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Frage zu fs-entzug wegen trunkenheit

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Frage zu fs-entzug wegen trunkenheit
By jens (217.226.63.174) on Sonntag, den 25. August, 2002 - 23:33:

hallo,

vor ein paar monaten hatte ich in meinem auto gepennt, weil ich etwas mehr getrunken hatte als eigentlich geplant war. damals war es ziemlich kalt, also hab ich ab und zu den motor laufen lassen um zu heizen, ich hatte auch keine decke mit. na jedenfalls kamen irgendwann die jungs in grün-weiß vorbei und haben alkoholtest gemacht - ich wusste nicht daß das laufen lassen schon als fahrt zählt. hatte beim pusten 1.16, also haben die den fs erstmal behalten. das blut hatte dann 0.89 ergeben, also wurde das ganze als ordnungswidrigkeit behandelt. trotzdem lag mein fs erstmal ne woche bei der staatsanwaltschaft rum, in der zeit konnte ich natürlich auch nicht fahren. muss jetzt bald den fs nochmal für einen monat abgeben, doch jetzt stellt sich mir die frage, ob die woche bei der staatsanwaltschaft nicht auf das fahrverbot angerechnet wird. das wär wenigstens ein schwacher trost für die ganze sche***.
ich habe auch noch das beschlagnahmeprotokoll und den brief von der staatsanwaltschaft, so daß ich die woche ja auch nachweisen könnte.
gibts da vielleicht irgendwas schriftliches was ich denen auf der wache dann vorlegen könnte?

vielen dank schonmal im voraus,

jens

By Rennfahrer (80.140.12.63) on Sonntag, den 25. August, 2002 - 23:47:

solange du keine Absichten hast, mit dem Fahrzeug wegzufahren, ist es auch keine Fahrt.

Wenn du allerdings den Beamten sagst, du wolltest grad nur kurz ein paar meter fahren oder so, dann ist es, auch wenn du dich noch nicht bewegt hast, eine Trunkenheitsfahrt.

Das andere, also ohne Absicht, da gibt es Urteile, dagegen würde ich auf jeden Fall vorgehen, denn wenn du nur den Motor angemacht hast, damit es warm wird, so kann das noch lange keine trunkenheitsfahrt darstellen!

By farendil (217.235.48.11) on Montag, den 26. August, 2002 - 08:45:

@rennfahrer: genau! hoffentlcih jat jens unter alk-einwirkung keinen müll erzählt und der jetzige bescheid ist noch nciht rechtskräftig!

dann nichts wie einspruch einlegen, und einen anwalt konsultieren.
für den monat, den er keinen fs hatte, muß er entschädigt werden.
die summe ist zwar nicht hoch, aber besser als nichts.

By Roberto (217.233.227.249) on Montag, den 26. August, 2002 - 09:37:

@rennfahrer:
Deine o.a. Ausführungen sind nicht richtig.
Das Anlassen des Motors gilt gesetzlich als "Inbetriebnahme". Hierzu benötigst du also schon eine gültige Fahrerlaubnis.
Die eingesetzten Polizeibeamten müssen Handeln und eine Anzeige vorlegen.
Was letztendlich bei einer Gerichtsverhandlung der Richter zu dem o.a. Sachverhalt sagt, ist ein anderes Thema.

@farendil:
Du hast den Text von @jens zu schnell gelesen. Bisher hat er nur eine Woche auf seinen FS verzichten müssen und nicht wie du schreibst einen Monat.

@jens:
Mußt du den FS in obiger Angelegenheit abgeben oder handelt es sich um ein weiteres Fahrverbot ?

By Mr.Eddie (62.225.219.146) on Montag, den 26. August, 2002 - 09:44:

Wie ist das, wenn man sich auf den Beifahrersitz setzt? Ist das Anlassen des Motors dann auch eine Inbetriebnahme, für die man angeschissen werden kann?

