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Falsch geparkt, kein Anhörungsbogen, sondern höhere "Strafe"

Radarfalle.de Forum: Ruhender Verkehr: Falsch geparkt, kein Anhörungsbogen, sondern höhere "Strafe"
By wayko (212.80.58.133) on Freitag, den 24. Januar, 2003 - 08:41:

Einer Arbeitskollegin ist folgendes passiert: sie hat irgendwo falsch geparkt und ist aufgeschrieben worden. Allerdings war hinter dem Scheibenwischer nichts, und auch ein Anhörungsbogen ist nie gekommen (da ist sie sich 100% sicher). Dafür kam jetzt ein Schreiben, wo ihr zusätzlich zu den 15.- EUR noch 5.- Verwaltungsgebühr und der Rest „sonstnochwas“ berechnet werden (sie bringt mir den Bescheid am Montag mal mit). Insgesamt soll sie nun 33,10 bezahlen.

Rückwirkend kann sie nochvollziehen, daß sie tatsächlich falsch geparkt hatte, und hätte daher auch die 15.- ohne weiteres bezahlt. Aber sie ist natürlich jetzt sauer, daß sie nun 33,10 zahlen soll, obwohl sie nichts für den fehlenden Brief kann.

Was gibt es denn hier noch für Möglichkeiten?

By chiko (195.243.22.35) on Freitag, den 24. Januar, 2003 - 10:33:

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen mit der Begründung, dass sie selbst nicht Fahrerin war. Da sie keine Verwarnung bekommen habe, könne sie heute auch nicht mehr sagen, wer damals gefahren war. Dann müssten die eigentlich den Bußgeldbescheid zurücknehmen und einen Kostenbescheid erlassen (als Halterin ist sie zu den Kosten verpflichtet). Diese betragen jedoch nur um 18-19 Euro.

By wayko (212.80.58.133) on Freitag, den 24. Januar, 2003 - 11:14:

Also die klassische Halterhaftung... Aber geht das jetzt überhaupt noch, nachdem schon ein Folgebescheid da ist?

Außerdem frage ich mich, was das auf dem jetzigen Bescheid für Gebühren sind. 33,10 – 15.- = 18,10. Werde mir den Bescheid am Montag mal ansehen. Vielleicht ist das schon die Gebühr für die Halterhaftung und die versuchen nur, zusätzlich noch die 15.- einzutreiben...

By dagegen (134.147.103.18) on Freitag, den 24. Januar, 2003 - 14:12:

Wenn man nicht bezahlt, wird irgendwann ein Bußgeldbescheid verschickt. Und der kostet nun mal 18 Euro Gebühren. Das ist der Standardtarif. Und natürlich kann man jetzt gegen diesen BuGeBe Einspruch einlegen und sagen, dass man nicht der Fahrer war. Dann muss der Halter nur diese 18 Euro bezahlen.

By wayko (212.80.58.133) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 08:44:

@dagegen

Danke für diese Info. Ich habe jetzt den Bußgeldbescheid meiner Arbeitskollegin vorliegen.

Es stehen tatsächlich das Bußgeld + die Gebühren drauf...

Der Parkverstoß war letztes Jahr im Oktober. Gegen das Bußgeld wird sie Widerspruch einlegen. Reicht es, wenn sie ohne weitere Auskunft sagt, daß sie nicht die Fahrerin war?
Soll sie dann die 18,10 Gebühren gleich überweisen, oder einen neuen Bescheid abwarten, wo nur die Gebühren berechnet werden.

By Behördenmensch (212.144.133.89) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 09:38:

Hallo Wayko

Deine Arbeitskollegin kann einfach Rechtsmittel gegen diesen Bußgeldbescheid einlegen mit der Begründung, sie sei nicht gefahren. Sie hat dann wieder abzuwarten, wie die Behörde entscheidet: in der Regel wird die Halterhaftung ausgesprochen, da der Halter eines Kraftfahrzeugs die Kostentragungspflicht hat (§ 25a StVG).
Im übrigen, (aus meiner Sicht) muss sie nachweisen, dass ihr der Anhörungsbogen nicht zugegangen ist.

