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An die Fachmänner. Frage zu Urteil des Gerichts

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: An die Fachmänner. Frage zu Urteil des Gerichts
By kalambrese (194.25.103.254) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 08:35:

Hallo,

das Urteil von der Verhandlung ist jetzt da und unter Gründe steht da folgendes:

Der Betroffene ist straßenverkehrsrechtlich bereits negativ vorbelastet. Ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 15.02.02 liegen folgende Eintragungen vor:

Dann kommen die zwei alten Eintragungen und dann der Neue. So, die alten sind aber schon verjährt und zwar war die Rechtskraft des letzten alten Eintrag am 10.03.2000. Am Tag der Gerichtsverhandlung am 17.05.02 waren dann ja beide schon verjährt und die Überliegfrist ist ja auch schon vorbei. Weshalb stehen die dann noch mal unter Gründe aufgeführt? Auserdem weiß ich jetzt immer noch nicht, ob ich 4 Monate Zeit habe um mein FS abzugeben. Muß das seperat drinnen stehen oder müßte es extra stehen wenn es nicht so wäre?

By farendil (217.85.239.162) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 08:53:

@kalambrese: die alten verstöße waren zum zeitpunkt des urteils verjährt, durften also nciht mehr gegen dich verwendet werden.

das urteil ist daher in meinen augen als rechtsfehlerhaft anzusehen. aus diesem grund würde ich es anfechten.

By Greatblackbird (172.185.246.219) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 11:15:

@kalambrese

Hatten denn die Eintragungen noch negative Auswirkungen für Dich?

ob ich 4 Monate Zeit habe um mein FS abzugeben.

Ich weiß zwar nicht, worum es genau ging, aber wenn Du in den letzten 2 Jahren kein Fahrverbot bekommen hattest, hast Du noch 4 Monate Zeit, den FS abzugeben.

Ansonsten hat farendil recht, wenn die Eintragungen Einfluß auf das Urteil hatten, solltest Du es anfechten. Die Rechtskraft des BG verschiebt sich dann weiter nach hinten.

By nicole (213.182.141.213) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 11:46:

@kalambrese
Vorsicht mit den vier Monaten!
Im BuGeBe muß das extra verfügt werden, sonst gilt sofortige Abgabe mit Rechtskraft - egal, ob dir die vier monate eigentlich zustehen oder nicht! Wenigestens in der Akte muß es verfügt sein, falls man vergessen hat, es im BuGeBe zu vermerken !
Wie das bei nem Gerichtsurteil ist, weiß ich leider nicht! Aber es ist in jedem Fall nicht rechtmäßig dir die abgelaufenen verstösse noch anzulasten !

By Greatblackbird (172.179.23.176) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 14:47:

@nicole

Da muß ich Dir widersprechen. Im Bußgeldbescheid muß lediglich vermerkt sein, wenn der FS sofort nach Rechtskraft abzugeben ist. Dies muß dann begründet sein. Die 4-Monats-Frist ist gesetzlich geregelt und die Bußgeldstelle darf davon nicht unbegründet abweichen. Deshalb braucht es auch nicht extra im Bußgeldbescheid vermerkt werden.

By kalambrese (217.84.34.249) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 15:50:

Kann das sein das der Richter den BuGeBe nur teilweise geändert hat und die altensachen deshalb nicht verjährt sind? Es wurde nämlich nur die Gelbuse etwas gesenkt.
Danke und schönes Wochenende.

By farendil (217.85.239.162) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 16:10:

@kalambrese: egal - das am tag des urteils waren deine alten einträge getilgt.

By kalambrese (194.25.103.254) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 12:55:

The never ending Story geht weiter.
Danke erst mal!
Hab doch noch mal im Gericht angerufen und mit dem Richter geredet. Irgendwie war dann alles sehr komisch da er gesagt hat, ich hätte meinen FS schon längs abgeben müssen weil die Verhandlung ja am 24.05 war. Hab gesagt das ich das Urteil erst jetzt zugestellt bekommen habe. Auf die Frage warum ich nicht 4 Monate Zeit hätte weil ja mein alten Punkte auch verjährt sind hat er gesagt das die garnicht verjährt sind, äh wiebitte? --> vor Gericht hat er noch was anderes gesagt. Naja, werd jetzt erst mal runterfahren und Einspruch gegen das Urteil einlegen. Irgenwas läuft da verkehrt. Muß ich was Beachten? Wenn ich "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bekommt der Richter dann das noch mal auf den Tisch oder wie geht das dann weiter?

By Greatblackbird (172.185.50.174) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 13:30:

@kalambrese

Du kannst nur die Revision gegen das Urteil beantragen. Die wird aber nicht zugelassen werden, wenn die Geldbuße unter (korrigiert mich) €250 liegt bzw. kein allgemeines öffentliches Interesse besteht. Zudem hast Du zum Revisionsantrag ab Bekanntwerden des Urteils nur zwei Wochen zeit.

Besser wäre vielleicht, der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Gegendarstellung zukommen zu lassen und auf die gesetzteswidrigen Entscheidungen hinzuweisen.

By kalambrese (194.25.103.254) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:24:

Danke für die schnelle Antwort. die Gledbuße liegt bei 250€. Werd mal hinfahren, und nachfragen. Urteil ist jetzt seit einer Woche bei mir und da ich bei der Urteilverkündung nicht anwesend war, müsste das Einschreiben zählen. Der Richter hat auch gemeint das ich heute noch Zeit hätte.