By Roberto (217.233.227.249) on Montag, den 26. August, 2002 - 13:41:

@Mr.Eddie:
Nicht nur "angeschissen", sondern angezeigt werden.
Um dir deine nächste Frage vorwegzugreifen, auch von der Rücksitzbank ist das Anlassen des Motors strafbar.

Roberto

By Rennfahrer (80.140.52.232) on Montag, den 26. August, 2002 - 14:09:

@Roberto

Erzähl doch keinen Quatsch.

Habe vor ca. 3Monaten sogar das Urteil hier gepostet!

Warum sollte das Motoranlassen auch als Fahrt gelten, wenn man gar nicht fährt und auch keine Absicht hatte, dies zu tun??

PS: Wenn ich Zeit hab, such ich das Urteil, müsste aber auch im Archiv sein !

By Ghostrider (217.80.244.1) on Montag, den 26. August, 2002 - 14:25:

Ein Freund von mir hat im Winter stockbesoffen den Motor angemacht, um nicht zu erfrieren, und nichts ist ihm passiert.

By Rennfahrer (80.140.52.232) on Montag, den 26. August, 2002 - 14:28:

@Ghostrider

hab ich doch gesagt, aber immer dieses Geschwafel, was man vom Freund seines Freundes mal irgendwie noch in Erinnerung hat...

By Grobi (80.146.165.98) on Montag, den 26. August, 2002 - 14:59:

Hmm, würde ich auch für schwachsinnig halten, nicht jeder hat eine Standheizung...

Allerdings muß man IMHO zum Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung im Stand auch den Motor ausmachen, oder täusche ich mich da?

Grobi

By dagegen (217.5.19.8) on Montag, den 26. August, 2002 - 15:45:

Wenn wir schon dabei sind: Ich lasse den Motor an, steige wieder aus und telefoniere dann.

By Mr.Eddie (62.225.219.211) on Montag, den 26. August, 2002 - 18:52:

@Roberto
Hältst Dich wohl für ganz witzig, wie? Kannst bald mal versuchen, meine Karre ausm Kofferraum zu starten und dann aus dem Baggersee zu fahren, Roberrtooo!

By Roberto (217.233.214.37) on Montag, den 26. August, 2002 - 20:55:

@rennfahrer:
Erzähl doch keinen Quatsch.

Wenn du die heutige gültige Rechtsprechnung für Quatsch ansiehst, ist das dein Problem.

Warum sollte das Motoranlassen auch als Fahrt gelten, wenn man gar nicht fährt und auch keine Absicht hatte, dies zu tun??

Weil das Anlassen eines Motores bereits eine "Inbetriebnahme" ist.
Was macht ein Kraftfahrzeug mit eingelegten Gang, wenn ich nur den Zündschlüssel drehe. Danke !

Habe vor ca. 3Monaten sogar das Urteil hier gepostet!

Das Suchen kannste dir sparen. Es ist eine Einzelfallentscheidung.
Auch das habe ich bereits oben erwähnt:
Was letztendlich bei einer Gerichtsverhandlung der Richter zu dem o.a. Sachverhalt sagt, ist ein anderes Thema.

Warum meinst du, weshalb @Jens seinen Führerschein den Polizeibeamten übergeben hat. Nicht weil sie Spaß daran hatten, sondern weil sie nach dem § 163 StPO verpflichtet gewesen waren.
(§ 163 Abs.1 StPO :Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
Handeln die Polizeibeamten im o.a. Fall nicht, könnte eine Strafvereitelung im Amt vorliegen.

Also, mache dich über die geltenden Gesetze schlau und erkläre mir dann, aus welchen anderen Grund @Jens seinen Führerschein abgeben mußte.

@Ghostrider:
Mag sein. Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.
Ich kenne viele Autofahrer die unter Alkoholeinfluß ein Fahrzeug geführt haben und die besitzen immer noch den Führerschein.

