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Was passiert bei Erwischen mit Blaulicht blitzer auf dem Dach

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Was passiert bei Erwischen mit Blaulicht blitzer auf dem Dach
By timo-n (62.227.0.112) on Montag, den 16. September, 2002 - 22:36:

Hallo ich habe ein Blaulichtblitzer mit Magnet fuß nur würde ich gerne wissen was passiert wenn man mich damit erwischt ohne über eine rote ampel zu fahren oder die geschwindigkeitsbegrenzung zu missachten.

Ich hoffe es weis jemand was denn man findet nichts im netz.

MFG

Timo N.

By passagier02 (217.228.148.247) on Montag, den 16. September, 2002 - 23:34:

Dann bist du ziemlich im Arsch denn das ist bestimmt Amtsanmassung (denk ich mal) mit Verkehrsgefährung oder so und ne lichttechnische veränderung am auto die nicht geTÜV´t ist und somit fährst du ohne versicherungsschutz und wenns kracht bist du dran schuld. Die Versicherung zahlt zwar aber hohlt sich das geld dann später wieder bei dir zurück und billisch sind die nicht... Ausserdem was würdest du machen wenn jeden 2ten Tag ein Jugendlicher mit nem ersteigerten blauen Blitzlicht von ebay durch den Ort mit 90 fährt und denkt er wäre wichtig. Irgendwann wenns mal ernst ist macht keiner mehr platz weil jeder denkt das da wieder einer is ders nur eilig hat und deswegen so en blaues lämpchen aufem dach hat.
Ich kann dich verstehen das du dich von der masse abheben willst aber bitte nicht auf dieses Weise!

Wenn ich jetzt hier was falsch beschrieben hab bitte ich um entschuldigung aber ich kenne mich mit der Materie nicht so aus. :-/ Aber ich lerne :)

Gruss

passagier02

By rennfahrer (80.140.49.145) on Montag, den 16. September, 2002 - 23:44:

@passagier02

mit Verkehrsgefährung oder so

sehr präzise, aber trotzdem ist es keine Verkehrsgefährdung, denn allein dadurch, dass er Blaulicht auf dem Dach hat, verhält er sich doch nicht grob verkehrswidrig im StV

aber ich kenne mich mit der Materie nicht so aus.

sorry, aber warum schreibst du dann was dazu, wenn du keine Ahnung hast ?

Amtsanmassung ist es sicherlich, wenn es in den AUgen "Unbetroffener" den ANschein erweckt, dass da wirklich Polizei in Zivil unterwegs ist.

By elninio (217.84.150.132) on Dienstag, den 17. September, 2002 - 19:37:

Also ich denke das ist eine "nichteingetragene Beleuchtungseinrichtung" gibt also mindetens nen mängelschein weil du keine ABE dafür hast...

mfg

By farendil (217.235.61.117) on Dienstag, den 17. September, 2002 - 20:02:

@elnino: einen mängelschein wäre die traumkonfiguration.
z.b. wenn du damit bei gaparktem auto erwischt wirst.

verschaffst du dir damit freie fahrt (oder andere sonderrechte), so ist es amtsanmaßung.

By timo-n (217.80.49.227) on Dienstag, den 17. September, 2002 - 20:07:

hmm also so wie ich das mal mitbekommen hab und es ein polizist gesagt hat ist es angeblich keine amstanmassung da ich ja nicht abkassiere oder so. das wäre erst so wenn ich mich mit einer kelle an die straße stelle und leute anhlate. allerdings wäre es ein verstoß wenn ich mit dem blaulicht über die rote ampel oder so fahre. angeblich ist mit einer strafe von 30-50 euro zurechenen wenn man erwischt wird. worauf die strafe nun zurück zu führen ist ist eine andere frage.


noch was @ passagier02 ich fahre mit dem ding nich rum ich hab nicht einmal nen autoführerschein aber würde trotzdem gern wissen was wäre wenn man einen damit erwischt. ausserdem finde ich auch das man den verkauf von sonderleuchten zumindest in der farbe blau verbieten sollte auch in ebay.de da es nun mal eine große verführung darstellt für mache zumindest. genauso wie man keine kellen kaufen können sollte wo drauf steht stop polizei die es schon für 30 euro gibt. da könnte man ja machen was man will.

