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Was gilt?StvO oder Schild?

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Was gilt?StvO oder Schild?
By LetjOelk (217.81.71.166) on Mittwoch, den 18. Dezember, 2002 - 22:42:

Also mich beschäftig jedes mal in so einer Situation diese Frage. Ich kenne ja das Prinzip wenn LZA in Betrieb ist, setzt sie die Verkehrsschilder "außer Kraft", weisungen von Polizeibeamten setzten LZA "außer Kraft". Wie ist das aber nun, wenn ein Schild was sagt und die stvo das Gegenteil?
Konkreter Fall (2x gesehen): Von Rechts kommt eine Straße (1x war's z. B. eine Sackgasse, eigentlich nur für Anwohner) über einen Abgesenkten Boardstein an die Straße. Hier sagt die StvO (§10)(Sinngemäß): "Wer ein Grundstück verläßt oder sonst über einen abgesenkten Bordstein fährt, ist wartepflichtig". Nun steht davor aber ein Schild "Kreuzung mit Vorfahrt von Rechts (Zeichen 102), aber laut stvo ist der von rechts komende wartepflichtig.
P.S. eines der Schilder ist inzwischen weg, hat aber mehrere Jahre gedauert!

By Landy (217.230.19.34) on Mittwoch, den 18. Dezember, 2002 - 23:17:

@ LetjOelk

In meinem Heimatort gibt es auch eine solche Stelle, mein Fahrlehrer hat gesagt, das Schild hat in dem Fall vorrang, wenn da noch eine Ampel wäre, erst die Ampel, dann das Schild, dann die STVO (so ist es bei rechts vor links ja auch).

By Drucker (217.84.139.32) on Donnerstag, den 19. Dezember, 2002 - 00:14:

Haben wir hier auch sowas: Vorfahrt geändert, aber weiße Markierungen auf der Strasse sind nicht entfernt worden und vermitteln weiterhin den Eindruck auf der Vorfahrts-Strasse zu sein. Es gilt aber rechts vor links, kein Schild mehr da.

By ThisIs (141.76.1.122) on Donnerstag, den 19. Dezember, 2002 - 01:22:

@Drucker...

Naja, ich würde gegen die Staatskasse klagen...

Wenn die die Mark. nicht wechmachen...

By LetjOelk (213.191.64.208) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 16:26:

Das hatte ich mir schon gedacht! Schade nur, das die Leute die von Rechts kommen, nichts von ihrem Glück wissen, da steht nämlich kein Schild!

@drucker, ja, sowas hab ich auch schon mal gesehen, ist nur etwas fieser, herkömmliche Kreuzung, ist jetzt Abknickende Vorfahrt, inkl. 2 Haltlinien auf der Vorfahrtsstraße!

By Nachtkutscher (62.180.210.108) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 17:04:

Kenne auch so einen Fall:
Tempo 30 - Zone, an einer Einmündung wurde der Fußweg über die einmündende Straße "drübergezogen". Wer aus dieser Straße kommt fährt also von der asphaltierten Straße ca 5m über den abgesenkten gepflasterten Fußweg und dann auf die durchgehende Straße. Das war auch mal sinnvoll, denn die einmündende Straße war verkehrsberuhigter Bereich. Das ist nun wieder abgeschafft. Und jetzt weiß eigentlich keiner, was da gilt...

By Achim (217.235.47.12) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 17:09:

Das könnte eng für die Straßenverkehrsbehörde oder den Baulastträger werden. Die haben dafür zu sorgen, dass Verkehrszeichen richtig und den örtlichen Erfordernissen entsprechend angebracht sind (Verkehrssicherungspflicht). Widersprechen Verkehrszeichen diesen Bedingungen und ist die Behörde dafür verantwortlich, sind Schadenersatzforderungen gegenüber denh Behörden nicht ausgeschlossen.

http://www.sichereStrassen.de

By Günther (195.93.65.13) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 13:11:

§ 39 (3) StVO: Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

By Achim (217.235.57.19) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 13:54:

Nur komisch, dass hier kein Verkehrszeichen regelt. Hier steht ein Gefahrzeichen, welches auf die Gefahr (Gleichrangige Straße von rechts) hinweist, welche aber nicht gleichrangig ist. Und ein Gefahrzeichen hat nun mal keine vorschreibende Wirkung.
Bleibt unterm Strich: § 10 StVO!! Hat diese Falschbeschilderung unfallursächliche Folgen, haftet unter umständen die Behörde!!