@Mr.Eddie:
Ja, habe ich für witzig gehalten. Du willst die ganze Angelegenheit nicht wahr haben.
Es sind nicht meine Gedanken, sondern das Gesetz bzw. Verordnung.
Deinen Vorschlag deine Karre vom Kofferraum aus zu starten, werde ich nicht annehmen. Auch Aufforderungen wie "Leck mich doch am A...." komme ich nicht nach. Dies ist halt` meine persönliche Entscheidung.

Nur um eines noch klar zustellen. Ich finde, was @Jens erlebt hat, auch ziemlich hart. Es wäre auch anderst möglich gewesen. Ein Polizeibeamter "muß" nicht immer Alkohol riechen. Erst bei einem Verdacht muß er nach obigen § 163 StPO tätig werden.
Ach, Mr.Eddie, wie tief ist der Baggersee ? *ggg*

Roberto

By Rennfahrer (80.140.52.232) on Montag, den 26. August, 2002 - 21:16:

@Roberto

Habe vor ca. 3Monaten sogar das Urteil hier gepostet!

Das Suchen kannste dir sparen. Es ist eine Einzelfallentscheidung.


War keine "Einzelfallentscheidung", sondern eine höchstrichterliche des BGH. Und die sind von den "kleineren" Gerichten eben zu befolgen, bis der BGH es sich vielleicht auchmal anders überlegt.

ALso, jetzt speziell für Dich:

§316 StGB Trunkenheit im Verkehr
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, ...

weitere kleiner Auszug:
Der Begriff des "Fahrzeugführens" erfasst auch bei §316 nur Bewegungsvorgänge im Verkehr; das blosse Ansetzen dazu (zB durch Anlassen des Motors) fällt in den Bereich des hier nicht mit Strafe bedrohten Versuchs (BGHSt 35, 390).

Ich hoffe, ich konnte dir behilflich sein, damit du keinen weitern Unsinn hier postest !!

By farendil (217.85.237.218) on Montag, den 26. August, 2002 - 21:25:

@roberto: so, jetzt iss gut!!!
manchmal finden blinde hühner ja auch ein korn oder laien treffen juristisch in die richtige kerbe. aber deinen unfug seh ich mir hier nicht länger an!

Wenn du die heutige gültige Rechtsprechnung für Quatsch ansiehst, ist das dein Problem.
ja, mein problem besteht darin, daß ich diese rechtssprechung gerne mal sehen möchte.
die derzeitige ständige rechtssprechung der bundesrepublik deutschland steh im krassen mißverhältnis zu deinen ausführungen!


Was macht ein Kraftfahrzeug mit eingelegten Gang, wenn ich nur den Zündschlüssel drehe. Danke !
1. läuft hier der motor nicht!
2. ist das irrelevant! drehende räder = FAHREN unter alkoholeinfluß.
stehende räder = keine straftat oder owi!


Das Suchen kannste dir sparen. Es ist eine Einzelfallentscheidung.
jedes urteil sit eine einzelfallentscheidung.
und bevor wir weiterdiskutieren wie grundsatzurteile und/oder die stdg. rechtssprechg. aussieht will ich von dir den hauch eines beweises sehen!


sondern weil sie nach dem § 163 StPO verpflichtet gewesen waren
ohh man! DAS tut weh!
ich geh hier nicht auf alles ein, das ist einfach ZU blöd!

um die Verdunkelung der Sache zu verhüten
was bitte hat der fs mit verdunklung zu tun!
sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen,
wer oder was wurde um auskunft ersucht??

ohh man! das ist so kilometerweit danneben, weiter geht es bald nicht!


Also, mache dich über die geltenden Gesetze schlau und erkläre mir dann, aus welchen anderen Grund @Jens seinen Führerschein abgeben mußte.
Also, mache dich über die geltenden Gesetze schlau und erkläre mir dann, aus welchen anderen Grund @Jens seinen Führerschein abgeben mußte oder halt dich raus, wenn du weniger als keine ahnung hast.