Gruß

Timo

By Meinungsbildner (80.133.164.158) on Dienstag, den 17. September, 2002 - 21:00:

@timo:allerdings wäre es ein verstoß wenn ich mit dem blaulicht über die rote ampel oder so fahre. angeblich ist mit einer strafe von 30-50 euro zurechenen wenn man erwischt wird.
*LACH* Ich überlasse das jetzt mal dem farendil, dir die rechtlichen Grundlagen deines Postings hier zu erörtern...Farendil: Ring frei! :)

By farendil (217.235.61.117) on Dienstag, den 17. September, 2002 - 22:55:

@meinungsbildern: wieso denn? ich habs doch schon hingeschrieben...

alles, wobei sonderrecht in anspruch genommen werden, werden sollen, oder anderweitig DAMIT der eindruck erweckt werden soll, daß es ein einsatzfahrzeug ist, ist amtsanmaßung.

das ist ne straftat, strafe erolgt nach einkommen, eventuell gibts neben der geldstrafe noch andere "nettigkeiten" wie fahrverbotoder fs-entzug.

übrigens: alle verkehrsverstöße bei der fahrt können natürlich extra (also zusätzlich) berechnet werden.

By Thomas I (212.202.177.142) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 04:16:

Solange nicht gegen die StVO verstossen wird kommt man mit max. 35 EUR davon..

Denn wenn du auf der linken Spur mit Blaulicht fährst, dann muss keiner nach rechts fahren...

Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bestehen NUR bei Blaulicht in Verbindung mit dem Tonsignal!
Ohne Tonsignal ist keiner verpflichtet jmd den Weg frei zu machen. Ein 90,-EUR E-Bay Blitzer langt also kaum - und ein Tonsignalgeber mit Boxen etc. ist schnell um die 3500,- aufwärts teuer.. das hat dann nicht jeder..

Eine Amtsanmaßung ist nur dann gegeben wenn man sich einer Amtshandlung befleissigt, d.h. z.B. einen anderen anhält etc.

Blaulicht bedeutet nicht gleich AMT! ASB oder Einsatzfahrzeuge von Verkeehrsbetrieben verfügen auch über Blaulicht ohne Bestandteile des öffentlichen Dienstes zu sein..

By Bluey (217.225.30.115) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 08:51:

@Thomas

Denn wenn du auf der linken Spur mit Blaulicht fährst, dann muss keiner nach rechts fahren...
DAS stimmt! Dient das Blaulicht allein doch nur der Warnung anderer VT (§ 38 Abs. 2 StVO).

Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bestehen NUR bei Blaulicht in Verbindung mit dem Tonsignal!
Das ist ja völliger Käse. Du meintest wohl Wegerechte (§ 38 Abs. 1 StVO)!
Sonderrechte kann z.B. die Polizei IMMER in Anspruch nehmen, auch ohne Blaulicht und Horn (§ 35 Abs. 1). Dafür bedarf es nicht einmal eines entsprechenden Einsatzfahrzeuges. Ich könnte dafür sogar mein privates oder jedes andere nehmen. Sonderrechte sind "personen(gruppen)bezogen" und nicht übertragbar.

Das Sonderrecht befreit von sämtlichen Vorschriften der StVO (BGH in VRS 4, 151).
Diese Freistellung gibt jedoch kein Vorrecht, insbesondere keine Vorfahrt (§ 8 StVO) gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, sich über die Verkehrsregeln hinwegzusetzen (BGH in VRS 48, 260). Die Freistellung von den Verkehrsvorschriften nach Abs. 1 setzt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht notwendigerweise voraus, dass das Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet ist oder die Signale benutzt werden (KG in VerkMitt 1985 Nr. 105; OLG Köln v. 26. 10. 1996 in NZV 1996, 237).

...

Die nach Abs. 1 Berechtigten sind von jeder Verkehrsvorschrift, also auch von der Grundregel des § 1 StVO befreit. Jedoch dürfen die Sonderrechte nur in den Grenzen des Absatzes 8 – unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – ausgeübt werden.



Gruß
Bluey

By Leo (193.194.7.158) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 10:36:

Ich finde den vorletzten Satz von Passagier02 am besten, um mal darüber nachzudenken. Strafe ist immer die eine Seite, doch die Konsequenz aus der Sache ist viel schlimmer als jede Strafe.

Bedient sich ein jeder solcher bunten Lämpchen, so stumpft das ab. Passiert dann wirklich etwas, und ich gehe hier immer davon aus, daß ich blutend auf der Straße liege, so reagiert keiner mehr auf das Blaulicht des Krankenwagens. Resultat: Ich verblute vielleicht, nur weil der KKW nicht schnell genug bei mir sein konnte. Und alles nur, weil manche bunter Lämpchen mögen.

