Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland
By sebastian (213.7.132.42) on Montag, den 20. Januar, 2003 - 16:54: |
Also Situation ist folgende:
Bei einem A oder zwei B Verstößen, muss man eine Nachschulung machen, Probezeit wird auf 4 Jahre verklängert. Soweit weiß ich's schjon aus eigener Erfahrung.
Bei noch einem A Verstoß (oder zwei B) erhält man eine Verwarnung, und darf freiwillig eine Beratung machen.
Aber was passiert dann, wenn man noch einen Verstoß innnerhalb der Probezeit hinbekommt: Auf der Radarfalle.de Seite steht, bei einem weiteren Verstoß INNERHALB von zwei Monaten nach der Verwarnung, würde die Fahrerlaubnis entzogen.
Was ist nun, wenn man später als 2 Monate danach was macht? Passiert dann garnichts, ist die Fahrerlaubnis auch weg, oder was?
Und wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde (nur wegen Bußgeldern wg. zu schnell fahren, Rotlicht, etc.; kein Alkohol, Unfall oder sowas): Muss man dann nur die Prüfungen wiederholen, oder gibt's eine MPU?
By dagegen (134.147.103.18) on Dienstag, den 21. Januar, 2003 - 14:19: |
Beim dritten Verstoß innerhalb der verlängerten Probezeit (4 Jahre) wird die Fahrerlaubnis entzogen.
By piranha (194.95.179.178) on Mittwoch, den 22. Januar, 2003 - 10:47: |
"Aber was passiert dann, wenn man noch einen Verstoß innnerhalb der Probezeit hinbekommt: Auf der Radarfalle.de Seite steht, bei einem weiteren Verstoß INNERHALB von zwei Monaten nach der Verwarnung, würde die Fahrerlaubnis entzogen."
Nein, umgekehrt!!
Bei einem weiteren A-Verstoß während der Probezeit und nach Ablauf der gesetzten Frist (2 Monate) zur freiwilligen Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Beratungskurs ist die FE zwingend zu entziehen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).
Innerhalb dieser 2-Monatsfrist erfolgen bei Verkehrsverstößen keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Eingriffsschwellen des § 2a StVG.
Das bedeutet aber auch nicht, dass sich der Fahranfänger (Fahrerlaubnis auf Probe) alles erlauben kann. Im Einzelfall kann die FE-Behörde nämlich im eigenen Ermessen handeln. Eine Entziehung wegen "Nichteignung" ist grundsätzlich immer möglich (§ 2a Abs. 4 StVG).
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