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Abstandsverstoß

Radarfalle.de Forum: Abstandsverstoß: Abstandsverstoß
By carsten312 (172.177.232.154) on Donnerstag, den 5. Oktober, 2000 - 16:55:

Habe einen Anhörungsbogen erhalten, in dem steht, dass ich nicht den erforderlichen abstand eingehalten hab. autobahn tempo 113km/h, Abstand 14,8 m (statt ca. 57m). beweismittel:foto (videobeweis). die normale Strafe wäre 150 dm Bußgeld und 3 punkte, da ich aber in der probezeit bin, muss ich wohl zur nachschulung. kann ich dem irgendwie entgehen, wie muss ich jetzt vorgehen usw.??? bitte antwortet schnell...

By Greatblackbird (213.20.124.68) on Donnerstag, den 5. Oktober, 2000 - 17:29:

Wie lange dauert die Probezeit noch, wann ist der Verstoß gewesen, welches Ausstellungsdatum steht auf dem A-Bogen, wurdest Du als Zeuge oder als Beschuldigter befragt?

By carsten312 (172.177.167.16) on Freitag, den 6. Oktober, 2000 - 01:15:

die probezeit dauert noch ca. 5 monate. das ausstellungsdatum war vor ein paar tagen. ich bin beschuldigter.

By Greatblackbird (213.20.122.14) on Freitag, den 6. Oktober, 2000 - 17:47:

Dann ist die Verjährungsfrist unterbrochen.
Um die Nachschulung zu vermeiden, mußt du jetzt Zeit gewinnen. Schreibe der Behörde, daß Du um Einsicht in denjenigen Teil der Videoufzeichnung bittest, der den Verkehrsvorgang enthält, an dem Du beteiligt gewesen sein sollst und schicke gleich eine Vedeoleerkassette mit. Erfahrungsgemäß klappt das und Du erhälst ca. zwei Wochen Später die Aufzeichnung und hast meist weitere zwei Wochen Zeit, dich zu äußern. Mit oder ohne Äußerung wird der Bußgeldbescheid erlassen, gegen den Du kurz vor Ende der Frist Einspruch einlegst mit dem Vermerk "Begründung folgt". Eine Begründung kannst Du Dir dann noch überlegen. Wahrscheinlich aber wird aber danach die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben und ein Hauptverhandlungstermin angesetzt. Bis zu dem Termin können auch 2-3 Monate liegen. Es bleibt abzuwarten, wieviel Zeit vergeht. Kurz vor dem Termin nimmst Du den Einspruch zurück und zahlst das Bußgeld. Wenn die 5 Monate dann um sind, folgt zumindest keine Nachschulung.

By michael (213.21.15.90) on Freitag, den 6. Oktober, 2000 - 18:02:

@Greatblackbird:

Das ist schlicht und einfach falsch - wenn der Verstoß während der Probezeit begangen wurde, wird die Nachschulung auch dann fällig, wenn die Probezeit dank der "Verzögerungstaktik" schon um ist. Maßgeblich für eine Anordnung zur Nachschulung ist immer das Datum des Verstoßes!

By Greatblackbird (62.180.207.130) on Freitag, den 6. Oktober, 2000 - 21:07:

@michael
Das ist ein großer Irrtum! Die Grundlage für die Nachschulung ist eine Eintragung in das Verkehrszentralregister während der Probezeit. Da eine Eintragung immer erst erfolgt, wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann man auf diese Weise das Ganze verzögern. Das hat in meinem Freundeskreis schon mehrfach funktioniert. Mir ist nicht bekannt, daß sich daran etwas geändert hat. Wenn Du dafür eine Richtlinie oder einen Gesetzestext hast, dann mach diesen Text doch bitte mal für die Allgemeinheit zugänglich. In diesem Forum wird mehrfach auf diese Verzögerungstaktik hingewiesen.

By Carsten312 (172.177.139.220) on Samstag, den 7. Oktober, 2000 - 04:12:

klingt alles sehr kompliziert... welche begründúng könnte ich abgeben, dass ich Einspruch einlege? und is das mit der Rücknahme der Verweigerung nich ein bisschen auffällig???

By michael (62.158.219.80) on Samstag, den 7. Oktober, 2000 - 09:50:

@Greatblackbird:

Lies mal § 2a Abs. 2 StVG:

"Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde [...]".

Es ist richtig, daß die Nachschulung erst angeordnet werden kann, wenn der Verstoß rechtskräftig festgestellt wurde, d.h. wenn der Bußgeldbescheid ohne Einspruch rechtskräftig geworden ist bzw. ein entsprechendes Gerichtsurteil ergangen ist. Maßgeblich ist trotzdem immer das Datum des Verkehrsverstoßes.