Ist es das wert ? Es könnte auch mal dein Bruder oder deine Schwester sein !

Leo

By Thomas I (212.202.178.125) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 13:17:

@Bluey

"Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bestehen NUR bei Blaulicht in Verbindung mit dem Tonsignal!
Das ist ja völliger Käse. Du meintest wohl Wegerechte (§ 38 Abs. 1 StVO)!
Sonderrechte kann z.B. die Polizei IMMER in Anspruch nehmen, auch ohne Blaulicht und Horn (§ 35 Abs. 1). Dafür bedarf es nicht einmal eines entsprechenden Einsatzfahrzeuges. Ich könnte dafür sogar mein privates oder jedes andere nehmen. Sonderrechte sind "personen(gruppen)bezogen" und nicht übertragbar. "

Natürlich meinte ich Wegerechte, man möge mir die Uhrzeit zugute halten..
Allerdings müssen andere Verkehrsteilnehmer Fahrzeuge die ohne Blaulicht und/oder Horn Sonderrechte Inanspruchnehmen nicht berücksichtigen:
D.h. fährt die Polizei nur so bei Rot über eine Kreuzung und es kracht ist das von der Verschuldensfrage her etwas anderes als wenn sie es mit Blaulicht und Tonsignal macht...

By farendil (217.235.41.229) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 14:52:

@thomas: wann sonderrechte definitiv bestehen ist völlig irrelevant!


ab dem zeitpunkt, ab dem du den eindruck erwecken willst (oder beim duchschnittsbürger den eindruck erweckst) daß du polizist bist und/oder sonderrechte in anspruch nehmen darfst, ist es amtsanmaßung!

das gleiche bei der kelle:
du mußt ncith anhalten, wenn aus einem zivilfahrzeug die kelle geschwenkt wird UND es sich nciht sicher erkennbar um polizisten handelt.

schwenkst du als privatbürger die kelle in zivilkleidung aus einem zivilfahrzeug so MUSS keiner anhalten, du machst dich aber trotzdem der amtsanmaßung schuldig!

da kannst du noch so oft §en über sonder- und wegerechte zitieren, die sind hier irrelvant.
hier zählt einzig und allein das stgb.

By Thomas I (212.202.176.66) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 21:05:

@farendil

Wenn also die Einsatztfahrzeuge der hiesigen Strassenbahn (gelbe Fords) mit Blaulicht rumfahren um schnell zu ner Betriebsstörung zu kommen machen sie sich strafbar??

So einfach ist es auch nicht....

Und um Kelle oder dergleichen ging es hier nicht - es ging hier nur um Fahren mit Blaulicht ohne Signalhorn: Eine Sache die nicht nur der Polizei vorbehalten ist sondern auch von Privaten unter gewissen Umständen gemacht werden darf sofern sie die Erlaubnis haben (z.B. Rettungsdienste, Organtransporte, Verkehrsbetriebe, Werksfeuerwehren u.a.)Wenn ich nun mit Blaulicht fahre erwecke ich lediglich den Eindruck eine Erlaubnis zu haben, sofern ich nicht gegen die StVO verstosse oder Amtshandlungen imitiere ist das lediglich eine Owi!

By farendil (217.235.41.229) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 21:23:

weisst du was, thomas? probier es aus! der richter erklärt dir das ganze dann ausführlich!
viel spaß!


Eine Sache die nicht nur der Polizei vorbehalten ist sondern auch von Privaten
nein, nicht von privaten sondern nur von dazu berechtigten.
und nur dann wenn es um menschenleben, gesundheit oder bedeutende werte geht!

Wenn ich nun mit Blaulicht fahre erwecke ich lediglich den Eindruck eine Erlaubnis zu haben
genau! du hast es erkannt!
und das sit strafbar! es heißt ja auch Amtsanmaßung und ncith Polizeianmaßung!

By Meinungsbildner (80.133.165.252) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 21:36:

@Thomas I: Das ist ja vielleicht ein albernes Gewäsch, verdammt noch mal ! Du willst uns doch alle veralbern, oder nicht ?

Les dir mal die StVO genau durch...Privatpersonen haben überhaupt keine Sonderrechte im Straßenverkehr, es sei denn, wie farendil schon treffend sagte, sie haben eine Berechtigung dazu, z.b. freiwillige Feuerwehrleute auf dem Weg zum Gerätehaus nach erfolgter Alarmierung. Aber selbst dann sind sie nicht berechtigt, eine Sondersignalanlage in Betrieb zu nehmen, da das nämlich genehmigungspflichtig ist.