By Goose (80.135.114.243) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 14:03:

Nur komisch, dass hier kein Verkehrszeichen regelt. Hier steht ein Gefahrzeichen, welches auf die Gefahr (Gleichrangige Straße von rechts) hinweist, welche aber nicht gleichrangig ist. Und ein Gefahrzeichen hat nun mal keine vorschreibende Wirkung.

Sorry, aber da bin ich anderer Meinung

§ 39 StVO - Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen FIächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.


Hiernach ist auch ein Gefahrzeichen ein Verkehrszeichen, welches den allgemeinen Verkehrsregeln vorgeht.

Gruß
Goose

By Günther (195.93.65.13) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 16:21:

An Goose: Vielen Dank! Stimme voll überein. Habe jedoch den Eindruck, dass es mehr gewünscht wird über vergleichbare Situationen im Heimatort zu berichten.

By Achim (217.235.57.95) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 18:03:

Also richtig, das Gefahrzeichen regelt nicht, sondern weisst auf eine Gefahr hin. Bei meinem Posting ging es um das Wort "regeln", nicht um "Verkehrszeichen". Fehler von mir, falsch formuliert.
Hier nochmal meine Meinung:

§ 40 StVO Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.

§ 41 StVO Vorschriftzeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

Das hier stehende Schild ist ein Gefahrzeichen! Es mahnt und enthält weder ein Ver-, noch ein Gebot. Demzufolge regelt es keine Vorfahrt. Das machen Gebots- (Z 201 ff) oder Hinweiszeichen (Z 301 ff), wobei Hinweiszeichen nur einen "Hinweis" auf die Vorrangstraße geben.
Dem Zeichen 102 eine Vorfahrtsregelung anzudichten ist demnach schlichtweg falsch! Alles weitere habe ich bereits gepostet.

Bleibt nur noch: Allen ein gesundes, friedliches und unfallfreies Neues Jahr!

By Günther (195.93.65.13) on Mittwoch, den 1. Januar, 2003 - 23:14:

Die VwV-StVO sagt zu Zeichen 102 "Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts":
Das Zeichen darf nur aufgestellt werden vor schwer erkennbaren Kreuzungen und Einmündungen von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtzeichen geregelt ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich.

Die schwere Erkennbarkeit liegt im vorbeschriebenen Fall aufgrund des abgesenkten Bordsteins (Möglichkeit der Verwechslung mit einer Einfahrt) vor.

Somit ist vollkommen klar: Es handelt sich nicht um eine Einfahrt, sondern um eine Kreuzung. Also ist der von rechts kommende Verkehr vorfahrtsberechtigt, da wiederum § 8 (1) StVO (rechts vor links) gilt. Zudem weist das Zeichen aufgrund seines Namens auf die "Vorfahrt von rechts" hin. Die Vorfahrtsregelung des Zeichens ergibt sich also indirekt.

Hier "regelt" in der Tat nicht vorrangig das Zeichen sondern § 8 (1)! Aber die Ausgangsfrage lautete ja: Handelt es sich um eine Einfahrt (wie der Bordstein vorgaukelt) oder um eine Strasse (was Zeichen 102 aussagt). Und da findet wieder § 39 (3) StVO Anwendung! Also Straße nicht Einfahrt.

Die oft spekulierte Haftungsfrage ist somit ebenso klar. Wer in diesem Fall von links kommt ist wartepflichtig. Die Straßenverwaltung hat vollkommen korrekt gearbeitet.

Selbst wenn das Zeichen 102 nicht dort stehen würde, wäre die Situation klar. Es handelt sich auch dann um eine Straße von rechts und nicht um eine Einfahrt.

