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7 Punkte auf einmal???

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: 7 Punkte auf einmal???
By Fiasch (217.0.101.212) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 13:58:

Hallo habe mal eine Frage. Ein Kumpel hat mir neulich erzählt, dass er für sein erstes "Vergehen" gleich 7 Punkte bekommen hat. Er hat als FS Neuling beim ausparken einen anderen Wagen gestriffen doch da er Musik gehört hat ist es ihm nicht aufgefallen. Naja natürlich hat es jemand gesehen und hat die Polizei gerufen. Resultat: Geldstrafe und 7 Punkte. Da er zu der Zeit noch in der Ausbildung war, hatte er kein Geld sich einen Anwalt zu leisten und so hat er das urteil wohl oder übel angenommen. Nun meine Frage: Ist dies laut Gesetz zulässig?? Hab mal gelesen, dass das Maximum bei 6 Punkten liegen soll die man auf einmal bekommen könnte?!

By Ghostrider (217.80.248.207) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:21:

@ Fiasch: Dein Kumpel hat dich korrekt informiert. Für Unfallflucht( § 142 StGB) gibt es 7 Punkte. Hätte er lieber eine Omma über den Haufen gefahren, fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), dafür gibt's nur 5, oder alternativ Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB), darauf gibt's auch 5. Soviel zum deutschen Rechtssystem...

By Grobi (80.146.165.98) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:39:

@ghostrider: Was wäre, wenn er eine Omma über den Haufen fährt UND aubhaut? 12 Punkte? Oder gibts Rabatt?

Grobi

By Goose (217.225.235.135) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:46:

Nein, dann wird der Führerschein direkt eingezogen (charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen)

Gruß
Goose

By Ghostrider (217.80.248.207) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:51:

Die Verletzung von Eigentum wird höher bestraft als die Verletzung von Leben & Gesundheit

Man beachte

By Goose (217.225.235.135) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:57:

Jeder Richter kann sich vorstellen, wie schändlich es ist, wenn sein Eigentum beschädigt wird (einige waren evtl. auch schon mal Geschädigte einer VU-Flucht)
Aber nur wenige können sich vorstellen, wie es ist, verprügelt zu werden (kaum ein Richter hat jemals eine Zaunlatte auf die Runkel bekommen)
Durch die 98'er Strafrechtsreform wurde einiges angeglichen (zb. versuchte KV), aber perfekt ist das StGB in diesen Bereichen bestimmt noch nicht.

Gruß
Goose

By Olli (217.9.39.186) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:58:

@Grobi Mengenrabatt gibt's doch oder? :)

By Alex0815 (217.0.101.212) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 15:03:

Hm also war das mit den 6 Punkten auf einmal nur Gelaber?

By farendil (217.235.55.58) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 09:22:

@fiasch: oder alex oder wie auch immer: such dir EINEN benutzernamen und bleib dabei!!

@ghostrider: Die Verletzung von Eigentum wird höher bestraft als die Verletzung von Leben & Gesundheit
typische stammtischparole!

vu-flucht KANN NUR vorsätzlich geschehen,
eine fahrläsige KV NUR unabsichtlich

By Ghostrider (80.128.77.198) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 09:31:

@ Farendil: und eine Unterlassene Hilfeleistung (5 Punkte) geschieht also auch unabsichtlich? Man lernt nie aus.

By farendil (217.235.55.58) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 09:36:

@ghostrider: das mit der unterlassenen hilfeleistung ist was anderes. ich sage ja auch nicht, daß das punktesystem perfekt ist...

nur sind fahrlässige KV und vu-flucht besser direkt miteinander vergleichbar, da jeweils duch das HANDELN des täters dem betroffenen ein schaden (halt sach- oder personen-) eintritt.

By Ghostrider (80.128.77.198) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 09:56:

@ Farendil: Du bist wirklich ein Politiker! Mit "Stammtischparolen" kann man ja bekannterweise jedes Argument niederbügeln, das schlüssig ist, aber nicht ins Konzept paßt. In der Psychologie nennt man das eine "Killer Phrase". Aber eine Phrase bleibt eine Phrase...

By Daniel (195.243.131.130) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 10:10:

@Ghostrider
nun bleib doch mal sachlich!
Vorsatz und Fahrlässigkeit sind schon zwei ganz unterschiedliche Dinge.