Fahr mal ruhig weiter mit deinem beschissenen Blaulicht durch die Gegend...ist nur eine Frage der Zeit, bis sie dich drankriegen. Dann wird man dir schon erklären, was du darfst und was nicht !

Und dann ersparst du uns hoffentlich dein blödes Gewäsch...

By rennfahrer (80.140.31.121) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 21:38:

@Thomas I

§132 Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bi zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft


Erster Tatbestand:

Der Begriff des öffentlichen Amtes erfordert eine Tätigkeit im DIenste des Bundes oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst eines Landes;
Mit der Ausübung eines Amtes befasst sich unbefugt, wer sich als Inhaber eines öffentliches Amtes ausgibt, das er in Wirklichkeit nicht bekleidet, und aufgrund dieser Vortäuschung eine dem angemassten oder einem anderen Amt entsprechende Handlung vornimmt.
Hinzutreten muss eine Handlung, die als hoheitliche Tätigkeit erscheint.

Zweiter Tatbestand

Erforderlich ist, dass der Täter unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Die staatliche Autorität ist dann gefährdet, wenn Handlungen nach den Umständen lediglich den Anschein amtlichen Handelns hervorrufen.
Entscheidend ist, ob die Handlung einem objektiven Beobachter als hoheitliches Handeln erscheint und deshalb mit einem solchen verwechselt werden kann

By farendil (217.235.41.229) on Mittwoch, den 18. September, 2002 - 23:25:

@rennfahrer: danke! ich denke aber daß es sinnlos ist. ich hab im prinzip das gleiche schon in volkstümlicherer art formuliert gepostet - das ergebnis siehst du ja.

By Hans W.Urst (217.224.21.115) on Donnerstag, den 19. September, 2002 - 13:01:

Da jeder offenbar nur über Halbwissen verfügt, folgender Vorschlag:
1. Timo macht seinen Führerschein und kauft sich ein Auto.
2. Er schließt eine Rechtschutzversicherung ab wartet, bis diese in Kraft tritt.
3. Timo schraubt sich das Blaulich auf`s Dach und erzählt uns dann genau, was passiert.

Um alle Eventualitäten abzudecken, sollten natürlich mehrere Situationen dargestellt werden.
z.B. Fußgänger mit und ohne Blaulicht überfahren, deutlich überhöhte Geschwindigkeit in geschlossener Ortschaft (jeweils mit/ohne Blaulicht), einfach nur so rumfahren (mit/ohne).

Dann wissen wir es ganz genau !

By Hans W. Urst (217.224.21.115) on Donnerstag, den 19. September, 2002 - 13:05:

War natürlich alles nur Spaß.
Ich Wirklichkeit interessiert doch nur eines:

Was passiert mit einem roten Licht auf dem Dach ?

By Stanley (195.38.24.8) on Donnerstag, den 19. September, 2002 - 13:28:

Zur möglichen Strafe:

Bußgeldbescheid über DM 100,-- + Gebühr und 1 Punkt wg. Mißbräuchlicher Verwendung von Sonderrechten (mit Privat-Pkw).

Anzeige erfolgte von einem Dritten, Fahrer konnte von der Polizei nicht "in flagranti" festgestellt werden, sondern wurde später von der Polizei "ermittelt" .. ..

Gerichtsverhandlung gab´ es auch keine, ich habe gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch eingelegt.

Ob die Strafe höher ausfällt, wenn man direkt von der Polizei erwischt wird, kann ich nicht sagen.

By farendil (217.85.226.74) on Donnerstag, den 19. September, 2002 - 16:20:

@hanswurst: 2. kann er sich spaaren, da die rechtsschutzversicheurng nicht bei vorsätzlich begangenen straftaten zahlt.

By Meinungsbildner (80.133.161.175) on Freitag, den 20. September, 2002 - 01:35:

C:\Eigene Dateien\Eigene Bilder
C:Eigene DateienEigene Bilderwaffen093.gifwaffen093.gif

By Meinungsbildner (80.133.161.175) on Freitag, den 20. September, 2002 - 01:37:

Mmmh...eigentlich sollte das jetzt funktionieren...ich teste das wohllieber noch mal sorry ...*duck und wegrenn*

By rennfahrer (80.140.13.5) on Freitag, den 20. September, 2002 - 01:38:

@Meinungsbildner

hattest du in deiner Kindheit kein Spielzeug, dass du dich hier so rebellisch und infantil versuchst auszutoben ??

