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Fahrtenbuch vorzeigen bei Polizeikontrolle

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Fahrtenbuch vorzeigen bei Polizeikontrolle
By Helmo (194.140.98.74) on Dienstag, den 14. Januar, 2003 - 21:43:

Frage bzgl. Fahrtenbuch:
Fahre einen Firmenwagen den ich auch privat nutze. Da der Chef von dem Laden seine Tickets nie zahlen wollte und auch seine Angestellten bei OWis u.ä. "gedeckt" hat, wurde von den Behörden für jedes Fzg. ein Fahrtenbuch verordnet. Nun sehe ich als ordentlicher Fahrer (ohne Punkte und Strafzettel usw.) das als Strafe an, da JEDE Fahrt aufgeführt werden muß (und wer macht das schon gerne?).

1. Kann ich mich davon irgendwie befreien lassen?

Viele Kollegen haben nur EINEN Eintrag in das Fahrtenbuch geschrieben: "Blabla.. Fzg. wird ausschliesslich von mir geführt.. blabla". Damit ist meiner Meinung nach aber das FB nicht ordnungsgemäss geführt und das kostet 50 Geld und 1 Punkt.

2. Stimmt das?

3. Ist die Information über die Fahrtenbuch-Pflicht bei einer Halterabrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (oder wo auch immer da angefragt wird) registriert und will der/die Beamte/Beamtin dann gegebenenfalls gleich vor Ort das Fahrtenbuch einsehen?

4. Wie lange gilt eine solche Anordnung i.d.R.?

By michael (80.138.163.212) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 09:26:

Zu 1.:

Nicht direkt.
Da durch § 31a StVZO nur der Fahrzeughalter (oder dessen Beauftragter) tangiert wird, ist er auch für die Führung des Fahrtenbuches verantwortlich, d.h. er muß die Eintragungen vornehmen.

Zu 2.:

Mit dieser einzigen Eintragung ist das Fahrtenbuch nicht korrekt geführt. Es müssen Abfahrt- und Zielort, Beginn und Ende (Zeit) der Fahrt und Kilometerstand eingetragen werden (VGH Mannheim ZfS 84, 381) - also von jeder einzelnen Fahrt.

Zu 4.:

Das läßt sich so pauschal nicht sagen. In aller Regel wird die Fahrtenbuchauflage auf einige Monate befristet; sie kann aber auch auf unbefristete Zeit erfolgen (OVG Bremen DAR 76, 53).

By MrMurphy (217.5.38.82) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 10:33:

Der Fahrer ist "dessen Beauftragter".

Wenn der Fahrer vom Fahrzeughalter auf die Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen hingewiesen wurde, muß er das auch tun, ansonsten treffen auch ihn die vorgesehenen Strafen. Die Eintragungen muß also der jeweilige Fahrzeugführer vornehmen, egal ob das der Halter selbst, ein Angestellter von ihm oder ein sonstiger Bekannter ist.

Die Fahrtenbuchauflage gilt schließlich für das jeweils genau definierte Fahrzeug, also nicht den Fahrzeughalter oder in Helmos Fall die Firma.

An Helmos Stelle würde ich also genau überlegen, das mit den Eintragungen nicht so genau zu nehmen. Ansonsten muß er für die Verstöße der anderen büßen.

By michael (80.138.163.212) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 11:31:

@MrMurphy:

Gericht: BAYOBLG München 1. Strafsenat
Datum: 8. Oktober 1973
Az: RReg 1 St 596/73 OWi
NK: STVZO § 31a S 2, STVZO § 69a Abs 5 Nr 4

Titelzeile

(Nichteintragung in das Fahrtenbuch nur für Halter bußgeldbewehrt)

Leitsatz

Die Nichtvornahme der gebotenen Eintragungen in das Fahrtenbuch ist nur dann bußgeldbewehrt, wenn derjenige, dem die Führung des Fahrtenbuchs auferlegt wurde, Halter des Kraftfahrzeugs war.

*****

Zu Frage 1 muß ich mich übrigens anhand einer Entscheidung des BVerwG (Az. VII B 150.75) korrigieren: "Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, kann dahin eingeschränkt werden, daß der Betroffene von der Eintragung der Fahrten, bei denen er selbst das Fahrzeug geführt hat, befreit ist, eine Eintragung also nur bei Führung des Fahrzeugs durch eine andere Person gefordert wird."

