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Herauszögern...

Radarfalle.de Forum: Tips & Tricks: Herauszögern...
By Michael (80.137.171.218) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 01:28:

Hallo,
Ich hätte mal ne Frage und zwar:
Ich wurde am 6.11.02 dabei "erwischt" wie ich über Rot gefahren sein soll...nun ich musste da ins Auto rein...sie nahmen meine Personalien auf und ich gab nicht zu...dass ich über Rot gefahren sein soll...so schlecht lief es bis hier hin...nun sind am Montag 2 Monate vorbei und ich habe noch nichts von ihnen gehört (zum glück) also müsste ich noch einen Monat "durchhalten"....so soviel dazu....
1.) Was wäre nun wenn nun vorm 6.02.03 etwas kommen würde...(ab da tritt ja die Verjährung in Kraft )....wie könnte ich es da noch Herauszögern...wenn etwas bei mir zu hause liegt ?
2.) Sollte ich nun fürn einen Monat in den Urlaub fahren ?

Ich bin dankbar für jeden Tipp...!!!

By MrMurphy (217.81.71.167) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 08:51:

Das sieht leider nicht so gut aus, wie du meinst.

Die Verjährungsfrist von 3 Monaten gilt nur, so lange der Verursacher der Ordnungswidrigkeit nicht beschuldigt wurde. Da du gleich angehalten wurdest wird dir auch gleich vor Ort mitgeteilt worden sein, das ein Bußgeldverfahren gegen dich eröffnet wird. Damit gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von 1/2 Jahr.

Ob du zu Hause oder im Urlaub bist spielt keine Rolle. Für das Unterbrechen der Verjährung ist es wichtig, ob die Behörden tätig wurden. Ob die Schreiben der Behörden dich erreichen oder nicht ist für die Verjährung nicht so wichtig.

By chiko (195.243.22.35) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 10:29:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist von 3 auf 6 Monate gilt ab Erlass des Bußgeldbescheids, und hat nichts mit angehalten oder nicht zu tun. Dies ist nur von Wichtigkeit, weil dann ein weiterer Anhörbogen nicht mehr unterbrechen würde.

Und ob dich ein Schreiben der Behörden erreicht, ist vielleicht beim Anhörbogen unerheblich, nicht aber beim Bußgeldbescheid. Der MUSS nachweislich zugestellt werden, bezüglich der Verjährungsunterbrechenden Wirkung innerhalb von 14 Tagen (danach zählt die Zustellung und nicht mehr der Erlass als vj-unterbrechend.

By Driver (217.4.248.132) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 20:16:

Nu und, sollte der Empfänger z. B. im Urlaub sein, dann wird BuGeBe einfach durch Niederlegung in den Briefkasten zugestellt und die Einspruchsfrist beginnt zu laufen.

By Christoph (193.103.207.65) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 08:19:

@Driver:
Niederlegung in Briefkasten gibts nicht. Entweder Ersatzzustellung oder Niederlegung.

MfG
Christoph

By chiko (195.243.22.35) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 09:22:

@christoph
seit dem 01.07.02 GIBT es Niederlegung in den Briefkasten, die Zustellungsgesetze wurden geändert. Das heißt dann aber Zustellung durch Einwurf in den Hausbriefkasten oder s.ä.

By Christoph (193.103.207.65) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 10:43:

@chiko:
Das ist dann eine vereinfachte Zustellung und keine Niederlegung. Eine Niederlegung ist nur in der zulässigen Niederlegungsstelle möglich.

MfG
Christoph

By Driver (217.4.248.182) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 20:32:

@Christoph

Seit der Änderung der ZPO gilt eine PZU auch ab dem Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten als zugestellt! Ab diesem Zeitpunkt beginnt dann die Rechtsmittelfrist zu laufen.

By Christoph (193.103.207.65) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 09:19:

@Driver:
Richtig, ZUGESTELLT, also nicht NIEDERGELEGT! Klar?

MfG
Christoph

By Driver (217.5.2.1) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 20:55:

Eine Niederlegung ist aber auch eine Form der Zustellung!


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