*wunder*

By Meinungsbildner (80.133.161.175) on Freitag, den 20. September, 2002 - 02:05:

@rennfahrer: Ich hatte eine sehr schöne und spassige Kindheit, weswegen ich heute auch nicht so verklemmt und "spaßgebremst" bin...im Gegensatz zu dir, wie es mir scheint !

Aber lass deshalb deinen Frust bitte nicht an mir aus, o.k. ?!

Und falls du Probleme hast, probier mal diesen Link hier...

By rennfahrer (80.140.13.104) on Freitag, den 20. September, 2002 - 02:13:

naja, aber dein Geltungsdrang ist nicht zu übersehen, woran das wohl liegt, musst mal Ghostrider fragen, vielleicht kann er dir weiterhelfen...

By Meinungsbildner (80.133.161.175) on Freitag, den 20. September, 2002 - 02:22:

@rennfahrer:

...du mußt ja wirklich Probleme haben, meine Güte...

By Thomas I (212.202.177.173) on Freitag, den 20. September, 2002 - 17:04:

@farendli, meinungsbildner..

Die die es nicht verstehen seit ihr hier...

"nein, nicht von privaten sondern nur von dazu berechtigten.
und nur dann wenn es um menschenleben, gesundheit oder bedeutende werte geht! "

Das gilt für Blaulicht UND Signalhorn...(vgl. § 38 I StVO)

Hier ging es lediglich um die Benutzung von Blaulicht auf einem nicht zulässig damit ausgerüstetem Fahrzeug unter Wahrung der anderen Verhaltensvorschriften der StVO.

@rennfahrer:

"Entscheidend ist, ob die Handlung einem objektiven Beobachter als hoheitliches Handeln erscheint und deshalb mit einem solchen verwechselt werden kann "

Gut: Inwiefern handelt ein Einsatzfahrzeug der Bremer Strassenbahn AG oder ein Notarzt des ASB hoheitlich?

Fahren mit Blaulicht ist eben keine Handlung die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (und unter "nur" im juristischen Sinne ist "ohne jede Ausnahme" gemeint)sondern auch unter Erlaubnisvorbehalt Privaten möglich ist.
Insofern ist Fahren mit Blaulicht eine Handlung die kraft eines öffentlichen Amtes ODER einer Erlaubnis vorgenommen werden darf.
Ergo muss ein Nutzer eines Fahrzeuges mit Blaulicht eben nicht zwangsläufig Inhaber eines Amtes i.S.d. §132 StGB sein.
Fahren mit Blaulicht hat daher auch bis heute nur dann zu Verurteilungen nach § 132 StGB geführt, wenn weiter Sachverhalte wie z.B. Tragen eines T-Shirtes mit der Aufschrift "POLIZEI", Mitführen einer Polizeimütze oder Anhalten anderer Fahrzeuge hinzu kam.
Wer es nicht glaubt darf sich gern durch entsprechende Entscheidungssammlungen wühlen...


"Was passiert mit einem roten Licht auf dem Dach ? "

Machen in Nordeutschland ziemlich viele Pressefuzzis: Nix!

By rennfahrer (80.140.13.104) on Freitag, den 20. September, 2002 - 17:37:

ein Notarzt des ASB hoheitlich?

Mann, das ist ja wohl hoheitlich, wenn es um die Rettung eines Menschen geht...


ein Einsatzfahrzeug der Bremer Strassenbahn AG
Das wird wohl eine Handlung öffentlichen Amtes sein, frag doch bei der Stadt nach, aber lass hier nicht so einen Müll ab, wenn du nichts verstehst, und das nach zig Versuchen es dir zu erklären...

Wer es nicht glaubt darf sich gern durch entsprechende Entscheidungssammlungen wühlen...

WÜHL DU DOCH, DU BESSERWISSER
Warum sollen wir wühlen, wir verstehens doch.
Gib doch mal deine Quellen an, oder beweis doch das Gegenteil, mann bist du schwer von Begriff!

By Thomas I (212.202.177.173) on Freitag, den 20. September, 2002 - 17:46:

@rennfahrer

Nein es ist nicht automatisch hoheitlich wenn es um die Rettung von Menschen geht - ich weiß ja nicht was du als hoheitlich definierst.

Und die BSAG ist ein privatrechtliche AG!

Mir ist zumindest keine Entscheidung bekannt wo das Fahren mit Blaulicht allein für eine Verurteilung nach § 132 StGB gereicht hat!
Aber wenn der Superjurist mit dem Totaldurchblick eine parat hat lasse ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen!

