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Anonymverfügung aus A, Überfahren einer d. Linie

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Anonymverfügung aus A, Überfahren einer d. Linie
By Leo (212.185.248.155) on Montag, den 1. Juli, 2002 - 17:12:

Hi all,
habe gerade eine Anonymverfügung aus meinem (deutschen) Briefkasten geholt aus Tirol. Darin wird dem LENKER meines Motorrades folgendes vorgeworfen:

Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:
Zeit: 16.05.2002 - 13:45 Uhr
Ort: Gemeinde Nassereith, B179 bei km 4.450
Fahrzeug: Motorrad L3,
Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
$ 9 Abs. 1 StVO
$ 99 Abs. 3 lit. a StVO
Es wird daher gemäß $ 99 Abs. 3 lit. a StVO folgende Geldstrafe verhängt: EUR 58.00

Genau das ist der Text. Nun meine Frage. Wir waren seinerzeit über 30 Motorräder und entsprechend viele Fahrer. Wir haben, wie bei uns üblich, wild getauscht, damit jeder mal ein anderes Mopped probefahren kann. Nun kann ich mich aber absolut nicht mehr daran erinnern, wer zu dem Zeitpunkt gefahren ist. Zwar besteht ein Rechtshilfeabkommen zwischen D und A doch muß dazu nicht der Fahrer ermittelt werden ? Es gibt kein Beweismittel (Foto, angehalten oder so).

Kann ich den Bescheid also getrost in die Tonne hauen ?

Leo

By alfa (195.124.135.7) on Montag, den 1. Juli, 2002 - 17:23:

Es gibt ein Rechtshilfeabkommen mit ösiland. D.h. Bescheide werden hier vollstreckt. Aber....keine Verstösse gegen die Halterhaftung, die es bei uns nicht gibt.
Schreib den Ösis zurück, du wärst nicht gefahren zum fraglichen Zeitpunkt, sie mögen dir ein Foto senden zwecks Identifikation. Dann bekommst du ein Bussgeld wegen Verstoss gegen die Halterhaftung (nachdem du die Aufforderung den Fahrer zu verpfeifen unbeantwortet gelassen hast). Und exact dieser Bescheid kann hier nicht vollstreckt werden. Risiko ist aber, wenn du mit dem Gerät häufiger nach Ösiland fährst und die Vergleichen mit dem Computer.

By Leo (193.194.7.85) on Dienstag, den 2. Juli, 2002 - 11:24:

Das hier habe ich zu dem Thema gefunden, werde aber nicht so ganz schlau draus:

Österreich

Zwischen Österreich und Deutschland ist seit mehr als zehn Jahren ein Abkommen über die Gewährung von Vollstreckungshilfe in Verwaltungssachen in Kraft, das insbesondere für die Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen von Bedeutung ist. Aufgrunddessen ist es ratsam, aus Österreich zugestellte verwaltungsbehördliche Bescheide keineswegs zu ignorieren, sie vielmehr entweder anzufechten oder die geforderte Verwaltungsstrafe (Buße) rechtzeitig zu bezahlen. Denn sonst wird in der Regel – im Rechtshilfeweg über deutsche Behörden – das Vollstreckungsverfahren betrieben, womit unnötige zusätzliche Kosten entstehen.

Da das österreichische Verwaltungsstrafverfahren (Bußgeldverfahren) einige Besonderheiten aufweist, werden im folgenden kurz dargestellt.

1. Hinweise zum österreichischen Verwaltungsstrafverfahren
Zuwiderhandlungen gegen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr, z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, werden als Verwaltungsübertretungen behandelt und nach § 99 StVO mit Geldstrafen (die unseren Geldbußen entsprechen) bis zu 700 EUR geahndet, in schweren Fällen bis zu ca. 2100 EUR.

Nach § 134 Kraftfahrgesetz (KFG) können Verstöße gegen zulassungsrechtliche Vorschriften, z. B. Fahren ohne wirksame Fahrerlaubnis, mit Geldstrafen bis zu 2100 EUR verfolgt werden.

