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verjährung

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: verjährung
By mitch (212.82.255.142) on Montag, den 5. März, 2001 - 18:31:

hi leute , bin mit dem pkw der mutter meiner freundin geblitzt worden 20.12.00.
d.h. die verjährung dauert also bis 20.3.01!
so weit so gut, allerdings waren die heute da und haben meiner schwiegermutter in spe gedroht sie vorzuladen. wird die verjährung durch eine eventuelle vorladung unterbrochen oder nicht?
man muss doch innerhalb von 3 monaten direkt gegen mich ermitteln um die verjährung zu unterbrechen oder reicht es wenn gegen den fahrzeughalter ermittelt wird?
wie lange dauert es i.d.R. bis man eine vorladung bekommt? schaffen die meine schwiegermutter in spe überhaupt vor ablauf der 3 monate vorzuladen. es sind ja "nur" noch 15 tage! weil vor gericht kann sie nicht lügen sagt sie!
die sache ist sehr dringend !danke für eure hilfe im vorraus!
mitch

By farendil (217.0.227.19) on Montag, den 5. März, 2001 - 19:18:

tja, mal wieder eine typischer anfall von groessenwahn der beamten.

die polizei an sich kann nicht vorladen, eagl was da fuer ein schreiben ins haus geflattert kommt.
der einzige der vorladen darf, ist der staatsanwalt.
dann mußt du gehen! allerdings sollten da gewisse ladungsfristen (wenn ich mich recht entsinne 1 woche) eingehalten werden.

soweit dazu.

falls es wirklich zu einer vorladung kommen sollte ist zu klären, wann sie aussagen muß.

wenn sie dort als beschuldigte (glaub ich mal nicht, dass die so doof sind) vernommen werden soll, so hat sie ein aussageverweigerungsrecht.

wenn sie als zeugin vernommen werden soll, so hat sie gegen familienangehörige bis zu einem bestimmten verwandschaftsgrad ein aussageverweigerungsrecht.
ob du ein familienangehöriger bist, hängt von deinem verhältnis zu deiner freundin ab. ist sie "nur" deine freundin, so bist du natürlich kein familienangehöriger.
seid ihr allerdings verlobt (wenn die so einen terz machen, sollte man dann im zweifelsfall schon wissen, wann man sich denn verlobt hat) so gehörst du selbstverständlich zur familie.

wie gesagt, als zeugin hat sie ein aussageverweigerungsrecht. sie muß dann außer ihren personalien nur sagen, daß sie von diesem recht gebrauch macht.
wieso - d.h. insbesondere wer die person ist, braucht sie nicht anzugeben.


zur verjährung: jede handlung der behörde (a-bogen, bg-bescheid, vorladung etc.) hat verjaehrungsunterbrechende wirkung. allerdings nur gegen die person, gegen die sich dieser verwaltungsakt richtet.
ergo: die dürfen innerhalb von 3 monaten deine personalien nicht herauskriegen!

ansonsten habt ihr scheinbar alles richtig gemacht, wenn sie euch schon so drohen :-)

By mitch (212.82.254.190) on Montag, den 5. März, 2001 - 21:49:

noch ne kurze frage, wie wäre es denn wenn sie einfach sagt es wäre ein bekannter aus usa oder so gewesen falls die weiterbohren weil vor dem richter wird sie definitiv schwach werden und sagen wer ich bin. d.h falls sie den bullen jetzt schon sagt dass es jemand von außerhalb war kommt es vielleicht gar nicht zu einer gerichtlichen vorladung! gute idee?

By farendil (217.0.227.19) on Montag, den 5. März, 2001 - 22:42:

nein, dies ist eine bewußte falschaussage und damit strafbar!

