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Eine Frage zum Punktesystem

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Eine Frage zum Punktesystem
By Keiichi (212.185.215.147) on Samstag, den 22. Juni, 2002 - 21:46:

Hi leuz,

punkte sind ja leider lästig wie fliegen. sie haben auch dummerweise die blöde angewohnheit bei zuwachs mindestens nochmal 2 jahre länger zu bleiben. dh. angenommen ich habe 2 punkte und bekomme nach einem jahr wieder zwei, so sind die 2 punkte aus dem ersten vergehen wieder mit 2 jahren dabei. nun ist es doch aber so das solche 2 jahrespunkte nur mindestens 5 jahre bestand haben. dh. würde ich nun zum dritten mal 2 punkte bekommen, würden die 2 punkte vom 2. mal um 2 jahre aufgestockt und meine ersten punkte würden mit erreichen der fünf jahresgrenze gelöscht. richtig?
wenn ja, wie verhält sich dieses system mit punkten aus dem strafrecht. zb. mit punkten die 5 un 7 jahre bestand haben? fallen die auch mit erreichen einer gewissen frist weg? verlängern die sich auch um 2 jahre wenn ich neue bußgeldpunkte zubekomme?
ich bin wie man sieht von dem dt. punktesystem ein wenig verwirrt. vielleicht hat ja jmd. die umfassende ahnung und klärt mich zu diesen fragen mal ein wenig auf ;) danke.
ps.: wenn ich 13punkte habe, ein aufbauseminar besuche, mir 2 punkte gestrichen werden, ich wieder 3 punkte bekomme durch einen verstoß (habe ich theoretisch 14pkt); kann ich dann trotz das ich an dem aufbauseminar teilgenommen hab, immernoch ein psych. gespräch mit wieder 2pkt weniger teil nehmen? und was würde passieren wenn ich es nicht mache?
haaaarg.... danke für eure antworten!!

By Bluey (80.130.179.42) on Samstag, den 22. Juni, 2002 - 22:44:

Hi.
Maßgeblich ist hierfür der § 29 StVG.

Abs. (6)
Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.


Deine Frage müßte damit eigentlich beantwortet sein hoffe ich.

Gruß
Bluey

By Bluey (80.130.179.42) on Samstag, den 22. Juni, 2002 - 22:59:

Noch ein Zusatz:

ps.: wenn ich 13punkte habe, ein aufbauseminar besuche, mir 2 punkte gestrichen werden, ich wieder 3 punkte bekomme durch einen verstoß (habe ich theoretisch 14pkt); kann ich dann trotz das ich an dem aufbauseminar teilgenommen hab, immernoch ein psych. gespräch mit wieder 2pkt weniger teil nehmen? und was würde passieren wenn ich es nicht mache?


§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Straßenverkehrsgesetz § 4 Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen.
Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.


Danach kannst Du also an einer verkehrspsych. Beratung teilnehmen. Du mußt es aber nicht.

By Keiichi (212.185.215.147) on Samstag, den 22. Juni, 2002 - 23:31:

...wenn ich gestehen darf versteh ich den gesetztes text nicht unbedingt. "Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt:"

"...spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung." ...hääää? mit dieser aussage kann ich nicht wirklich sehr viel anfangen. ;-)

By keiichi (212.185.215.147) on Samstag, den 22. Juni, 2002 - 23:54:

oki, ich habe dein posting bluey nochmal genau durchgelesen und ich denke es verstanden zu haben. demnach löschen sich owi punkte automatisch nach fünf jahren.
was ist aber nun mit den strafsache punkten? darüber habe ich im gesetztestext nix gefunden, oder zumindest erschließt sich die sache mir nicht so ganz.

By Bluey (80.130.179.42) on Sonntag, den 23. Juni, 2002 - 00:04:

Das, was Du hier teilweise zitiert hast, ist der Abs. 5:

Bei der Versagung (=Dein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde abgelehnt) oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
a) mangelnder Eignung,
b) der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder
c) bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis
(die Aufzählung dürfte klar sein)

beginnt die Tilgungsfrist

a) erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
b) spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
D.h., daß bis dahin die Punkte BLEIBEN! Erst ab dem genannten Zeitpunkt beginnt die Tilgungsfrist.

Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.


Wird's durch den gesamten (etwas umstrukturierten) Text jetzt klarer?
Der von Dir zitierte Text dürfte Dich weniger betreffen bzw. auf Deine ursprüngliche Frage weniger zutreffen.

By Bluey (80.130.179.42) on Sonntag, den 23. Juni, 2002 - 00:12:

Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten
Müßte klar sein. NUR Owis.

§ 29 Abs.1
Nr. 2. fünf Jahre

a) Bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und
Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist,

b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

Nr. 3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen.


Also 5 bzw. 10 Jahre bei strafrechtlichen Verstößen/Gerichtsentscheiden/genannten Ausnahmen.


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