By Chris (144.41.241.55) on Freitag, den 20. September, 2002 - 18:45:

@rennfahrer:
ruhig bleiben,
der kollege hat doch schon recht, wenn er von ERLAUBNISVORBEHALT spricht. EBEN, denn die ERLAUBNIS gibt es NICHT, wenn man EINFACH SO ZUM SPAß mit dem BLAULICHT durch die GEGEND fährt.
soweit ich mich erinnern kann, darf schon eine private personen ein blaulicht nutzen (z.B. im privatauto, wenn man zu seiner dienststelle muß (feuerwehr) etc.), aber es muss immer ein TRIFFTIGER GRUND vorliegen, der aufgrund der wahrzunehmden hoheitlichen aufgaben gegeben ist.

auch ich kann allen besserwissern einfach empfehlen: probiert es aus!

By Chris (144.41.241.55) on Freitag, den 20. September, 2002 - 18:59:

@thomnas
vielleicht hilft dir das weiter:

Urteil: Kein Blaulicht für Frauenarzt

Ein Frauenarzt, der neben seiner Praxis noch 20 Belegbetten in einem Krankenhaus hatte, beantragte, sein Auto mit Blaulicht ausstatten zu dürfen, um so schneller zu seinen Patienten kommen zu können.

Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte die ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde. Die Benutzung des Blaulichts muß - so die Richter - die Ausnahme und daher nur einer begrenzten Zahl hoheitlicher Fahrzeuge vorbehalten bleiben. Im übrigen benötigte der Arzt ohnehin nur 4 bis 5 Minuten für die nur 10 Kilometer lange Strecke zwischen Praxis und Klinik.

Urteil des VG Münster


Willst du jetzt behaupten, du darfst aber??

By Goose (80.135.120.88) on Freitag, den 20. September, 2002 - 19:13:

Das Fahren oder Stehen mit Blaulicht regelt sich nach § 38 StVO (dieser § ist Fahrzeuggebunden)
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort frei Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an UnfalI- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.


(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnIicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Hiernach dürfen z.B. Fahrzeuge des Rettungsdienstes (also auch DRK, ASB etc.)nach Absatz 1 mit Blaulicht und Horn fahren, wenn wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

Fahrzeuge der Stadtwerke dürfen nach Absatz 2 nur das Blaulicht (ohne Horn) nutzen zur Warnung an UnfalI- oder sonstigen Einsatzstellen

Das hat alles nichts mit hoheitlichen Aufgaben zu tun.

Die Sonderrechte (Fahrergebunden) regelt sich nach § 35 StVO

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann, Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


Hiernach sind die in Absatz 1 genannten Organisationen von den Vorschriften der StVO befreit, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist.

Die Rettungsdienste (auch private) sind nicht nach Absatz 1, sondern nach Absatz 5a zu Sonderrechten befugt, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Hierzu bedarf es keiner hoheitlichen Aufgabe.

Somit ist auch das reine Fahren mit Blaulicht nicht automatisch eine Amtsanmaßung, da auch Fahrzeuge, dessen Fahrer keine Amtsträger sind, den § 38 StVO beanspruchen dürfen. Zur Amtsanmaßung bedarf es noch weiterer Voraussetzungen (eben eine Amtshandlung)

Wird man mit einem Blaulicht auf dem Dach erwischt, so wird man nur wegen der normalen Verkehrsverstöße bestraft. Bei den OWi ist natürlich dann von Vorsatz auszugehen, somit kann es deutlich teurer werden.

Gruß
Goose

By Chris (144.41.3.26) on Freitag, den 20. September, 2002 - 19:53:

@goose:
wie verhält sich der fall, wenn das blaulicht zwar auf dem dach ist, aber nicht eingeschaltet wird?

By Goose (80.135.127.243) on Freitag, den 20. September, 2002 - 20:12:

Hierbei handelt es sich dann um einen Verstoß gegen § 52 StVZO

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).


Also gibt es eine OWi-Anzeige

Weiterhin ist davon auszugehen, daß die Ebay-Lampen idR nicht zugelassen sind, also noch ein Verstoß gegen § 49a StVZO.

