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THC - Autofahren

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: THC - Autofahren
By Cayne (80.142.31.113) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 23:17:

Ich hab mal ne frage und auch wenn sie viele vlt als brisant auffassen werden.

Nehmen wir mal an ich fahr nach Holland und setz mich in nen coffeeshop. Dürfte ich dann nichtmehr zurückfahren bis das komplette thc abgebaut ist...d.h mehrere monate?

Das kann doch nicht sein oder??

Bis jetzt war ich immer nur mim zug da, war vlt campen, und hab natürlich mal einen geraucht. Bin dann mim zug wieder zurückgefahren (ohne was mitzunehmen), also alles ganz legal....nur wie isses mim auto?

Danke schonmal für die antworten, cyas

By rennfahrer (80.140.20.96) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 23:20:

In NL darfst du nicht bekifft fahren, was passiert, wenn man als Ausländer angehalten wird weiss ich nicht.

Wirst du an der Grenze angehalten, wird man dir den FS abnehmen, eine Blutprobe entnehmen und normalerweise bekommt man den FS am nächsten Tag wieder ausgehändigt, vorläufig, bis zum Ergebnis der Blutprobe.
Also, wenn du nicht an der Grenze übernachten willst!

Aber ich glaub das beste wäre es, wenn du dich erst gar nicht bekifft ans Lenkrad setzt!

By Cayne (80.142.31.113) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 23:31:

jo das will ich ja auch garnicht..aber das heißt wenn ich ne nacht in NL schlafe könnte ich am nächsten tag problemlos fahren??

weil thc baut sich ja nur langsam im körper ab, bekifft bin ich aber nach 24h garantiert nichtmehr....

das is meine eigentliche frage =)

By rennfahrer (80.140.20.96) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 23:33:

dann dürfte es keine Probleme geben!

Ausserdem sollen sich die Grenzbeamte ja nicht für kleine Kiffer interessieren hab ich mal gehört ;)

By Polizist (217.3.254.48) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 00:59:

Du darfst das THC nicht im Blut haben. Strafrechtlich ist nur dies interessant. Wär anders auch extrem schlecht, da man über den Urin schon lange nachweisen kann. Gerade deshalb werden ja von den FE-Behörden Urinproben bei den Screenings verlangt, da man dadurch die Dauer des Konsums besser bestimmen kann.

Allerdings gibt es für die Wirkstoffe von Drogen im Gegensatz zu Alkohol keinen Grenzwert. Die Grenze wird lediglich durch die Genauigkeit der Analysegeräte bestimmt. Und die ist IMHO bei THC ungefähr 0,1 mg/l.

By Polizist (217.3.254.48) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 01:02:

@ewnnfahrer: Ich würd mich nicht drauf verlassen, dass sich Grenzbeamte nicht für kleine Kiffer interessieren.
Die Thematik von Drogen im Straßenverkehr kommt zunehmends stärker auf. Bei uns in BW ist es sogar eines der Jahresziele des IM, die verstärkt überwacht werden.
Und die Kollegen werden in letzter Zeit verstärkt geschult. Ich sehs bei mir selbst, durfte die Problematik letztens innerhalb meiner Schicht multiplizieren.

Also Vorsicht vor solchen Vermutungen.

By Polizist (217.3.254.48) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 01:04:

Da hab ich doch geschrieben

@ewnnfahrer

War vielleicht doch besser, dass ich heuer früher aus dem Nachtdienst heim bin. Wird wohl Zeit das ich mich in die Falle haue :)

By rennfahrer (80.140.36.189) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 07:19:

@Polizist

Na, an der holländischen Grenze werden die wohl besseres zu tun habe, wie nach bekifften Autofahrern Ausschau zu halten, dafür rollen täglich sicher einige kg, oder sogar t rüber!

@Cayne
Im Vergleich zu den Vorschriften des Strafrechts regeln die Ordnungswidrigkeitentatbestände die Rechtsfolgen von weniger schwerwiegenden Rechtsverstößen. Erstmalig wurde 1998 auch ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand in den § 24a StVG eingefügt, der das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis sanktioniert. Cannabis ist mit anderen berauschenden Mitteln seit 1998 in einer Anlage zum StVG aufgeführt.