By wayko (212.80.58.133) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 10:19:

@Behördenmensch

Danke. So unbedarft, wie sie ist, glaube ich ihr absolut, daß sie keinen Anhörungsbogen erhalten hat, zumal sie eigentlich auf eine andere Sache wartet und deswegen "sensibilisiert" war.

Sie muß nachweisen, daß der Bogen nicht eingegangen ist? Kann ich mir nicht vorstellen. Wofür gäbe es sonst Einschreibebriefe...

By chiko (195.243.22.35) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 10:21:

@Behördenmensch
Ob der Anhörbogen zuging oder nicht, muss niemand beweisen, ist hier auch zweitrangig. Tatsache ist, dass die Fahrereigenschaft nicht bewiesen werden kann, und somit ein Kostenbescheid die einzige logische Folge ist.

By Alberto (62.158.211.107) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 14:29:

Mal ganz langsam.....
Hat nun die vermeintliche Fahrerin wirklich einen Bußgeldbescheid bekommen?

Wenn ja, - dann bitte NICHT sagen, daß sie nicht gefahren ist!!!!

Sondern... Einspruch - fristgerecht - ohne Begründung!

Dann gibt es die "Einstellung des Verfahrens, - denn man hat keinerlei Beweise., daß sie dort falsch geparkt hat....

Und - es gibt auch keine Halterhaftung... somit gibt es nichts!


Die sogenannte "Halterhaftung" ist nichts anderes, als ein Gebührenbescheid, der dann nur rechtskräftig fällig wird, wenn ein Fahrer nicht ermittelt werden kann - also der angeschriebene Halter keinen Fahrer benennt.

Hat man sich aber einen vermeintlichen Fahrer selbst gesucht - und diesen dann auch - via Bußgeldbescheid "beschuldigt" - so muß man selbst sehen, wie man ihm nun seine Tat beweist.
Kann amn das nicht - muß man das verfahren einstellen....

Und der halter? der kann für sich geltend machen, daß er den Fahrer hätte benennen können, was ihn aus der Halterhaftung entbindet, - aber man hat ihn ja nicht gefragt.

So funktioniert das!

By wayko (212.80.58.133) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 16:19:

Ja, es ist wirklich ein Bußgeldbescheid, der mit einer „Postzustellungsurkunde“ zugestellt wurde.

Also reicht es tatsächlich zu schreiben: „S. g. Damen u. Herren, gegen den Bescheid vom.... lege ich Widerspruch ein. mfg". Sonst nichts rein?

Und der halter? der kann für sich geltend machen, daß er den Fahrer hätte benennen können, was ihn aus der Halterhaftung entbindet, - aber man hat ihn ja nicht gefragt.

Und wenn sie jetzt nachträglich gefragt wird? Keine Aussage machen oder „sich nicht mehr erinnern“?


Dann aber dazu eine andere, allgemeine Frage. Warum wird hier z.B. bei 75.- Knöllchen zur Halterhaftung mit nur 18.- geraten, wenn es doch Deine Methode auch gibt? Ich warte auf den Bußgeldbescheid und ziehe Dein Verfahren durch.

Ist das wirklich sicher? Ich will nämlich der guten Frau keine Probleme bereiten...

By rennfahrer (80.140.29.109) on Montag, den 27. Januar, 2003 - 16:21:

Also reicht es tatsächlich zu schreiben: „S. g. Damen u. Herren, gegen den Bescheid vom.... lege ich Widerspruch ein. mfg". Sonst nichts rein?

Es reicht, das Aktenzeichen des BuGeBe anzugeben und "Einspruch" zu schreiben, hehe *gg*

By Alberto (62.158.213.204) on Dienstag, den 28. Januar, 2003 - 10:05:

Mann - viele Fragen!

Ich versuche es mal...

Bei Parkverstößen kann naturgemäß kein Fahrer ermittelt werden, - folglich sind sie zu dem Schluß gekommen (auch ich habe mich dazu immer kräftig betätigt), daß sie sich einen neuen Weg einfallen lassen müssen, an das geld zu kommen.

