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Abgeschleppt trotz handynummer in der scheibe?

Radarfalle.de Forum: Ruhender Verkehr: Abgeschleppt trotz handynummer in der scheibe?
By JonnyBravo (80.137.141.6) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 12:16:

Hi zusammen!

Also: ich wurde abgeschleppt, obwohl nirgends ein Schild zu sehen war, das das Parken verboten hätte. Da wo ich geparkt habe, endet ein Bürgersteig und beginnt eine normale Straße, an deren Rand mehrere Autos parkten. Gleichzeitig beginnt da aber wohl ein Radweg, was NICHT beschildert war, lediglich durch die Markierung auf der Straße zu erkennen war, die zu dem Zeitpunkt jedoch völlig mit Eis und Schnee bedeckt war. Erst als ich den Schnee mit Händen und Füssen entfernte, war mir der Radweg zu Gesicht gekommen. Zudem hatte ich extra meine Handynummer in die Windschutzscheibe gelegt. Und ich war gerade mal 15 Minuten nicht im Auto. (Pech, was?!) Ich habe im Fernsehen gesehn, dass die Polizei hätte anrufen müssen. Stimmt das und welche Möglichkeiten zum Widerspruch habe ich?

Danke schon mal!

By Slappy (217.233.97.12) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 12:56:

...dass die Polizei hätte anrufen müssen. Stimmt das...

Nein, MÜSSEN tun die gar nichts! Wenn es mit erheblichem Aufwand verbunden ist schon überhaupt nichts. Nur bei drohender Abschleppung ist das etwas anderes.

Einspruch kannst du versuchen, bringt aber i.d.R. nicht viel.

Hier ein entsprechender Text, der vielleicht hilft:

Handynummer angeben beim Parken im Parkverbot

Wer sein Fahrzeug im Parkverbot abstellt, muss mit einem Strafzettel, jedoch nicht mit dem Abschleppdienst rechnen. Das Abschleppen kann verhindert werden, indem ein Zettel mit der Handynummer des Fahrers am Wagen angebracht wird, dieser muss neben der Mobiltelefonnummer auch die Bitte enthalten, unter dieser Nummer anzurufen. Ein solcher Anruf ist auch für die Polizei zumutbar (Verwaltungsgericht Hamburg, Az. 3 VG 268/00).

By JonnyBravo (80.137.141.6) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 13:03:

Genau das habe ich getan. Irgendwie scheint mir das aber trotzdem ein bisschen schwammig.. "für die Polizei zumutbar" war der Anruf anscheinend nicht..
Ich befand mich übrigens keine 30 Sekunden entfernt in einem Café (nur leider ohne Sichtkontakt). Wenn die Pfeifen angerufen hätte wär das Auto ´ne Minute später weg gewesen.. Ich kann mir nicht helfen, ich halte diese Praktik einfach für unverschämt!

By MrMurphy (80.129.207.27) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 13:30:

Leute, Leute.

Das Urteil ist schon lange "aufgehoben", wenn man so sagen kann. Mehrere andere Gerichte haben inzwischen ganau anders entschieden und mir ist auch kein anderes Urteil bekannt, das das Urteil bestätigt hätte. Die Behörden sind keineswegs verpflichtet jemanden anzurufen, egal ob es nur um einen Parkzettel geht oder das Fahrzeug abgeschleppt werden soll. Sie können es tun, müssen aber nicht.

Die Tendenz geht sogar dahin, das solche Leute höher bestraft werden. Dafür gibt es zwei Gründe:

1. Es kann nicht sein, das Leute, die über ein Handy verfügen, strafrechtlich besser gestellt werden als Leute, die ohne Handy unterwegs sind.

2. Der Bußgeldkatalog geht davon aus, das der jeweilige Verkehrsverstoß "versehentlich", in einem kurzen Augenblick der Unaufmerksamkeit begangen wurde, also ohne Vorsatz. Wenn jemand aber schon einen Zettel mit Handynummer ins Auto legt ist er sich seiner Schuld bewußt, begeht die Ordnungswidrigkeit also vorsätzlich.

