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Eingestelltes Bußgeldverfahren, jetzt Kostenbescheid?

Radarfalle.de Forum: Ruhender Verkehr: Eingestelltes Bußgeldverfahren, jetzt Kostenbescheid?
By Klausi1 (80.139.145.46) on Sonntag, den 10. November, 2002 - 11:45:

Hallo,

zunächst einmal der Sachverhalt:

Ich wurde von einem Hilfssherif angezeigt in einer scharfen Kurve geparkt zu haben, 15 Euro Bussgeld, behangen am 07.08.2002. Einspruch fristgerecht erhoben und Begründung dargelegt.

Ich mich schon gewundert, da ich nix mehr von denen gehört habe. Gestern kam eine förmliche Zustellung (09.11.2002) mit einem Kostenbescheid mit folgendem Text:

Sehr geehrte Dame.....,

das Bußgeldverfahren ist eingestellt worden. Ihnen werden als Halter/Beauftragter des Halters die KOsten des Verfahrens auferlegt (§25a STVG), weil die Feststellung des Führers des KFZ, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.

Kosten des Verfahren belaufen sich bla bla.....

Also... es war nie strittig, daß das KFZ dort abgestellt war, oder wer der Führer war, es wurde nur Einspruch erhoben um für uns (Anwohner) zu klären, ob Parken an dieser Stelle möglich ist oder nicht. Also was soll das? Ist das ein letzter Versuch um doch noch Kosten zu decken, Belaufen sich die Gebühren und Auslagen jetzt auf 18,62 Euro *lach*. Oder ist denen Einfach ein Fehler unterlaufen? Einspruch erhebe ich auf jeden Fall, nur um Arbeit zu verursachen mit Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (weiß noch nicht). Wie sieht das auch mit der Verjährung aus? Begangen wurde die Ordnungswidrigkeit am 07.08.2002 und die Zustellung des Kostenbescheids war am 09.11.2002. Was kann man machen, was meint Ihr?

Danke und schon mal Grüße


Klaus

By MrMurphy (80.129.170.154) on Sonntag, den 10. November, 2002 - 12:35:

Welch glorreiche Gedankengänge. Na ja, vielleicht noch besser als gar nichts zu denken.

Die haben deinen Einspruch entweder verworfen oder ihn gleich in die zentrale runde Zentralablage geworfen. Die wollten wahrscheinlich wissen, wer das Fahrzeug dort geparkt hat. Das hast du denen nicht mitgeteilt, sondern wahrscheinlich irgendwelche Begründungen, warum das Parken dort eigentlich erlaubt sein sollte. Da das mit der Frage der Bußgeldstelle nichts zu tun hat, greifen die zur Halterhaftung.

Entscheidend für die Verjährung ist das Ausstellen des Kostenbescheids bei der Behörde, nicht, wann er bei dir ankommt.

Offensichtlich hast du auch noch gar nicht begriffen, wie auf einer Behörde gearbeitet wird. Wenn du da gegen irgend etwas Widerspruch einlegst wird das nach Schema F abgearbeitet, damit ärgerst du niemanden, sondern machst dir nur selbst Arbeit. Das ist genau so hirnrissig wie die Leute, die, um die Behörde zu ärgern, das Geld in mehreren Teilbeträgen überweisen oder persönlich vorbeibringen und mit möglichst kleinen und vielen Münzen zahlen. Damit macht man sich nur selbst lächerlich.

Den Mitarbeitern auf den Behörden ist das vollkommen egal. Die kommen um 9.00 Uhr und gehen um 15.00 Uhr. Ob die in der Zeit Stempeln, einen Stapel Papier von links nach rechts sortieren und wieder zurück oder Kleingeld zählen, ist denen vollkommen schnuppe.

Genauso wenig interssiert dort jemanden, ob du eine Dienstaufsichtsbeschwerde losläßt. Die geht an die vorgesetzte Behörde. Die werden dann bei der Bußgeldstelle nachfragen, ob alles ok war, die sagen ja, und du bekommst dann einen Standard-Antwortbrief.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat nur dann Sinn, wenn sie begründet ist, was bei dir nicht der Fall ist. Auto stand ja im Parkverbot. Und man muß bereit sein, anschließend vor Gericht zu gehen, weil die vorgesetzten Behörden im Zweifel lieber die untergeordnete Behörde schützen als dem Bürger zu seinen Rechten zu verhelfen.

Wenn ihr klären wollt, ob das Parken dort nicht grundsätzlich möglich sein sollte, ist euer Vorgehensweise sowieso der ganz falsche Weg. Dann müßt ihr euch an eure Gemeindevertreter wenden und denen in den Allerwertesten treten, damit die entsprechende Änderungen anstoßen.

By Klausi1 (80.139.145.46) on Sonntag, den 10. November, 2002 - 14:11:

Hallo MrMurphy,

danke auch für Deine Gedankengänge, Du scheinst Deine Nase ja ziemlich hoch zu tragen und überhaupt über alles Bescheid zu wissen. Die Aussagen, wie (oder ob?) auf einer Behörde gearbeitet wir, hättest Du Dir sparen können.

An der relevanten Stelle gibt es ja kein Parkverbot, es ist eine 6m! breite Fahrbahn, die um die 5 Pärkplätze in der Mitte geht! Soweit zu den Fakten.

Gruß Klaus

By MrMurphy (80.129.170.154) on Sonntag, den 10. November, 2002 - 14:28:

Ich arbeite nicht auf einer Behörde, gerate mit denen aber immer wieder mal aneinander.

Leider hast du die Fakten immer noch nicht genannt. Mir ist auf jeden Fall noch immer nicht klar, ob das Parken da objektiv verboten ist oder nicht. Aber daran kannst du erkennen, das ich wahrscheinlich nicht intelligent genug bin, um deinen Text richtig umzusetzen. Wenn dort also objektiv ein Parkverbot besteht, ist die Sache gegessen, jeder Einspruch kann die Sache nur noch verteuern.

