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Paßbildabgleich

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Paßbildabgleich
By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 10. September, 2002 - 13:52:

Hallo Leute, hab gehört, daß in unserer Zeitung letzte Woche en Bericht war, daß wohl das OLG Stuttgart das Urteil des AG Stuttgart bezügl. der verbotenen Verwertung von Paßbildeinsichtnahmen durch Mitarbeiter der Bußgeldstellen revidiert hat.
Weiß da jemand schon was genaues?
Ansonsten werd ich mich mal hinter die Zeitung der letzten Woche klemmen und suchen !

By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 10. September, 2002 - 14:55:

Ok, hab den artikel gefunden ( LKZ v. 07.09.02 )

"Behörden dürfen Blitz-Fotos mit Register ableichen

OLG hebt Urteil vom Februar auf

Stuttgart - (lsw) Bußgeldstellen dürfen nun doch die Fotos von Verkehrssündern online mit Passbildern aus dem Register abgleichen.

Das OLG Stuttgart hob einen Freispruch vom vergangenen Februar auf und wies den Fall zurück an das Amtsgericht.
Dieses hatte einen Mann freigesprochen, obwohl er eindeutig eine rote Ampel missachtet hatte. Grund für das frühere Urteil: Die Beamten der Bußgeldbehörde hatten den Fahrer ermittelt, indem sie da Foto aus dem Blitzkasten per Mausklick mit den Bildern aus dem Online-Passregister verglichen hatten.
Nach Rechtsauffassung des OLG ist dieses so genannte automatische Abrufverfahren dagegen grundsätzlich rechtmäßig, "wenn dadurch der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelt und überführt werden sollte". Dem Datenschutz werde kein genereller Vorrang vor dem staatlichen Aufklärungsinteresse eingeräumt.
Trotz des Urteils will die Stadtverwaltung Stuttgart das umstritten Verfahren weiter ruhen lassen. Solange die Landesbehörde nicht entschieden habe, würden Paßbilder konventionell abgeglichen."

By Smith (131.188.243.66) on Dienstag, den 10. September, 2002 - 14:59:

Wo ist denn der Unterschied, ob es online abgeglichen wird oder konventionell? Außer dass es online schneller geht.

By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 10. September, 2002 - 16:52:

tja, genau die frage hab ich mir auch gestellt, nachdem ich mit dem artikel durch war.
mir scheint, die äußerung der Stadtverwaltung stuttgart ist nur zur beschwichtigung der "umwelt"!
da aber durch das urteil der paßbildvergleich grundsätzlich erlaubt ist, spielt es meiner meinung auch keine rolle, ob ich den jetzt online mache oder nicht.

By farendil (217.225.248.98) on Dienstag, den 10. September, 2002 - 17:10:

@nicole: aktenzeichen!!!
ich vermute mal, da hat man das wichtigste unterschlagen...
auch wenn vorheriges spekulieren eigentlich müßig ist, so denke ich doch, daß es eher darum ging, WANN abgeglichen werden dürfe.

also z.b. ob man per rundumschlag alle anschauen darf oder nur konkrete verdächtige, die keine äußerungen zur sache machen.


p.s.: witzig wird die ganze sache für diesen einen betroffenen sowieso!
nach dieser zeit (verstoß wahrscheinlich mitte/ende 2000) ist ein fahrverbot nie und nimmer mehr zeitnah und darf nun nicht mehr verhängt werden.

By nicole (213.182.141.213) on Mittwoch, den 11. September, 2002 - 08:21:

@farendil
werd versuchen das az rauszukriegen bzw. notfalls das urteil einfach anzufordern !

By Alberto (62.158.213.23) on Mittwoch, den 11. September, 2002 - 09:08:

Ich kann mir schon vorstellen, warum das "online" geschieht...
Es gibt schließlich automatische "Abgleiche der biometrischen Daten". Dann wird es interessant, denn der Computer filtert geräuschlos heraus, ob ein gesicht übereinstimmt oder nicht - das kann ein menschliches Auge gar nicht so leisten...

Idealfall...

Blitzfoto digitalisiert und mit Passfoto (digitalisiert) durch dieses Programm geschickt (wie die Überwachungskameras in England, die bereits einen gesuchten Straftäter automatisch erkennen) - dann sagt der Computer: Der ist es und Ende...