Damit, das JonnyBravo den Zettel hinter die Windschutzscheibe gelegt hat, hat er also kundgetan, das er sich des Verstoßes sehr wohl bewußt war und ihn trotzdem begangen hat. Ohne Zettel, wenn der dann noch ein paar Fotos von dem Umständen gemacht oder sich Zeugen gesucht hätte, wäre er wohl um die Strafe rum gekommen. Aber so war der Zettel wohl mehr ein Eigentor.

By Slappy (217.233.97.12) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 14:35:

@MrMurphy:

Ist doch (fast) genau das, was ich geschrieben habe. Die MÜSSEN nichts (Rechtsgrundlage).

ABER: in einigen Städten/Komunen läuft es noch immer so, daß nette Beamte VOR der Bestellung eines Abschleppwagens die Nummer hinter der Scheibe anrufen, vielleicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit?!?

Ein Ticket für's Falschparken gibt's trotzdem!

Gruß
Sascha

By JonnyBravo (80.137.141.6) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 14:38:

Also gut, Zeugen hatte ich dabei - die waren übrigens genauso verwundert wie ich, dass man an der Stelle nicht parken darf. Fotos kann ich immer noch heute machen - nach reichlich Winterwetter ist die Stelle 100%ig wieder schneebedeckt.. und diejenigen, die meinen BuGeBescheid bearbeiten wissen doch nix vom Zettel in der Scheibe...

By JonnyBravo (80.137.141.6) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 14:41:

>Ein Ticket für's Falschparken gibt's trotzdem!

An einer Stelle, wo nicht zu erkennen ist, dass das Parken nicht erlaubt ist (weil keine Schilder) bekomm ich also trotzdem ein Ticket?!? Das kann ja wohl nich sein.. soll ich mich mit ´ner Schaufel bewaffnen und immer erst mal den Schnee wegschippen bevor ich parke? Könnt ja sein dass was auf der Straße steht................

By Slappy (217.233.97.12) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 14:46:

@JonnyBravo:

Falls der Vorfall in deinem Heimatort war, können die so argumentieren, dass dir das Parkverbot hinlänglich bekannt sein dürfte, da der Radweg nicht erst seit Wintereinbruch dort verläuft.

Ansonsten bin ich gespannt, ob du gegen (Zitat) "die Pfeifen" etwas ausrichten kannst.

Warum eigentlich "Pfeifen"? Weil sie Ihren Dienst verrichtet haben?

Gruß
Sascha

By JonnyBravo (80.137.141.6) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 15:00:

nun ja, auch wenn ich mittlerweile ein paar jahre in hamburg wohne, kann man nicht von mir verlangen, hier jede ecke zu kennen ;)

"pfeifen" weil sie dann ja zumindest mal so konsequent hätten sein können ALLE autos abschleppen zu lassen, die auf dem radweg standen. und ich war wirklich keine 15 minuten weg.. 1 kaffe + 2 kippen lang. mit verständigung des abschleppdienstes, wartezeit usw. kommt das grade so hin.. müssen ja quasi schon hinter der ecke gelauert haben. ausserdem bin ich einen SMART gefahren, die absolut winzigste klapperkiste der welt und der hat wirklich niemanden da gestört oder behindert.. naja, abwarten........ den einspruch gönn ich mir zumindest..

By chiko (195.243.22.35) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 16:06:

@JonnyBravo
wieso hast Du einen Zettel mit Deiner Handy-Nummer hinter der Scheibe, wenn Du der Meinung bist, dass Du nicht verboten stehst ?
Das ist doch ein Widerspruch in sich.
Wie MrMurphy schon sagte, zeigt Dein Hinweis mit dem Handy, dass man Dich erreichen kann, wenn das Fahrzeug stören sollte. Wenn ich der Meinung bin, dass ich richtig parke, macht man sowas ja nicht.

