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Alkohol am Steuer...Personenkontrolle vor der Haustür

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Alkohol am Steuer...Personenkontrolle vor der Haustür
By rennfahrer (80.140.51.14) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 05:42:

Habe mal eine Frage, insbesondere an die Polizisten hier im Forum.

FOlgender Sachverhalt:
Person A fährt ziemlich betrunken mit dem Auto nach Hause, wird von der Polizei verfolgt, warum auch immer. Er stellt sein Auto vor dem Haus ab, schliesst nicht ab.
Polizei steht da "schliessen sie ihr auto nie ab ?"
"Personenkontrolle, Ausweis und FS bitte"
"FS ist im Haus, soll ich ihn holen"
"Ja"
So, wenn er jetzt im Haus geblieben wäre, ohne den FS vorzuzeigen, was hätte die Polizei machen könne ??
Es lag kein Verdacht der Trunkenheit vor.
Person A kommt aus dem Haus, zeigt seinen FS, Polizei merkt nichts von seiner Trunkenheit und fährt weg.

Gäbe es Möglichkeiten, ins Haus zu gehen, weil ja der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt, oder ist dieser nicht ausreichend, um ein fremdes Haus zu betreten ??

By alpak (217.233.238.80) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 13:52:

Also in unserem Hessischen Polizeirecht würde ich folgende Ermächtigungsgrundlage sehen (andere Bundesländer sehr ähnlich):

§ 38 III HSOG: Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 30 IV HSOG vorgeführt oder nach § 32 HSOG in Gewahrsam genommen werden darf.

Im angesprochenen § 32 I (2) steht: Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehene Begehung oder Fortsetzung einer Straftat einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern

Wenn A also im Haus verschwindet, dürfen die Beamten das Haus nur betreten, wenn - naja, ihr könnt ja lesen.
Sie könnten also argumentieren, dass A's nicht verriegeltes Auto ein Hinweis dafür ist, dass er gleich wieder besoffen losfahren will. Würde aber sicher nicht reichen (können ja auch vor dem Auto warten), ausserdem wussten sie von dem Suff ja nichts.

Es gab mal einen Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur, was unter "betreten" zu verstehen ist. Durchgesetzt hat sich mittlerweile die Auffassung, dass dies ein gewaltsames Eindringen (z.B. Aufbrechen der Tür) ausschließt.
Wenn A also im Haus verschwindet und die Haustür hinter sich verschließt, dürfen die Sherrifs nach dieser Norm ihn da nicht rausholen.

Mehr fällt mir momentan dazu nicht ein. Kann gut sein, dass ich irgendwelche EGL vergessen habe, insbesondere mit der StPO habe ich noch keine Erfahrung.

By Bluey (80.130.185.162) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 17:52:

@rennfahrer

1. Du schreibst fährt ziemlich betrunken...Polizei steht da
Ich gehe mal davon aus, daß die Polizei ihn hat fahren sehen und konnte ihn nur nicht vorher anhalten.

2. Es lag kein Verdacht der Trunkenheit vor
So?? Wenn jemand ziemlich betrunken ist, dann hat er i.d.R. auch deutliche Ausfallerscheinungen, zumindest jedoch eine so kräftige Standarte, daß sie selbst bei einem mittelschweren Schnupfen zu riechen wäre.

3. Person A kommt aus dem Haus, zeigt seinen FS, Polizei merkt nichts von seiner Trunkenheit und fährt weg
Kaum vorstellbar!

4. Gäbe es Möglichkeiten, ins Haus zu gehen, weil ja der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt
Zum möglichen FS-Verstoß: Jain.
Sollte er sich überhaupt nicht ausweisen können, so geht er ohne mich im Schlepptau nirgends hin.
Falls lediglich der Verdacht bestehen sollte, er könnte keinen Führerschein haben, kann sich aber ausweisen, so reicht das i.d.R. erst einmal aus. Ob FS ja oder nein kann ich auch anderweitig überprüfen.