Verkehrszuwiderhandlungen werden generell in Verwaltungsstrafverfahren (mit deutschen Ordnungswidrigkeitenverfahren vergleichbar) geahndet. Zuständig sind sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Verwaltungsbehörden, nicht Gerichte. Die letztinstanzliche Verwaltungsentscheidung kann mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren kommt zur Anwendung, wenn eine Sache nicht mehr mittels Organstrafmandat (rund 35 EUR) erledigt werden kann, sondern eine höhere Geldstrafe zu erwarten ist, oder wenn der Betroffene mit dem Organmandat oder der Anonymverfügung nicht einverstanden ist. In diesen Fällen verhängt die Verwaltungsbehörde eine Strafverfügung.

Mit einer sog. Anonymverfügung werden insbesondere Verstöße unbekannter Fahrzeugführer geahndet, gegen die anhand des Kfz-Kennzeichens eine Anzeige erstattet worden ist (z. B. nach Geschwindigkeitsmessungen mit automatischen Anlagen). Es muss sich des weiteren um eine Verwaltungsübertretung handeln, die in einem von den Bundesländern ausgestalteten Verstoßkatalog enthalten und für die eine im vorhinein fixierte Geldbuße (bis zu 70 EUR) vorgeschrieben ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h werden beispielsweise von vornherein nicht mit einer Anonymverfügung geahndet.

a) Anonymverfügung
Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der seitens der Behörde angenommen werden kann, dass sie den Täter kennt oder ihn leicht festzustellen in der Lage ist. Dies ist bei mit einem Kfz begangenen Verkehrsverstößen grundsätzlich der Fahrzeughalter, der nach österreichischem Kraftfahrrecht – wissen muss, wer mit dem Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren ist. Wird der in der Anonymverfügung festgesetzte Betrag rechtzeitig bezahlt (etwa vom Halter), unternimmt die Verwaltungsbehörde nichts weiter; die Angelegenheit wird mit der Zahlung als abgeschlossen betrachtet.

Nur wenn die Anonymverfügung nicht durch Begleichung zur Erledigung gelangt, muss die Verwaltungsbehörde den Fahrer (Täter) ausforschen und dazu eine sog. Lenkererhebung durchführen.

b) Lenkererhebung
Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist in Österreich besonders strikt geregelt. Angesichts der in dieser Vorschrift normierten Aufklärungspflicht des Fahrzeughalters muss dieser die Person des Fahrers benennen, auch wenn es sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt. Eine gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßende Auskunftsverweigerung des Kfz-Halters (oder der Person, die an seiner Stelle die Auskunft geben könnte) wird in der Praxis nicht selten mit rund 70 EUR oder mehr, Verwaltungsstrafe geahndet.

Die Verfolgung wegen Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache im Rahmen einer sog. Lenkererhebung wird von den österreichischen Verwaltungsbehörden verstärkt auch gegenüber ausländischen, speziell deutschen Fahrzeughaltern praktiziert.

Die Verweigerung der Auskunft bezüglich des Fahrzeugführers bzw. bei Erteilung einer unrichtigen Auskunft können auch Personen mit Auslandswohnsitz nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft werden. Die meisten Innenministerien der deutschen Bundesländer, denen die Vollstreckungsbehörden für die Durchsetzung österreichischer Bescheide unterstellt sind, sind jedoch inzwischen zur Auffassung gelangt, daß die Vollstreckung österreichischer Strafverfügungen gegen deutsche Kfz-Halter wegen Nichtbenennung des jeweiligen Fahrers gegen fundamentale deutsche Rechtsgrundsätze verstoße.

Hierzu ergangene Runderlasse oder Anweisungen der Innenminister (z. B. derjenige von Rheinland-Pfalz) haben vorwiegend folgenden oder ähnlichen Wortlaut: „Amtshilfeersuchen österreichischer Behörden auf Grund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (BGBl. 1990 II S. 357), mit denen österreichische Verwaltungsstrafen gegen deutsche Kraftfahrzeughalter wegen Nichtbenennung des Fahrers vollstreckt werden sollen, bitte ich nicht mehr auszuführen. Die Vollstreckung derartiger Strafverfügungen gegen deutsche Kraftfahrzeug-halter würde das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger und das Verbot, zur Selbstbezichtigung verpflichtet zu werden, verletzen und rechtfertigt die Ablehnung der Vollstreckungsersuchen nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages.“