Es sind nicht meine Gedanken, sondern das Gesetz bzw. Verordnung.
doch! es sind deine gedanken, daß das gesetz so ist, wie du es dir erträumst!


Dies ist halt` meine persönliche Entscheidung.
entscheide dich bitte für eine von zwei varianten. entweder du machst dich schlau, oder du bist ruhig!


Auch Aufforderungen wie "Leck mich doch am A...." komme ich nicht nach.
auch wenn du es dir vielleicht wünschst - mr.eddie (und auch sonst keiner) hat das hier zu dir gesagt...

By Jens (217.82.173.8) on Montag, den 26. August, 2002 - 22:25:

hmmm... streitet euch doch hier nicht ob es nun strafbar ist den motor unter alkohol anzulassen oder nicht. ich werde wenn ich mir nicht sicher bin auch keinen rechtstreit anfangen, wenn ich das mache, wird sich sicher mein anwalt darum kümmern und mir entsprechende fragen beantworten.
meine Frage ist ja auch nur, ob ich die woche führerschein bei der staatsanwaltschaft auf den monat fahrverbot angerechnet bekomme oder nicht. denn dieses wäre ja in dem sinne eine anhebung des fs-entzug um 1/4, welcher durch nichts begründet werden könnte. Soweit ich weiß, kann ja zb. eine U-Haft auch auf eine Haftstrafe angerechnet werden. Die beamten damals haben auf meine frage auch gemeint, daß die zeit der sicherstellung auf das fahrverbot angerechnet wird, nur weiß ich ganz genau wie die informiert sind, bei denen erzählt/weiß jeder was anderes (fast so wie hier ;-)).

Grüße, Jens

By Rennfahrer (80.140.52.232) on Montag, den 26. August, 2002 - 22:57:

auf was willst du denn die Woche angerechnet bekommen ??

DU kannst doch gar kein Fahrverbot bekommen, haben farendil und ich doch oben schon erklärt, vergiss das Gelaber von Roberto!

Solange du den Beamten und sonstwem nicht gesagt hast, du wolltest mit dem Fahrzeug fahren, sondern wirklich nur den Innenraum heizen, kann dir ja gar nichts passieren !

By Roberto (217.233.213.42) on Dienstag, den 27. August, 2002 - 11:06:

So, vielleicht kommen wir doch noch auf einen Nenner.
Nach dem aktuellen Sachstand ist das bloße Anlassen eines Motors kein Führen mehr. Es bestehen zwar immer noch gegensätzliche Meinungen zwischen den Juristen, da es früher sich immer um ein Führen gehandelt hat.
Nun entsteht trotzdem die Frage, warum @Jens seinen Führerschein bei den Polizeibeamten abgeben mußte ?
Hier können nur wieder Mutmaßungen oder Unterstellungen gemacht werden. Das will ich aber nicht.
Tatsache ist jedoch, daß im Moment von der strafverfolgenden Behörde davon ausgegangen wird, daß @Jens gefahren ist bzw. der Verdacht bestand, daß er wegfahren will.
Sonst wären nicht die o.a. Maßnahmen (Blutprobe, Sicherstellung des FS usw.) getroffen worden.

@Jens:
Ich kann dir bezüglich der unklaren Sachlage nur zustimmen. Jeder weis was und keiner kann dir definitiv deine Frage beantworten.
Ich kann es beim besten Willen wirklich nicht. Offensichtlich die anderen "aggressiven" Poster auch nicht.
Mein Rat ist deshalb, einen Rechtsanwalt (Verkehrsrecht, Strafrecht) zu konsultieren.
Aufgrund deiner obigen Ausführungen, kann dir eigentlich kein Fahrverbot erteilt werden.