Entschuldigt den makaberen Vergleich: Das Fehlen des Zeichens 136 "Kinder" rechtfertigt es ja auch nicht keine Rücksicht auf Schulkinder zu nehmen.

By Achim (217.225.241.194) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 16:02:

Lieber Günther,
wir können auch gemeinsam des Verkehrsrecht verbiegen. Wer über einen abgesekten Bord fährt, hat vorrang zu gewähren. Ein Verkehrszeichen kann keinen abgesenkten Bord wegmachen. Vieleicht warnt Zeichen 102 auf eine Einmündung in 100 m? :-).
Also ist das Zeichen falsch aufgestellt (siehe Deine Ausführung VwV).
Im übrigen ist es erstaunlich, wie Du aus einer Verkehrszeichenbenennung eine Vorrangregelung definierst. Da hat ja bei Zeichen 136 jedes Kind vorrang. Und bei Zeichen 133 jeder Fußgänger. Muss ich dann bei Zeichen 131 warten, bis die Ampel wieder Angeht, wenn sie nachts abgeschalten wird?
Das Zeichen 102 ist (und bleibt) ein Gefahrzeichen, dass auf eine Gefahrenstelle hinweist. Ihm kann keine Vorfahrtsregelung (nach § 8) untergejubelt werden. Ist schon erstaunlich, dass Du die Straßenverkehrsbehörde für unfehlbar hälst. Kann ich aber verstehen, wenn Du selbst über einen abgesenkten Bordstein den Vorrang haben solltest

Zitat: Selbst wenn das Zeichen 102 nicht dort stehen würde, wäre die Situation klar. Es handelt sich auch dann um eine Straße von rechts und nicht um eine Einfahrt.

Und wenn Du mal in Ruhe § 10 lesen solltest: Wo steht in diesem Zusammenhang hier was von Straße? Hier ist nur der Bordstein entscheidend! Und der ist in unserem Fall vorhanden. Also Regelung § 10.

Zitat: Erfolgt die Einfahrt (auch aus einer nach § 8 S 1 bevorrechtigten) Straße über einen abgesengten Bordstein, gilt stets § 10 S 1 (OLG Zweibrücken, VRS 82, 51)

Also eindeutig!

By Chis (217.85.224.42) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 14:31:

Hatte Achim wohl doch recht, oder?

By LetjOelk (213.191.77.121) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 14:42:

Zumindest sieht er die gleiche Problematik wie ich...

By Günther (195.93.65.13) on Montag, den 6. Januar, 2003 - 20:08:

Bei dem zitierten Urteil ging es um folgenden Sachverhalt:

Ein VT wurde zu einer Geldbuße verurteilt, weil er, obwohl er gemäß § 8 StVO (und trotz abgesenktem Bordstein!!!) Vorfahrt hatte, nicht die erforderliche Sorgfalt (gemäß § 10 StVO) hat walten lassen!

Oder einfacher: Auch wer Vorfahrt hat (weil er von rechts kommt) (§ 8) muss, wenn er einen abgesenkten Bordstein überfährt, vorsichtig und rücksichtsvoll (§ 10) fahren.

Das Zitat bestätigt also meine Auffassung eindeutig! In sofern bin ich Achim für seinen Fehler dankbar!


Lieber Achim,

wenn Du Zitate anführst, dann aber bitte auch in einem korrekten Zusammenhang!

Wo steht in § 10 StVO und in dem von Dir fälschlicherweise zitierten Urteil etwas von Vorfahrt gewähren?

§ 10 StVO fordert die Verkehrsteilnehmer, die über "einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren", auf, sich so zu verhalten, "dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist".

Hier steht nicht, dass er anderen die Vorfahrt gewähren muss!


§ 8 StVO:
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

Wo steht in 1. oder 2. etwas von abgesenkten Bordsteinen?


Also: Bevor Du andere zum gründlichen Lesen aufforderst, lies bitte selbst erst einmal sorgfältiger!

Auf Deine anderen Anmerkungen muss ich sicher nicht näher eingehen!