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG ist in Hinsicht auf das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis und anderer berauschender Mittel bereits dann verwirklicht, wenn Cannabis oder ein anderes berauschendes Mittel im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann. Es reicht also der Nachweis irgendeiner Konzentration von Cannabis im Blut, das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts ist nicht erforderlich. Es gibt auch keine wissenschaftlich anerkannten Grenzwerte, nach denen der Grad der Beeinträchtigung durch Cannabis bestimmt werden kann. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG ist bei Fahren unter der Wirkung von Cannabis verwirklicht, unabhängig davon, ob eine konkrete Ausfallerscheinung in Gestalt eines Fahrfehlers oder eine konkrete Gefährdung vorliegt.

Für den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Fahrens unter der Wirkung von Cannabis sieht der Bußgeldkatalog schon bei erstmaligem Verstoß ein Regelbußgeld von 250 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vor, darüber hinaus werden vier Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Die Sanktion entspricht der Rechtsfolge für einen erstmaligen 0,5 Promille-Verstoß.

By oxxs (196.3.50.241) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 08:32:

Hi,

also ich hab zu diesem Thema auch mal eine Frage, speziell an unsere Freunde in Grün.
Ich weiß dass in BaWü der sogenannte Wischtest benutzt wird. D.h. ein Autofahrer bekommt mit einem Teststreifen/tuch über die Stirn gewischt.
Soweit ich weiß, zeigt dieser Wischtest nur an
Drogen: Ja/Nein
Falls Ja, Blutprobe aufm Revier

Stimmt das so, oder lieg ich falsch ?!

Um auf Cayne Frage zurückzukommen:

Welchen Zeitraum "erkennt" dieser Wischtest ?????

Wenn ich vor 3-4 tagen eine tüte geraucht habe, habe ich THC-Abbauprodukte im Körper, aber bin nicht mehr "berauscht".....

By Polizist (217.3.253.175) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 10:13:

@oxxs: Den "Wischtest" = Drugwipe, gibt es bei uns. Die Vorgehensweise ist so wie du es beschrieben hast, wir wischen an Stellen wo normalerweise kein Kontakt mit der Droge besteht, z.B. in der Achselhöhle. Nicht in der Hand.

Allerdings muss man bei der Drugwipe wissen, welche Droge man sucht. Wenn ich mit einer Drugwipe für Heroin suche, und der andere hat Koks geschnupft, wird es nichts anzeigen.
Wie lange der Test noch Rückstände anzeigt, weiß ich nicht.

Wenn sie ein positives Ergebnis zeigt, erfolgt natürlich die Blutentnahme.

Wir haben aber bei uns auf der Dienststelle seit kurzem den Mahsan-Kombi Test. Der zeigt vier Inhaltsstoffe auf einmal an.
Ist allerdings ein Urintest. Der Probant gibt freiwillig eine Urinprobe ab. Davon kommen drei Tropfen auf einen Teststreifen, der nach wenigen Minuten das Ergebnis zeigt.
Die Konsequenz bei positivem Ergebnis ist die gleiche.

By oxxs (196.3.50.241) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 14:45:

@polizist

Das ist ja das komische an der Sache.
Ich beziehe mich jetzt mal nur auf THC:

Wieso soll ich für etwas bestraft werden, wovon ich ja gar nicht mehr beeinflußt werde....

Wenn ich am 01.01. ne Tüte rauche und am 05.01. von einem Polizisten angehalten werde, der gerade Drogenkontrolle macht, kann es echt passieren, dass ich mit aufs Revier muß, eine Blutprobe abgeben muss und als Konsequenz vielleicht sogar meine Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen angezweifelt wird und ich das gegenteil mit einer mpu beweisen muss....

Wenn ich mir aber am 01.01. alle Lichter ausgeschossen habe und voll war wie ein russischer Matrose.... dann bin ich am 05.01. bei der Polizeikontrolle nicht mehr gefährdet...

Ist doch nicht ganz verhältnismäßig, oder ?!

Schönes Wochenende

By Polizist (217.3.253.39) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 16:55:

Das hat mit Verhältnismäßigkeit nichts zu tun. Wenn uns der Schnelltest anzeigt, dass du Rückstände von Drogen im Körper hast, besteht für uns der Anfangsverdacht einer Owi oder Straftat.
Die logische Konsequenz ist die Blutentnahme.