Ein RA müßte -immer bei der obigen Sachlage vorausgesetzt- die Sache "kippen" können. Ich hoffe du hast eine Rechtsschutzversicherung. In deinem speziellen Fall würde ich -auch ohne Versicherung- einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Bezüglich Streit finde ich deinen "Schlichtungsversuch" sehr nett.
Streit soll es eigentlich nicht geben. Bei solch` einem Forum entstehen jedoch immer mal Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten. Das bringt die ganze Sache mit sich und das ist auch gut so.
Allerdings kann man sich auch anderst ausdrücken und nicht beleidigend werden. Hier spreche ich speziell den @rennfahrer, aber hauptsächlich unseren "Moderator" @Farendil an.
Es müssen nicht so Äußerungen, wie Quatsch, Geschafel oder Gelaber, bei einer ernsthaften Diskussion vorkommen. Privilegierte Menschen -auf bestimmten Niveau- verhalten sich doch auch anderst.
Schlimmer noch finde ich jedoch das Verhalten des allmächtigen @Farendil. Ich habe wirklich großen Respekt vor deinen Kenntnissen und Wissen bei Ordnungswidrigkeiten. Um so mehr bin ich enttäuscht, daß dein Wissen im strafrechtlichen Bereich sehr begrenzt ist.
Allein das Auseindersetzen mit dem § 163 StPO beweist leider deine Rechtsunkenntnis.
Hierzu kann ich nur noch mal deine Worte wiederholen:

ohh man! DAS tut weh!
ich geh hier nicht auf alles ein, das ist einfach ZU blöd!
ohh man! das ist so kilometerweit danneben, weiter geht es bald nicht!


mein lieber @farendil, da ich weis, daß du ständig Probleme mit anderen Forumsteilnehmern hast und offensichtlich kein Taktgefühl besitzt, nehme ich deine Postings auch nicht persönlich.

Für meine o.a. gutgemeinten Postings mit leider nicht aktuellen Sachstand, werde ich mich hiermit entschuldigen. SORRY !

Roberto

By farendil (217.85.236.250) on Dienstag, den 27. August, 2002 - 12:24:

@roberto: Ein Fahrzeug führt, wer es eigen- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt. Nur das Motoranlassen (z.B. zwecks Wärmung) genügt also noch nicht. Andererseits muss der Motor nicht zwingendermaßen laufen: bloßes den Berg herabrollen reicht aus, um nach 315c bestraft werden zu können.
Auch Privatstraßen fallen raus. Öffentliche Verkehrsräume sind allgemein zugängliche Flächen, also auch Parkplätze von Kaufhäusern oder Tankstellen.


erst zeter und mordio schreien, daß deine meinung die einzig wahre sei, jetzt sich hinstellen und sagen das das alles doch nicht so sicher sei und du gar nichts genaues sagen kannst.

Es bestehen zwar immer noch gegensätzliche Meinungen zwischen den Juristen, da es früher sich immer um ein Führen gehandelt hat.
könntest du das bitte näher asuführen!
welche meinungen gibt es, wo finde ich die
und
was ist "früher" in zeitlicher definition?

Nun entsteht trotzdem die Frage, warum @Jens seinen Führerschein bei den Polizeibeamten abgeben mußte ?
vielleicht weil beamten auch ncith alles wissen!
meinst du denn, jede handlung eine spolizisten ist das gesetz und immer richtig?

Jeder weis was und keiner kann dir definitiv deine Frage beantworten.
rennfahrer heißt rennfahrer und nicht keiner!
und auch ich hab meinen namen der nicht "keiner" lautet.

Mein Rat ist deshalb, einen Rechtsanwalt (Verkehrsrecht, Strafrecht) zu konsultieren.
grundsätzlich nicht falsch, nur fähig sollte der anwalt sein. es gibt leider zu viele die keine ahnung von der rechtslage des faslles haben, den sie übernehmen.

Allerdings kann man sich auch anderst ausdrücken und nicht beleidigend werden.
du machst mir spaß! unsachlich und mehr als unangemessen anderen postern gegenüber werden und jetzt hier laut rumschreien!
die typen mag ich besonders!
sieht den splitter im auge des anderen, den balken im eigenen aber nciht...

