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Darf das Abschleppunternehmen das Auto als "Pfand" einbehalten ?

Radarfalle.de Forum: Ruhender Verkehr: Darf das Abschleppunternehmen das Auto als "Pfand" einbehalten ?
By josef (217.225.212.73) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 14:50:

Moin,

ich bin mir nicht mehr sicher ob es nun nur gerücht oder der wahrheit entspricht:

Darf das Abschleppunternehmen meinen PKW behalten wenn ich nicht direkt beim Unternehmen bezahlen will und ich mein Auto fordere ? Bsp.: ich komme vom einkaufen und der wagen ist weg. gehe zum Abschlepper und fordere meinen Wagen ein. Die wollen mir den aber nicht geben, sondern erst die kohle sehen.
was mache ich ? polizei rufen ? auf welches Recht darf ich mir berufen ? das Pfandgesetz (oder wie das heißt) würde doch für das unternehmen sprechen.

hat jemand zufällig den genauen paragraphen oder ein urteil parat ?

By Goose (80.135.117.128) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 15:02:

Ein Fahrzeug im Wert von mehreren tausend Euro als Pfand für eine Forderung von ca. 100-150 Euro zu behalten ist unverhältnismäßig. Weiterhin hat der Abschleppdienst deine Personalien und kann die Forderung auf dem zivilrechtlichen Weg einklagen.
Du kannst die Polizei rufen, nach Austausch der Personalien muß dir das Fahrzeug ausgehändigt werden.

Gruß
Goose

By michael (80.138.147.84) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 15:33:

Gericht: LG Frankfurt 3. Zivilkammer
Datum: 25. Mai 2000
Az: 2/3 O 230/00
Az: 2-03 O 230/00
NK: UWG § 1, RBerG Art 1 § 1, SOG HE § 8 Abs 1, SOG HE § 43 Abs 3 S 5

Titelzeile

(Wettbewerbsverstoß eines Abschleppunternehmers: Unerlaubte Rechtsberatung durch Inkassotätigkeit für eine hessische Stadt nach Abschleppen verkehrsbehindernd geparkter Kraftfahrzeuge)

Orientierungssatz

Ein Abschleppunternehmer, der, nachdem er verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge im städtischen Auftrag abgeschleppt hat, deren Herausgabe an die Eigentümer von der Zahlung der Abschleppkosten und der "Verwaltungsgebühren" abhängig macht, verstößt mit dieser Inkassotätigkeit für die Stadt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (und handelt demgemäß auch nicht wettbewerbswidrig), wenn er die Befugnis, hoheitlich für die Stadt tätig zu werden erteilt erhalten hat (hier: nach SOG HE § 8 Abs 1 iVm SOG HE § 43 Abs 3 S 5). Die Beteiligung eines Privaten an der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben fällt dann nicht unter den Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Abgrenzung OLG München, 23. Dezember 1998, 20 U 34/98, NJW 2000, 1347).

Fundstelle
Rbeistand 2002, 31-32 (red. Leitsatz und Gründe)

*****

Gericht: LG Marburg 5. Zivilkammer
Datum: 24. Mai 2000
Az: 5 S 233/99
NK: RBERG Art 1 § 6 Abs 1 Nr 1, UWG § 1, SOG HE § 6, SOG HE §§ 6ff, SOG HE § 43 Abs 3 S 5, SOG HE § 49 Abs 1

Titelzeile

(Zulässiges Einziehen von ABSCHLEPPKOSTEN- und gebühren durch ein hessisches ABSCHLEPPUNTERNEHMEN)

Orientierungssatz

1. Ein ABSCHLEPPUNTERNEHMEN ist befugt, die Verwaltungsgebühren einer hessischen Polizei- oder Ordnungsbehörde für das in deren Auftrag durchgeführte ABSCHLEPPEN eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs einzuziehen und die Herausgabe des Fahrzeugs von der Bezahlung der Gebühren sowie der für das ABSCHLEPPEN entstandenen Kosten abhängig zu machen (Anschluß OVG Münster, 21. Februar 1980, 4 A 2654/79, NJW 1980, 1974). Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz ist darin nicht zu sehen.
2. Das ABSCHLEPPUNTERNEHMEN wird im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde erteilten Auftrags zum ABSCHLEPPEN eines Fahrzeugs hoheitlich tätig und handelt als Erklärungs- und Empfangsbote der Behörde.
3. Mangels Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem ABSCHLEPPUNTERNEHMEN und einem Rechtsanwalt bei Übernahme des Inkassos in Hessen liegt ein Handeln des ABSCHLEPPUNTERNEHMENS zu Zwecken des Wettbewerbs nicht vor (entgegen OLG Düsseldorf, 21. Juli 1998, 20 U 34/98, AnwBl 1999, 618). Soweit man auf die Tätigkeit des ABSCHLEPPUNTERNEHMENS das RBERG trotz der Beteiligung an der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben für anwendbar hält, ist das ABSCHLEPPUNTERNEHMEN einem "Angestellten" der Behörde gleichzusetzen, so daß sein Handeln von RBERG Art 1 § 6 gedeckt ist (entgegen OLG Düsseldorf, 9. November 1999, 20 U 16/99).