Gruß
Goose

By NordLicht (195.93.75.164) on Freitag, den 11. Oktober, 2002 - 05:22:

Sollten sich die Emotionen mittlerweile etwas gelegt haben, hier eine kleine Anmerkung. Es ging ja grundsätzlich darum, was passiert, wenn man sein Fahrzeug mit Blaulicht- Blitzer lediglich bewegt, ohne weitere Straftatbestände etc.pp. Es empfiehlt sich hier ein Blick in den Verwarnungsgeldkatalog. Unter der laufenden Nummer 84 kann man dort entnehmen: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht mißbräuchlich verwendet (gem. § 38 Abs. 1 ; Abs. 2,3 ; § 49 Abs. 3 ) : Grundtatbestand € 20,-- -ohne Weiterungen-.

Also: wenn in der Verwaltungsbehörde ein einigermaßen intelligenter Mensch sitzt, was zugegebenermaßen selten ist, kostet der Spaß satte € 20,--, evtl. wird das Teil ersatzlos eingezogen.

Ich gebe zu, ich habe z.Zt. nur einen Bußgeldkatalog von 1993 vorliegen, aber ich denke, daß sich hier nicht allzuviel geändert hat. In diesem Sinne: Gute Blau- Fahrt...

By Polizist (217.3.254.4) on Freitag, den 11. Oktober, 2002 - 11:08:

@Nordlicht: Die von dir zitierte Regelung des § 38 StVO gilt aber nur für diejenigen, die das Blaulicht berechtigt auf dem Dach haben. Auch die können mal mit Blaulicht rumfahren, ohne das es erlaubt wäre.

Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die unberechtigt ein Blaulicht auf dem Dach haben. Dieser Verstoß, ohne die Begleitverstöße, richtet sich nach der StVZO, wie goose ja schon geschrieben hat.

Und wenn ich den Bußgeldkatalog gerade richtig gelesen habe, kostet das sogar nur 15€. Allerdings kannst du dir sicher sein, dass das Blaulicht beschlagnahmt wird. Ob es dann nach Polizeirecht oder Prozessrecht eingezogen wird, ist zweitrangig.

By NordLicht (172.176.50.90) on Montag, den 14. Oktober, 2002 - 03:03:

@Polizist:

Ich habe mal ein wenig in Gesetzestexten und (noch wichtiger) in den entsprechenden Kommentaren geblättert. Es gibt relativ wenig zu dieser speziellen Problematik zu lesen. Aber, und das ist der casus knaxus: nirgendwo gibt es einen Hinweis darauf, daß es sich so wie bei Dir erläutert verhält. Bliebe vielleicht letztlich doch nur ein Erfahrungsbericht. Vielleicht meldet sich ja jemand freiwillig...

NordLicht

By taloon (141.30.217.10) on Mittwoch, den 16. Oktober, 2002 - 20:45:

@goose: du hast die dresdner und honnoveraner unfallforschung vergessen---wir dürfen zu einsätzen auch mit blaulicht und horn fahren ;-)
wir haben aber im gegensatz zur polizei z.b. keine sonderrechte, sondern nur wegerechte....leider....

irgenteiner hatte angeführt, das der feuerwehrmann (privat) wenn er alarmiert wird mit blaulicht zur diensstelle fahren kann. soweit ich weis, ist das quatsch (wir hatten das thema schon 2 mal während der blaulichtschulung die für uns alle 3monate pflicht ist).

ich werde beim nächsten mal (ende des jahres) explizit mal nach diesen sachen hier fragen....

mfg franz

ps: während des hochwassers in dresden und dem damit verbundenen katastrophenalarm hatten wir fahrdienst für die feuerwehr (lkws begleiten usw) und hatten in dieser zeit sonder UND wegerechte...

By Goose (217.225.238.121) on Mittwoch, den 16. Oktober, 2002 - 20:55:

@taloon: also fahrt ihr mit Blaulicht, Martinshorn und 50 km/h durch die Stadt. Wow, da kann man die Musik auch aus lassen ;-)

Gruß
Goose

By farendil (217.235.41.201) on Mittwoch, den 16. Oktober, 2002 - 21:11:

@goose: und 50 km/h durch die Stadt nö! - sonst hätte es letztes jahr den roten mondeo der unfallforschung nicht so böse gefaltet...

By taloon (141.30.217.10) on Donnerstag, den 17. Oktober, 2002 - 10:25:

@farendil: vollkommen falsch. die auslesung des UTS hat eine kollisionsgeschwindigkeit von 8-10kmh ergeben. abgesehen davon: wenn man auf einer so freihen kreuzung wie dem pirnaischen als verkehrsteilnehmer ein kfz mit sondersignal nicht sieht, sollte man überlegen ob man nicht was an den augen hat. leider ist man--ob polizei, feuerwehr oder wir--wenns zum unfall kommt in den arsch gekniffen, egal ob die tröte an war oder nicht....