Prima.. Orwell läßt grüßen!

By nicole (213.182.141.213) on Mittwoch, den 11. September, 2002 - 12:40:

na, ganz so futuristisch wirds glaub ich in stuttgart noch net gehandhabt.
wenn das so ist wie bei uns, sind nie neuen paßanträge halt alle digitalisiert und wenn ich dann mir in der ema-datei eine person aufruf, kann ich mir auch gleich deren paßbild zeigen lassen.
das heißt jetzt aber nicht, daß wir hier bei uns die zulassung dafür hätten, aber technisch gingen das so !

By chiko (195.243.22.35) on Mittwoch, den 11. September, 2002 - 14:04:

Ging es in dem ersten Urteil in Stuttgart nicht darum, dass die BGB die Bilder schon VOR einer Anhörung verglichen hat, und die Anhörung nicht mehr an den Halter sondern gleich die Fahrerin schickte ?
Denke mal, dass das auch weiterhin nicht zulässig sein dürfte. Es kann da eigentlich nicht nur um die Art des Vergleichens gehen, dass wäre ja pillepalle.

By nicole (213.182.141.213) on Mittwoch, den 11. September, 2002 - 14:59:

@chiko
es gab da zwei fälle gleichzeitig - und bei einem war es tatsächlich so wie du sagst. nur weiß ich leider nicht, um welchen es in dem urteil jetzt geht.

By chiko (195.243.22.35) on Mittwoch, den 11. September, 2002 - 15:07:

@nicole
wäre aber super interessant, das zu erfahren. Du kannst ja vielleicht hier wieder posten, wenn Du genaueres weisst.

Gruß Chiko

By nicole (213.182.141.213) on Montag, den 30. September, 2002 - 14:44:

So, hab jetzt das Urteil vorliegen.
Der Tenor der Entscheidung lautet u.a.
[...]
2. Die Erhebung eines beim Passregister gespeicherten Lichtbildes eines Betroffenen durch die Bußgeldstelle ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn dadurch der Täter einer VerkehrsOWi ermittelt und überführt werden soll.
3. Die Erhebung eines solchen Lichtbildes durch die Bußgeldstelle im Automatischen Abrufverfahren (online-Zugriff) ist rechtwidrig, wenn dabei der gesetzlichen Dokumentationspflicht nicht genügt wird. Ein Beweisverwertungsverbot für das weitere Bußgeldverfahren entsteht dadurch jedoch nicht.

OLG Stuttgart, Beschluss 26.08.02
1 Ss 230/02


Die Sache selbst wurde zur nochmaligen Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

By farendil (217.85.225.130) on Montag, den 30. September, 2002 - 17:38:

@nicole: danke! was ist punkt1??

wie gesagt, diese urteil ist - was bis jetzt da steht - noch kein freibrief, SOFORT den vergleich durchzuführen.

By Ghostrider (80.128.87.130) on Montag, den 30. September, 2002 - 17:44:

@ Farendil: das Urteil ist in seinen Inhalten nicht neu und bestätigt doch nur die gängige Praxis.

By Matte (194.95.141.200) on Montag, den 30. September, 2002 - 20:30:

@farendil

ist doch dann aber für den betroffenen egal ob sofort verglichen wird oder erst später, da das beweismittel ja trotzdem gültig bleibt. ist doch also wurscht, oder nicht?

gruss matte

By farendil (217.85.225.130) on Montag, den 30. September, 2002 - 20:46:

@ghostrider: das es gängige praxis ist, stimmt.

@matte: nun, das ist schon richtig, nur kann man der behörde erstens trotzdem ärger machen. ist dies einmal passiert, so kann sie es so leicht nciht wieder tun.
vorsätzlich illegale beschaffung (und erst dann läßt sich vorsatz nachweisen - für die gilt nun mal das selbe wie für uns) von beweismitteln ist was ganz anderes, als wenn das beweiserhebungsverbot fahrlässig mißachtet wurde.

By Matte (194.95.141.200) on Montag, den 30. September, 2002 - 20:53:

@farendil
wenn man es so sieht hast du natürlich recht ;-)

By Matte (194.95.141.200) on Montag, den 30. September, 2002 - 21:42:

noch ne frage:
ab wann ist denn ein fahrverbot nicht mehr zeitnah?