Soweit rechtskräftige österreichische Bescheide, die unter Verletzung des Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 103 Abs.2 KFG ergangen sind, in Deutschland nicht mehr zwangsweise durchsetzbar sind, können diese weiterhin in Österreich selbst vollstreckt werden.

c) Rechtsmittelverfahren
Gegen eine von der Behörde erlassene Strafverfügung kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, und zwar grundsätzlich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft; wenn es sich um Verstöße gegen Parkometergesetze handelt, in der Regel bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Aufgrund eines Einspruchs erläßt die Rechtsmittelbehörde ein Straferkenntnis. Die-ses kann wiederum innerhalb einer Zweiwochenfrist mit angefochten werden. Zuständig für die Rechtsmittelentscheidung ist der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS). Gegen dessen Entscheidung ist kein regulärer Rechtsbehelf mehr gegeben. Als außerordentliches Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung des UVS steht dem Beschuldigten lediglich noch die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder zum Verfassungsgerichtshof (VGH) offen, die innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheids einzulegen ist; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Bei den genannten Gerichten besteht Anwaltszwang; die Vertretung durch deutsche Anwälte ist Einschränkungen unterworfen.

Weitere Hinweise zum Bußgeldrecht, zum Verkehrsstraf- und Verfahrensrecht, zu ausländischen Bußgeldkatalogen und Fahrverboten sowie zu anwaltlicher Strafverteidigung und Rechtshilfeabkommen in 10 wichtigen Reiseländern enthält das ADAC-Handbuch „Bußgeld im Ausland“. Das knapp 300 Seiten starke Werk ist in Buchhandlungen und ADAC-Geschäftsstellen erhältlich.

Wer weiß Rat ? Was soll ich (nicht) tun ?
Leo

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 2. Juli, 2002 - 12:21:

@leo
es ist genau das, was ich dir gesagt habe. Nur ich habe es nichtjuristisch mit drei Worten gesagt.
Danke für den Originaltext, ich hatte es nur im Kopf ohne genaue Zitate der §§.

By farendil (217.235.54.254) on Dienstag, den 2. Juli, 2002 - 15:07:

@leo: was soll das??

Wer weiß Rat ?
alfa! er hat dir schließlich geantwortet!!!!!!

Was soll ich (nicht) tun ?
STEHT DOCH OBEN!
warum fragst du denn, wenn dich die antwort sowieso nciht interessiert???

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 2. Juli, 2002 - 15:34:

@leo
noch mal mit anderen Worten:
Wenn du die Anonymverfügung unbeantwortet lässt, machen die eine Lenkererhebung und fragen dich, wer gefahren ist. Das verweigerst du, dann kommt eine Strafverfügung wegen Verstoss gegen § 103(2) KFG. Diese ist in Deutschland nicht vollstreckbar, da wir ein Rechtsstaat sind.
Sollten die entgegen der normalen Vorgehensweise an dich eine Strafverfügung wegen Vergehen gegen §§ 9 und 99 senden, dann musst du Einspruch gegen einlegen, damit der nichtvollziehbare Bescheid nach §103(2) kommt.
Deshalb hatte ich oben vorgeschlagen, denen ganz naiv direkt mitzuteilen, man wäre nicht gefahren und wolle das Foto -das sie nicht haben, damit die 103 er Verfügung sofort kommt

By Leo (193.194.7.85) on Dienstag, den 2. Juli, 2002 - 15:36:

Hey farendil, ruhig Blut. Manchmal mag man einfach nicht glauben, daß es so einfach ist. Manchmal mag man eine zweite Meinung dazu hören. Die habe ich jetzt, zwischen den Zeilen, von Dir bekommen. Die Antwort interessiert mich sehr wohl.
Danke nochmal
Leo

By Leo (193.194.7.85) on Mittwoch, den 24. Juli, 2002 - 14:26:

@alfa
Genau diese Lenkererhebung ist nun gekommen. Ich habe geantwortet, daß ich darüber keine Auskunft geben kann, wegen o.g. Sachlage. Jetzt warten wir mal den Rest ab :)
Leo


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