By faraday (217.225.217.1) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 16:20:

@ jonnyb

es herscht immer noch der grundsatz der verhältnismäßigkeit. daher sind polizisten usw immer angehalten das jeweils mildeste und unkomplizierteste mittel zur "gefahrenabwehr" bzw zur beseitigung der behinderung zu wählen.
in dem fall wäre das kurze anrufen auf eine mobilfunknummer (ob handy oder festnetz ist egal) aufjedenfall zu mutbar gewesen.
um den vorwurf des vorsatzes entgegenzuwirken empfehle ich einen universellen Aufkleber an der w-scheibe anzubringen. mit handynummer, name des halters usw.
ich würde aufjedenfall mit einem anwalt sprechen und die abschleppgebühr nicht leisten bzw. zurückverlangen

By MrMurphy (80.129.207.27) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 17:19:

@slappy
Es ist schon so, daß die jeweilig vorhandene Beschilderung gilt. Dadurch soll ausgeschlossen werden, das sich Ortskundige anders als Ortsunkundige verhalten und es deshalb zu Schwierigkeiten kommt.

Bloß das hilft JonnyBravo in der Situation auch nicht viel weiter. Bei den Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln und die auf Grund ihrer Form (rund) nicht zu erkennen sind, stellt der Gesetzgeber etwas höhere Anforderungen an den Kraftfahrer. Wenn die Situation vor Ort darauf hindeutet, das ein Halte/Parkverbot vorhanden sein könnte, muß der Autofahrer Schilder z. B. vom Schnee befreien, um deren Bedeutung zu ermitteln. Entsprechendes Utensilien führt er für sein Auto ja sowieso mit. Ähnliches gilt, wenn ein Schild offensichtlich mutwillig verdreht wurde. Auch da ist einem Kraftfahrer zuzumuten, das er zum Schild läuft und dann richtig einschätzen kann, für welchen Zweck es dort hingestellt wurde. Sonst wären wohl auch bereits die Hälfte aller Schilder in irgendeiner Form gedreht worden. Das gilt wie gesagt nur für Schilder, die die ruhenden Verkehr regeln.

Bei JonnyBravo ist es offensichtlich so, daß dort ein Radweg beginnt oder endet. Und jedem, der nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, muß gleichzeitig klar sein, das sich Radfahrer, die dort ankommen nicht in Luft auflösen, sondern weiterfahren wollen. Und die sollen mit Sicherheit nicht gleich durch ein parkendes Auto in den Gegenverkehr geleitet werden, was auf jedem Fall zu Gefährdungen führen kann. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob jetzt im Winter deutlich weniger Radfahrer unterwegs sind als im Sommer. Als Autofahrer hätte JonnyBravo das ohne Probleme erkennen können. (Hat er offensichtlich ja auch, sonst wäre sein Zettel mit der Handynummer recht sinnlos)

By Gert (212.185.249.118) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 19:04:

Wenn die Straße so verschneit ist, dass die Markierungen nicht erkennbar sind, ist nicht mit nennenswertem Fahrradverkehr zu rechnen. Abgesehen davon, dass die Hardcorefahrer in solchen Fällen eh die geräumte Straße benutzen.

By HugoHiasl (62.159.123.27) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 12:13:

Was schließen wir aus MrMurphys Posting vom 9. 1. 13:30 ?

Wenn man schon drauf bauen möchte, daß man mit nem Zettel hinter der Windshcutzscheibe einen Bonus in Sachen abschleppen bewirkt, dann sollte der Text wohl eher so lauten (und der Zettel mit Tesa dauerhaft an der Schiebe hängen)

"Lieber Verkehrsteilnehmer,
sollten Sie eine hübsche Frau sein, die mit mir Kaffee trinken gehen möchte, dann wählen sie bitte folgende Handynummer.
Dies gilt selbstverständlich auch, wenn mein Fahrzeug versehentlich aus Unachtsamkeit verbotswidrig abgestellt sein sollte.
Ich werde dann selbstverständlich sofort diesen Mangel beseitigen."

Ob das was helfen würde ? *grübel*

By Franticek (170.86.15.15) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 12:32:

Ist der Ausdruck "Gefahrenabwehr", der hier im Zusammenhang mit Verhältnismässigkeit benutzt wird, nicht eher nur im Zusammenhang mit Abschleppen zu sehen? Da würde ich von einem Polizisten fairerweise ebenfalls erwarten, dass er vor dem Abschleppen aufgrund der Verhältnismässigkeit erst mal versucht anzurufen (auch wenn er es rechtlich gesehen nicht muss), da so die Gefahr verhältnismässig am einfachsten abgewehrt (nämlich das Auto entfernt) werden kann.

