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Hausfriedensbruch oder nicht

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Hausfriedensbruch oder nicht
By kalambrese (194.25.103.254) on Mittwoch, den 31. Juli, 2002 - 16:34:

Hallo,

Fakt ist, die ASU meines Kumpels ist schon seit langem abgelaufen. Nachdem er daheim angekommen ist ca. 22.10 Uhr und auf seinem Privaten Grundstück geparkt hat wurde ihm ein Strafzettel verpasst. Um 22.30 Uhr kam ich und hab den Zettel gesehen. Also wurde der Strafzettel auf seinem Grundstück draufgemacht. Dürfen die das? Ich darf ja auch ein unangemeldetes Auto auf meinem Privatgrundstück stehen haben.

Danke!

By farendil (217.85.236.198) on Mittwoch, den 31. Juli, 2002 - 18:20:

@kalambrese: Ich darf ja auch ein unangemeldetes Auto auf meinem Privatgrundstück stehen haben.
aber wenns angemeldet ist, muß es gültige hu und au haben.

auf jeden fall dürfen die trotzdem nicht auf dein privates gründstück gehen. - solange es kalr als privatgrundstück erkennbar ist.

klar kannst du anzeigen - aber das wird recht sicher nur eingestellt.

By Polizist (217.3.253.128) on Mittwoch, den 31. Juli, 2002 - 20:23:

@farendil: auf jeden fall dürfen die trotzdem nicht auf dein privates gründstück gehen. - solange es kalr als privatgrundstück erkennbar ist.

Warum denn nicht?

Ist aber auch nicht weiter tragisch, da man ja auch ne Kennzeichenanzeige schreiben kann, ohne etwas an die Scheibe zu hängen (mal abgesehen davon, dass man AU nun wirklich nicht anzeigen muss. Höchstens vielleicht im Bußgeldbereich, d.h. ab 8 Monaten drüber. Da kann man dann aber auch mal dran denken.)

By kalambrese (217.230.128.238) on Mittwoch, den 31. Juli, 2002 - 20:45:

Jo, leider ist es schon so weit, 8 Monate sind schon drüber. Auf dem Zettel ist Anzeige angekreutzt. Das Grundstück ist ohne Zaun, also ca. 6 Meter bis zum Hauseingang voher der Stellplatz und Rasen drumm rum. Danke und schönen Abend.

By farendil (217.235.46.147) on Mittwoch, den 31. Juli, 2002 - 22:13:

@polizist: weil niemand das recht hat, ohne besondere befugnisse in das privatgrundstück einzudringen.

selbstdie polizei braucht dafü einen grund.
ohne diesen darf sie auch ncith einfach über dne zaun oder die hecke klettern.

kennzeichenanzeige ist o.k - solange man den verstoß überhaupt vom öffentlichen gelände aus sehen kann.

By klausk (80.142.108.43) on Donnerstag, den 1. August, 2002 - 17:31:

Hallo farendil,
ein Grund ist schnell zur Hand, im Zweifel ist es die Gefahrenabwehr (läuft da etwa Öl aus? Das muß ich mir näher ansehen.).

Grüße
Klaus

By farendil (217.225.253.156) on Donnerstag, den 1. August, 2002 - 23:49:

@klaus: also SPÄTESTENS, wen die abgelaufene plakette nicht von öffentlichen grund aus zu sehen ist, käme damit keiner durch!

By Nachtkutscher (217.185.133.62) on Freitag, den 2. August, 2002 - 10:22:

@farendil
Zaun? Hecke? Er hat geschrieben "kein Zaun ... Rasen drumm rum" (schönes Deutsch...)

In einem anderen Rechtsforum wurde die Meinung vertreten: "keine Einfriedung - kein ...-friedensbruch"

By klausk (80.142.126.121) on Freitag, den 2. August, 2002 - 17:36:

Hallo farendil,
die abgelaufene Plakette wird zufällig endeckt, als man nach dem auslaufenden Öl/Benzin/Kühlwasser gucken wollte, welches man (oder auch ein netter Nachbar) von der Straße aus gesehen hat.

