Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland

>> trotz Fahrverbot eine beschränkte Fahrerlaubnis ? >> Punkteabbau vor dem Bußgeldbescheid

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: >> trotz Fahrverbot eine beschränkte Fahrerlaubnis ? >> Punkteabbau vor dem Bußgeldbescheid
By freemanVR (80.129.25.57) on Montag, den 10. Juni, 2002 - 15:08:

hallo,

zwei sehr EILIGE Fragen an euch:

1. Frage: ist es möglich aus beruflichen Gründen ( Selbständig UND Arbeitnehmer OHNE vor Gericht zu gehen eine beschränkte Fahrerlaubnis zu erhalten (Weg zur Arbeit täglich 100 KM einfache Strecke)) ?

2. Thema freiwilliger Aufbaukurs (Punkteabbau). Ich habe 7 Punkte - möchte mich morgen für den Kurs anmelden. werde aber evtl. in ein paar Wochen weitere 4 Punkte bekommen. Bekomme ich dann, wenn ich mich morgen anmelde, 4 Punkte MINUS durch den Kurs (da ich noch unter 8 Punkten bin) oder NUR 2 Punkte MINUS da nach der Tat ich mehr als 8 Punkte habe ?


danke für die Infos

By freemanVR (80.129.25.57) on Montag, den 10. Juni, 2002 - 15:09:

sorry - browser ist abgestürtzt beim Posten - (404 Error) daher doppel posting. das hier ist aber besser formuliert :)

By farendil (217.225.246.205) on Dienstag, den 11. Juni, 2002 - 00:24:

1. das nicht, aber eventuell eine umwandlung des fahrverbotes in ne geldstrafe.
wobei ich bei deinem punktestand da eher schwarz sehe...

2. wenn der kurs vor rechtskraft fertig ist, so sind es 4 punkte.
du weißt aber shcon, daß die restlichen punkte für 5 jahre stehen bleiben???

wie kommen deine punkte zustande?
vergehen, datum, anzahl, rechtskraft

By thomas (53.122.194.70) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 15:02:

@farendil
Ich muss Dir bei Deiner Antwort 2 leider wiedersprechen, da bei meinem kürzlich besuchten "Kurs für Punkteauffällige Kraftfahrer" erzählt wurde, dass das Startdatum des Kurses zählt. Vielleicht war es sogar das Anmeldedatum und die Teilnahme an dem nächst möglichen Kurstermin? Somit würden bei freeman noch 4 Punkte abgezogen. Vorausgesetzt der Kurs wird auch ordnungsgemäss beendet.

Ganz Eilige können sogar einen Antrag stellen auf Durchführung eines Einzelseminars nach §4, Abs. 8, Satz 2. Mit dieser Erlaubnis kann man dann einfach zu einer Fahrschule gehen (welche diese Schulungen durchführen darf) und absolviert die Sache in Rekordzeit. Da dies ein Zusatzverdienst für die Fahrschulen ist (welche sonst die Kursgruppen im Rotationsverfahren zugewiesen bekommen) lassen Sie sich auch meistens darauf ein, dass man nur unwesentlich mehr zahlen muss (als die normale Kursgebühr).
Vorteil:
- schnell fertig
- Termine nach Wunsch

Nachteil:
- Die ganze Sache muss erst beantragt werden
- Mehrkosten (Verhandlungssache ca. 40 EUR)

Vielleicht sollte fremann in diesen Punkten einfach noch einmal bei dem betreffenden Amt nachfragen.

By farendil (217.225.246.150) on Donnerstag, den 13. Juni, 2002 - 19:56:

@thomas: ausschlaggebend ist das datum auf der bescheinigung.

wie da welches datum draufkommt, kann in der praxis u.U. unterschiedlich "gehandhabt" werden...

ich kenn es so, daß da das datum der absolvierung des kurses draufsteht.

By FreemanVR (217.84.206.27) on Dienstag, den 25. Juni, 2002 - 10:39:

hi noch mal... viel wichtiger ist mir einge ggf. eingeschränkte fahrerlaubnis da ich sonst meinen job verliere - muss täglich 100 Km (hin und 100 Km zurück) auf die Arbeit fahren.... gibt es da keine lösungen ?

By Grinch (217.80.148.146) on Dienstag, den 25. Juni, 2002 - 11:42:

@farendil
>du weißt aber shcon, daß die restlichen punkte >für 5 jahre stehen bleiben???

wieso denn das? was genau meinst du mit dieser aussage und welche punkte sollen nun 5 jahre bestand haben?

By sync (213.189.147.66) on Dienstag, den 25. Juni, 2002 - 12:12:

Also nach wenn man so ne freiwillige Teilnahme da macht werden deine Punkte erst nach 5 Jahren getilgt. Normaler nach 2 Jahren. OWI Punkte zumindest.