Deshalb bekommst du bei Parkverstößen für 30/40/50/75 DM (entsprechend auch in Euro die Werte) einen Anhörungsbogen, und du darfst freiwillig zahlen.

30 DM (15 Euro) lohnen sich, gleich zu zahlen.
Alle anderen..... einfach ignorieren!

Dann kommt in der Regel immer: Die sogenannte Halterhaftung, die aber nichts anderes ist, als ein gebührenbescheid gegenden halter, der eine Gebühr dafür verlangt, daß ein Verwaltungsakt entstanden ist, weil der Fahrer eben nicht ermittelt werden konnte.

Diese Verfahrensgebühr war dann 25,00 DM + 11,00 Verwaltungsgebühr = 36 DM (entspr. 18 Euro)

Und diese ist immer gleich!

Also lohnt es sich auf der Sperrfläche zu parken (kostet 50 DM) - und dann eben nur 36 DM zu bezahlen.

Manche - altmodische - Behörden versuchen immer noch, gegen den halter (bei Privatpersonen) einen Bußgeldbescheid loszulassen, der ja dann aus 30 DM locker gleich mal 60 - 70 DM macht.

Dieser ist aber niemals durchsetzbar!

Machen sie dieses, so haben sie sich selbst die Waffe der "Halterhaftung" aus der hand geschlagen, denn nun haben sie ja einen vermeintlichen Fahrer ermittelt, gegen den sie nun den Bußgeldbescheid erlassen haben (Das ist dann ein begonnenes Bußgeldverfahren - gegen eine Person, die sie exakt definiert haben)

Allein - sie müssen es leider dieser Person nachweisen, daß sie die tat begangen hat.

Und das können sie nicht... es ei denn, die Politesse hat vorher mit dieser Person herumgestritten, und kann sich noch daran erinnern.

Das aber würde auch nicht viel nützen, denn diese Person hat nur das Auto dann sichtbar weggefahren, aber.... wer hat es dort hingestellt??? (das war die eigentliche Tat!)

Erst, wenn die Politesse auch gesehen, hat, daß der "Wegfahrer" auch der "Hinparker" war, - dann gewinnt sie den Prozess.

Sonst... leider nicht.

Also.. Einspruch gegen diesen BuGeBe - keine Begründung..... und Tschüß!

By wayko (212.80.58.133) on Dienstag, den 28. Januar, 2003 - 10:26:

@Alberto

Danke für die ausführliche Schilderung. Mangels Erfahrung wußte ich nicht, daß auf einen nicht ausgefüllten Bogen nicht automatisch ein Bußgeldbescheid kommt, sondern im Normalfall ein „Halterhaftungsbescheid“.

Daß der Bußgeldbescheid ein „Fehler“ der Behörde war, ist jetzt auch klar. Ich werde diese Info also mal so an meine Arbeitskollegin weiterleiten :-).

By Frank (143.164.98.126) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 16:17:

@Alberto

Als Neuling hier im Forum muß ich sagen: Donnerwetter, was es nicht alles gibt!

Aber folgendes würde mich dazu noch mal interessieren: Wenn kein Fahrer gefunden wird, warum verdonnert man dann nicht den Halter dazu offen zu legen, wer alles mit dem Auto gefahren sein könnte? Bei privaten Autos sollten da jeweils nicht viele in Frage kommen. Bei mir wärs z.B. nur noch meine Frau, und wenn die ein "Alibi" hat, dann würde also nur ich noch übrig bleiben.

Bitte nicht falsch verstehen: Würde mich auch über so einen Bescheid ärgern, aber wieso scheitert die Justiz daran, keinen Fahrer zu finden?

By Landy (217.230.27.245) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 16:24:

@Frank

Bei deiner Frau könntest du z.B. die Aussage verweigern, denn diese ist verwandt mit dir und du hast daher das Aussageverweigerungsrecht.

Du selbst musst dich nicht belasten, sondern die Behörden müssen dir beweisen, dass du es warst, ohne Foto ist das schwierig!

Die Justiz versucht alles, um einen Fahrer zu bekommen - deshalb gibt es manchmal ein Fahrtenbuch, vor dem Gesetz ist der Halter aber nur 2 Wochen lang dazu verpflichtet, zu wissen, wer in seinem Auto unterwegs war.