Nur soviel noch: Eigenartig, dass die von LetjOelk beschriebene Situation in nahezu jeder Statt, in nahezu jedem Kreis und in nahezu jedem Bundesland zu finden ist. Sind die Straßenverwaltungen wirklich alle so blöd, wie Du das gerne hättest?


Nichts für ungut!

Gruß

Günther

By Bluey (217.225.30.157) on Montag, den 6. Januar, 2003 - 23:03:

@Günther


§ 8 StVO
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von
rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist
(Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere
Straße kommen.


Wo steht in 1. oder 2. etwas von abgesenkten Bordsteinen?
Stimmt. Nirgendwo! Aber in den Erläuterungen findet der Suchende "Erleuchtung" ;-)

Erläuterung zu § 8 StVO - Auszug!
...
Ist ein Nebenweg aber über einen abgesenkten Bordstein an eine andere Straße angebunden, so greift § 10 ein. Das gilt erst recht, wenn der Bordstein nicht abgesenkt ist (OLG Zweibrücken in VRS 82, 51).
...
Erkennt der Verkehrsteilnehmer bei Inanspruchnahme der Vorfahrt, dass ein Wartepflichtiger sich anschickt, sie zu verletzen, so verbietet ihm der § 1 (2), sich seine Vorfahrt zu erzwingen (BGH in VersR 63, 282; 65, 37; VRS 27, 70). Der Benutzer einer einmündenden Straße darf nicht im gewohnten Maße auf die Beachtung seiner Vorfahrt aus ,rechts vor links‘ vertrauen. Das gilt insbesondere für Vorfahrtberechtigte auf Nebenwegen, deren Einmündung schlecht erkennbar ist oder irrig als Grundstücksausfahrt angesehen werden kann. Der Benutzer einer solchen Straße darf, sofern vorfahrtregelnde VZ fehlen, auf die Beachtung seiner Vorfahrt aus ,rechts vor links‘ umso weniger vertrauen, je mehr ihm die Örtlichkeit Zweifel aufdrängt, ob Wartepfl. auf der durchg. Straße die Rechtslage rechtzeitig zutreffend einschätzen können (Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes – s. Erl. zu § 1 (2)). Im Extremfall wird von ihm als dem an sich Vorfahrtberechtigten gleiche Sorgfalt und Vorsicht erwartet wie bei Ausfahrt aus einem Grundstück (vgl. § 10) (BGH a. a. O.). Ist der Nebenweg über einen abgesenkten Bordstein angebunden, so gilt § 10 sogar unmittelbar.


Gerade im letzten Satz macht der Gesetzgeber deutlich, daß insbes. bei Nebenwegen MIT abgesenktem Bordstein eben NICHT autom. der § 8 greift (demzufolge hätte der VT nämlich Vorfahrt), sondern der § 10. Demzufolge stimmt Deine Aussage Auch wer Vorfahrt hat (weil er von rechts kommt) (§ 8) muss, wenn er einen abgesenkten Bordstein überfährt, vorsichtig und rücksichtsvoll (§ 10) fahren so nicht! Er hat nämlich KEINE Vorfahrt!


§ 10 besagt, daß
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;...

Wo steht hier denn, daß diese VT Vorfahrt haben?? Sie haben sogar besondere Sorgfaltspflichten den anderen VTs gegenüber zu erfüllen/beachten. Und das gilt insbes. für die, die aus einer Nebenstraße über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Querstraße einfahren (oder auch diese überqueren) wollen!

Erläuterung zu § 10
\b. . . über einen abgesenkten Bordstein hinweg . . . Dieser Satzteil macht die Vorschrift auch anwendbar auf die Benutzer von Zufahrten und Nebenwegen mit öff. Verkehr (vgl. Erl. zu § 1), wenn diese über einen abgesenkten Bordstein angebunden sind. § 8 tritt dann zurück.}


Gruß
Bluey

By Günther (195.93.65.13) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 06:39:

@Bluey:

Ich lese "Deine" Erläuterungen anders:
Vorfahrt hat er! Er darf sich die Vorfahrt jedoch nicht erzwingen.

In sofern deckt sich das mit meinen Ausführungen.

Woran Du ersiehst, dass der andere keine Vorfahrt gewähren muss, ist mir unklar.