Grüße
Klaus

By ronny (62.155.166.125) on Freitag, den 2. August, 2002 - 18:10:

hoffendlich treten die beim suchen in das liegengelassene nagelbrett:-)

By farendil (217.225.241.126) on Samstag, den 3. August, 2002 - 01:49:

ein auto auf einem grundstück ist allein kein grund, nach ausgelaufenen flüssigkeiten zu schauen!

By klausk (80.142.117.177) on Samstag, den 3. August, 2002 - 06:56:

Hallo Farendil,
versteh mich doch: wenn ein Polizist der Meinung ist, er sieht von der Straße eine Flüssigkeit auslaufen/unterm Auto liegen, dann kann er das Grundstück betreten m sich davon zu überzeugen (oder vom Gegenteil), wenn dabei zufällig abgelaufenen Plaketten entdeckt werden...
Schläfst du eigentlich auch ab und zu???

Grüße
Klaus

By Polizist (217.3.252.15) on Samstag, den 3. August, 2002 - 17:13:

@farendil: ?????? Du sprichst in Rätseln.
Hier wurde festgestellt, dass an dem Fahrzeug Flüssigkeiten auslaufen. Wieso soll das kein Grund sein auf das Grundstück zu gehen?
Da brauch ich die Polizeigesetze der Länder gar nicht alle kennen, das darf man in jedem Bundesland.
Hier liegt eine konkrete Gefahr für die Umwelt u.ä. vor, bzw. eine schon bereits eingetretene Störung.

By TALOON (141.30.217.10) on Samstag, den 3. August, 2002 - 19:22:

nimms mir nicht übel, aber: du solltest mal wegen einem aus der luft gegriffenen grund auf meinem grundstück an meinem auto rumfummeln--das würde ich dir schon abgewöhnen, ob polizist oder nicht du hast nichts auf meinem grund und boden ohne richterliche befugniss verloren. nur weil einige leute uniformen tragen haben sie das recht noch lange nicht gepachtet.

mfg franz

By alpak (217.233.227.201) on Samstag, den 3. August, 2002 - 19:34:

Jepp - da kommt auch bei mir Cowboymentalität auf... Mein Pferd auf meiner Farm wird von keinem Bullen (sorry, aber das passt so schön :)) hinterrücks angefallen *g* - kalambrese hat schließlich kein geheimes Biowaffenlabor, sondern nur ein altes Auto auf'm Hof...

By Polizist (217.3.253.200) on Samstag, den 3. August, 2002 - 19:46:

@TALLOON: Ich freu mich schon heute auf die Auseinandersetzung!
Deine Rechtskenntnis scheint allerdings nicht sonderlich ausgeprägt, wenn du für alles eine richterliche Befugnis willst.
Tip: Lies dir mal das durch was du zu "Gefahr im Verzug" findest.
Und dann liest du dir noch die Polizeigesetze durch, insbesondere die Rubriken über Parallel- und Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes.
Dann wirst du auch feststellen, dass ein Richter im Gefahrenabwehrrecht gar nicht so viel gefordert ist.

nur weil einige leute uniformen tragen haben sie das recht noch lange nicht gepachtet

Doch! Nur hängt es nicht von der Uniform, sondern vom Beruf ab. Ob´s dir passt oder nicht.

By TALOON (141.30.217.10) on Samstag, den 3. August, 2002 - 20:37:

wir beide werden uns schon räumlich bestimmt nicht treffen--soweit ich weis müßtest du in bayern sein, stimmts? trotzdem würde ich dich des grundstückes verweisen. gefahr im verzug durch ein abgestelltes auto: auch wenn die phrase abgedroschen klingt "kümmert euch lieber um wichtigeres" triffts das genau. weist du, was es die bullen (der ausdruck wurde hier früher von euch toleriert--sollte sich das geändert haben sag bescheid) bei uns kümmert, wenn ein auf dem dach liegendes auto im wald liegt und alles, aber auch alles in den waldboden sickert? das juckt die gar nicht--null. und da wöllte mir dann einer an die karre fahren wegen einem auto auf meinem grundstück?
leider dürft ihr es gesetzmäßig bestimmt schon--das ist mir klar, ich bin ja nicht blöd (nicht nur du studierst, wenn ich mich recht entsinne). das würd mich trotzdem nicht davon abhalten dich mit geeigneten (betonung liegt auf geeignet--damit meine ich nicht die brechstange) mitteln meines grundstückes zu verweisen.

mfg franz

By Polizist (217.4.1.105) on Sonntag, den 4. August, 2002 - 12:00:

@TALOON: soweit ich weis müßtest du in bayern sein

Nein, etwas weiter links auf der Karte.

trotzdem würde ich dich des grundstückes verweisen und weiter unten leider dürft ihr es gesetzmäßig bestimmt schon

Mit dieser zwei Aussagen reitest du dich ganz schön rein. Du gestehst uns zu das wir es dürfen und willst uns trotzdem vom Grundstück schmeißen?