Allein das Auseindersetzen mit dem § 163 StPO beweist leider deine Rechtsunkenntnis.
wenn du meinst...
nur weil ein § im ersten moment für dich passen zu einem sachverhalt erscheint, muß er es nicht tatsächlich sein..

By chiko (195.243.22.35) on Mittwoch, den 28. August, 2002 - 11:43:

Um mal wieder auf den Punkt der Frage zu kommen: Sollte es im vorliegenden Fall zum Bußgeldbescheid kommen oder schon gekommen sein, wird nach § 25 Abs. 6 StVG die Dauer einer vorläufigen Entziehung der FE auf das Fahrverbot angerechnet.

Gruß Chiko

By Meinungsbildner (80.133.167.131) on Donnerstag, den 29. August, 2002 - 11:41:

Hallo Jens ! Nach all den meist überflüssigen Postings hier will ich auch mal was dazu sagen.

Die Urteile kenne ich nicht, nur will ich mal folgendes zu bedenken geben: Die Männer in grün-weiß trafen dich im Auto schlafend an, der Motor lief, es war kuschelig warm. Was denken die also als erstes, wenn sie merken, das du besoffen bist ? Das du die Kiste gefahren hast ! Ist doch klar...Motor läuft, Kiste ist warm. Du must also in dem Fall beweisen, das du NICHT gefahren bist, und das dürfte dir sehr schwer fallen. Ich weiß, ist eine echt affige Situation, aber ich glaube nicht, das du da so ohne weiteres ne Chance hast.

Richtitg ist auch, das ein Anlassen des Motors eine Inbetriebnahme darstellt...und das ist nunmal unter Alk-Einfluß nicht erlaubt.
Schließlich hättest du ja auch einige Alternativen gehabt...Taxi, beim Kumpel pennen evtl. usw....

Ich denke, du beißt besser in den sauren Apfel und gehst drei Wochen zu Fuß, dann ist die Sache gegessen.

By farendil (217.235.42.128) on Donnerstag, den 29. August, 2002 - 12:38:

@meinungsbildner: Du must also in dem Fall beweisen, das du NICHT gefahren bist
noch muß in diesem lande die schuld des angeklagen bewiesen werden und ncith anderes herum!

Richtitg ist auch, das ein Anlassen des Motors eine Inbetriebnahme darstellt
wer sagt das??
QUELLE!!!!!!!!!!

By Rennfahrer (80.140.56.9) on Donnerstag, den 29. August, 2002 - 12:44:

@Meinungsbildner

Du must also in dem Fall beweisen, das du NICHT gefahren bist

Seit wann muss man seine Unschuld beweisen ???

Anlassen des Motors eine Inbetriebnahme darstellt
und das ist nunmal unter Alk-Einfluß nicht erlaubt.


Was habt ihr alle mit euere "Inbetriebnahme" ?!
Es gibt nur ein "Führen", das unter Alkoholeinfluss unter Strafe gestellt ist, lies doch mal den §§ !!


Lies doch mal mein Posting vom 26.8. um 21:16 und farendils Posting von 21:25!

By Rennfahrer (80.140.56.9) on Donnerstag, den 29. August, 2002 - 12:49:

@farendil

mensch, vor lauter lauter Versuchen mich "gewählt" auszudrücken bist du mir schon wieder zuvorgekommen *g*

@Meinungsbildner

Weisst du was? ich werde, wenn ich es noch schaffe, das Urteil kopieren und hier reinsetzen, dann weisst auch du, wovon du redest...