By farendil (217.85.225.130) on Montag, den 30. September, 2002 - 22:16:

@matte: ab wann ist denn ein fahrverbot nicht mehr zeitnah?
da gibt es keine gesetzliche regelung - nur urteile.


ohne jetzt genau nachzuschauen, würd eich sagen, daß es schon über einem jahr sein sollte.

By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 1. Oktober, 2002 - 08:15:

@farendil

Der Vollständigkeit halber:
1. Die Einlegung und Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim AG ist in B-W zulässig.


Und das mit dem Fahrverbot kommt mit über nem Jahr hin, zumindest lt. den Urteilen, die ich kenn.

By Erbsenzähler (217.225.208.31) on Dienstag, den 1. Oktober, 2002 - 18:57:

welche bilder werden eigentlich da bevorzugt schon mal vorab kontrolliert ? die personen die unmittelbar mit den halter verwandt sind (mutter=tochter) oder die im selben haushalt mit dem halter wohnen (Freund=freundin) ?

persöhnlich finde ich es echt ne unverschämtheit das die behörden einfach mal so die ganze umwelt des halter "durchleuchten" udn gucken ob bei den fotos was brauchbares dabei ist !
wie stellen die eigentlich fest, wer mit wem verwandt ist ? beim einwohnermeldeamt ist doch nur angegeben wer wo wohnt, oder ?

By nicole (213.182.141.213) on Mittwoch, den 2. Oktober, 2002 - 10:53:

Nicht ganz richtig.
Beim EMA ist auch gespeichert, wer mit wem Müllveranlagt ist, also sprich in häuslicher gemeinschaft lebt.
und es ist vemerkt die familienbeziehung eltern-kindern, solange die noch nicht über 18 sind. und mal ehrlich, wenn einer jahrelang unter einem dach mit anderen wohnt, ist auch nach dem 18 lebensjahr es ziemlich wahrscheinlich, daß der/ die nicht einfach so dort wohnt.

By Erbsenzähler (80.135.94.108) on Mittwoch, den 2. Oktober, 2002 - 14:59:

folglich ist es schwieriger die näheren verwandten (kinder) des halters die nicht im selben haushalt leben zu "durchleuchten". welche möglichkeiten hat die gegenseite denn auf verdacht mal die bilder der kinder zu vergleichen wenn sie woanders wohnen ? ist das dann nicht ein wirklicher verstoß gegen das datenschutzgesetz ?

By nicole (217.80.46.237) on Donnerstag, den 3. Oktober, 2002 - 00:34:

Folgende vorgehensweise:
1. halter nicht gleich fahrer
2. könnte es kinder sein ?
3. wenn ja, entweder ema (zeigt ja auch die früheren daten an, auch wenn die kinder über 18 schon ner weile nicht mehr da wohnen und die müssen sich ja mal irgendwann abgemeldet haben und die neue wohnortgemeinde hat inklusive neuer adresse bestätigt
oder
eintrag im familienbuch beim standesamt ???
4. ermittlungsauftrag an jetztige wohnortgemeinde der kinder, auch wenns a bißl dauert, denn umzugswege lassen sihc normalerweise zwar mit etwas aufwand, aber trotzdem schlüssig nachvollziehen.

By faraday (217.81.234.175) on Donnerstag, den 3. Oktober, 2002 - 11:48:

@ nicole

danke ! die einzigste möglichkeit wäre doch kurz nach der tat, sehr häufig den wohnsitz zu wechseln und andauernd um zu ziehen. wenn das im idealfall quer durch deutschland geht, haben die garantiert mühe meine richtige adresse ausfindig zu machen und können mir einen evtl. bogen nicht zustellen ;-)

By nicole (213.182.141.213) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 08:09:

@faraday
das ist schon richtig, wenn einer ständig am umziehen ist, dann kann das ganze schon verjährt sein, bevor wir die aktuelle adresse kriegen.
wenn mich das bei einem aber richtig nervt, dann geht ne anzeige an die zuständige zulassungsstelle, daß das fzg nicht umgemeldet ist und an die bußgeldstelle der zuständigen kreises - und dann kommt er eben damit dran !
ps: alle wege führen nach rom - oder wie war das gleich?