Wenn wir rechtmäßig vorgehen und jemand will uns dran hindern, haben wir sehr viele Möglichkeiten, denjenigen davon abzuhalten uns abzuhalten zu wollen (unmittelbarer Zwang usw.)
Und lies dir mal § 113 StGB durch.

gefahr im verzug durch ein abgestelltes auto

Nochmal, es ging nicht nur um das abgestellte Fahrzeug sondern

als man nach dem auslaufenden Öl/Benzin/Kühlwasser gucken wollte, welches man (oder auch ein netter Nachbar) von der Straße aus gesehen hat.

Es liegt also zumindest eine Gefahr für die Umwelt vor, die das Einschreiten der Polizei erforderlich macht.

By Goose (217.81.248.113) on Sonntag, den 4. August, 2002 - 18:47:

@Taloon: das sind sehr große Töne, die du hier von dir gibst. Sei dir aber sicher, daß das Betreten deines Grundstückes unter o.g. Voraussetzungen rechtmäßig ist, daß die Maßnahme zur Gefahrenabwehr nötigenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann, daß du mit Sicherheit vor Ort verlierst, also uns nicht verscheuchst, bevor wir fertig sind und auch bei einem dann evtl. folgenden § 113 StGB auch keine guten Chancen hast.

Also, vor so großen Tönen erst Gesetze lesen, überlegen und dann schreiben.

Gruß
Goose

By alpak (217.233.227.9) on Sonntag, den 4. August, 2002 - 19:41:

Alle zitieren blau - nur der Herr Polizist muss Dienstfarbe grün verwenden :)

By Polizist (217.4.1.111) on Sonntag, den 4. August, 2002 - 19:54:

Ich muss mich doch unterscheiden :)
Und grün ist doch naheliegend, oder?

Und wenn wir irgendwann blaue Uniformen bekommen, werd ich natürlich umstellen. Bin ja flexibel *gg*

By klausk (80.142.109.213) on Montag, den 5. August, 2002 - 17:20:

Endlich hat man mich verstanden...

By BlackGoat (195.37.16.230) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 10:12:

Ich frag jetz mal ganz provokativ, "Wie kann jemand so saublöd sein und die ASU 8 Monate lang verpennen ???"
Ich hab ja für vieles Verständniss, Ich hab´s auch schon mal übersehen (2 Monate lang... :P), aber über ein halbes Jahr ist schon verdammt lang.

By Bluey (80.130.183.235) on Dienstag, den 6. August, 2002 - 18:14:

@BlackGoat
Da gibt es aber recht viele, die den fälligen Termin zur AU um 8 Monate und nicht selten auch noch länger überziehen!!

By Thomas K (212.202.178.97) on Samstag, den 10. August, 2002 - 19:48:

Solange das fahrzeug nicht in flagranti im Verkehr erwischt wurde läuft da garnichts!!

": wenn ein Polizist der Meinung ist, er sieht von der Straße eine Flüssigkeit auslaufen/unterm Auto liegen, dann kann er das Grundstück betreten um sich davon zu überzeugen (oder vom Gegenteil), wenn dabei zufällig abgelaufenen Plaketten entdeckt werden..."

Dann kann er eine Anzeige bezüglich der Umweltverschmutzung/Grundwassergefährdung machen, die Plaketten darf er erst monieren wenn das Fahrzeug am Verkehr teilnimmt!

"In einem anderen Rechtsforum wurde die Meinung vertreten: "keine Einfriedung - kein ...-friedensbruch" "

Schöne Wortsinnauslegung: Aber natürlich Bull-Shit..

Und an den @polizist: Lese dir mal die neueste BVerGE zu § 113 StGB durch....