By Bluey (217.82.87.239) on Donnerstag, den 29. August, 2002 - 14:31:

Auszug aus den Erläuterungen zu §§ 315c, 316 StGB

Führen eines Fahrzeugs:
Ein Fahrzeug führt auch, wer es auf einer Gefällstrecke abrollen läßt, damit der Motor anspringt (BGHSt 14/185), oder wer es zu diesem Zweck anschieben läßt (OLG Celle NJW 65, 63).
Bedient einer das Gaspedal, ein anderer die Lenkung, führen beide, weil jeder die Fahrweise wesentlich beeinflußt (BGHSt 13, 226). Kein Führen ist der gelegentliche Griff ins Steuerrad zur Korrektur der Fahrtrichtung (OLG Hamm NJW 69, 1975).
Überläßt der Halter des Fahrzeugs das Steuer einem Fahruntüchtigen, so ist nach BGHSt 18, 6 nur dieser verantwortlich (eigenhändiges Delikt).


Hinsichtlich Anlassen des Motors eine Inbetriebnahme darstellt und das ist nunmal unter Alk-Einfluß nicht erlaubt. konnte ich leider nichts finden!! ;-)

@Meinungsbildner
Hier bist Du total auf dem Holzweg.
Die Männer in grün-weiß trafen dich im Auto schlafend an, der Motor lief, es war kuschelig warm. Was denken die also als erstes, wenn sie merken, das du besoffen bist ? Das du die Kiste gefahren hast ! Ist doch klar...
Jau. Datt tun wir wohl. *g*

Motor läuft, Kiste ist warm. Du must also in dem Fall beweisen, das du NICHT gefahren bist, und das dürfte dir sehr schwer fallen.
Schön, wenn's so wäre. Ist aber nicht so!

Ich weiß, ist eine echt affige Situation, aber ich glaube nicht, das du da so ohne weiteres ne Chance hast.
Doch. Sehr gute sogar!

By Rennfahrer (80.140.56.9) on Donnerstag, den 29. August, 2002 - 15:09:

@all

Habe mir jetzt mal die Mühe gemacht und einige Urteile rausgesucht...

Erstmal was allgemeines:

BGHSt 35, 390
Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeuges anlässt und das Abbelndlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt.

BGHSt 18, 6
...Führer eines Fahrzeuges kann nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum gan oder wenigstens zum Teil lenken.

BGHSt 35, 390
In der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des "Führens" ihre entscheidende Prägung. Das ergibt schon der Sinn des Wortes. Das Wort "führen" ist, wie bereits das AG Freiburg (NJW 1986, 3151) ausgeführt hat, abgeleitet von "fahren" und hat als solches den eigentlichen Sinn von "in Bewegung setzen", "fahren machen" (Duden).
Auch die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift führt dazu, dass von dem Begriff des "Führens" nur Bewegungsvorgänge im Verkehr erfasst sein sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestimmung der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, dass der Fahrzeugführer infolge der genannten Mängel sein Fahrzeug nicht zu beherrschen vermag. Durch ein stehendes Fahrzeug, dass der Beherrschung durch einen Fahrzeugführer nicht bedarf, tritt eine Gefährdung des Strassenverkehrs indessen nicht ein. Die blosse Einnahme der Fahrerposition, das Anlassen des Fahrzeuges im Leerlauf oder das Einschalten des Stand- oder Abblendlichtes stellen Tätigkeiten dar, die einen Gefahrenzustand in aller Regel noch nicht herbeiführen.
Tatbestandsmässig im Sinne von §316 StGB ist danach nicht bereits das Ansetzen zum Abfahren mit seinen vielfältigen Erscheinungsformen vom Einstecken des Zündschlüssels bis zum "Gasgeben", sondern erst der Bewegungsvorgang des Abfahrens selbst, der durch das Anrollen der Räder nach aussen in Erscheinung tritt.