Nehmen wir mal an: Beide Verkehrsteilnehmer sehen sich und halten beide an. Wer darf dann (vorsichtig als erster) anfahren? Der, der von rechts (über den abgesenkten Bordstein) kommt!

By Bluey (217.225.30.157) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 12:03:

@Günther

Nein. Das sehe ich anders. Und abgesehen davon wird es in der Praxis auch anders gehandhabt!

Ich interpretiere die Erläuterungen und auch den Gesetzestext eher so, daß eine Straße, die über einen abgesenkten Bordstein an eine Querstraße angebunden ist, einer Ein-/Ausfahrt gleichgestellt wird.

Nehmen wir mal an, ein VT fährt auf einer Straße, ein anderer will von seinem Grundstück auf diese Straße einbiegen und beide halten (zufällig ;-) ) an. Wer darf dann als erster wieder anfahren? NICHT der, der von rechts (Grundstück) kommt!

Vorfahrt hat er! Nein. Hätte er, WENN denn der § 8 greifen würde. Aber der tritt ja nun einmal zurück.

BTW: es sind nicht "meine" Erläuterungen. Die kannst Du z.B. im Polizeifachhandbuch nachlesen oder aber auch noch ausführlicher im
MÜHLHAUS/JANISZEWSKI - StVO - Strafenverkehrsordnung, Beck-Verlag

By Günther (195.93.65.13) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 21:07:

@Bluey

Natürlich greift bei Grundstückseinfahrten § 8 nicht. Da es sich bei einer Grundstückseinfahrt nicht um eine „Kreuzung(en)“ oder „Einmündung(en)“ (s. § 8 (1)) handelt, hat hier natürlich nicht Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das liegt aber allein an § 8 und hat mit § 10 nichts zu tun!

Eigenartig auch, dass an Straßen, die in eine Vorfahrtsstraße (Zeichen 306 (Vorfahrtsstraße)) einmünden und die Deiner Meinung nach (aufgrund des abgesenkten Bordsteins) nur Einfahrten sind, Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) aufgestellt wird.
Oder steht bei Euch auch an jeder (tatsächlichen) Grundstückseinfahrt Zeichen 205 ?

Wenn Du etwas unbedingt falsch verstehen willst, dann kann ich daran natürlich auch nichts ändern. Ansonsten würde ich mich nur wiederholen und somit würden wir uns im Kreis drehen.

Frag Dich einfach nur noch mal selbst: Wo steht, dass § 8 aufgrund von § 10 zurück tritt? Das Du das gerne hättest, ist klar. Aber wo steht es?

Übrigens: Dass Du „Deine“ (man beachte die Anführungszeichen!) Erläuterungen nicht selbst geschrieben hast, war mir, auch ohne Deine Hinweise zur Beschaffung, klar.

By Achim (217.235.44.127) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 22:06:

Lieber Günther,

verdrehe doch bitte nicht alles.Zeichen 205 "kann zur Verdeutlichung" des § 10 vor abgesenkten Borden stehen. Deshalb wird aber nicht ein Vorfahrtsfall nach § 8 daraus. Diese (irrige) Auffassung vertritt leider nur Schurig in seiner StVO. Alle anderen, mir zugänglichen Erläuterungen zitieren
Zitat: Erfolgt die Einfahrt (auch aus einer nach § 8 S 1 bevorrechtigten) Straße über einen abgesengten Bordstein, gilt stets § 10 S 1 (OLG Zweibrücken, VRS 82, 51)
(z.B. Mühlhaus-StVO, Jagusch-StVO, Prof. Müller-StVO aktuell)
Steht für mich nur noch die Frage: Ist Deine (einzige) Quelle Schurig? Oder wo hast Du Deine Weisheit her und erklärst alle für unwissend!

Achim
http://www.sichereStrassen.de

By Bluey (217.82.90.223) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 22:17:

@Günther

die Deiner Meinung nach (aufgrund des abgesenkten Bordsteins) nur Einfahrten sind
Nein. Das sind sie nicht. Aber bei a. B. mit diesen praktisch gleichgesetzt.

