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Welche Strafe bei "Arzt im Dienst"-Schild?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: Welche Strafe bei "Arzt im Dienst"-Schild?
By Sandy (195.93.64.179) on Sonntag, den 4. März, 2001 - 21:13:

Ich habe von einer Arzneimittelfirma als Werbegeschenk ein rot-weißes Plastikschild mit Saugknopf bekommen, auf dem der Schriftzug "Arzt im Dienst" aufgedruckt ist.
Welche Strafe kann mir drohen, wenn ich dieses Schild z. B. beim Falschparken ins Auto hänge?
Stimmt es, dass man dann wegen Amtsanmaßung dran ist?

By Matthias (62.227.93.106) on Sonntag, den 4. März, 2001 - 21:44:

Ob Amtsanmaßung das richtige Wort ist weiß ich nicht. Jedenfalls ist die Bezeichnung Arzt besonders geschützt und Mißbrauch strafbar.

By officer (213.187.66.205) on Sonntag, den 4. März, 2001 - 22:41:

Das Schild wird niemanden interessieren, wenn es um die Ahndung von Verkehrsverstößen geht. So sind jedenfalls meine Erfahrungen. Amtsanmaßung sehe ich nicht, da Du dir ja kein öffentliches Amt anmaßt.

By michael (62.227.26.54) on Sonntag, den 4. März, 2001 - 23:51:

Amtsanmaßung liegt hier nicht vor, aber lies mal einen Paragraphen weiter, nämlich § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB:
"Wer unbefugt [...] die Berufsbezeichnung Arzt [...] führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten, siehe BayObLG VRS 57, 283: "Wer die Plakette 'Arzt' an seinem Fahrzeug anbringt, ohne ein solcher zu sein, und es darauf anlegt die Verkehrsüberwachungsorgane damit davon abzuhalten bei Parkübertretungen einzuschreiten, macht sich keiner unbefugten Führung einer Berufsbezeichnung nach § 132a StGB schuldig".

Probleme gibt's dann nur, wenn ein unbeteiligter Dritter das Schild sieht, und in einem Notfall dahergerannt kommt: "Herr Doktor, schnell, da drüben ist jemand zusammengebrochen". Was dann???

By Yoda (62.224.156.149) on Montag, den 5. März, 2001 - 01:18:

Interessieren sich unsere lieben Damen vom Ordnungsamt denn überhaupt dafür, daß da so ein Schild rumfliegt? Die verteilen doch sicher trotzdem ein Ticket, oder haben wirkliche Ärzte auf Hausbesuch das Recht zu parken, wo's ihnen gefällt?

By Seppelschorsch (62.157.44.2) on Montag, den 5. März, 2001 - 06:34:

In der Praxis gelten solche Schilder allein nicht. Es liegt im Ermessen der Kontrolleure dieses zu beachten (die meisten tun dies nicht - im Zweifelsfall Knöllchen und wenn doch berechtigter Arzt, legt der eh beim Ordnungsamt Einspruch ein).

Allerdings fahren mittlerweile schon einige mit diesen Schildchen in der Gegend herum - womit der Effekt wohl rapide sinkt.

Der Vater einer Kommilitonin ist Arzt und ich hatte das Vergnügen kurz mit seinem Wagen fahren zu müssen. Dabei lag im Handschuhfach selbiges Schild "Arzt im Einsatz" UND eine amtlich zertifizierte Ausnahmebestätigung vor.

Also empfiehlt es sich das Schildchen daheim zu lassen... Der einzige Effekt dürfte vielleicht in der gestiegenen Reputanz der weiblichen Bevölkerung liegen. Wäre mir aber sehr peinlich, im Nachhinein zugeben zu müssen, nur Quacksalber zu sein...

BTW selbiges gilt auch für die zweite Variante: "Presse"

By Keiichi (62.224.14.62) on Montag, den 5. März, 2001 - 08:29:

...meistens gibt es doch von der stadt richtig amtliche, mit stempel, unterschrift und fzg-kennzeichen versehene "sondererlaubnis-zettelchen"
diese bekommt man eben nur auf antrag und mit entsprechenden nachweis. diese gelten dann aber auch 1000%ig der ganze andere rest hat da in der regel dann keine relevanz.

By sigi (62.226.184.133) on Montag, den 5. März, 2001 - 10:07:

...die kosten aber ein nettes Schutzgeld (bei uns z.B. DM 250,00 pro Jahr und Kfz.!)

By michael (62.227.17.150) on Montag, den 5. März, 2001 - 14:19:

achja, hab da noch eine interessante Textstelle gefunden (Quelle: Berr/Hauser: Das Recht des ruhenden Verkehrs):

"Andere Arztplaketten, wie etwa das Schild 'Arzt' oder 'Arzt im Dienst' berechtigen nicht, es sei denn ein Fall des § 16 OWiG ist gegeben, zur Abweichung von straßenverkehrsrechtlichen Vor-schriften (Bouska, VD 1980, 189, 191). Die Polizei kann hier aber im Einzelfall im Rahmen des ihr zustehenden Opportunitätsprinzips von einem Einschreiten absehen."


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