Fundstelle
NVwZ-RR 2001, 476 (red. Leitsatz)

*****

Gericht: OLG München 29. Zivilsenat
Datum: 23. Dezember 1999
Az: 29 U 5265/99
NK: RBERG Art 1 § 1 Abs 1

Titelzeile

(Unerlaubte Rechtsbesorgung bei Inkassotätigkeit eines ABSCHLEPPUNTERNEHMERS)

Leitsatz

Ein ABSCHLEPPUNTERNEHMER, der die Herausgabe im Auftrag Dritter abgeschleppter und auf seinem Firmengelände verwahrter Kraftfahrzeuge an die Besitzer auftragsgemäß davon abhängig macht, dass diese die hierdurch dem Dritten entstandenen Kosten an ihn auszahlen, betreibt verbotene Rechtsbesorgung iSd RBERG Art 1 § 1 Abs 1, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besondere Erlaubnis besitzt.

Fundstelle
NJW 2000, 1347-1348 (Leitsatz und Gründe)
GRUR 2000, 544-545 (Leitsatz und Gründe)
OLGR München 2000, 294-295 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen
VersR 2000, 1297 (red. Leitsatz)

*****

Gericht: OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat
Datum: 21. Juli 1998
Az: 20 U 34/98
NK: UWG § 1, RBERG Art 1 § 1 Abs 1

Titelzeile

(Unzulässige Rechtsbesorgung: Inkasso von ABSCHLEPPKOSTEN durch ABSCHLEPPUNTERNEHMEN auf Anweisung einer Behörde; Geschäftsmäßigkeit der Inkassotätigkeit)

Leitsatz

1. Ein ABSCHLEPPUNTERNEHMEN, daß bei der Abholung des abgeschleppten Kraftfahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer (oder -besitzer) darauf hinwirkt, daß der Abholer ihm (dem ABSCHLEPPUNTERNEHMEN) das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten (zB Privatperson, Unternehmen, Polizeibehörde) durchgeführte ABSCHLEPPEN und Verwahren des Kraftfahrzeugs auszahlt, tritt mit dieser Inkassotätigkeit in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (im Sinne des UWG § 1) zu den am selben Ort tätigen Rechtsanwälten.
2. Eine solche Inkassotätigkeit ist eine - ohne hierfür erteilte besondere Erlaubnis - verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des RBERG Art 1 § 1 Abs 1. Das gilt auch dann, wenn eine Behörde den ABSCHLEPPAUFTRAG erteilt hat und in dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag mit dem ABSCHLEPPUNTERNEHMEN vereinbart hat, daß dieses auf Anweisung der Behörde "verpflichtet" ist, von dem zur Abholung des Kraftfahrzeugs Berechtigten die Bezahlung der ABSCHLEPP- und Verwahrungskosten zu verlangen und entgegenzunehmen.
3. Zur Feststellung der Geschäftsmäßigkeit einer derartigen Inkassotätigkeit.

Orientierungssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des RBERG Art 1 § 1 Abs 1 ist erfüllt, wenn anzunehmen ist, daß die rechtsbesorgende Tätigkeit in gleicher Weise wiederholt und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht werden soll.