By faraday (145.254.93.44) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 10:16:

@ nicole

wenigstens bist ehrlich ;-) find ich gut
naja, wenn mir ein fahrverbot droht, nehme ich aber das bußgeld wegen der unterlassenen ummeldung gerne in kauf *g*
und wenn man eh nicht der halter ist, ist es noch unproblematischer

By Ghostrider (80.128.89.215) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 11:39:

@ Faraday: das Bussgeld wegen unterlassener Ummeldung ist Pipifax, kein Vergleich zum "eigentlichen" Bussgeld!

By farendil (217.85.224.214) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 18:49:

@nicole: man hat doch eine frist (14 tage??), innerhalb derer man sich und sein fahrzeug ummelden muß.

was nun, wenn man sich aller 14 tage ummeldet - da hat man ja in keinem fall gegen die frist zur kfz-ummeldung verstoßen, oder sehe ich das falsch??

egal, ghostrider hats ja schon vorweggenommen: wenn es um eteas geht, dann ist doch das egal...

By Ghostrider (80.128.89.215) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 19:23:

Ich hab die Frist mal versäumt und musste löhnen, das waren damals so um die 20,-- DM.

By Erbsenzähler (80.135.85.144) on Samstag, den 5. Oktober, 2002 - 13:44:

@ nicole

wenn einer ständig am umziehen ist, dann kann das ganze schon verjährt sein, bevor wir die aktuelle adresse kriegen.

ich dachter bisher das die verjährung bereits für denjenigen unterbrochen wird, wenn der bescheid (anhörung&b-bescheid, aber nicht der zeugenfragebogen) ausm drucker kommt ? wenn der bescheid (Anhörungsbogen oder bussgeldbescheid) also nicht zugestellt werden kann, weil das amt die adresse nicht kennt, ist die verjährung doch trotzdem unterbrochen - egal wo sich der fahrer aufhält , oder ?
oder wird die verjährung erst unterbrochen wenn der fahrer auch die anhörung kriegt ?

By farendil (217.225.247.87) on Samstag, den 5. Oktober, 2002 - 13:55:

@erbsenzähler: wenn der bescheid gegen den betoffenen erstellt wird, ist die verjährung unterbrochen.

nur, gegen wen ist ein bescheid erstellt, wenn an der adresse gar keine person dieses namens wohnhaft ist???

By Erbsenzähler (80.135.93.90) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 01:53:

@ farendil

stimmt also auf dem bescheid die adresse nicht, wird der bescheid ungültig ? ist ja interessant. so läßt sich garantiert die ein oder andere woche gewinnnen ;-)

By ralf_s (200.221.10.240) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 11:14:

Nein, Verjährungsstop tritt schon ein, wenn der Betroffene feststeht, nicht erst wenn der Bescheid zugestellt wird.

Konnte vorher noch kein Betroffener festgestellt werden (etwa bei einem Firmenwagen) bzw. bislang wurde von einer anderen Person ausgegangen, fängt die Verjährungsfrist erneut für die nun ermittelte Person an zu laufen, also die vollen 3 Monate.

Wenn die Adresse nicht mehr aktuell ist, ist der Bescheid nicht automatisch ungültig. Kann also eine Anhörung nicht zugestellt werden, geht der Vorgang zurück an die Verfolgungsbehörde. Hier wird er so gehandhabt, als hätte der Betroffene nicht auf die Anhörung geantwortet (kann er ja), es ergeht also ein erneuter Bescheid, plus Verwaltungsgebühr.

By farendil (217.235.51.92) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 11:28:

@ralf: wurde ein bescheid an eine person ausgestellt, die so gar nicht existiert, dann ist die verjährung nicht unterbrochen.

@erbsenzähler: mit falscher adresse meine ich völlig falsch. ein rechtschreibfehler reicht da nicht, das ist ein heilbarer mangel.

By erbsenzähler (217.225.209.231) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 11:50:

@ farendil

wurde ein bescheid an eine person ausgestellt, die so gar nicht existiert, dann ist die verjährung nicht unterbrochen

um dann die 3 monate voll zu kriegen, zieht man dann am besten nicht in der selben stadt um, sondern eher von bundesland zu bundesland oder noch besser, von eu land zu eu land. hab ich das richtig verstanden ?