Die musst du allerdings von zwei Seiten sehen. Sie kann dazu dienen, dich der Straftat vollends zu überführen. Dann bist du mit allen Konsequenzen dabei.

Sie kann aber auch dazu dienen zu beweisen, dass du eben nichts mehr im Blut hast. Und nix im Blut - nix Straftat und auch keine MPU (zumindest bei THC nicht)

Und lange hält sich das Zeugs nicht im Blut. Frag mich net wie lange, müsste ich nachschauen.
Üblicherweise bekommen von uns erwischte Fahrer unter Drogeneinfluss bei einem § 24a StVG, der keine sofortige Entziehung der FE nach sich zieht, die Auflage das Auto für 24 Stunden stehen zu lassen.

Insofern wird man mit Drogen nicht unbedingt ungerechter behandelt als bei Alkohol. Ich will dir aber mal noch ein Urteil, bzw. die Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft posten, die dazu führte, das ein Widerspruch des Verurteilten verworfen wurde.

Zuerst das Urteil und anschließend die Begründung der StA, die zum Urteil führte. Also vorsicht bei Fahrten unter Drogeneinfluss:

2 Ss 375/99
217 Ds 60Js 45048/98
(AG Darmstadt)

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen den Studenten ....
geb. am .....in Darmstadt,
wohnhaft ......
-VT, RA ..., 64283 Darmstadt-

wegen Fahrens im Zustand berauschender Mittel

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main -2. Strafsenat -
auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt
vom 10. August 1999
am 23. November 1999
gem. § 349 Abs.2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als
unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des
angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen
und die Gegenerklärung vom 9.11.1999 hin keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.


... ... ...
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG


*****

Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen Ss 375/99 01.01.1999


S T E L L U N G N A H M E


in der Strafsache gegen
...
wegen § 316 StGB
zu der Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 10.08.1999
Az.: 60 Js 45048/98 StA Darmstadt

I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens eines
Fahrzeuges, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel zu dessen
sicherer Führung nicht in der Lage war, zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen á 15,- DM verurteilt.
Das Amtsgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den
Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision
eingelegt, die er auch form- und fristgerecht begründet hat.
Der Angeklagte begehrt die Aufhebung des Urteils insgesamt und rügt die
Verletzung materiellen Rechts.

II.
Der Angeklagte macht geltend, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer
Fahruntauglichkeit infolge Haschischkonsums ausgegangen.
Es ist insoweit anerkannt, dass der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut
eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die Annahme der
Fahruntauglichkeit rechtfertigt (BGH 44, 219; OLG Frankfurt am Main NZV
1995, 116).
Es wird allgemein davon ausgegangen, dass zumindest derzeit keine
ausreichende wissenschaftliche
Grundlage vorhanden ist, die es erlauben würde, ab einem bestimmten
Wirkstoffwert von einer absoluten Fahruntauglichkeit auszugehen (vgl. BGH
44, 222 f, Gehrmann NZV 1997, Bl. 457, 459).
Trotz erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unter Rauschgifteinfluss
stehender Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen, kann deshalb der Nachweis
der Fahruntauglichkeit, den §316 StGB nach geltender Rechtslage voraussetzt,
grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingter Leistungsbild
des Betroffenen im Einzelfall geführt werden (BGH 44, 225; OLG Köln NStE Nr.
17 zu § 316 StGB; OLG Düsseldorf NStE Nr. 29 und 32 zu 5 316 StGB; BayObLG
NStE Nr. 30 zu § 316 StGB).
Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoffbefundes regelmäßig weiterer
aussagekräftiger Beweisanzeichen (BGH 44, 225; OLG Frankfurt am Main NZV
1992, 289; 1995, 116).
Auch wenn die festgestellten hohen Werte eine Fahruntauglichkeit im
vorliegenden Fall nahelegen, ist diese nur dann rechtsfehlerfrei
feststellbar, wenn zusätzliche konkrete Umstände hinzukommen, die die
Fahruntüchtigkeit mit genügender Sicherheit belegen (vgl. BGH 44, 225).
Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sich die
rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen im konkret festgestellten
Fahrfehler manifestiert haben (vgl. BGH 44, 225).
Es ist insoweit anerkannt, dass auch Auffälligkeiten im Verhalten des
Betroffenen nach Fahrtende geeignet sein können, sichere Rückschlüsse auf
eine Fahruntauglichkeit zu ermöglichen (BGH 44, 226).
Weist der Fahrer erhebliche Auffälligkeiten (wie beispielsweise starke
Benommenheit, apathischer Eindruck, Mühe bei Beantwortung von Fragen,
lallende verwaschene Aussprache, leicht unsicherer Gang) so wird in aller
Regel von einer Fahruntauglichkeit auszugehen sein (BGH 44, 226).
Im vorliegenden Fall wurde neben einem Zittern des Angeklagten deutlich
erweiterte Pupillen festgestellt (S. 6 UA).
Es ist grundsätzlich davon auszugehen dass erweiterte Pupillen typische
Folgen eines Haschischkonsums sind (BGH 44. 227). Dennoch reicht eine
Pupillenweitstellung noch nicht ohne weiteres zur Begründung einer
Fahruntauglichkeit im Sinne von § 316 StGB aus (BGH 44, 227; OLG Düsseldorf
NZV 1993.276).
Es ist vielmehr zu prüfen, wie sich die Pupillenweitstellung konkret auf die
Fahrtüchtigkeit auswirkte und wie sie sich bemerkbar gemacht hat. Dabei kann
es auch von Bedeutung sein, ob der Fahrer in der Lage war, die
Sehbehinderung zu kompensieren (BGH 44, 227, 228).