By Grinch (217.80.148.146) on Dienstag, den 25. Juni, 2002 - 12:45:

WAAS? das kann nicht euer ernst sein? man will dem auffällig gewordenen fahrer die möglichkeit geben einsicht zu zeigen und bietet ihm als hilfestellung ein asp an womit er beweisen kann das er trotz auffälligkeiten zum führen eines kfz´s geeigent ist, und bestraft ihn hintenherum dafür noch? das erschließt sich mir nun gerade nicht so ganz. wo kann ich das nachlesen?

By sync (213.189.147.66) on Dienstag, den 25. Juni, 2002 - 12:52:

Schau mal da:
http://www.radarforum.de/messages/3/4380.html?1024783975

Geht zwar nich so ganz 100% darum aber ein paar § werden da auch genannt vielleicht gibt dir das nen Anhaltspunkt wo nachschauen kannst.

By piranha (194.95.176.28) on Mittwoch, den 26. Juni, 2002 - 10:51:

@farendil:

Hi!! Zu den 5 Jahren möchte ich mich äußern, um eine Deiner seltenen (!) Falschaussagen geradezurücken...

Ich zitiere zuerst den Gesetzestext:

"Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen [...] fünf Jahre bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung" (§ 29 I Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c StVG).

Zuerst ist zu sagen, dass es MEHRERE verschiedene Register gibt, nicht nur eines! So gibt es das Verkehrszentralregister, das zentrale Fahrzeug- und das zentrale Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg.

Weiter gibt es örtliche Fahrzeug- (Zulassungsstelle) und Fahrerlaubnisregister (Führerscheinstelle).

So, und jetzt kommt es:

Maßnahmen von Fahrerlaubnisbehörden nach § 2a II StVG ("Probezeit-Maßnahmen") sowie § 4 III StVG ("Punkt-Maßnahmen") werden nur im "örtlichen Fahrerlaubnisregister" erfasst (vgl. § 50 StVG), so z.B. die Teilnahme an einem Aufbauseminar, welches NICHT in den v.g. "Zentralregistern" des KBA zur Eintragung gelangt.

Der Gesetzestext bestimmt nun also, dass der Eintrag "Teilnahme Aufbauseminar" nur im örtlichen Fahrerlaubnisregister (nicht beim KBA!!!) für 5 Jahre zu speichern ist. Alle anderen Register sind davon nicht betroffen, so auch nicht das Verkehrszentralregister mit den Entscheidungen und Punkten!!

Der Grund dieser Speicherung ergibt sich aus folgendem Sachverhalt:

"Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren zu einem Punkteabzug" (§ 4 IV StVG). Dies soll durch diesen (isolierten) Eintrag im örtlichen Fahrerlaubnisregister sichergestellt werden...

Deshalb mein Hinweis:

... die zentralen Punkteintragungen beim KBA werden von Eintragungen in örtlichen Registern hinsichtlich ihrer Tilgungsfristen nicht berührt.

MfG

By Ghostrider (217.228.233.82) on Mittwoch, den 3. Juli, 2002 - 19:07:

@ Farendil: darauf gab's leider nie eine Antwort... wer hat denn nun recht...du oder Piranha?

By farendil (217.225.245.217) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 00:02:

@ghostrider: also ich muss gestehen, daß piranha eigentlich immer sehr gut informiert ist.

bevor ich auf einen wie ihn pauschal eindresche, mach ich mich dann doch noch mal lieber schlau.
aber wies so ist - bis jetzt noch nicht dazu gekommen.

By Ghostrider (217.228.228.151) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 00:18:

@ Farendil: danke. Ist nicht ganz trivial, ob zwei oder fünf Jahre ... ich hab deswegen auf einen Punkteabbau verzichtet, obwohl ein Bekannter von mir Fahrlehrer ist und mir stressfrei so einen Wisch gegeben hätte...

By HarryB (203.198.106.1) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 09:49:

Paragraf 29 Abs. 1 des StVG besagt dieses:

Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

2.
fünf Jahre

a)
bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist,

b)
bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

c)
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

3.
zehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

Als im Verkehrszentralregister erfasste Entscheidungen werden folgende genannt:

- von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit ca. 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem),
- von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden,
- von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Quelle: http://www.kba.de

By Ghostrider (217.228.232.158) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 14:20:

@ HarryB: danke. Die "5 Jahre" und den zugehörigen § kannte ich schon. Dem steht Piranhas Aussage gegenüber. Ich denke, das Thema ist von allgemeinem Interesse. Farendils abschließendes Statement würde mich interessieren.


Eine Nachricht hinzufügen


Dies ist ein öffentlicher Bereich. Wenn Sie kein Benutzerkonto haben, geben Sie Ihren Namen in das "Benutzername"-Eingabefeld und lassen Sie das "Passwort"-Eingabefeld leer. Die Angabe Ihrer eMail-Adresse ist freiwillig.
Benutzername:  
Passwort:
eMail-Adresse:

Administrator's Control Panel -- Board Moderators Only
Administer Page