Fundstelle
OLGR Düsseldorf 1999, 64-66 (Leitsatz und Gründe)
MDR 1999, 510-511 (Leitsatz und Gründe)
NZV 1999, 299-300 (red. Leitsatz und Gründe)
AnwBl 1999, 618-619 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen
ZAP EN-Nr 253/99 (red. Leitsatz)
DAR 1999, 169-170 (Leitsatz)
VA 2000, 18 (Leitsatz)

Diese Entscheidung wird zitiert von:
LG Marburg 24. Mai 2000 5 S 233/99 Entgegen
NZV 1999, 300, Huppertz, Bernd (Anmerkung)
DVP 1999, 341-344, Haurand, Günter (Entscheidungsbesprechung)
VA 2000, 18, Sattler, Michael (Anmerkung)

Verfahrensgang:
vorgehend LG Duisburg XX 44 O 103/97

*****

Gericht: OLG Bamberg 4. Zivilsenat
Datum: 16. Oktober 1995
Az: 4 U 62/95
NK: RBERG Art 1 § 1 Abs 1, RBERGAV 5 § 1 Abs 1 S 1

Titelzeile

(Forderungserwerb des ABSCHLEPPUNTERNEHMENS vom Freistaat Bayern als erlaubnispflichtiges Geschäft)

Orientierungssatz

Es liegt ein nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtiges Geschäft vor, wenn entstandene ABSCHLEPPKOSTEN vom Freistaat Bayern an ein privates ABSCHLEPPUNTERNEHMEN an Erfüllungs Statt abgetreten werden.

Fundstelle
NJW 1996, 854-855 (red. Leitsatz und Gründe)
Rbeistand 1996, 11-13 (red. Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen
NZV 1996, 320 (red. Leitsatz)

*****

Gericht: LG Osnabrück 4. Kammer für Handelssachen
Datum: 24. Juli 1991
Az: 4 HO 127/90
NK: UWG § 1, RBERG Art 1 § 1

Titelzeile

(Erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit: Inkasso des ABSCHLEPPUNTERNEHMERS gegenüber Fahrzeugbesitzer)

Orientierungssatz

1. Die geschäftsmäßige Einziehung von Kostenforderungen von Auftraggebern für das ABSCHLEPPEN von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen gegen die Kraftfahrzeugbesitzer durch den ABSCHLEPPUNTERNEHMER ist eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit nach RBERG Art 1 § 1.
2. Der ABSCHLEPPUNTERNEHMER, der neben der ABSCHLEPPTÄTIGKEIT die Forderungseinziehungen nebenbei als Kundendienst ausführt, verstößt gegen RBERG Art 1 § 1 und UWG § 1.

Fundstelle
NJW-RR 1992, 437 (red. Leitsatz und Gründe)
AnwBl 1994, 251-252 (Leitsatz und Gründe)

*****

(Quelle: juris)

By Achim (217.85.224.42) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 16:45:

Hallo Micha, die LG-Entscheidungen hättest Du weglassen können.
Auch in Deutschland gilt der Grundsatz, wer bestellt bezahlt. Besteller ist der einschreitende Beamte (meist Ersatzvornahme) aufgrund rechtlicher Bestimmungen. Die dabei entstehenden Kosten sind mittels Kostenbescheid an den Verursacher (Fahrzeugführer) weiterzuleiten. Dies sind Verwaltungsakte. der Abschleppunternehmer ist nicht befugt, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Er verwahrt lediglich das in zeitweisen Besitz der Behörde gelangte "Tatmittel". Er darf also lediglich die Standkosten an den Verursacher weiterleiten (OLG-Entscheidung).
Verweigert der Abschl-Unternehmer die Herausgabe, ist dies zweifellos Unterschlagung. Macht er die Herausgabe von der Zahlung der Abschleppgebühr abhänging, ist dies Nötigung. Unterstützen herbeigerufene Polizeibeamte den Unternehmer in seiner (rechtswidrigen) Absicht, ist dies Strafvereitelung im Amt.

By josef (80.135.91.75) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 20:19:

danke schon mal !

@ michael

sind denn diese bestimmungen Ländersache ?

By Graff (213.7.50.34) on Montag, den 6. Januar, 2003 - 00:35:

Also jetzt versteh ich gar nix mehr. Hier im Forum heißt es dauernd, das Auto muß ohne Zahlung herausgegeben werden und wer zahlt ist blöd. ;) Die obigen Urteile sagen aber doch genau das Gegenteil aus! Der Abschlepper darf Abschleppkosten UND Gebühr verlangen. Was ist denn nun richtig....grübel...

By officer (213.187.66.79) on Montag, den 6. Januar, 2003 - 19:51:

Es kommt darauf an ob das Abschleppunternehmen durch eine entsprechende Verordung zum "kassieren" ermächtigt ist oder nicht.

Hier noch ein Urteil wenn ein Privater ein Fahrzeug von seinem PP abschleppen läßt. Nach Ansicht des AG München Az.: 261C23952/95.