Das Tatgericht hat insoweit mit Hilfe des Sachverständigen Lins
nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass die
Pupillenweitstellung im konkreten Fall zu einer Fahruntüchtigkeit des
Angeklagten führte. Der Angeklagte fuhr den Pkw nämlich zur Nachtzeit. Er
konnte wegen der Erweiterung der Pupillen nur verzögert reagieren, da die
erweiterten Pupillen deutlich mehr Licht aufnahmen, so dass Blendeffekte
eintraten die bei einem fahrtauglichen Verkehrsteilnehmer nicht vorlagen.
Der Angeklagte hat die Sehstörung, die auf unwillkürliche Körperfunktionen
beruht, auch nicht etwa durch Tragen einer Sonnenbrille kompensiert.
Hieraus ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die sich an
den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierte,
rechtsfehlerfrei zu dem von dem Revisionsgericht zu akzeptierenden Ergebnis
gelangte, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt infolge Haschischkonsums
fahruntauglich war.


III.
Auch im Übrigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht
feststellbar Die Strafzumessung ist zwar knapp, im Hinblick auf den
Delikttyp jedoch noch ausreichend. Jedenfalls erscheint im Hinblick auf die
ausgesprochene Sanktion von nur 40 Tagessätzen á 15,- DM ein Fehler zum
Nachteil des Angeklagten ausgeschlossen. Ähnliches gilt für die Entziehung
der Fahrerlaubnis. Auch insoweit waren im Hinblick auf § 69 Abs. 2 Ziff. 2
weitergehende Ausführungen entbehrlich, Auch die Länge der Sperrfrist lässt
einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Bei dem
Angeklagten, der langjähriger Haschischkonsument ist, kann insoweit nichts
anderes wie einem alkoholisierten Fahrer gelten. Die Tat verdeutlichte, dass
der Angeklagte nicht in der Lage ist, Drogenkonsum und Führen eines
Kraftfahrzeuges ausreichend zu trennen (vgl. auch OLG Saarlouis DAR 1999,
137; VGH München NZV 1999, 100).

Es wird beantragt, die Revision, als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen.

By kermit (149.225.178.184) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 06:05:

ist das zeug... auch THC nicht grundsätzlich in diesem unseren lande verboten?

müsste ausser punkten geldstrafe etc. nicht sogar eine weitere strafverfolung eingeleitet werden?

By Polizist (217.3.255.91) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 09:35:

@kermit: Hast recht. Natürlich ist THC und all das andere Zeugs nach wie vor verboten. Und wir sind auch extra angewiesen, bei Drogenbeeinflussten Fahrzeugführern eine Anzeige wegen Versotßes gg. das BtmG vor zu legen. Die etwas arg verschrobene Begründung: Wer Drogen im Blut hat, muss auch irgendwann besessen haben.
Und der Besitz ist strafbar. Allerdings ist gerade im Bereich der Haschraucher oftmals der Durchgangsgewahrsam möglich, wenn z.B. die Tüte in der Runde kreist. Und das ist kein Besitz i.S. des BtmG. Und der bloße Konsum ist nicht strafbar.