By Polizist (217.3.252.53) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 11:41:

@farendil: Den Vergleich zwischen fahrl. KV und VU-Flucht find ich nicht so treffend.
Bei einer Flucht würde ich nicht von einem Handeln im strafrechtlichen Sinne reden. Eher voneinem Unterlassen. Der Täter hat es nämlich unterlassen, am Unfallort seine Beteiligung am Unfall und seine Personalien zu hinterlassen.
Ist aber auch Haarespalterei.
Eine Straftat kann man auf drei mögliche Arten begehen: Handeln, dulden und unterlassen.

Das mit dem Ungleichgewicht zwischen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und Straftaten gegen Eigentum ist schon richtig.
Wie goose schon schrieb, wurde erst durch die letzte große Strafrechtsreform da nachgebessert. Vorher war die KV als Versuch nicht strafbar. Und der Strafrahmen für Diebstahl war AFAIK höher als der für KV.
Das hat seinen Ursprung noch aus ganz alten Zeiten, als noch nicht jeder Mensch gleich war. Die damaligen Regenten sahen es als schlimmeren Verstoß an, wenn ihnen etwas gestohlen wurde, als wenn sich die Untergebenen gegenseitig verletzt haben.

By farendil (217.235.58.175) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 11:55:

@polizist: Bei einer Flucht würde ich nicht von einem Handeln im strafrechtlichen Sinne reden. Eher voneinem Unterlassen.
hm, ich finde das ist zumindest diskussionswürdig. denn der vorhergehende unfall war eine handlung - diese war allerdings nur fahrlässig.

Das mit dem Ungleichgewicht zwischen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und Straftaten gegen Eigentum ist schon richtig.

das sehe ich - zumindest in den hier angesprochenen fällen- nicht so.

schließlich ist es ein unterschied, ob etwas absichtlich (evtl. sogar aus niederen beweggründen: keine strafe, keine versicheurngshochstufung) oder aus versehen passiert.

es ist zum glück nicht so, daß allein das ergebis der tat zählt - es wird auch die schuld berücksichtigt.

By Ghostrider (80.128.77.198) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 13:20:

@ Farendil: Polizist hat recht, diese Ungleichbehandlung Leben vs. Eigentum ist historisch gewachsen. Auch das Steuerrecht ist historisch gewachsen: was meinst du, wann wirst du härter bestraft: Mordversuch, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung ... - oder wenn man dich bei relevanter Steuerhinterziehung erwischt...

By farendil (217.235.49.192) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 13:54:

@ghostrider: du willst es nicht verstehen! es geht hier um die individuelle schuld! und die ist nun mal - grundsätzlich - bei einer fahrlässigen handlung geringer als bei einer vorsätzlichen!

daß unser rechtssystem schwere mängel - siehe steuerrecht - hat, würde ich doch nie bestreiten!

By Polizist (217.3.255.35) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 15:47:

@farendil: Man sollte bei den Fahrlässigkeitsdelikten aber nicht außer acht lassen, dass auch da eine Sorgfaltspflichverletzung zu Grunde liegen muss. Und diese kann auch unterschiedlich schwer sein. Leicht fahrlässig, nach dem Motto "das kann jedem mal passieren" oder grobe Fahrlässigkeit "wie kann man auch nur so einen Fehler machen".

Diese Definitionen habe ich jetzt mal mangels besserer Unterlagen dem Beamtenrecht entlehnt. Sie zeigen aber schon deutlich auf, was ich meine. Es ist ein Unterschied ob jemand bei einem Verkehrsunfall dadurch verletzt wird, weil der Hintermann bei Glatteis mit 10 oder 20 km/h ins rutschen kam, oder ob er mit 50 oder 60 km/h (natürlich unter den gleichen Voraussetzungen) rutschte.

Und ein Unfall und eine Unfallflucht sind zweierlei Sachen. Die Unfallursache zum einen. Danach ist der Unfall geschehen und fertig. Dies ist zu 99% fahrlässig. Ob hier eine Handlung oder ein Unterlassen vorliegt, ist zweitrangig.
Anders wird es mit der Unfallflucht. Wenn ich nach dem Unfall meine Fahrt fortsetze, ist das ne neue Geschichte. Und die ist zumeist vorsätzlich. Man kann dann eigentlich zwei Sachen in die VU-Flucht reinbringen. Das davonfahren als aktives Tun und damit einhergehend das Unterlassen der Personalienangabe.

By farendil (217.235.49.192) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 16:31:

@polizist: weil ich wußt, daß irgendeiner diesen einwand bringt, habe ich extra grundsätzlich hingeschrieben!

es gibt nämlich beim vorsatz auch verschiedene grade der schwere der schuld.


Und die ist zumeist vorsätzlich
nein, IMMER. ansonsten ist es keine VU-flucht. diese setzt vorsatz voraus - ansonsten kann ncith bestraft werden.


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