By MrMurphy (217.5.42.86) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 12:55:

@michael

Du hast recht. Das hatte ich bisher falsch gelernt.

Das Fahrtenbuch muß vom Fahrzeughalter geführt werden. Auch er kann nur bestraft werden, wenn es nicht ordnungsgemäß geführt ist. Es muß auch nicht bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Von staatlicher Seite kann Helmo also nichts passieren.

Anders sieht es arbeitsrechtlich aus. Da kann der Arbeitgeber natürlich bestimmen, das bei Benutzung des Firmenwagens das Fahrtenbuch zu führen ist. Andernfalls können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen.

By Helmo (194.140.98.74) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 19:04:

@MrMurphy

Es muß auch nicht bei jeder Fahrt mitgeführt werden.

Das würde also indirekt Frage 3 beantworten. Das Fahrtenbuch muss nicht - auch wenn bekannt wird, dass man eins führen muss - vor Ort vorgezeigt werden?

By Mr.Eddie (217.80.117.216) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 19:37:

Der Chef könnte die Fahrzeuge doch für die Dauer der Fahrtenbuchauflage an jemand anderes "verkaufen". Die Auflage, ein FB zu führen, gilt doch nur für das jeweilige Fahrzeug, solange es im Besitz des Halters ist, der die Auflage bekommen hat. Oder sehe ich das falsch?

By Driver (217.5.3.2) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 20:41:

Im Bescheid wird i. d. R. bestimmt, daß die Fahrtenbuchauflage auch für evtl. zu beschaffende Ersatzfahrzeuge gilt.

By Helmo (194.140.98.74) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 21:59:

Erstmal danke für die Antworten.

Habe hier noch etwas gefunden. Demnach reichen Name/Anschrift d. Fahrers, Kennz., Datum/Uhrzeit und Unterschrift. Weitergehende Eintragungen als Auflage der Behörde (z.B. Fahrtstrecke) seien rechtswidrig, heisst es dort.
Dann könnte man sich also auch das Eintragen des Kilometerstands bei Fahrtbeginn und -ende sparen.
Habe ich das richtig interpretiert?

By MrMurphy (217.227.5.52) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 07:17:

Der Fahrzeughalter muß für jede Fahrt zwei Eintragungen vornehmen (bzw. vornehmen lassen):

Vor Beginn der Fahrt:

a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des beginns der Fahrt

und nach Ende der Fahrt:

unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift

Weitere Eintragungen sind nicht erforderlich und dürfen auch nicht durch die Behörden angeordnet werden. Diese Angaben sind allerdings für jede einzelne Fahrt vorzunehmen, ein genereller Eintrag reicht nicht aus.

Im übrigen wird die Fahrtenbuchauflage nicht zentral gespeichert, die Polizei vor Ort weiß darüber also nicht Bescheid und das ist auch nicht erforderlich.

Zur Verantwortung für die Führung des Fahrtenbuchs kann nur der Fahrzeughalter gezogen werden. Jeder Verstoß gegen die Auflage wird einzeln bestraft, also jeweils 50,- Euro und 1 Punkt. Wenn ihr schludert kann sich das Punktekonto eures Chefs bei einer Überprüfung also rasant füllen. Ich möchte nicht wissen, wie sich anschließend das Arbeitsklima entwickelt.

By Helmo (194.140.98.74) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 20:06:

@MrMurphy,

bekäme der Chef auf einen Schlag 20 Punkte, könnte das Arbeitsklima aufgrund seines plötzlichen Ablebens tatsächlich besser werden ;-)

Mal im ernst:
Wenn als Fzg.-Halter die Firma XY GmbH im Fzg.-Schein steht, dann kriegt doch nicht der Geschäftsführer die Punkte? Da müsste er ja in eigenem Interesse ständig die Fahrtenbücher von allen Firmenwagen kontrollieren. Und letztlich den Schluris Abmahnungen schreiben um seine FE nicht zu gefährden. Das kann ich mir nicht vorstellen.

By Driver (217.5.3.58) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 20:23:

@MrMurphy

Die Fahrtenbuchauflage KANN sehr wohl im örtlichen und auch im zentralen Fahrzeugregister gespeichert werden (§ 33 Abs. 3 StVG)


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