In dem vorliegenden Fall war die Gefahr aber nicht so gross, dass sie schnell "abgewehrt" werden musste. D.h. hier hat jemand lediglich einen Parkverstoss begangen und erhält dafür - völlig korrekt - eine Strafe, ein Knöllchen. Es hat rein gar nichts mit Verhältnismässigkeit zu tun, wenn man erwartet, dass ein Polizist anruft, um jemandem eine Strafe zu ersparen, die er korrekterweise bekommt für etwas, das er ja auch tatsächlich schon begangen hat - und das noch nicht aus Versehen sondern ganz bewusst.

Wenn ich eine Bank überfalle, ruft mich hinterher auch keiner an und sagt mir, dass das verboten ist und ich straffrei bleibe, wenn ich das restliche noch vorhandene Geld zurückbringe - und evtl noch gelobe, das nie wieder zu tun. Einen Einspruch zu dem oben von JB geschilderten Fall würde ich ablehnen.

Ihr könnt diese Meinung jetzt zerreissen. Ich bin kein Polizist oder so sondern einfach ein Mensch mit einem halbwegs normalen Gerechtigkeitsempfinden. Leider lese ich in diesem Forum sehr oft die Meinung, dass Gesetze ja nur für andere gelten, man selbst sich aber nicht daran halten muss. Und wird man dann erwischt und erhält seine Strafe, dann ist das Abzocke.

By -schima- (146.140.8.96) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 14:19:

Ein Hinweis:

Schnee hin oder her, ortskundig oder nicht, Handynummer hingelegt oder nicht, alles uninteressant.

Eine Markierung (nur) auf der Fahrbahn hat alleine für sich überhaupt keine verkehrsrechtliche Bedeutung. Wenn da kein Schild für einen Radweg steht ist es auch keiner. Ob da nun Schnee drüberliegt oder nicht. Es handelt sich dann halt lediglich um ein Stück bunt angemalte Straße. Und da darf man wenn nichts anderes dagegen spricht (eben Schild, Durchfahrtsbreite, Bordsteinabsenkung, Einfahrt etc.) am rechten Fahrbahnrand halten. *AN DIESEM* Punkt sollte JonnyBravo ansetzen, nicht an der Handynummer etc...

So long!
-schima-

By chris-nl (195.108.32.10) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 14:30:

der handy zettel nuetzt nichts.. zumindest muesst Ihr schon weit zu kaempfen bereit sein!

Abschleppen trotz Hinweiszettels mit Handynummer

Das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs ist auch dann zulässig, wenn die Ordnungsbeamten in oder an dem Fahrzeug einen sichtbaren Hinweis vorfinden, dem die Handynummer und der Aufenthaltsort des Fahrers zu entnehmen sind. Die Ordnungsbeamten sind nicht verpflichtet, dem Falschparker „hinterher zu telefonieren“.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Grundsatzentscheidung zum einen damit, dass beim Abschleppen eines verbotswidrig parkenden Fahrzeuges auch präventive Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Zum anderen dürften Falschparker, die durchaus mit einem Strafzettel rechnen, sich aber durch Angabe ihrer Handynummer einen „Abschleppschutz“ erhoffen, nicht bevorzugt werden.

Beschluss des BVerwG vom 18.02.2002
3 B 149.01
ZAP EN-Nr. 514/2002
NJW 2002, 2122

By MrMurphy (217.5.33.239) on Freitag, den 10. Januar, 2003 - 17:09:

@-schima-

Deine Ausführungen sind leider nicht richtig. Ich frage mich immer, woher diese Falschinformationen kommen. Vielleicht kannst du uns da ja mal aufklären.

§ §41 Vorschriftzeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

Zufällig findet man bei den Vorschriftzeichen auch das Zeichen für Radwege.

