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Geschwindigkeit auf Bundesstrassen

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Geschwindigkeit auf Bundesstrassen
By Lucien (193.141.164.34) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 13:14:

Guten Tag zusammen,

vielleicht kann mir jemand bei der Beantwortung folgender Frage helfen:

In meinem Bekanntenkreis ist die Diskussion entfacht, ob auf Bundesstrassen, bei denen die Fahrbahnen voneiander durch z.B. Mittelstreifen abgegrenzt sind, eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 130 gilt oder das Motto "jedermann so schnell er kann". Ich meine, vor zig Jahren einmal gelernt zu haben, dass 130 auf Landstrassen mit Abgrenzung gilt, finde aber darüber nichts im Netz.

Weiss jemand mehr?

vielen Dank vorab,

Grüsse
Lucien

By audi4 (62.225.112.236) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 13:37:

auf bundestraßen gilt generell ein maximales tempo
von 100kmh.
nicht verwechseln mit kraftfahrstaßen.

By dagegen (217.5.19.21) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 13:57:

Das hat mit der Art der Straße nichts zu tun. Wenn beide Fahrbahnen baulich voneinander getrennt sind, gilt Richtgeschwindigkeit 130. Also kann jeder so schnell fahren wie er will.

By Lucien (193.141.164.34) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 14:14:

Danke schön für die bisherigen Antworten. Nun verwirrt mich das mit den Bundesstrassen/Kraftfahrstrassen ein wenig. Ist eine vierspurige Bundesstrasse eine Kraftfahrstrassen oder nur eine Autobahn?

Die Antwort von "dagegen" würde mich freuen, auch wenn ich dann unrecht hätte :)

Grüsse
Lucien

By traffic (172.179.183.14) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 14:18:

Steht auch schon im Forum drin (Suchfunktion). Hier aber nochmal der Gesetzestext:

Auszug aus Pragraph 3 StVO:

"(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."

By traffic (172.179.183.14) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 14:22:

Ach ja, der Satz (3)2b) für Busse mit Stehplätzen ist übrigens sehr interessant, den kannten die Busfahrer bei uns offenbar noch nicht; die schafften auch mit stehenden Fahrgästen locker 80 (wobei diese meistens auch froh waren, schneller anzukommen);-)


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