By ralf_s (200.221.10.240) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 12:05:

@farendil: Dann haben wir uns vielleicht falsch verstanden, du meinst eine frei erfundene person, oder?

denn:

"Der Bundesgerichtshof (NJW 1997, 598) entschied, dass eine Verjährungsunterbrechung nur eintritt, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung der Behörde bereits „der Person nach“ bekannt sei. Bekannt im Sinne der Rechtsprechung ist der Betroffene erst, wenn seine Personalien ermittelt sind, nicht bereits, wenn lediglich ein Foto des Täters in der Akte ist. Es ist allerdings ohne rechtliche Bedeutung, wenn der Name des Betroffenen in dem Anhörungsbogen falsch angegeben ist, etwa mit einem Schreibfehler, sofern sich aus den weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt, gegen wen sich der Vorwurf konkret richtet."

wenn der betroffene also "nur" umgezogen ist, steht die person doch trotzdem eindeutig fest, da ja wesentliche teile der personalien stimmen (name, geburtsdatum, etc.) und sie zum zeitpunkt des verstoßes dort ja wohnhaft war.

By farendil (217.235.51.92) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 12:17:

@ralf: das urteil ist mir dem tenor nach bekannt. meine argumentation bezieht sich darauf, daß eine person eben nicht eindeutig identifiziert ist, wenn eine VÖLLIG falsche adresse angegeben wurde.

der bgh hat sich in seinem urteil, welches du zitierst, nur auf die fehler abgestellt, welche typischerweise heilbare mängel darstellen. der klassische fall derselben sind nun mal schreibfehler.

ein bg-bescheid ist doch auch nur dann zustellbar, wenn die adresse mit dem namen existiert. und tut sie das nicht, kann der bescheid nicht rechtskräftig werden.

warum sollten hier an den a-bogen - der ja genau wie der bg-bescheide eine verjährungsunterbrechende wirkung hat - andere anforderungen gestellt werden?

By ralf_s (217.88.220.120) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 16:46:

Hm, da werd' ich mich nochmal schlau machen :)

By farendil (217.235.48.137) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 16:56:

@ralf: tu das, tu das!
aber du weiss nicht, ob du was konkretes in nem kommentar findest, vielleicht mußt du da nach einzelurteilen suchen...

By ralf_s (217.88.220.120) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 17:05:

So, hab mich telefonisch schlau gemacht. Es gibt tatsächlich einen Unterschied:

Der B-Bescheid muß zugestellt werden, damit er Rechtskraft erlangt, logo, sonst weiß der Betroffene ja nicht, daß er z.B. Fahrverbot hat.

Der A-Bogen kann nicht rechtskräftig werden, er dient ja nur zur Anhörung um beinhaltet keine "Strafe". Bleibt die Anhörung erfolglos (also auch wenn keine Zustellung möglich ist), läuft das Verfahren weiter, es ergeht ein B-Bescheid.

Die Unterbrechung tritt aber in jedem Fall ein, auch wenn die Personalien ganz oder zum Teil falsch sind (kann die Behörde zu diesem Zeitpunkt ja nicht wissen). Es bleibt ihr also genug Zeit, zu prüfen, inwieweit die angegeben Personalien zutreffen. Stellt sie nun fest, daß "nur" ein Umzug vorliegt, kann der B-Bescheid also bereits an die neue Wohnanschrift gehen. Sind die Personalien erfunden, wird der Halter mit Nachermittlungen rechnen müssen, bleiben diese erfolglos, steht mal wieder das berühmte Fahrtenbuch im Raum.

Die Infos hab ich von einem befreundeten RA, der mit bei dieser Gelegenheit gleich dringend von so einem Vorgehen abgeraten hat (klar, er will ja auch Geld verdienen ;)

By farendil (217.235.48.137) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 18:02:

@ralf: danke für deine schnelle nachfrage, aber ich will hier bedenken anmelden.
nix gegen deínen RA, aber auch die wissen oft nicht alles. (und das leider viel zu oft)

1. Absatz: ACK!
2. Absatz: ebenso Zustimmung.

Die Unterbrechung tritt aber in jedem Fall ein, auch wenn die Personalien ganz oder zum Teil falsch sind
genau DAS bestreite ich!
Ein Flüchtigkeitsfehler ist nciht das Gleiche wie eine KOMPLETT falsche Adresse.

kann die Behörde zu diesem Zeitpunkt ja nicht wissen
doch, sie kann!
sie muß sich kundig machen.

zu prüfen, inwieweit die angegeben Personalien zutreffen
in wieweit sie plausibel sind (alter, Geschlecht, woht so eine Person überhaupt dort) kann sie freilich überprüfen. tut sie das ncith, so sehe ich die schuld bei ihr.

der mit bei dieser Gelegenheit gleich dringend von so einem Vorgehen abgeraten hat
wieso? was ist denn am ständigen umziehen verboten?