By Greatblackbird (62.180.206.76) on Samstag, den 7. Oktober, 2000 - 14:31:

@michael
Das sind ja echt bitterste Einschläge. Diesen Text kenne ich auch, aber bei mir fehlt der Satz: auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Dadurch, daß das mehrfach funktioniert hat, bin ich davon ausgegangen, daß diese Regelung richtig ist. Was ich aber absolut nicht verstehe ist, daß bei den hier behandelten Themen zur Probezeit niemand einen Einwand bei dieser Verzögerungstaktik gegeben hat. Auch ich habe schon einmal diesen Tip gegeben <sorry>. Gilt das eigentlich auch bei Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 25 km/h bei der Jahresfrist? Wenn der Verstoß durch Gerichtsverhandlungen erst nach einem Jahr rechtskräftig wird, dann hätte doch eine weitere Übertretung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft kein Fahrverbot zur Folge, da ja das Datum des Verstoßes gilt. Kennst Du dafür auch eine Regelung?

@carsten
Tja, um die Nachschulung wirst Du wohl doch nicht herumkommen. Vielleicht verschläft die Behörde das ja auch.
Um Gründe für einen Einspruch zu finden, müßtest Du Dir erstmal die Videobandaufzeichnung und die Qualität des Fotos ansehen. Vielleicht ist ein ersichtlicher Grund erkennbar, daß Du zwangsläufig den Abstand nicht einhalten konntest oder Du bist auf dem Foto gar nicht zu erkennen.
Wenn Du einen Einspruch kurz vor einem Verhandlungstermin zürücknimmst, ist das keinesfalls auffällig. Rechtlich kann Dir damit keiner an die Karre fahren, warum auch, das kommt sehr oft vor, gerade wenn z.B. die Kosten für eine Anreise eines Betroffenen zu einem Greicht die eigentliche Geldbuße übersteigen.

By Carsten312 (172.177.71.176) on Samstag, den 7. Oktober, 2000 - 14:54:

es könnte ja sein, dass ich demnächst noch einen solchen brief kriege, da ich es für möglich/wahrscheinlich halte, dass ich in dem zeitraum kurz danach nochmal geblitzt wurde. erhöht das die strafe, ist der führerschein ganz weg, kommt eine weitere geldbuße dazu oder wie läuft das dann ab?

By Greatblackbird (62.180.207.130) on Samstag, den 7. Oktober, 2000 - 17:15:

Das wäre ein separater Verstoß, der auch separat behandelt wird. Du erhälst wieder einen Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid u.s.w. Ich glaube, bei einem weiteren A-Verstoß innerhalb der Probezeit mußt Du dann nach der Nachschulung eine weitere Befähigungsprüfung ablegen.

By Greatblackbird (62.180.207.136) on Montag, den 9. Oktober, 2000 - 21:34:

@michael
Gibt es eine Verjährungsfrist, wenn nach rechtskräftigem Bußgeldbescheid keine Aufforderung zur Nachschulung kommt?

By michael (62.224.92.88) on Dienstag, den 10. Oktober, 2000 - 10:24:

@Greatblackbird:

Eine direkte Verjährungsfrist gibt es nicht, theoretisch muß man nach Rechtskraft der Entscheidung immer mit einer Anordnung zur Nachschulung rechnen. Allerdings werden ja die Punkte nach 2 Jahren (wenn kein weiterer dazukommt) aus dem Flensburger Verkehrszentralregister gelöscht und dann ist nicht mehr nachweisbar, daß ein bußgeldbewehrter Verstoß vorlag.

By Greatblackbird (62.180.206.249) on Dienstag, den 10. Oktober, 2000 - 22:06:

Danke michael. Kannst Du mir zu meinem weiter oben gesetzten Posting auch noch was sagen?

By michael (193.159.129.72) on Dienstag, den 10. Oktober, 2000 - 23:19:

@Greatblackbird:

Worum geht's genau?
Schau' mal auf unsere Seite "Führerschein auf Probe", da ist alles wissenswerte nochmal zusammengefaßt.

By Greatblackbird (213.54.19.128) on Mittwoch, den 11. Oktober, 2000 - 22:18:

@michael
Es geht dabei nicht um den Führerschein auf Probe. Bei mir ist über ein Jahr nach einer Geschwindigkeitsübertretung von 27 km/h ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden (nach Schriftwechsel,Gerichtsverhandlung, längere Geschichte). Meine Rechtsanwältin meinte, daß die Jahresfrist mit Rechtskraft des Bescheides beginnt und nicht mit der Tatzeit. Ich wollte nur wissen, was dabei nun richtig ist.


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