Aber selbst dann, man hat das Auto einem Freund geliehen und der hat sich mit 3 anderen beim Fahren abgewechselt - und dann? Natürlich verweigert jeder der 4 die Aussage - er könnte es ja gewesen sein.

By Hubert (134.91.150.7) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 18:37:

@Alberto
Folgender Fall:

Ein übereifriger Stadtangestellter der mobilen Einsatztruppe (Roller) schellt eines morgens bei einer Bekannten: Ihr Auto parkt zum wiederholten Male im Halteverbot. Diesmal drücke ich Ihnen so richtig einen rein.

AB ingnoriert

Die Folge:
BuGeBe 50 Euro und 1 Punkt !!!

Einspruch eingelegt, mit Begründung: Nicht gefahren.

Erneut Post vom Amt: Bitte nennen sie den Täter.
Vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Post vom Amt: Einstellung des Verfahrens. Zahlungsaufforderung über Verwaltungsgebühr von € 24,80

Kann man gegen die Gebühr angehen ? Wenn ich Dich etwas weiter oben richtig verstanden habe, ja, da man sich bereits in der BuGe-Phase befand.

By Goose (217.225.233.45) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 18:48:

Die Kostenpflicht des Halters ergibt sich aus § 25a StVG

§ 25a StVG [Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs]
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch §50 Abs.2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.


Ich persönlich habe mit dieser Vorschrift nicht viel zu tun, hier also nur meine persönliche Meinung:
Absatz 1 spricht von einem laufenden Bußgeldverfahren, bei welchem der Führer nicht ermittelt werden kann, ich erkenne hier kein Problem, dem Halter auch nach einem bereits erlassenen Bußgeldbescheid die Kosten gem. § 25a StVG aufzuerlegen.

Gruß
Goose

By piranha (217.1.173.145) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 22:31:

Richtig @Goose, genauso ist es ...

By Hubert (217.230.105.23) on Mittwoch, den 29. Januar, 2003 - 23:08:

Ok vielen Dank, werde ihr raten zu zahlen.

By Alberto (62.224.97.210) on Donnerstag, den 30. Januar, 2003 - 10:56:

@Hubert
Ich würde in diesem Falle auch zahlen....

Denn - ihr habt einen Fehler gemacht:
Die Aussage: ich weiß nicht, wer gefahren ist! - die war falsch!

Hättet Ihr nur die Aussage komplett verweigert - bei dem Einspruch - dann wäre die Einstellung des Verfahrens gekommen - ohne weitere Gebühren - zu Lasten der Staatskasse.

By Goose (80.135.127.9) on Donnerstag, den 30. Januar, 2003 - 15:51:

@Alberto: bist du dir da sicher?
Wie ich schon sagte, in wende diese Rechtsnorm selber nicht an, daher bin ich in diesem Bereich auch nicht ganz so fit. Aber auch bei einem Einspruch ohne weitere Angaben läuft es doch darauf hinaus, daß der Fahrer nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, also müßte auch hier wieder §25a StVG greifen.

Gruß
Goose

By Alberto (62.224.96.75) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 11:47:

Nein, lieber Goose.

Die Reihenfolge ist so....

AB kommt - an den halter... keiner reagiert.
Dann muß sich die behörde entscheiden....
A) Einstellung des verfahrens gegen Unbekannt - und Verfahrenskosten, weil Fahrer nicht ermittelt werden konnte - an den halter.

oder aber....
B) Anschuldigung gegen einen vermeintlichen Betroffenen, den sie in dem Halter sehen wollen.

Diese Anschuldigung ist ein "verfahren" - dazu gibt es dann nur noch... Beweise - und Verurteilung - oder aber.. keine Beweise - und die Einstellung.

Die können dann aber nicht mehr geltend machen, daß sie keinen Fahrer ermitteln konnten und deshalb diese Verwaltungsgebühr angefallen ist.

Sie haben nämlich einen Fahrer ermittelt!! Sie konnten es ihm nur nicht beweisen.

So läuft das!


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