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Führerscheinentzug

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Führerscheinentzug
By Kermit (193.159.77.95) on Dienstag, den 21. Januar, 2003 - 16:59:

Was kann eigentlich weiteres passieren, wenn nach einer Erteilung eines Fahrverbotes (1 Monat)der Schein von mir nicht abgegeben wird? Die Androhung der Beschlagnahme ist zwar schon ausgesprochen, läuft aber ganz sicher in´s leere, da ich an meinem Wohnsitz nicht bekannt bin. Ein Auto fahren muss ich derzeit nicht, so das da auch kaum eine Straftat werden kann.

By Goose (80.135.107.224) on Dienstag, den 21. Januar, 2003 - 17:17:

Das ist eine ganz schlechte Idee.

Ich stelle nachfolgend nur die entsprechenden Texte (teilweise wegen der Übersicht auf die für dich zutreffenden Passagen gekürzt) ein

25 StVG [Anordnung eines Fahrverbotes]

(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 2424, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.1 Nr.1 auch in Verbindung mit Absatz 2 eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs.2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs.1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

§ 901 ZOP Erlass eines Haftbefehls

Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.


§ 913 ZPO Haftdauer

Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.


Wie du siehst, sind die Möglichkeiten vielfältig. Es lohnt sich wirklich nicht für dich.

Gruß
Goose


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