By Polizist (217.4.1.83) on Samstag, den 10. August, 2002 - 20:08:

@Thomas K: Wenn man Urteile postet, macht es die Sache unheimlich viel leichter wenn man das Aktenzeichen dazu bekommt...
Sei doch so gut und schicke mir dies, dann werd ich mich auch um das Urteil bemühen...

By PHK (62.158.22.15) on Samstag, den 10. August, 2002 - 21:35:

1. Die Polizei darf "eine Plakette auch monieren", wenn der Pkw z.B. in der Garage steht.
2. Die Polizei begeht keinen Hausfriedensbruch, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, das Grundstück betritt.
3. Wer so lange Zeit die ASU pp. verbummelt, hat eine Owi-Anzeige verdient.

By krababbel (145.254.54.41) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 08:16:

@PHK:
1. nein
2. Landfriedensbruch
3. Quatsch

By Goose (80.135.127.133) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 08:34:

@krababbel:
1: doch, denn ein zugelassenes Fahrzeug muß gültige HU und AU haben, da es jederzeit in Betrieb genommen werden kann.
2: Totaler Blödsinn. Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB bezieht sich auch auf befriedetes Besitztum
Der Landfriedensbruch gem. § 125 StGB verlangt Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen aus einer Menschenmenge heraus, ist also anzuwenden, wenn z.B. bei einer Demo Steine fliegen. Er ist aber völlig Fehl am Platz, wenn jemand dein Grundstück betritt.
3:Es gehört schon Schusseligkeit oder Ignoranz dazu, die Frist bis zur OWi-Anzeige zu erreichen.

Gruß
Goose

By Polizist (217.3.255.200) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 09:39:

Ich liebe solche Beiträge wie von krababbel.
Kurz, bündig und flüssig!

Überflüssig nämlich.

Wenn ich schon eine andere Meinung vertrete, sollte ich diese wenigstens ansatzweise begründen.
Und bei Antwort Nummer 2 hats mich am frühen Sonntag morgen echt schon weg geschmissen *rofl*.
Klar - Landriedensbruch. Derjenige ging ja auch nicht in mein Haus, sondern auf mein Land *brüll*

Besonders herzig finde ich das zur Schau gestellte Selbstbewusstsein. Da werden drei Wörter hingemeiselt als wenn sie die absolute Wahrheit wären.

@krababbel: Keine Ahnung vom Thema, aber davon ziemlich viel.

By krababbel (145.254.65.70) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 11:08:

@krababbel:
Hallo Pseudo-Krababbel: ich habe diesen Nick zuerst benutzt.
Zum Thema: Leider ist es so, daß es kein ...-friedensbruch ist. Leider deshalb, weil ich der Meinung bin, daß sich die Polizisten lieber mit wichtigeren Dingen befassen sollten, als mit dem, ob da ein außerhalb des öffentl. Verkehrsraumes abgestelltes Auto eine gültige >ASU hat oder nicht. Was ist denn, wenn man nicht die Chance hat, sich um eine ASu zu kümmern, weil man zB infolge eines Unfalles mehrere Monate ins Krankenhaus muß? ZUmal das Teil ja noch nicht mal auf der Straße steht.

der wahre Krababel

By krababbel (145.254.65.70) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 11:10:

@Pseudo-krababbel:
Na, auch XXL-Surfer über Berlin?

By Nachtkutscher (62.180.171.90) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 14:10:

Ist es denn nun kein -friedensbruch, weil der Zugang ungehindert möglich war oder weil ein Polizist das Grundstück betritt (die kommen ja imer in friedlicher Absicht... *g*)

By krababbel (145.254.63.68) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 15:00:

Landfriedensbruch (125 StGB) begeht, wer sich an Gewalttätikkeiten oder Bedrohungen mit Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus beteiligt oder dazu aufruft (mal kurz zusammengefaßt).
Hausfriedensbruch (123 StGB) begeht, wer in die Wohnung, in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt bzw. der Aufforderung, sich davonzumachen nicht nachkommt. Das gilt auch für Besitzungen ohne Wohnzwecke (Garten, Geschäftsräume o.ä.) (auch kurz zusammengefaßt).
Leider hat das Auto offenbar auf einem Grundstück ohne Einfriedung gestanden. Also: kein Hausfriedensbruch, vom Landfriedensbruch mal ganz zu schweigen. Die Lehre daraus ist: Besitztümer immer einzäunen, mit Hecken umgeben o.ä.

kababbel


...und wenns geht die Tür zumachen. Dann dürfen auch die Freunde vom Trachtenclub grünweiß nicht so ohne weiters rein.

