt sind :-))

Viele Grüße,

ein Polizist

By Polizist (217.4.94.42) on Dienstag, den 13. März, 2001 - 11:15:

@98ROZ: Eigentlich wird da kein großer Unterschied gemacht. Der § 102 StPO erlaubt unter den von mir erwähnten Voraussetzungen die Durchsuchung der Wohnung (steht so im Text). Wenn die wohnung durchsucht werden darf, darf ein Auto oder eine Person erst recht durchsucht werden. Die Wohnung ist im GG extra geschützt (frag mich jetzt nicht wo, ich müsste nachschauen). Das Auto nicht. Und bei der Durchsuchung von Personen ist Art. 2 GG berührt. In dieses Grundrecht kann aber relativ leicht durch ein Gesetz eingegriffen werden.

Urinprobe wird auf der Dienststelle entnommen. Wenn das nicht geht, kann man schlecht erzwingen und Katheter wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht mehr angeordnet, wird Blut genommen - § 81a StPO. Inzwischen gibt es auch Vortests, die sog Drugwipe. Wie die funktioniert, weiß ich nicht. Sie ersetzt aber nicht die Urin- oder Blutprobe.

Viele Grüße,

ein Polizist

By pumukl (195.179.94.21) on Dienstag, den 13. März, 2001 - 13:43:

@harry:
Willst du damit jetzt sagen, daß dein Unsinn kein Unsinn mehr ist, bloß weil ich ihn vorher gesagt habe?

MfG
pumukl

P.S: Aus der Tatsache, daß du jetzt persönlich wirst, schließe ich, daß dir jetzt vollends die Argumente abhanden gekommen sind. Das ist schlechter Stil.

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 13. März, 2001 - 14:28:

@Polizist

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort, die mir einige Sachen deutlich gemacht hat und mir geholfen hat, gewisse Schlußfolgerungen zu ziehen. Was die grundgesetzlich geschützte Würde des Menschen und den Schutz der Privat- wie der Intimsphäre bislang unbescholtener Bürger betrifft, könnte man vieles sagen. Ich will das hier jedoch nicht weiter diskutieren.


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