By Erbsenzähler (80.135.89.44) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 23:07:

@ ralf s

Sind die Personalien erfunden, wird der Halter mit Nachermittlungen rechnen müssen, bleiben diese erfolglos, steht mal wieder das berühmte Fahrtenbuch im Raum.

bei einem drohenden fahrverbot für den betroffenen, ist das fahrtenbuch wohl das kleinere übel ;-)

@ all

muss eigentlich jede fahrt im fb notiert werden,oder reicht es auch wenn man das tageweise notiert ?

@ farendil

wird also gegen Herrn B ermittelt und der zieht andauernd um und die behörde versucht permanent ihm einen anhörungsbogen zu schicken (die wirklich aktuelle adresse darf auf keinen der vielen bögen stehen !), kann er die verjährung (gezählt ab der tatzeit !) wahrscheinlich doch ohne probleme erreichen wenn er nie einen a-bogen mit richtiger adresse kriegt bzw. es versucht wird ihm einen a-bogen zukommenzulassen doch diese ja wg der inkorekten adresse nicht rechtskräftig sind. herr B muss natürlich der ermittelnden behörde immer einen schritt vorraus sein mit seinen umzügen, oder auch zwei ;-)
das interessante ist doch daß die verjährungsfristen dann immer ab tatzeit beginnen und nicht durch die zustellung unterbrochen bzw neu angefangen werden !

By Erbsenzähler (80.135.89.44) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 23:28:

nachtrag:

eigentlich ne witzige idee ;-)

was passiert wenn der halter in einem zeugenfragebogen "ausversehen" einen minderjährigen fahrer angibt ?

By farendil (217.235.57.243) on Sonntag, den 6. Oktober, 2002 - 23:56:

@erbesenzähler:
muss eigentlich jede fahrt im fb notiert werden,oder reicht es auch wenn man das tageweise notiert ?
direkte formerfordernisse gibt es bei diesem fb nicht, es muß nur für die behörde eindeutig erkennbar sein, wer zu welchem zeitpunkt der fahrzeugführer war.

kann er die verjährung (gezählt ab der tatzeit !) wahrscheinlich doch ohne probleme erreichen
ich will hier die gute nicole nicht auf dumme gedanken bringen. auf jeden fall ist ein a.bogen ncith die einzige möglichkeit der verjährungsunterbrechung...

aber: ein bg-bescheid muß nach spätestens 6 monaten (ab tat) erlassen worden sein.


was passiert wenn der halter in einem zeugenfragebogen "ausversehen" einen minderjährigen fahrer angibt ?
für wie blöd hälst du den richter, daß er dir das "aus versehen" abnimmt??
he, hier steht ne straftat im raum!
damit spielt man nicht!!!

By nicole (213.182.141.213) on Montag, den 7. Oktober, 2002 - 08:09:

@farendil
keine sorge! § 33 kenn ich auch und das was da alles drin steht - nur mach das mal jemandem verständlich, was alles verjährungsunterbrechend wirken kann und dann zusätzlich auch noch wie lange !
Manches ist sogar mir nicht ganz einsichtig !

By ralf_s (217.228.145.43) on Montag, den 7. Oktober, 2002 - 11:35:

Hallo mal wieder, hab' dazu was Interessantes im Netz gefunden:

http://www.jusline.de/jus.news.beitrg.bussg.html

Grüße

By Erbsenzähler (80.135.80.99) on Montag, den 7. Oktober, 2002 - 22:03:

@ ralf s

fleißig,fleißig ! danke

Verschuldet die Bußbehörde eine verspätete Zustellung des erlassenen Bußbescheides so kann Verjährung eintreten

wenn unser betroffene aber wie gesagt andauernd umzieht und er dafür keinen trifftigen grund hat, liegt die verspätete zustellung doch beim betroffenen und somit ist der doch auch dafür verantwortlich bzw. die verjährung kann nicht oder sehr schwer erreicht werden


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