By sandra (213.21.17.135) on Dienstag, den 6. März, 2001 - 10:32:

hi farendil,
das mit der falschaussage stimmt nicht.
du kannst dich einer falschaussage nur strafbar machen, wenn du gegenüber einer stelle wahrheitswidrig aussagst, di zur eidlichen vernehmung zuständig ist. dazu gehören jedoch laut gesetz die polizei und die staatsanwaltschaft nicht dazu. nur die gerichte sind zu einer eidlichen vernehmung zuständig, oder hat dich schon jemals ein polizist unter eid vernommen. mach´doch den leuten nicht so angst. das würde ja bedeuten,daß du dich in dem fall in dem die polizei dich anhält und danach fragt was du getrunken hast strafbar machst, wenn du lügst. als strafmaß für eine falschaussage gelten drei monate bis zu fünf jahren. das wäre ziemlich krass oder?
das einzige was bei dir ein wenig unwohlsein auslösen könnte wäre das schlechte gewissen, aber das muß jeder für sich entscheiden!
gruss sandra
ps.falls du dazu etwas anderes weißt lass ich mich gerne belehren

By farendil (217.80.147.125) on Dienstag, den 6. März, 2001 - 10:40:

@sandra: es gibt zunächst einmal zwei arten der falschaussage:
die eidliche und die uneidliche.
beide sind strafbar, wenn auch mit unterschiedlichem strafmaß.

zum anhalten etc: dort bist du der BESCHULDIGTE, der darf lügen.

die mutter von mitch soll aber wie ich schon geschrieben habe, als ZEUGIN vernommen werden.
zeugen MÜSSEN die warheit sagen, oder aber sie dürfen schweigen, wenn sie sich oder angehörige belasten würden.
FALSCH AUSSAGEN dürfen Zeugen nicht.

Im übrigen wäre dies auch noch eine falsche Beschuldigung (Die werden sich nicht damit zufrieden geben, daß man sagt: "das war irgend jemand aus den usa" - die wollen dann den namen und anschrift) - die ist jedoch immer strafbar, solange sie bewußt geschieht.
und auf irrtum wird sich die mutter von mitch nach dem theather wohl nicht mehr berufen können.

By sandra (149.225.35.210) on Dienstag, den 6. März, 2001 - 10:58:

aber gerade die uneidliche aussage ist nur dann srafbar, wenn sie gegenüber einer zuständigen stelle erfolgt, das steht doch ausdrücklich in § 153 drin. eine eidlich falschaussage kann ich ja nur dann machen, wenn ich bereits unter eid stehe und das ist ja gerade bei einer vernehmung durch die polizei nicht der fall.
kann denn die mutter von mitchs freundin vor gericht geladen werden, wenn sie noch gar nicht herausgefunden haben, wer gefahren ist. klageerhebung gegen unbekannt kann nicht sein?
dann kann ja die mutter der freundin nicht als zeugin geladen werden? es ist ja nur die frage, ob die mutter vor gericht erscheinen muß, wenn der fahrer noch nicht ermittelt wurde und bisdahin forscht ja nur die polizei nach!

By farendil (217.80.147.125) on Dienstag, den 6. März, 2001 - 13:07:

@sandra: es ist möglich, den halter vorzuladen.
dazu bedarf es keiner gerichtsverhandlung sondern nur eines staatsanwaltes, welcheser selbige vorladung ausstellt.

demzufolge ist eine klageerhebung nicht von nöten.

es wird hier nicht die (oft angewendete) möglichkeit der einladung (oft mit vorladung o.ä. betitelt) zur polizei durchgesprochen, sondern die vorladung durch den sta.

eine zuständige stelle ist u.a. das ordnungsamt. wenn du denen gegenüber eine falsche person der tat beschuldigst, KANN das strafrechtliche konsequenzen haben.
wer sonst noch zu den zuständigen stellen zählt, kann ich dir nicht sagen, aber sicherlich die, vor die mitchs mutter geladen wird. (so doof sind die nun auch wieder nicht)

By Greatblackbird (212.144.200.191) on Dienstag, den 6. März, 2001 - 21:10:

@farendil
Hat ein Zeuge nicht generell ein Aussageverweigerungsrecht, auch wenn kein verwandtschaftliches Verhältnis zu dem Angeklagten bzw. Betroffenen besteht? Ist es richtig, daß zwischen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht unterschieden wird?

By farendil (217.80.147.125) on Dienstag, den 6. März, 2001 - 22:49:

@gb: nur wenn er sich selbst berlasten würde.
ansonsten gibt es kein aussageverweigerungsrecht für den zeugen.

wieso sollte ein zeuge denn auch die aussage verweigern dürfen?

By Alberto (62.224.96.159) on Mittwoch, den 7. März, 2001 - 17:03:

Aber ein Zeuge kann an "Gedächtnisschwund" leiden - das ist nicht strafbar. Unser guter Helmut Kohl konnte die damals ja perfekt.

