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Ordnungswidrigkeit beim Überholen von Fahrstreifenbegrenzung

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Ordnungswidrigkeit beim Überholen von Fahrstreifenbegrenzung
By Rainer (172.184.196.83) on Samstag, den 12. Oktober, 2002 - 12:41:

Hallo,
hab heute ein Verwarnung mit Verwarngeld/Anhörung bekommen !
Auf dem steht " Ihnen wird vorgeworfen, am 29.09.02, um 20.17 Uhr in XXX, Strasse XXX, Richtung XXX, als Führer des PKW, XXX folgene
Ordnungswidrigkeit( en ) nach § 24 STVG gegangen zu haben:
Sie fuhren beim Überholen verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung ( Zeichen 295 oder 296).
$ 41 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 STVG; 155.2 BKat
Gibt es da Chancen das ich die 30€ nich zu bezahlen brauch.
Auf der Anhörung steht nichts zu Beweis und als Zeugen wurden Polizeibeamte APR XXX angegeben.
Was meint ihr, gibts da für mich Hoffnung ?
Grüsse Rainer !

By Mischa (217.230.76.246) on Samstag, den 12. Oktober, 2002 - 13:10:

Bezahl die 30 € und fertig.
Warum darum noch Spektakel machen?

Gruss Mischa

By Rainer (195.93.67.156) on Samstag, den 12. Oktober, 2002 - 20:16:

Ja nur wo sind die Beweise ?
Ich kann mich z.B. nich mehr an den Abend erinnern.
Und 30€ für das Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung is bisschen viel, oder ?

Grüsse Rainer

By Bluey (217.225.17.159) on Samstag, den 12. Oktober, 2002 - 21:07:

Und 30€ für das Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung is bisschen viel, oder

Wenn es "nur" das reine Überfahren der FSB wäre, dann ja. Aber für das Überfahren der FSB BEIM Überholen (das wird Dir ja vorgeworfen!) sind tatsächlich 30,- € vorgesehen!


Ja nur wo sind die Beweise ?
Zeugenaussagen der Kollegen. Das reicht aus!

By Steffen (80.137.171.123) on Mittwoch, den 16. Oktober, 2002 - 14:45:

wenn's keine Fotos,... gibt: wie wollen die dir beweisen, daß DU gefahren bist?! ;-)

By Bluey (80.130.178.166) on Mittwoch, den 16. Oktober, 2002 - 15:00:

Ich schreibe eine "Halteranzeige" (wenn das Fz nicht angehalten wurde und der Fahrer daher nicht eindeutig feststeht) nur dann, wenn ich den Fahrer auch erkennen konnte und beschreiben kann. Davon war ich hier ausgegangen.

By Rainer (195.93.67.178) on Freitag, den 18. Oktober, 2002 - 14:07:

Hmm ja stimmt, wenn es 2 Beamte sehn, reicht das schon aus !
@Bluey Da hast du recht, wenn die mich nich angehalten haben und der Fahrer nich eindeutig genug feststeht, können die mir doch auch nix....
hmm was soll ich denn machen, 30 euro hinlegen ?
Wenn sie mich angehalten hätten, dann ok, aber so...
Soll ich schon mal meine Rechtsschutz raussuchen !? ;-)

By Bluey (217.82.95.21) on Freitag, den 18. Oktober, 2002 - 15:51:

@Rainer
1. reicht auch nur EIN Beamter aus!
2. was Du machst, mußt Du selbst entscheiden. Wenn DIR der Verstoß vorgeworfen wird, obwohl Du nicht angehalten und somit nicht eindeutig identifiziert wurdest, würde ICH an Deiner Stelle erst einmal alles ablehnen. Kannst ja z.B. angeben, daß Du zur fraglichen Zeit Deinen Pkw nicht gefahren hast und auch nicht weißt, wer ihn sonst gehabt haben könnte. Entweder man wird dann konkreter oder aber man stellt das Verfahren ein.

By farendil (217.235.49.247) on Samstag, den 19. Oktober, 2002 - 00:03:

@bluey: Kannst ja z.B. angeben, daß Du zur fraglichen Zeit Deinen Pkw nicht gefahren hast und auch nicht weißt, wer ihn sonst gehabt haben könnte.
da redet unsereiner seit jahren und dann das...
AUSSAGE VERWEIGERN!!!

By Bluey (217.225.20.140) on Samstag, den 19. Oktober, 2002 - 03:52:

@farendil
Oder so :-)

Hab's aber selbst schon mal in dieser Form durchgezogen. Und zwar mit 100%igem Erfolg ;-))
(vorausgesetzt, der Fahrer ist wirklich nicht zu erkennen!!)

By elninio (217.226.174.132) on Sonntag, den 20. Oktober, 2002 - 02:53:

@bluey:

>>Ich schreibe eine "Halteranzeige"

ich dachte immer halterhaftung gibts nur bei ruhendem verkehr ?!

mfg elninio

By Bluey (80.130.189.73) on Sonntag, den 20. Oktober, 2002 - 09:44:

@elninio

"Halteranzeige" heißt hier nichts anderes, als daß ich die Personalien des Fz-Führers nicht kenne und daher den Halter "anschreibe". Von Halterhaftung habe ich nichts geschrieben. Deshalb auch in ""!
Alles andere s.o.!

By Rainer (195.93.74.9) on Donnerstag, den 24. Oktober, 2002 - 09:32:

ok danke!
Ich habjetzt den Brief erstmal zurückgeschrieben und gebe den Verstoss nich zu.
" Ich habe den PKW zur fraglichen Zeit nicht gefahren und weiss auch nich, wer ihn gehabt haben könnte. "
Naja mal sehn, was jetzt noch sokommt, ein Versuch ist es ja wert !
@bluey Hoffentlich klappts bei mir auch ! ;-))

Grüsse !

By MrMurphy (80.129.179.99) on Montag, den 28. Oktober, 2002 - 19:29:

Grober taktischer Fehler.

Wenn du so was durchziehen willst, mußt die die Aussage verweigern, also keine Angaben machen. Wenn du schreibst, das du den Wagen zur fraglichen Zeit nicht gefahren hast und auch nicht, wer ihn gefahren sein könnte, hast du schon eine Aussage gemacht.

Keine Aussage machen heißt: Namen, Wohnort und Geburtsdatum angeben, außerdem noch den Beruf (aber nicht deinen Arbeitgeber). Ansonsten nichts, niente, null, nada.

Worin liegen nun die Nachteile, die du dir eingehandelt hast?

Wenn du als Beklagter die Aussage verweigerst und ansonsten schweigst, darf das nicht gegen dich ausgelegt werden.

Wenn du Angaben zur Sache machst, wie du das mit deinem Schreiben getan hast, darf das Schweigen auf andere Fragen gegen dich ausgelegt werden. Wenn du jetzt z. B. gefragt wirst, wo du denn zu fraglichen Zeit warst, mußt du darauf antworten (und auch noch eine gute Erklärung parat haben). Wenn du sagst, du weißt es nicht mehr, wird das gegen dich ausgelegt werden können. Zu dem Zeitpunkt, als du geschrieben hast, das du den PKW zur fraglichen Zeit nicht gefahren hast, mußt du ja gewußt haben, wo du gewesen bist. Und durch das Nachdenken darüber prägt sich so was länger als die üblichen zwei Wochen ein.

Wenn du jetzt als Zeuge (und nicht als Beklagter) weiter befragt wirst, da du ja laut eigener Aussage nicht gefahren bist, darst du nicht mehr lügen, ohne das du dich zusätzlich strafbar machst (als Beklagter darf man das in gewissem Rahmen).

und so weiter und so weiter


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