Und was ist mit Haltelinien? Keine Strafe beim unzulässigen Überfahren, weil die nicht gelten?

Oder der Standstreifen auf der Autobahn? Nicht existent, weil es dafür kein Verkehrszeichen gibt?

By JonnyBravo (80.137.150.157) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 11:08:

Buenas dias..

also ich war heute nochmal an der Stelle und hab alles fotografiert. Es sieht tatsächlich so aus: KEINE beschilderung für den ca. 1,5 meter langen, vom bürgersteig auf die strasse auslaufenenden radweg, auch keine beschilderung auf der strecke davor. dahinter und davor sind ganz normale parkplätze, das einzige stück auf dem man nicht parken darf, sind quasi die 1,5 meter. die markierung auf der fahrbahn ist KOMPLETT zugeschneit und es stehen nach wie vor autos an dieser stelle und zwar weil: niemand erkennen kann, dass das parken dort verboten ist.
@MrMurphy: wie siehts denn also mit §§41 aus, wenn die markierungen auf der strassenoberfläche zugeeist /-geschneit sind?

By kirk (217.49.231.123) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 11:18:

"Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Grundsatzentscheidung zum einen damit, dass beim Abschleppen eines verbotswidrig parkenden Fahrzeuges auch präventive Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Zum anderen dürften Falschparker, die durchaus mit einem Strafzettel rechnen, sich aber durch Angabe ihrer Handynummer einen „Abschleppschutz“ erhoffen, nicht bevorzugt werden. "

Wenn dem wirklich so ist, so halte ich diese Entscheidung für verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Das Abschleppen eines Fahrzeugs darf nicht aus präventiven Erwägungen erfolgen. Zweck des Abschleppens ist die Gefahrenabwehr und die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Ordnung. Zur Gefahrenabwehr ist immer das mildeste geeignete Mittel zu wählen.
Hat ein Falschparker eine Tel-Nummer am Fahrzeug hinterlassen und kann darauf geschlossen werden, daß nach einem Anruf das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit durch den Halter (oder Fahrer)entfernt wird, so stellt eine telefonische Aufforderung zum Entfernen des Fahrzeugs nicht nur ein (im Vergleich zum Abschleppen) milderes Mittel dar, sondern sogar ein geeigneteres Mittel, da die "Gefahr" so viel schneller beseitigt wird.
Wählt die Polizei dennoch das ungeeignetere und dazu noch unangemessenere Mittel, so handelt sie ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Daß ein Bürger nicht mit den Kosten für eine rechtswidrige Maßnahme belastet werden darf, dürfte wohl auf der Hand liegen.

By JonnyBravo (80.137.150.157) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 11:36:

@kirk
wie du siehst, gehen die meinungen anscheinend weit auseinander, was die handynummer in der scheibe betrifft. wie weiter oben beschrieben, fällt sowas wie ein aufkleber, um den vorwurf des vorsatzes zu entkräften, leider aus, da es sich um einen mietwagen handelte. auch werde ich wegen 200 euro (gesamtkosten) nicht die entscheidung des bundesverwaltungsgerichts anzweifeln - was mir viel wichtiger wäre, ist ob mir nicht jemand was zu dem ansatz mit der fehlenden beschilderung und der zugeschneiten fahrbahn sagen kann - das scheint mir persönlich 1.) erfolgversprechender und 2.) fühle ich mich durch diese beiden tatsachen immer noch im recht!

oder sehe ich das falsch? wie schon mal gesagt, ich kann mich doch nicht auf die strasse knien und den schnee da wegschruppen, nur weil evtl. ne radwegmarkierung drunter sein könnte!?

By MrMurphy (80.129.176.31) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 15:05:

@kirk

Deinen Gedankengängen kann ich überhaupt nicht folgen. Wo ist denn da irgendeine Logik? Das oberste Verfassungsgericht entscheidet, das das Abschleppen als Präventivmaßnahme zulässig ist und du hälst es gleichzeitig für Verfassungswidrig? Die Richter vom Bundesverfassungsgericht schauen schon sehr genau darauf, ob ihre Urteile den geltenden Gesetzen entsprechen, da kommen von niedergestellten Gerichten schon eher bedenkliche Urteile. Zur zweiten Kategorie gehört auch das Hamburger Handy-Urteil. Warum das so ist, habe ich bereits begründet.