By Tiffy (213.70.41.211) on Freitag, den 30. August, 2002 - 09:41:

Ich habe da mal so eine Geschichte erlebt. Hatte an einer Tankstelle gejobbt. Da kam dann nachts ein Fahrzeug auf den Hof und hat getankt. Als der Herr dann bezahlen wollte, hatte er nicht nur sein Fahrzeug betankt, sondern sich selbst auch. Nun hatte er sein Portomonaie vergessen und wohnte nur um die Ecke. Ich behielt den Wagenschlüssel als Pfand und er zockelte los. In der Zeit wo er sein Geld holen war, habe ich die grün-weißen informiert. Die haben sich dann mit einem Zivilfahrzeug an die Tankstelle gestellt. Als der Typ wieder kam, lief er erstmal im Vollsuff gegen das Auto der Polizisten. Er bezahlte dann bei mir und ging zu seinem Fahrzeug. Noch ehe er losgefahren war, haben die Beamten ihn kontrolliert und zur Blutprobe mit zur Wache genommen.
Nach ein paar Monaten erhielt ich Post vom Gericht, daß ich als Zeugin aussagen sollte, da der Typ angegeben hatte, er wäre ja nicht gefahren.
Zum Glück hatte ich den Film der Überwachungskamera gespeichert und der Polizei übergeben. Nur duch diese Aufzeichnung wurde er dann verurteilt, da er eindeutig als Fahrer zu sehen war.
Allerdings hat mir der Typ nach der Verurteilung dann die Hölle heiß gemacht, aber damit muß man dann halt rechnen, wenn man jemanden ansch....

By Fahrer (62.158.222.117) on Freitag, den 30. August, 2002 - 21:44:

@Tiffy
Ja so ungerecht ist die Welt...

Du denunzierst einen Menschen und der weiss Deine grossartige Tat dann nicht zu schätzen und
reagiert so merkwürdig.

Nimms nicht persönlich Du bist ein soooooooooooooooooooo toller Hecht!!!

By Matthias (217.227.105.229) on Freitag, den 30. August, 2002 - 22:06:

@Fahrer:
Leute die besoffen Auto fahren kann man m. E. schon verpetzen, da hätt ich auch kein schlechtes Gewissen dabei. Entweder saufen oder fahren, beides zusammen gefährdet die Allgemeinheit. Schließlich könnt ich ja auch grad irgendwo rumfahren und von dem Saufsack nen Tunnel in meine Fahrertür gemacht bekommen. Null Mitleid mit denen.

By Rennfahrer (80.140.47.215) on Samstag, den 31. August, 2002 - 02:45:

ich hätte den Schlüssel behalten und ihn am nächsten Tag erst rausgegeben...

By bebu (217.199.69.171) on Samstag, den 31. August, 2002 - 09:22:

@Fahrer
Wie würdest Du reagieren wenn dieser Typ in Dein Auto fahren würde,und Du würdest wissen dass Tiffy ihn nicht angesch.... hat?
Würdest Du dann ein Lob für sie aussprechen, oder
sie als soooooooo einen tollen Hecht beschimpfen?

By Ben (80.128.118.57) on Samstag, den 31. August, 2002 - 15:09:

@Tiffy
Du bist ja wohl somit das Allerletzte was an unbegründeten Existenzen rumläuft!
Hoffentlich hat er Dir die Hölle richtig heiß gemacht, hast Du verdient!
Ich hätte noch ganz andere Dinge mit Dir gemacht!
Drecksdenunzianten!

Und bevor hier wieder jemand sich ereifert, von wegen besoffen Autofahren: Nein, das unterstütze ich nicht, aber es hätte wesentlich galantere Lösungsmöglichkeiten gegeben.

By Sabine (131.234.81.103) on Mittwoch, den 4. September, 2002 - 17:35:

@Tiffy
Finde ich richtig. Besoffene Autofahrer sind eine Gefahr für andere. Vielleicht hast Du jemandem damit das Leben gerettet.

Ich habe selber mehrmals schon erlebt dass Taxifahrer die Polzei gerufen haben wenn sie jemanden gesehen haben der besoffen in sein Auto stieg. Das scheint zum guten Ton zu gehören.


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