By Thomas K (212.202.178.39) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 15:08:

"Leider hat das Auto offenbar auf einem Grundstück ohne Einfriedung gestanden. Also: kein Hausfriedensbruch, vom Landfriedensbruch mal ganz zu schweigen. Die Lehre daraus ist: Besitztümer immer einzäunen, mit Hecken umgeben o.ä. "

Es genügt wenn das Besitztum erkennbar und offensichtlich nicht öffentlich ist, auf Vorgärten und darinne befinndliche Stellplätze dürfte das in der Regel IMMER zutreffen...

By Goose (80.135.119.53) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 19:10:

Wenn man sich den § 123 StGB mal vollständig anschaut und nicht nur dessen Überschrift, erkennt man, daß dieser u.a. ein widerrechtliches Eindringen in ein befriedetes Besitztum erfordert.

Unter befriedetem Besitztum ist ein eingehegter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, eine räumliche Verbindung mit einem Wohnraum ist nicht erforderlich (also auch z.B. der Kleingarten) Das Grundstück muß vom Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten gesichert sein, etwa durch Hecken, Drähte, Zäune, Mauern o.ä., Warntafeln als psychische Hindernisse sind nicht ausreichend.

Das Eindringen muß widerrechtlich erfolgen, d.h., der Täter verletzt das fremde Hausrecht, ohne selbst ein stärkeres Recht zu haben.
Das stärkere Recht kann sich aus Verträgen oder Bestimmungen des Zivilrechts ergeben, aber auch aus öffentlichem recht, so bei Durchsuchungen oder Besichtigungen aus Gründen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung.

Somit dürfte klar sein, daß hier aus zwei Gründen kein Hausfriedensbruch vorliegen kann.

Gruß
Goose

By Thomas K (212.202.178.39) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 19:59:

@Goose

Wenn man sich mal eine StGB-Kommentar zu Gemüte führt wird man feststellen das ein Hausrrecht auch im nicht eingezäunten Vorgarten gegeben ist...

By Goose (80.135.107.174) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 20:16:

Ich habe auch nicht bestritten, daß das Hausrecht auch auf nicht umfriedetem Besitztum gilt.
Jedoch kann bei nicht umfriedetem Besitztum iSd § 123 StGB nicht von einem unberechtigtem Eindringen ausgegangen werden, sondern lediglich von einem unberechtigtem Verweilen, wenn man vom Besitzer zum Verlassen aufgefordert wird.
Und hier kommt dann wieder das höherwertige offentliche Recht (Gefahrenabwehr) zum Tragen.

Fakt ist: Die Polizei darf dein Grundstück betreten, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Einer Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, müssen die Kollegen erst nach Beendigung ihrer Maßnahme folgen.

Es ist immer problematisch, wenn hier wie auch in anderen Threads (z.B. "ist der BGS weisungsbefugt") Behauptungen aufgestellt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, denn hier nehmen sich hinterher Leute dieser falschen Hinweise an und machen sich ggf. strafbar, wenn sich versuchen, ihr vermeindliches Recht durchzusetzen.

Gruß
Goose
Gruß
Goose

By Thomas K (212.202.177.247) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 23:53:

"Fakt ist: Die Polizei darf dein Grundstück betreten, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Einer Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, müssen die Kollegen erst nach Beendigung ihrer Maßnahme folgen. "

Na sie müssen die Gefahr schon zumindest knapp inhaltlich benennen...

Im übrigen ist mir bewußt das im Polizeihandbuch die Dinge z.T. etwas anders dargestellt werden als in Rechtsprechung und Lehre...

By Goose (80.135.121.96) on Montag, den 12. August, 2002 - 05:22:

@Thomas K: Wurde die Gefahr mit "es sieht von der Straße so aus, als ob von Ihrem Fahrzeug Betriebsstoffe ins Erdreich gelangen" nicht ausreichend begründet?