Und bei uns wird das gerade abgeklärt, da ich in meinem letzten Fall eine Einstellung nach § 170(2) StPO zurück bekommen habe. Und als Polizist ist man es zwar gewöhnt das viel eingestellt wird, dann aber bitte nach 153 oder 154 StPO.
Ne 170iger Einstellung ist ein Schlag ins Gesicht und ich schreib nicht jedesmal ne Anzeige, wenn ich weiß das sowas zurück kommt. Ist ja schon hart an der Grenze zur "Verfolgung Unschuldiger".

By Cayne (80.142.50.158) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 12:22:

natürlich is es in Deutschland verboten, deswegen bezog sich meine frage ja auch auf holland, bzw von der rückfahrt über die Grenze.


Ich danke euch erstmal für die Antworten...

cyas Cayne

By Mr. Sansiro (217.224.173.40) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 17:27:

Polizist hat das ja schon recht ausführlich und korrekt beschrieben, hier noch ein paar kleine Anmerkungen:

Aktives THC ist im Blut im Allgemeinen max. 6-8 Stunden nachweisbar.
Wobei hier zu berücksichtigen ist, daß die Nachweisdauer absolut nichts mit der Fahrtüchtigkeit zu tun hat, also lieber länger warten oder eine Nacht drüber schlafen.

Der Konsum ist in Deutschland nicht verboten, daß etwaiger Besitz vorausgegangen sein könnte, ist juristisch definitiv nicht haltbar.

Sollte allerdings einem Fahrer aktives THC nachgewiesen werden, kommt § 24 a StvG zur Anwendung: Geldbuße 250 €, ein Monat Fahrverbot.

Sollte sich der Fahrer zudem auffällig verhalten haben, kommt folgendes in Betracht:
eine Verurteilung nach § 316 StGB wegen einer sogenannten Trunkenheitsfahrt, sprich ein Monatsnettogehalt oder mehr und der Entzug der Fahrerlaubnis von etwa 10 Monaten.
Liegt dann im richterlichen Ermessen.
Hierzu gibt es folgendes BGH-Urteil:

BGH, Beschl. vom 03.11.98- AZ.: 4 StR 395/98; BGHSt 44, 219, NJW 1999, 226, NZV 1999, 48

"Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres."

Nach neuestem BverfG-Urteil vom 08. Juli 2002 ist sogar die von Führerscheinstellen bisher gern bzw. immer verlangte MPU nach Besitznachweis nicht mehr haltbar, lediglich ein Screening über einige Wochen/Monate kann verlangt werden, allerdings ohne vorhergehenden Führerscheinentzug.

Daß sich die FS-Stellen darüber mächtig ärgern ist bekannt.
Sie versuchen es auch nach wie vor gerne, aber man ist meist sogar mit einem kleinen Hinweis auf das Urteil und ohne Anwalt aus dem Schneider.

Kurz gesagt: wenn Du eine Nacht drüber schläfst, hast Du absolut nichts zu befürchten.

By oxxs (196.3.50.241) on Montag, den 13. Januar, 2003 - 11:29:

na also :-))

ich nehme das mal nicht als freifahrtschein (heißt das so ?)....

Es ist schon richtig, dass man "breit" nicht fahren sollte.

Ich habe bloß ein Problem mit den Zeitpunkten:

1. Einwirkung THC beendet
2. Keine Probleme mit Drugwipe bei
Verkehrskontrolle

und dem Umstand das die beiden Punkte ziemlich weit auseinander liegen...

Aber wenn das mit dem
"wenn Du eine Nacht drüber schläfst, hast Du absolut nichts zu befürchten"
stimmt, ist ja alles im grünen Bereich

By bxk (195.243.22.35) on Montag, den 13. Januar, 2003 - 12:25:

Aua aua - sei da mal lieber ein weniger vorsichtiger.

unter http://www.verkehrsthek.de/forum/viewforum.php?forum=2&921

findest du vielleicht noch ein paar Tipps

By oxxs (196.3.50.241) on Dienstag, den 14. Januar, 2003 - 07:56:

ärger bleibt einem nie erspart...


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