@goose: ja, stimmt schon....aber wir müssen uns wenigstens nicht an der ampel anstellen---und das tempo in dresden ist eh an einigen stellen so, das du mit blaulicht und (verbotener weise ;-) )80 auf der uhr noch von anderen überholt wirst...krank...

By Goose (217.225.224.87) on Donnerstag, den 17. Oktober, 2002 - 11:11:

@taloon:aber wir müssen uns wenigstens nicht an der ampel anstellen
Das ist richtig, nur wenn man es streng nimmt, müßtet ihr trotz Wegerechte vor der roten Ampel warten. (man stelle sich das bildlich vor: einem Auto mit Blaulicht & Horn wird Platz gemacht und dieses steht dann an der Ampel an vorderster Reihe und wartet auf Grün)

Gruß
Goose

By taloon (141.30.217.10) on Donnerstag, den 17. Oktober, 2002 - 22:15:

ruhe da im grün-weißen wagen! ich will mir das auch gar nicht vorstellen....;-)

laut satzung des institutes sollen wir an der roten ampel auch kurz anhalten....das endet dann so wie auf dem pirnaischen platz---die leute fahren munter drauflos...
also handhaben wir es so, das wir langsam über die kreuzung fahren--im gegensatz zu einigen von euch (ist kein persöhnlicher angriff!) oder dem ASB die meinen wenn sie das blaulicht einschalten schalten sich die physikalischen gesetze aus...was man da stellenweise sieht...oje oje

mfg

By Goose (217.225.231.81) on Freitag, den 18. Oktober, 2002 - 10:30:

laut satzung des institutes sollen wir an der roten ampel auch kurz anhalten
Also, wenn ihr zwar Wegerechte, aber keine Sonderrechte besitzt, so sollt ihr an der roten Ampel so lange anhalten, bis sie Grün wird.
Mir ist klar, daß das in der Praxis so nicht gemacht wird, aber die Wegerechte berechtigen zu keinem Verkehrsverstoß und sollte es zu einem Unfall kommen, könnt ihr euch auch nicht auf den § 35(8) StVO berufen.
Daher wundert es mich auch, daß in eurer Satzung zur Begehung einer OWi aufgefordert wird.

im gegensatz zu einigen von euch
klar gibt es auch bei uns welche, die gerne schnell fahren. Gibt es da bei euch keinen?

oder dem ASB
Die haben das Problem, daß dort z.T. Zivis eingesetzt werden, die nur zum ASB wolen, um die §§ 35, 38 StVO mal nutzen zu durfen (ich schmunzel jedes Mal, wenn ich diese "Fahrstil O.K. 0800-weißichnicht" Aufkleber sehe, die Drähte müßten normalerweise glühen)

Gruß
Goose

By Thomas K (212.202.177.104) on Freitag, den 18. Oktober, 2002 - 11:43:

"Willst du jetzt behaupten, du darfst aber?? "

Nein Chris, habe ich auch nicht!
ICH HABE NUR GESAGT, DASS WENN MAN MIT BLAULICHT ERWISCHT WIRD OHNE SONST GEGEN DIE StVO ZU VERSTOSSEN; ES KEINE STRAFTAT SONDERN NUR EINE OWi IST! HAST AUCH DU DAS JETZT ENDLICH MAL VERSTANDEN?

Und Blaulicht haben darf ich weil ich Dienste von Papa Staat (nein bin kein Bulle!) es ab und an mal eilig haben muss!

NOCH FRAGEN?

By taloon (141.30.217.10) on Freitag, den 18. Oktober, 2002 - 11:49:

@goose: ich frage das nächste mal den, der bei uns die blaulichtschulung macht. macht mich jetzt stuzig, irgentwie hast du recht--und ich will nciht wenn was passiert in den arsch gekniffen sein.....:-(

ich melde mich später nochmal dazu,

mfg franz

By FirefoxUltra (195.170.108.10) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 11:13:

Also ein Kumpel meines Kumpels, hat sich den Spaß in Berlin auf der Avus gemacht. Fuhr nur mit Blaulicht auf seinem BMW, die Autos machten brav platz und auf einmal hatte er plötzlich hinter sich nochmal ein Auto mit Blaulicht. Na sowas. Es gab Punkte, Geldstrafe und Führerschein weg.

By farendil (217.85.233.68) on Dienstag, den 22. Oktober, 2002 - 23:57:

@firefox: Es gab Punkte, Geldstrafe und Führerschein weg. und wegen was? wegen einer straftat!


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