Gruß
Goose

By krababbel (145.254.72.104) on Montag, den 12. August, 2002 - 09:12:

Ich habe ja auch geschrieben: "Wenn es geht die Tür zumachen". Wenn innerhalb der Einfriedung zum Befahren des Grundstückes wie häufig anzutreffen nur eine Lücke in der Einfriedung ist, ist trotzdem ersichtlich, daß es ein umschlossenes Stück Land ist, das ggf. nicht öffentl. ist. Man kann ohne weiteres davon ausgehen, daß es jedem klar ist, daß man da nicht so ohne weiteres rauf darf. Ein Schild Betreten verboten o.ä. unterstützt das. Der Eindringling kommt höchstens mit der Behauptung davon, er könne nicht lesen. Doch auch dann muß ihnm klar sein, daß er dort nichts zu suchen hat. Jedoch ganz eindeutig ist :Tür zu. Die Sache mit Gefahrenabwehr, Gefahr im Verzug und so muß eindeutig begründbar sein. Einfach mal irgendwo eindringen unter irgendeiner Ausrede bringt eine glasklare Anzeige und Verurteilung mit sich. Übrigens kann jede Privatperson zur Abwehr unmiottelbar drohender Gefahren sogar in Wohnungen eindringen (zB bei Wasserrohrbrüchen im Mehrfamilienhäusern oder Gasgeruch). Auch hier sind Polizisten nicht privilegiert, auch wenn sie das gerne mal anders sehen.

krababbel

By Thomas K (212.202.177.146) on Montag, den 12. August, 2002 - 12:20:

"Wurde die Gefahr mit "es sieht von der Straße so aus, als ob von Ihrem Fahrzeug Betriebsstoffe ins Erdreich gelangen" nicht ausreichend begründet?"

Nein, da kann ich auch in Nachbars Haus einbrechen wenn er am Kamin sitzt und sagen: Es sieht von der Strasse her so aus als ob es bei ihnen brennt...

Die Gefahr im Verzuge muss immer mit der dieAnordnung dieser Maßnahme rechtfertigende Tatsachen untermauert werden (vgl. BVerfG 2 BvR 1473/01 vom 22.1.2002 ).

Und vor allem kann man nicht unter dem Vorwand da tropfe etwas die in keinem Sachzusammmenhang damit stehenmde Plakette untersuchen..
Die Maßnahme Gefahr im Verzuge hat sich lediglich und ausschließlich auf die Beseitigung der tatsächlichen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr zu beschränken.
Alles andere ist ein nicht gerechtfertigter eingriff in die rechte des Betroffenen und kann ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen für den Ausführenden und/oder zivilrechtliche Forderungen gegen den Dienstherrn begründen.

By Goose (80.135.121.96) on Montag, den 12. August, 2002 - 15:04:

@Thomas K: Ich gebe es auf. Lass uns einfach so verbleiben, daß wir weiter unseren Job machen (und glaube uns einfach, wir können das) und du versuchst, wenn du meinst, wir handeln unrechtmäßig, gegen unsere Maßnahme vorzugehen. Begehe meinetwegen auch einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, eine Nötigung oder eine Körperverletzung, aber um bitte, eröffne dann keinen Thread "die böse Polizei hat mich umgehauen, nur weil ich sie mit einer Schaufel von meinem Grundstück vertreiben wollte".

Gruß
Goose

By PHK (62.158.23.52) on Montag, den 12. August, 2002 - 16:08:

@goose
ich schließe mich voll deiner Meinung an und hoffe, dass dieses Thema ausdiskutiert ist. Hoffendlich heisst es bald von kalambrese: "Die Polizei hat gegen mich eine Anzeige wegen Widerstand, Nötigung, Körperverletzung pp. vorgelegt. DARF DIE DAS ?

By Thomas K (212.202.177.246) on Montag, den 12. August, 2002 - 22:02:

@Goose

Ich weiß ja nicht was für ein Niveau du mir unterstellts, aber ich greife eigentlich nicht zu Gewalt wenn es Dinge zu klären gilt, ich habe mir sagen lassen das auch Polizisten eine Kommunikation führen können - und wenn dem ein triftiger Grund einfällt warum er auf meinem Grundstück ist - warum sollte ich dann zur Gewalt greifen. Wenn der Grund offensichtlich an den haaren herbeigezogen ist, dann werde ich ihn höflich aber bestimmt von meinem Grundstück bitten...