By farendil (217.80.144.139) on Mittwoch, den 7. März, 2001 - 17:38:

@alberto: klar theoretisch ist das möglich, aber nicht mehr nach dem theater, was die abgezogen haben...

ansonsten: regt euch mal nicht auf, ich glaube nicht daran, dass die es schaffen, noch rechtzeitig vorzuladen.

By Greatblackbird (145.253.2.238) on Mittwoch, den 7. März, 2001 - 21:57:

@farendil
Angenommen, ich sitze als Beifahrer im Fahrezeug, welches mein bester Freund fährt. Er wird geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid legt er Einspruch ein, es kommt zur Gerichtsverhandlung und ich werde als Zeuge geladen, um gegen ihn auszusagen. Hier würde ich gern die Aussage verweigern, um ihm nicht zu schaden. Hätte ich diese Möglichkeit?

By farendil (217.80.144.139) on Mittwoch, den 7. März, 2001 - 23:08:

@gb: nein hast du nicht!
selbst wenn es deine freundin oder lebenspartnerin ist, ihr zusammen wohnt, kinder habt, weas weiß ich nicht noch alles...

DU MUSST AUSSAGEN!

So ist jedenfalls die rechtslage.
Ansonsten muß man verlobt sein oder an gedächtnisschwund leiden.

By Alberto (62.224.97.201) on Donnerstag, den 8. März, 2001 - 11:24:

Nur, wie wollen sie dich als Zeuge ermitteln, wenn es im Fahrzeug des Freundes passiert?
Sie müßten ja diesen fragen, wer denn der Beifahrer ist. Dazu verweigert er aber die Aussage.

By anonymous (149.225.38.203) on Donnerstag, den 8. März, 2001 - 16:01:

Woher soll man denn als Zeuge auch so genau wissen, wann, wo und bei wem man die letzten Wochen so alles mitgefahren ist... Da ist die Helmut-Kohl-Taktik ("Isch wääs nedd") sicherlich angebracht.

By Greatblackbird (217.49.125.198) on Donnerstag, den 8. März, 2001 - 16:17:

@Alberto
Wäre doch möglich, daß ich als Beifahrer auf dem Foto zu erkennen wäre, dann Fotovergleich beim Einwohnermeldeamt u.s.w.

@anonymous
Das wäre dann wohl wirklich die einzige Möglichkeit. Kann mich ja schlecht mit einem Freund verloben :)

By Alberto (62.224.97.83) on Freitag, den 9. März, 2001 - 11:31:

Jetzt mußt du mir nur noch das Einwohnermeldeamt nennen, wo Fotos eingegeben werden können - ohne Namen und dann lt. Foto 5 Personen ausgespuckt werden, die so ähnlich aussehen, ????

By Greatblackbird (217.49.111.227) on Freitag, den 9. März, 2001 - 11:42:

@Alberto
Du hast schon Recht, das ist eher unwahrscheinlich. Aber gehe einfach mal von einem ungünstigen Umstand aus. Der Sachbearbeiter kennt zwar den Fahrer nicht, der Fahrer ist auch nicht der Halter, hat aber zufällig den Beifahrer erkannt, weil die sich vielleicht irgendwo schonmal über den Weg gelaufen sind. Nun wird der Beifahrer als Zeuge geladen. Müßte er den Fahrer nennen bzw. sich zur Sache äußern?

By Alberto (62.224.97.83) on Freitag, den 9. März, 2001 - 11:51:

Er könnte sich zunächst weigern, dann kann er noch einen Rechtsanwalt zum "Zeugenschutz" hinzuziehen, das kann sehr lange dauern. Dann wird er noch zum Vorladungstermin (nur vor einem Richter oder Staatsanwalt - nicht Polizei)krank und bringt ein Attest. Das dauert wieder.... und am Schluß kann er sich gar nicht mehr erinnern.

Was glaubst Du, wie hoch ist nun die Chance, den Fahrer zu ermitteln?

By Greatblackbird (217.49.125.180) on Freitag, den 9. März, 2001 - 15:37:

So gesehen sehr gering, zumindest innerhalb der Verfolgungsverjährung :) Nun gut, zumindest weiß ich jetzt, daß man kein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge hat.


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