Hast du überhaupt schon mitbekommen, das du andauernd von Präventivmaßnahmen des Staates umgeben bist? Wie ist das mit der Vorschrift, das Heizungsanlagen jedes Jahr vom Schornsteinfeger geprüft werden müssen? Das ist eine Präventivmaßnahme.

Aber bleiben wir beim Straßenverkehr. Was ist mit der regelmäßigen Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV? Oder der Anschnallpflicht? Alles Präventivmaßnahmen. Bewegen wir uns noch weiter auf das Problem von JonnyBravo zu. Das Abschleppen von Fahrzeugen von Behindertenparkplätzen oder Anwohnerparkplätzen, das auch zulässig ist, wenn noch jede Menge Plätze frei sind? Schon lange durch alle Gerichts-Instanzen abgesegnet. Auch das sind Präventivmaßnahmen.

JonnyBravos Auto ist wahrscheinlich auch überhaupt nicht als Präventivmaßnahme abgeschleppt worden, sondern weil eine konkrete Gefährdung der Radfahrer vorlag.

Bei der Gefährdung kommt es im übrigen nicht darauf an, ob tatsächlich ein Radfahrer da vorbeikommt. Es ist auch egal, ob wie im Winter, nur mit vereinzelten Radfahrern zu rechnen ist oder ob die im Sommer scharenweise unterwegs sind. Wenn ich das recht in Erinnerung habe nennt der Jurist das dann "abstrakte Gefährdung". Auch eine abstrakte Gefährdung wie im Fall von JonnyBravo erfordert das Tätigwerden der Behörden.

Die fehlende Beschilderung und die zugeschneite Fahrbahn sind natürlich Argumente für JonnyBravo. Im Gegensatz zu dem, was er hier bislang geschrieben hat, hatte er damals vor Ort aber offensichtlich trotzdem starke Bedenken, ob er an der Stelle parken dürfe, sonst hätte er wohl kaum den Zettel mit der Handynummer im Auto hinterlegt. Sein Verhalten damals vor Ort und seine jetzige Darstellung widersprechen sich also deutlich.

Nachdem im ersten Posting der Radweg auf der Straße wie aus dem nichts begonnen hat, ist da jetzt inzwischen auch, wie ich bereits vermutet habe, vorher ein Radweg auf Bürgersteighöhe, der dort endet.

Solche Stellen, bei den die Radfahrer auf die Straße geleitet werden, sind ohne wenn und aber unfallträchtig. Da machen sich die Sraßenplaner sehr viele Gedanken, wie sie die entschärfen können. Die Behörden müssen natürlich darauf achten, das die Gefährdung der Radfahrer an solchen Stellen dann nicht durch parkende Autos noch weiter erhöht wird.

Und wenn Radfahrer durch falsch parkende Autos direkt vom Radweg quer über den gleichlaufenden Verkehr in den Gegenverkehr gezwungen werden, ist das eine sehr große Gefährdung, die ein Abschleppen in meinen Augen erforderlich macht. Das ist auch eine ganz andere Gefährdungsgröße, als wenn der Radfahrer sich bereits im fließenden Verkehr auf der Straße befindet und dann ein am rechten Fahrbahnrand parkendes Auto umfahren muß. Gleichzeitig muß bedacht werden, das Radfahrer, und hier besonders die Jugendlichen, oft nur über ein rudimetäres Wissen über die Gefahren und Gesetze des Straßenverkehrs verfügen und damit besonders vor den Gefahren des Straßenverkehrs geschützt werden müssen.

Das es JonnyBravo mitten im Winter getroffen hat, wo man wirklich über den Sinn des sofortigen Abschleppens diskutieren kann, ist natürlich auch Pech. Andererseits würden die Behörden bei zu weiter Auslegung der Gesetze aus dem Diskutieren gar nicht mehr aus dem Diskutieren herauskommen.