Im übrigen: Nur so nebenbei: Als Richter werde ich das wohl beurteilen können oder???

By Billy Bob (24.141.220.190) on Montag, den 12. August, 2002 - 22:52:

Polizisten eine Kommunikation führen können Nun frage ich mich wie Thomas K reagieren wuerde ,sollte er wirklich mal durch irgendeinen Grund die Polizei benoetigen,und da ja von auserhalb seines Grundstueckes keine Gefahr zu sehen ist,Gruene hohe Hecke und zaunaber durch ein Fenster dess Hauses von Mr T.K hilferufe zu hoeren sind,Schlechtes TV programm mit ueberlautstaerkedie Polizei erst mal in ihren Handbuechern nachliest,ob sie nicht womoeglich das Grundgesetz dess einzelnen verletzen,und dann hoeflich klingel,und dann mal nachfragen ob es gestattet ist das Grundstueck zu betreten? Come on guys,seit ihr wirklich von allen guten geistern verlassen?seit froh dass sich wirklich jemand um euch kuemmert wenn ihr hilfe benoetigt.Sollte der Polizist wirklich mal einen fehler machen Vergebt ihn, irren ist menschlich,einige irren sich nie Unfehlbar
Ich bin kein Polizist,kenne aber einige,und fuer viel geld moechte ich nicht deren Job machen,sich den lieben Tag mit manchen Idioten rumschlagen,und dabei noch Hoeflich sein,nein Danke!!

By Goose (217.81.244.248) on Dienstag, den 13. August, 2002 - 12:54:

@Thomas K.: Ich unterstelle dir hier nichts. Ich habe lediglich den Versuch aufgegeben, dich davon zu überzeugen, daß auch wir unsere Arbeit beherrschen. Augenscheinlich vertreten wir zwei grundverschiedene Meinungen. Ich werde meine Vorgehensweise so beibehalten, der Betroffene hat natürlich das Recht, diese Maßnahme dann überprüfen zu lassen.

Das Problem, welches ich nur oftmals habe, ist, daß es Leute gibt, die der Meinung sind, unsere Befugnisse besser zu kennen als wir selber. Oftmals ist es dann auch zwecklos, ihnen eben das zu erklären. In diesen Fällen bekommen die Betroffenen jedoch mehr Probleme als sie eh schon haben.

Im übrigen: Nur so nebenbei: Als Richter werde ich das wohl beurteilen können oder???
Auch du bist nicht die letzte Instanz und es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß du dich mal irrst.
Gestatte mir die Frage, in welchem Rechtsbereich du den Vorsitz führst.

Gruß
Goose

By Thomas K (212.202.176.134) on Dienstag, den 13. August, 2002 - 17:33:

@Goose

Nein auch ich bin nicht unfehlbar und auch nicht die letze Instanz.
Zu deiner Frage: Vorrangig im Verwaltungsrecht/öffentlichen Recht..

@BillyBob

Dein Beitrag war ja wohl völlig am Thema vorbei:
Die Gefahr im Verzuge muss immer mit der dieAnordnung dieser Maßnahme rechtfertigende Tatsachen untermauert werden : Und Hilfeschreie sind wohl immer und jederzeit solche Tatsachen.

Stellt sich dann heraus das nur zu laut Fernseehen gehört wurde, dann ist alles ok. Ok ist es aber eben nicht wenn der Polizist sich bei der Gelegenheit eben mal schnell die Plakette des Autos anguckt was er ohne Betreten des Grundstückes aus obigen Grund nicht gekonnt hätte...

Es geht nicht um das Betreten des Grundstückes an sich: Der Grund für das Betreten des Grundstückes zwecks Gefahrenabwehr und die auf dem Grundstück vorgenommenen Handlungen müssen einen Sachzusammenhang haben: Und der liegt weder zwischen Flüssigkeitsverlusten und AU noch zwischen Hilferufen und AU..


Ich hoffe jetzt ist das deutlich geworden..

Ansonsten: Ich habe nichts gegen Polizisten: Es ist beschämend das wir diese Leute für den Job so jämmerlich bezahlen!!!


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