Wo steht, dass § 8 aufgrund von § 10 zurück tritt?
Ja dann lies doch bitte noch einmal, was ich oben geschrieben habe. Das geht insbes. aus den Erläuterungen zu § 10 hervor. Und wenn man den § 10 richtig liest, dann ist es eigentlich auch völlig klar, wer wartepflichtig ist.

Das Du das gerne hättest, ist klar.
Wie bitte? Was hätte ich davon?

In aller Kürze und zum Abschluß:
Bei abgesenktem Bordstein gilt kein Rechts Vor Links! Derjenige, der aus einer Straße über einen a. B. in eine andere einbiegen oder diese überqueren will, ist wartepflichtig. Daß oftmals trotzdem ein VZ 205 aufgestellt ist, liegt nicht selten einfach daran, daß die, die diese Schilder aufstellen ("Stadtsoldaten"), überhaupt nicht wissen, was sie da tun. Und leider wird's seitens der zuständigen Behörden kaum überprüft.
Mitunter wissen aber auch viele VT selbst nichts von der Regelung bzgl. des a. B. Da ist es manchmal schon besser, wenn ein VZ aufgestellt ist (auch wenn's eigentlich nicht richtig ist).

Wenn Du mir das nicht glaubst, kann ich's auch nicht ändern. Probier's doch aus. Du wirst schon sehen, wer zahlen darf und wer nicht.


Aber in einem Punkt hast Du Recht: wir drehen uns im Kreis. Deshalb war's das hier von meiner Seite auch zu diesem Thema.

P.S.: Kauf Dir doch einfach z.B. das o.g. Buch. Da steht alles drin.

By Günther (195.93.65.13) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 07:28:

Bluey:

Du hast recht! Ich habe mich verschrieben. § 8 tritt zurück, gemeint war, dass er nicht erlischt bzw. in diesem Fall nicht mehr anzuwenden ist.

Und das bestätigt weiterhin meine Auffassung: Das heist, er gilt weiter, aber man darf "sich die Vorfahrt nicht erzwingen". (s. a. diverse Erläuterungen zu § 8)


Lieber Achim:

Hast Du das Urteil auch mal gelesen?
Da geht es nämlich genau um diesen Fall: Der VT hatte Vorfahrt wurde aber verurteilt, weil er die Vorfahrt erzwungen hatte.

By Günther (195.93.65.13) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 07:59:

PS.:

„Tritt zurück“ bedeutet: Erst gilt § 10 StVO und dann erst § 8 StVO.

Das bedeutet aber nicht, dass § 8 gar nicht mehr gilt!

By Achim (217.225.250.1) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 16:27:

Langsam kommen wir dort hin. Der VT hat seinen Vorrang erzwungen, obwohl er nach § 10 Vorrang hätte. Dies ist ein Verstoß nach § 1 StVO. Daher dieses Urteil. Daraus zu schlussfolgern, dass nicht § 10, sondern § 8 gilt, ist falsch.
Es ist (und bleibt) ein Vorrangfall nach § 10 StVO.

By Achim (217.225.250.1) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 21:11:

Gleiches Ergebnis: Es gilt § 10 StVO, nicht § 8 bei abgesenken Bordstein:
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 12 U 1429/01

Langsam dürfte es aber reichen!

By Günther (195.93.65.13) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 22:09:

Hallo Achim,

Du hast recht! Wer über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, hat keine Vorfahrt. Denn sogenannte „überführte Einmündungen“ stellen keine (direkte) „Einmündung“ im Sinne des § 8 (1) StVO dar.

Die Situation ist jedoch mehr und mehr umstritten: Z.B. Bei auf der Straße liegendem Schnee oder Laub ist der Schrammbord oder der zu überfahrende Gehweg nicht mehr zu erkennen.

Danke für die Diskussion!

Günther

By Achim (217.225.250.1) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 22:28:

Keine Ursache, dafür ist ein Forum da. Aber vieleicht hast Du hier eine andere Meinung, ich weiss nicht so recht ...

http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1426790&sr=1&a=1&d=90&t=856226


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