Wenn der Private das fzg sofort, das heist ohne Wartezeit abschleppen läßt, kann er die Abschleppfirma anweisen das Fzg erst nach bezahlung herauszugeben. Gestützt wird dies durch § 859 BGB "Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er SOFORT nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. Da dem Beitzer durch die Abschlepung erstmal ein finanzieller Nachteil entstanden ist, besteht am Fzg Pfandrecht.

By Graff (213.7.48.206) on Montag, den 6. Januar, 2003 - 23:06:

Verstehe. Da ich das ja aber vor Ort nicht beurteilen kann, ob die dazu ermächtigt sind oder nicht, muß ich also praktisch eh immer zahlen. *grummel*

thx

By Alberto (62.158.212.11) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 09:34:

Nicht ganz... wenn du nämlich dringend weg mußt - und kein Geld dabei hast - dann kannst du auch ein anderes Pfand anbieten... Reisepass - Uhr - etc.... Keiner darf dich behindern, wenn dabei ein wichtiger Termin dranhängt - das gäbe dann einen unverhältnismäßig großen Folgeschaden.

By Daniel (62.153.75.210) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 15:14:

Die Urteile sind allesamt sehr alt.
Wenn ich das richtig sehe, gibt es
mittlerweile BGH-Urteile neueren Datums
die das anders sehen.
Einer Abschleppfirma in Köln wurde das kassieren
mit Androhung einer Strafe von 50.000,- Euro
untersagt.

Insoweit denke ich, Goose hat völlig recht.

Ich wäre an dem genauen aktuellen Urteil aber
selbst interressiert!

By faraday (217.225.213.161) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 12:20:

@ officer

das eine privatperson anspruch aufs pfandrecht hat, leuchtet mir ein. wenn ich allerdings öffentl. verbotener weise stehe und werde abgeschleppt ist die sache mit dem pfandrecht, wie goose bereits erwähnte, recht unverhältnismäßig.
wie schaut denn so eine "kassier" verordnung aus ?

fara

ps:
jetzt weiß ich warum sich die urteile meist um eine "hessische Stadt" drehen. habe am wochenende versucht in der oberstadt von marburg nen parkplatz zu finden; hätte mich beinahe erschossen. in dieser komischen stadt kann man nur verboten parken, da gibs kaum alternativen ;-(

By Alberto (62.158.218.142) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 13:43:

Jetzt weißt Du wenigstens, wo man ein altes Auto kostenlos entsorgen kann....

Einfach mit altem Kennzeichen falsch parken...
Die schleppen es dann ab, und behalten es so lange, bis sie Geld dafür sehen...

Wenn Du nun nicht bezahlst? Was ist dann?

By rennfahrer (80.140.53.98) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 14:05:

@Alberto

Dann gibts bestimmt "LAgerungskosten", letzter Halter kann doch bestimmt anhand der Fahrgestellnummer ermittelt werden, oder ?!

By Alberto (62.158.213.88) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 16:11:

Möglicherweise schon....
wenn man aber sagt, man habe das Auto an Üzgür Üglüfüz aus Ankara gegen bar - 300 Euro - verkauft - dann wäre dieser der letzte Besitzer.... theoretisch!

Aber... es war nur Spaß....

By Goose (80.135.108.129) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 16:12:

@rennfahrer: Ja zu beiden Punkten

Gruß
Goose

By Achim (217.225.250.1) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 20:27:

Ein Abschleppunternehmer, der die Herausgabe im Auftrag Dritter abgeschleppter und auf seinem Firmengelände verwahrter Kraftfahrzeuge an die Besitzer auftragsgemäß davon abhängig macht, daß diese die hierdurch dem Dritten entstandenen Kosten an ihn auszahlen, betreibt verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besonderer Erlaubnis besitzt.
OLG München Urteil 23.12.1999 - 29 U 5265/99 - 7 O 10098/99 LG München I

Ich kenne zwar keine BGH-Entscheidung, doch o.g. amtl. Leitsatz ist eindeutig. Er gilt auch bei Abschleppen durch POrivarpersonen. Demzufolge: Sofortige Herausgabe, sonst Nötigung und Unterschlagung.

By michael (80.138.183.235) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 20:56:

@Achim:

Das von dir eben zitierte Urteil steht übrigens auch oben...

By Achim (217.225.250.1) on Mittwoch, den 8. Januar, 2003 - 21:18:

... und ich habe soooo lange nach dem amtlichen leitsatz gesucht. Man sollte eben ALLES lesen. Danke für deinen Hinweis, Micha.

http://www.sichereStrassen.de


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