Der nächste würde dann, wenn der Schnee weg ist, argumentieren, das bei niedrigen Temperaturen keine Radfahrer unterwegs sind, die gefährdet werden könnte, der dritte würde im Sommer dann einwerfen, es habe so stark geregnet, das, obwohl es warm, ist, keine Radfahrer unterwegs gewesen sind u.s.w. Die Verkehrssünder finden immer Argumente, warum grade ihr Verstoß nicht geahndet werden soll.

Von daher sehe ich wenig Möglichkeiten erfolgversprechend gegen das Abschleppen anzugehen, weil die Behördenvertreter das vor Ort ähnlich wie JonnyBravo selbst gesehen haben werden. Und durch den Zettel hat JonnyBravo selbst deutlich kund getan, das er da zumindest mit schlechtem Gewissen parkt.

Aber ich bin kein Rechtsanwalt und will ihm deshalb einen Widerspruch nicht ausreden. Ich sehe persönlich bloß keine großen Erfolgsaussichten nach dem was er geschrieben hat und auch nach dem, was andere bereits von ihrem Wissen haben einfließen lassen.

Das ist aus der Entfernung auch schwer zu beurteilen. Wenn JonnyBravo hier mal genau beschreibt, wo das war, schaue ich mir das gerne vor Ort an und kann dann eine etwas fundiertere Meinung abgeben. Hamburg ist bei mir schließlich gleich um die Ecke, das wäre eine schöne Sonntag-Vormittag-Fahrt.

By kirk (217.49.231.113) on Samstag, den 11. Januar, 2003 - 16:27:

@ Mr. Murphy

Wenn ich von Präventivmaßnahmen gesprochen (geschrieben) habe, so meinte ich damit Spezial- bzw. Generalprävention im strafrechtlichen Sinne.
Außerdem gründen sich die von Dir angesprochenen sonstigen präventiven Maßnahmen (Schornsteinfeger, Gurtpflicht etc.) auf gesetzliche Grundlagen.

Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme, wenn es geeignetere und angemessenere Mittel, um eine Gefahr abzuwenden bzw. zu beseitigen, entbehrt jedoch einer gesetzlichen Grundlage.

Beim Abschleppen eines falschparkenden FAhrzeugs handelt es sich auch übrigens NICHT um eine Präventivmaßnahme (schließlich gibt es nichts mehr vorbeugend zu verhindern) sindern eine Maßnahme der öffentlichen Gefahrenabwehr.

P.S.: Die von mir genannte Gerichtsentscheidunng stammt vom BverwG!

By Achim (217.225.247.216) on Sonntag, den 12. Januar, 2003 - 18:38:

Da hab ich mal einen Link für Euch

http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/Startframe.htm

By rennfahrer (80.140.26.92) on Montag, den 13. Januar, 2003 - 05:23:

Hab mir jetzt nicht alles durchgelesen, vielleicht steht es schon weiter oben, aber hier ist glaube ich die Lösung für das Problem mit dem Zettel.
Schreibt man auf den Zettel, "bei Anruf in 1min da!" MUSS eigentlich angerufen werden, da der Abschleppdienst wesentlich länger dauert und wenn das Fahrzeug nun wirklich so ein Hindernis darstellt, muss man ja wohl die schnellste Möglichkeit in Betracht ziehen.

Mit Rechtsschutz würde ich es auch auf eine bzw. mehrere Gerichtsverhandlungen ankommen lassen, natürlich nur mit Zusatz "innerhalb 1-2min"!

By dagegen (134.147.103.18) on Montag, den 13. Januar, 2003 - 14:59:

Ein Radweg, der nicht mit dem entsprechenden blauen Gebotszeichen beschildert ist, muss von Radfahrern nicht benutzt werden.

Markierungen auf der Straße, die wegen Schneefalls nicht gesehen werden können, müssen auch nicht beachtet werden.
In der Fahrschule wurde mir außerdem erklärt, dass neben den Richtungspfeilen auf der Fahrbahn das entsprechende blaue Gebotsschild auch noch einmal aufgestellt werden muss (eben wegen des Schnees o.ä.)


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