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Fahren mit Zweitführerschein trotz Fahrverbot

Radarfalle.de Forum: Tips & Tricks: Fahren mit Zweitführerschein trotz Fahrverbot
By Jan-Paul (213.54.52.65) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 19:08:

Hallo,

ich muß wegen eines Geschwindigkeitsverstoß für einen Monat das Auto stehen lassen.

Muß ich den Führerschein nun abgeben oder wir mir das Fahrverbot nur "mündlich" auferlegt ?

By Greatblackbird (145.253.20.164) on Sonntag, den 8. Juli, 2001 - 20:07:

Für die Dauer des Fahrverbotes mußt Du den Führerschein bei der Bußgeldstelle abgeben und darfst ab diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen (auch kein Mofa!). Du erhälst ihn aber rechtzeitig vor Ende des FV mit einem entsprechenden Begleitschreiben zurück. Wenn Du trotzdem fährst, machst Du Dich strafbar.

By Turbo (195.93.65.159) on Montag, den 9. Juli, 2001 - 23:59:

... und deine KFZ-Versicherung bezahlt im Schadensfall auch nicht!
Lass es sein!!!

By Jan-Paul (213.54.52.28) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 12:43:

Ja danke,

war auch nur eine Schnapsidee.

"In der Not ißt der Teufel auch Fliegen"

By indy (195.93.65.152) on Mittwoch, den 11. Juli, 2001 - 22:43:

Das heißt "In der Not ißt man die Wurst auch ohne Brot!" :-)

Des weiteren verabschiede ich mich schon mal für die nächsten zwei Wochen, bin im Urlaub in la France!

Machts gut und paßt auf euch auf!

By Alberto (62.224.97.228) on Donnerstag, den 12. Juli, 2001 - 17:28:

@Greatblackbird
Wieso darf er kein Mofa fahren?

Ein führerscheinfreies Gefährt darf man immer fahren, auch wenn man ansonsten keine Fahrerlaubnis besitzt.

Die Behörde kann allerdings auch ausdrücklich ein fahrverbot für Fahrräder - dazu gehört das Mofa(Motorfahrrad)- aussprechen.
Das passiert aber nur in den seltenen Fällen, wo einer besoffen mit dem fahrrad hertumfährt. das wird ihm dann auch noch verboten.

By EinBetroffener (216.104.228.154) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 10:13:

Wie will man eigentlich ein Fahradfahrverbot kotrollieren?

By Alberto (62.224.100.97) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 12:48:

Schwer, sehr schwer. Dennoch - es gibt so etwas.

By EinBetroffener (216.104.228.158) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 13:55:

Ich stell mir das auch sehr schwer vor, einem Radfahrer in einer Kontrolle zu beweisen, dass dieser ein entsprechendes Fahrverbot auferlegt bekommen hat. Oder haben die eine zentrale Datenbank, bei der sie gezielt anhand der festgestelleten Personalien abfragen können, was Sache ist?

By Greatblackbird (62.104.214.64) on Freitag, den 13. Juli, 2001 - 21:54:

@Alberto
Ein Mofa ist kein führerscheinfreies Gefährt. Um es fahren zu dürfen, muß eine theoeretische Prüfung abgelegt werden und es wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt, die man dann mit sich führen muß. Eigentlich müßte man diese Bescheinigung zusammen mit dem Führerschein bei der Behörde hinterlegen. Mann kann aber mit der Behörde aushandeln, ob man ausnahmseweise Mofa fahren darf. Übrigens: Auf der Rückseite eines Bußgeldbescheides ist unter dem Hinweis für den Fall eines Fahrverbotes ausdrücklich darauf hingewiesen, daß man kein Mofa führen darf!

By kitt (62.180.188.236) on Sonntag, den 15. Juli, 2001 - 12:59:

Ich stell mir das auch sehr schwer vor, einem Radfahrer in einer Kontrolle zu beweisen, dass dieser ein entsprechendes Fahrverbot auferlegt bekommen hat. Oder haben die eine zentrale Datenbank, bei der sie gezielt anhand der festgestelleten Personalien abfragen können, was Sache ist?


Wenn man nicht gerade geblitzt wird :):):):)!!

By Xare (62.27.201.10) on Sonntag, den 15. Juli, 2001 - 20:52:

Bei einem Fahrverbot darf man nicht Mofafahren, anders bei Führerscheinentzug. Deshalb sollte man sich die Prüfbescheinigung vom Möff aufheben wenn man den Führerschein kriegt.

By Greatblackbird (145.253.20.164) on Sonntag, den 15. Juli, 2001 - 22:48:

@Xare
Auch beim Führerscheinentzug ist das Mofa tabu, egal ob mit oder ohne die Prüfbescheinigung. Es sei denn, die Behörde hat das ausdrücklich erlaubt. Allerdings gibt es eine bestimmte Altersgruppe, die auch ein Mofa ohne Prüfbescheinigung führen darf. Diese Personen dürfen dann auch bei Fahrverbot oder Führerscheinentzug mofeln.

