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Frage zu Auffahrunfall u. unabgesicherter Unfallstelle

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Frage zu Auffahrunfall u. unabgesicherter Unfallstelle
By Pivo84 (80.132.214.127) on Samstag, den 25. Januar, 2003 - 01:20:

Wie aus einigen Beiträgen mitbekommen habe gibt es für leichte Auffahrunfälle nur Geldstrafe.
1)Ab welchem Maß werden bei einem Auffahrunfall Punkte verteilt?
2)Wenn durch eine UNABGESICHERTE Unfallstelle
ein weiterer Unfall passiert weil zum Beispiel eine von zwei Fahrspuren blockiert ist, wer hat dann Schuld? Gibt es dann eine Teilschuld für den Unfallverursacher oder beide beteiligten Personen des ersten Unfalls, weil sie die Unfallstelle nicht abgesichert haben oder mussten sich die Fahrer des 2. Unfalls auf die neue Situation eingestellt haben, das wie zum Beispiel nur noch eine Spur befahrbar ist??

Hoffe die Fragen sind verständlich ausgedrückt
Danke schon mal im vorraus!

By ich (129.217.129.132) on Sonntag, den 26. Januar, 2003 - 13:00:

Ich hab da auch noch ne Frage: Wenn es auf der Autobahn einen Auffahrunfall gibt, dann gibt es (zumindest hier im Ruhrpott) gleich kilometerlange Staus, weil die Unfallbeteiligten mitsamt Autos noch auf der Fahrbahn rumstehen und diese (ganz oder teilweise) blockieren. Sollte man nicht, sofern es bei Blechschäden geblieben ist, möglichst schnell die Fahrbahn freimachen? Solche Staus, die nicht durch hohes Verkehrsaufkommen oder Baustellen verursacht werden, sind ja auch meist schwer zu erkennen, so daß es zu Folgeunfällen kommen kann.

@Pivo: Ich denke, daß sich die vergebenen Punkte nach der Höhe der Geldstrafe richten und die wiederrum nach dem (vermuteten) Fehlverhalten.

By michael (80.138.151.72) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 10:27:

@ich:

Deine Frage wird durch § 34 Abs. 1 StVO beantwortet:
"(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
[...]"

Bei Verstößen ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 € (bzw. 35 €, sofern es dadurch zu einem weiteren Unfall kommt) fällig.

By Polizist (217.3.255.15) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 12:23:

@Pivo84: Wenn durch eine UNABGESICHERTE Unfallstelle
ein weiterer Unfall passiert weil zum Beispiel eine von zwei Fahrspuren blockiert ist, wer hat dann Schuld


In diesem Zusammenhang darf man auch den § 315c StGB nicht vergessen. Und zwar hier den Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g

(1) Wer im Straßenverkehr

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Dies noch zur Ergänzung des von Michael richtig erwähnten § 34 StVO

By dagegen (134.147.103.18) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 13:12:

Die richtige Aussage lautet: "Ich war wohl einen Moment unaufmerksam." Dann kostet es nur 35 Euro Verwarngeld. Dabei sollte es für einfache Auffahrunfälle keine Punkte geben. Für Vorfahrtsverletzungen gibt es aber Punkte.

By michael (80.138.190.211) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 11:30:

@Polizist:

Hast schon recht - nur wird in aller Regel das Tatbestandsmerkmal "grob verkehrswidrig und rücksichtlos" des § 315c StGB nicht vorliegen oder nur sehr schwer nachweisbar sein; daher ist auch die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2g StGB äußerst selten.
Selbst juris gibt da nicht viel her. Einzige vorliegende Entscheidung hierzu ist folgende:




Gericht: OLG Köln 1. Strafsenat
Datum: 29. November 1994
Az: Ss 491/94
NK: StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst f, StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst g, StVO § 15 S 2

Titelzeile

(Gefährdung des Straßenverkehrs: Auf der BAB entgegen der Fahrtrichtung liegengebliebenes Kfz)

Leitsatz

1. Eine Pflicht zur Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst g iVm StVO § 15) entfällt, wenn ihre Vornahme (zB Aufstellen eines Warndreiecks) länger dauern würde als ein zulässiges Entfernen des Fahrzeugs von der Stelle, an der es liegengeblieben ist.
2. Ist eine Überholspur der Autobahn in einer Kurve durch eine entgegen der Fahrtrichtung stehendes Fahrzeug versperrt, wird es dem Führer dieses Fahrzeugs kaum nach StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst f anzulasten sein, wenn er, jedenfalls wenn ein Wenden in einem Zug nicht möglich ist, entgegengesetzt zur Fahrtrichtung fahrend auf dem kürzesten Weg den Seitenstreifen aufsucht.

Fundstelle
NZV 1995, 159-161 (Leitsatz und Gründe)
ZfSch 1995, 194-196 (Leitsatz und Gründe)
VRS 88, 433-436 (1995) (Leitsatz und Gründe)

By ich (212.202.167.198) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 19:20:

@michael: Wie ist ein "geringfügiger" Schaden definiert?


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