By Greatblackbird (172.185.26.20) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 14:48:

@alle

Hey leute, mit der 4-Monatsfrist habe ich etwas falsch gelegen!

@Nicole

Danke für die Mail und den Hinweis :)

Gemäß §25 (2a) StVG ist es so, daß die Behörde oder das Gericht entscheidet, ob die 4-Monatsfrist zuerkannt wird oder nicht. M.E. ist das aber noch nach Rechtskraft des BG möglich, ob ein Rechtsmittel erforderlich ist, steht da nicht. Im Bußgeldbescheid oder im Urteil braucht es also nicht zwingend erwähnt zu werden.

@kalambrese

Urteil ist jetzt seit einer Woche bei mir und da ich bei der Urteilverkündung nicht anwesend war

Wenn Dein Anwalt anwesend war, gilt trotzdem der Verkündungszeitpunkt, nicht die Zustellung! Du hast dem Anwalt ja schließlich eine Vollmacht gegeben. Aber vielleicht ist das beim Gericht ja noch nicht aufgefallen.

By kalambrese (217.84.47.52) on Mittwoch, den 10. Juli, 2002 - 16:44:

War jetzt bei Gericht und hab da einen (eigentlich 2) Beamte 1 Stunden in Schacht gehalten. Der Richter war nicht mehr da aber zu Verjährung mit der 4 MonatsFrist kann ich sagen, dass dies eine andere ist als bei den Punkten. Bei der 4 Monatsfrist gilt Rechtskraft des letzten BG bis zum Tatzeitpunkt des zweiten. Bei den Punkten ist es ja Rechtskraf des ersten zu Rechtskraft des zweiten. Die Punkte werden von Flensburg verwaltet und deshalb konnten sie mir nichts über die verjährung der Punkte sagen. Mit dem Richter hatte ich wahrscheinlich dann ein kleines Missverständnis. Ich hätte jetzt Rechtsbeschwerde einlegen können aber das hab ich nicht gemacht. Meine Einspruchfrist wurde aber um nen Tag verlängert da die Akte nicht aufzufinden war. Noch nicht mal im Zimmer des Richters war sie. Die haben gemeint das er sie bestimmt mitgenommen hat. Wenn es jetzt nichts mehr einzuwenden gibt, werde ich mein FS morgen abgeben und hoffen das es mit der Verjährung in Flensburg mit den Punkten klappt.

Dank noch mal an alle!

@Greatblackbird
Anwalt hatte ich keinen also hat der Richter das Urteil der Wand erzählt.

By Greatblackbird (62.104.223.68) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 00:28:

@kalambrese

Wenn es jetzt nichts mehr einzuwenden gibt, werde ich mein FS morgen abgeben

Die 4-Monatsfrist hat nichts mit Verjährung zu tun. Du kannst nach Rechtskraft des BG erfragen, ob sie Dir gewährt wird und wenn Du in den letzten 2 Jahren kein Fahrverbot auferlegt bekommen hast, wird die Frist auch gewährt.

und hoffen das es mit der Verjährung in Flensburg mit den Punkten klappt.

Ich würde es mit einer schriftlichen Gegendarstellung probieren, notfalls doch noch Rechtsbeschwerde einlegen. Die kann glaube ich, notfalls auch noch zurückgenommen werden. Aufgrund der Punkteverjährung gäbe es keinen Nachweis für ein vorheriges negatives Auffallen und dann hätte auch das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße erlassen werden können.

By kalambrese (194.25.103.254) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 08:17:

@Greatblackbird

das Problem war ja das ich die ich in den 2 Jahren ein Fahrverbot hatte. Und die 2 Jahre zähle leider eben von Rechtskraft bis Tatzeitpunkt. Und da waren es eben keine 2 Jahre. Also ist es ja Verfahrensfehler.

By farendil (217.235.55.58) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 09:38:

@kalambrese: Und die 2 Jahre zähle leider eben von Rechtskraft bis Tatzeitpunkt
falsch! (der tatzeitpunkt gilt nur in wenigen asnahmefällen)

immer von rechtskraft zu rechtskraft....

By Greatblackbird (172.185.77.21) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 12:10:

@kalambrese

das Problem war ja das ich die ich in den 2 Jahren ein Fahrverbot hatte.

Hättest Du das vorher mal gepostet, hätten wir uns die Diskussion um die 4-Monatsfrist sparen können. Fakt ist aber, wenn dieses Fahrverbot unter die Verstöße fällt, die eigentlich verjährt, aber im Urteil noch verwendet wurden, dann steht Dir die 4-Monatsfrist wieder zu!

By kalambrese (194.25.103.254) on Freitag, den 12. Juli, 2002 - 07:21:

@Greatblackbird
Sorry, Fahrverbot hatte ich natürlich schon mal und zwar bei der OWi die Rchtskräftig seit 10.03.2000 ist. Jetziges Vergehen war am 7.12.01...

Hier jetzt mal der Auszug für das Vahrverbot
aus dem StVG. Sachen die ich herausheben will sind GROß geschrieben da ich nicht wieß wies bunt geht.

§25 Fahrverbot
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der ORDNUNGSWIEDRIGKEIT (nicht Rechtskraft der OWI) ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

Für die Punkte:
§ 29 Abs. 4 StVG:

3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.


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