@alpak
Hm... also auf diese schwammige Ermächtigungsgrundlage würde ich mein Einschreiten nicht begründen. Abgesehen davon meine ich auch, daß der Passus aus dem PolG auch nicht paßt!
Um ein Haus/eine Wohnung zu betreten gehört schon etwas mehr "Fleisch in die Suppe". Ich glaube auch nicht, daß die Haustür offen bleibt, wenn sich jemand "zurückzieht". Und schon hat es sich mit dem Betreten erledigt! Eine Durchsuchung der Wohnung wäre jetzt schon erheblich schwieriger zu begründen.

By rennfahrer (80.140.51.14) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 17:54:

@alpak

Die Beamten haben ja nicht gemerkt, dass er "besoffen" war. Wollten nur den FS und Ausweis sehen.

Dann haben sie ihn noch gefragt, ob er was getrunken hätte, er meinte 1, vielleicht 2 Bier.

Gut aber Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis würde ja demnach schon reichen

By Goose (80.135.118.59) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 18:01:

@Alpak: Die Polizeigesetzte dienen der Gefahrenabwehr.
Die Einsicht des FS nach Beendigung einer Autofahrt kann aber nur der Strafverfolgung (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) dienen. Daher findet sich die Lösung in der StPO, keinesfalls jedoch im PolG.

Ansonsten siehe Bluey

Gruß
Goose

By rennfahrer (80.140.35.101) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 18:08:

@Bluey

Wie gesagt, sie haben es wohl nicht bemerkt.
Sie müssen ihm eine Weile hinterher gefahren sein, bis vor die Haustür.

Wann sie die Frage mit dem Alkohol gestellt haben, ob bevor er ins Haus ist oder danach weiss ich nicht.

By alpak (217.233.206.66) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 18:09:

@Goose: Dachte ich mir *grummel* StPO kommt erst nächstes Semester ;)

Aber - Die Einsicht des FS nach Beendigung einer Autofahrt kann aber nur der Strafverfolgung (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) dienen Wieso? So eine Routinekontrolle "Mal schaun, ob..." hat doch mit Strafverfolgung nichts zu tun (wenn er noch nichts angestellt hat), ist somit eine präventive Aufgabe -> PolG, oder?

Und wie sieht es nach StPO aus? Ich meine, wenn A was ausgefressen hat und schnell im Haus verschwindet (klar, könnte Euch nie passieren *g*). Wie gesagt, hatte mit StPO noch nichts zu tun.

By Goose (80.135.118.59) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 18:48:

Wieso? So eine Routinekontrolle "Mal schaun, ob..." hat doch mit Strafverfolgung nichts zu tun (wenn er noch nichts angestellt hat), ist somit eine präventive Aufgabe -> PolG, oder?
Nein, eine solche Kontrolle richtet sich nach § 36(5) StVO
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. [...]
Erst wenn eine hierbei OWi / Straftat festgestellt wird, wechseln wir in den strafprozessualen Bereich

Und wie sieht es nach StPO aus? Ich meine, wenn A was ausgefressen hat und schnell im Haus verschwindet (klar, könnte Euch nie passieren *g*). Wie gesagt, hatte mit StPO noch nichts zu tun.
Nun, wie Bluey schon sagte, hier sind wir in Grenzbereichen. Habe ich seine Identität bereits festgestellt (durch BPA o.ä.), so läßt sich der Besitz / Entzug einer Fahrerlaubnis ja auch später feststellen.
Habe ich keinen Ausweis, aber den Verdacht einer Straftat, so kommt § 163b (1) StPO ins Spiel

§ 163 b [Festellung der Identität des Beschuldigten]
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

Man beachte die Generalklausel, welche nur durch das Verhältnismäßigkeitsgebot eingeschränkt wird.

Danach hängt es natürlich für alle weiteren Folgemaßnahmen davon ab, was er ausgefressen hat.
(BTW: wenn du mit der StPO arbeitest, wirst du feststellen, daß dieses deutlich angenehmer als das Polizeirecht ist)

Gruß
Goose

By alpak (217.233.222.132) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 21:01:

@goose: Danke!


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