By Alberto (62.224.97.122) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 11:11:

Aha, das ist dann wohl etwas anderes... denn das mit dem Mofaverbot habe ich noch nie irgendwo gelesen.
Ich glaube immer noch, daß ich ein Mofa fahren dürfte - vielleicht liegt das ja an dem älteren Führerschein, der ja auch noch mit 7,5 t - LKW erlaubt ist und der noch ein 50 ccm Kleinkraftrad fahren dürfte...?

By Veritas (62.226.117.166) on Montag, den 16. Juli, 2001 - 14:43:

Fahrrad-Fahrverbot:

Klar, es ist schwierig wenn nicht gar unmöglich für die Behörden, zu prüfen, ob jemand ein Fahrrad-Fahrverbot auferlegt bekommen hat. Aber denkt mal einen Schritt weiter: Fahrrad-Fahrverbotler fährt Rad, und ihm wird die Vorfahrt genommen: Schwerer Unfall (für Fahrrad-Fahrverbotler). Polizei nimmt Unfall auf - Strafverfolgung, Versicherungen, Anzeigen etc. etc. Und dann kommt's ´raus! Und dann hat der Fahrradfahr-Verbotler das Nachsehen: Nicht nur Strafverfolgung wg. Fahradfahrens, sondern sicherlich auch noch Nicht-Zuständigkeit von Versicherungen etc..

Veritas

By Eumel (217.80.173.1) on Donnerstag, den 2. August, 2001 - 12:32:

Eine Mofaprüfbescheinigung benötigt nur, wer nach einem bestimmten Datum geboren wurde, wenn ich mich recht erinnere, war es ein Geburtsjahr ende der 60er.
Wer älter ist braucht diese Bescheinigung nicht und ist IMHO durch ein Fahrverbot nicht am Mofafahren gehindert.

By alfa (217.0.86.3) on Montag, den 6. August, 2001 - 15:49:

@Alberto
mit dem schönen alten grauen lappen den wir noch gemacht haben, darfst du jetzt auch die 125 ccm Motorradchen und Roller fahren. Beim LKW gibt es seit Jan 2000 für uns eine Änderung: Zum 7.5 Tonner darf nur noch ein Hänger bis zum Gesamtgewicht von 12 t mitgeführt werden, aber dafür entfällt die limitierung auf einachsige Hänger. Für die Schlupfloch-Brummis 7.5 + 10 t ist jetzt ein Sonderschein nötig, der bei über 50 Jährigen auch die zwei-jährige ärztliche Untersuchung erfordert. Wenn man den bei der Umschreibung haben will, bekommt man den. Ich habe bei der Umschreibung auch noch den T-Schein für doie grossen Schlepper bis 60 eingetragen bekommen, obwohl ich keinen Bauernhof habe oderim Forst bin.

By Alberto (62.224.97.11) on Dienstag, den 7. August, 2001 - 14:35:

Das mit dem 125 ccm -Motorrad habe ich nicht gewußt. Dann kann ich mir ja auf Ibiza ein solches auch mal zulegen, oder? Ist bestimmt ganz lustig.
Ich werde mich mal genau erkundigen, wenn das stimmt, dann mache ich das.

Danke für die Info.

By polizist (217.4.95.85) on Dienstag, den 7. August, 2001 - 17:01:

Ohoh, ihr bringt hier doch einiges durcheinander:

Richtig ist, dass man mit einem Fahrverbot auch kein Mofa fahren darf.

Falsch ist, dass man mit einem Entzug der Fahrerlaubnis auch kein Mofa mehr fahren darf.

Begründung: Das Fahrverbot erstreckt sich auf alle KRAFTfahrzeuge. Dies sind nicht an Schienen gebundene von Motorkraft angetriebene Landfahrzeuge (oder so ähnlich)
Der Entzug der Fahrerlaubnis beinhaltet das Verbot des Führens von FAHRERLAUBNISPFLICHTIGEN Fahrzeugen.
Die Prüfbescheinigung beim Mofa ist keine Fahrerlaubnis in diesem Sinne. Wird ein 15jähriger ohne Prüfbescheinigung erwischt, so ist dies auch kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern eine Owi, die mit 50 DM geahndet wird.

Soll also einer mit einem Entzug der FE auch kein Mofa mehr führen dürfen, so muss ihm zusätzlich ein Fahrverbot auferlegt werden.

Es gibt hinsichtlich der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung Ausnahmen, die an ein gewisses Geburtsdatum geknüpft sind. IMHO muss man glaub ich vor dem 01.04.1980 15 Jahre alt gewesen sein. Bin mir aber nicht ganz sicher.
Ähnlich ist es mit den alten Führerscheinen der Klasse 3, die bis zu einem gewissen Zeitpunkt auch die FE der alten Klasse 1b (jetzt bis 125 ccm) enthielten.
Müsste aber irgendwo in der StVZO oder FEV nachzulesen sein.

Viele Grüße,

ein Polizist

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 7. August, 2001 - 21:33:

Stichtag ist der 1. April 1980. Bei Erwerb der Pkw-Fahrerlaubnis (damals Klasse 3) vor diesem Datum war die Fahrerlaubnis für 125er Leichtkrafträder (damals Klasse 1b, jetzt A1) darin enthalten, später nicht mehr. Aufgrund von Besitzstandsregelungen haben Inhaber von Alt-Fahrerlaubnissen auch heute noch dieses Recht.


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