By Gert (212.185.249.123) on Sonntag, den 10. November, 2002 - 15:42:

MrMurphy hat selbst erkannt, das er wahrscheinlich nicht intelligent genug ist. Mal abgesehen davon, dass das "das" an der Stelle "dass" geschieben wird, hast du direkt oben drüber geschrieben, dass es an der relevanten Stelle kein Parkverbot ist. Vielleicht weiß MrMurphy nicht, was relevant bedeutet.

By stang66 (194.74.143.194) on Montag, den 11. November, 2002 - 09:41:

@Klausi1
Gebühren und Auslagen jetzt auf 18,62 Euro *lach*.
Ja, das ist immer so, wenn ein Verfahren nach Einspruch eingestllt wird. Deswegen lohnt es sich bei VG oder BG eben erst ab 18 EUR aufwaerts, ueberhaupt Einspruch einzulegen; egal, wie recht man hat. In Deinem Fall, wenn strittig ist, ob Parken erlaubt, koennte es allerdings sein, dass du auch darum kommst. Welcher Verstoss wird dir denn genau vorgeworfen? Schreib doch bitte mal die genaue Formulierung, die im BG steht.

@MrMurphy
greifen die zur Halterhaftung
Falsch! Im ruhenden Verkehr gibt es keine Halterhaftung.

By alfa (195.124.135.7) on Montag, den 11. November, 2002 - 10:07:

stang66
du irrst! Nur im ruhenden Verkehr gibt es bei uns Halterhaftung.
Ein Parken an einer Stelle, wo kein Parkverbot ausgeschildert ist, kann dann als Verstoss mit Verwarnungsgeld belegt werden, wenn es sich um eine Verkehrsbehinderung handelt. In einer scharfen Kurve würde ich das bejahen, wenn ich, um dem parkenden Fahrzeug auszuweichen, die Gegenfahrbahn, in die ich ja wegen der Kurvengeometrie keine Einsicht hätte, benutzen müsste. Dies ist etwas theoretisch, denn die wahre Lokalität müsste man schon anschauen um im konkreten Fall klar Muh oder Mäh sagen zu können.
Ausserdem blafft euch doch nicht so an, da kommt nichts interessantes bei raus.

By stang66 (194.74.143.194) on Montag, den 11. November, 2002 - 14:04:

@alfa
Nur im ruhenden Verkehr gibt es bei uns Halterhaftung.
Dann hab da was verwechselt. Ich hatte die 18 EUR Verwaltungsgebuehr nicht als Halterhaftung angesehen, weil der Halter (sofern er es geschickt anstellt) ja nicht fuer das Vergehen an sich bestraft wird, sondern nur die Auslagen der Behoerde zahlen muss. Insofern ein irrefuehrender Begriff.

By Klausi1 (80.139.145.41) on Montag, den 11. November, 2002 - 15:54:

Hallo stang66

kann ich dann davon ausgehen, daß das Ordnungsamt meinen Einspruch anerkannt hat? Und muß ich dann denen ihre Kosten tragen?

Danke für die Info.

Klaus

By stang66 (194.74.143.194) on Montag, den 11. November, 2002 - 17:04:

@klausi1

Schreib doch bitte mal, was genau dir vorgeworfen wird ("sie standen im ...verbot (Zeichen XYZ)" und schau dir nohcmal genau die Beschilderung an. Dann kann man mher sagen. Ansonsten ist das beste, was du machen kannst, die 18 EUR zahlen. Es sei denn, es ist ueberhaupt kein Verstoss begangen worden und der HiPo hat sich geirrt (was ich mir aber nicht vorstellen kann). Dann muesste es auch ohne Halterhaftung (@Profis: jetzt hab ich auch den Begriff kapiert) klappen.

By Steffen (80.137.141.48) on Mittwoch, den 13. November, 2002 - 15:15:

Die Einstellung eines Verfahrens ist ein beliebtes Mittel jeglicher Behörden :-(

Die genauen rechtlichen Möglichkeiten gegen Einstellungen sind schwierig -> Empfehlung: Anwalt

Hier sehe ich aber sehr gute Chancen für eine Wiederaufnahme, da Urteil grundsätzliche Bedeutung für dich/euch hat und sich die Ursache des Einspruchs / der Anzeige nicht aufgehoben hat.

By Achim (217.225.246.251) on Sonntag, den 17. November, 2002 - 18:00:

Eine Halterhaftung ist möglich, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, oder die Ermittlung einen zu hohen Aufwand erfordern würde. So stehts im StVG.
Die Voraussetzung, um in die Halterhaftung zu gehen, ist wenigstens der Versuch, den Fahrzeugführer zu ermitteln. In Deinem Fall hast Du dich bereits bei der Anhörung vor Ort als Fahrzeugführer zu erkennen gegeben. Daher ist die Halterhaftung unzulässig.
Wende Dich vertrauensvoll an einen Anwalt. Selbst der Jurastudent mach das mit der Mütze.

Dummenfang der Behörde! Und 75 % zahlen!!
Wers nicht kennt ist selber schuld ;-))

http://www.sichereStrassen.de

By Frank Helbig (145.254.143.251) on Mittwoch, den 20. November, 2002 - 17:35:

Hallo,

in Kurven darf nicht geparkt werden. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Schilder!

ciao
Frank

By Steffen (80.137.168.187) on Donnerstag, den 21. November, 2002 - 17:10:

Was ist eine Kurve?
Ganz so einfach kann man es sich nicht machen, da es physikalisch gesehen im Straßenverkehr keine Geraden gibt.


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